Gesetz zum Abkommen über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg
Gesetz zum Abkommen über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg
vom 11. Februar 2014 ( GVBl.I/14, [Nr. 10] , S., Bek. Inkrafttreten GVBl.I/14, [Nr. 42] )
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Dem Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg, das vom Land Brandenburg am 7. November 2013 unterzeichnet wurde, wird zugestimmt.
(2) Das in Absatz 1 genannte Abkommen wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
(3) Die Übernahme einer gesamtschuldnerischen Haftung entsprechend § 9 des in Absatz 1 genannten Abkommens bedarf entgegen § 39 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung keiner der Höhe nach bestimmten Ermächtigung durch Landesgesetz.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 12 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu machen.
Potsdam, den 11. Februar 2014
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Gunter Fritsch
zum Abkommen
Feedback