Gemeinsamer Runderlass Nr. 4/2003 des Ministeriums des Innern und des Ministeriums der Finanzen<br> Hinweise zur Erhebung der Gewerbesteuer
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Gemeinsamer Runderlass Nr. 4/2003 des Ministeriums des Innern und des Ministeriums der Finanzen Hinweise zur Erhebung der Gewerbesteuer

Gemeinsamer Runderlass Nr. 4/2003 des Ministeriums des Innern und des Ministeriums der Finanzen Hinweise zur Erhebung der Gewerbesteuer
vom 12. Februar 2003

Übersicht:

Nr. 1 Allgemeines Nr. 2 Rechtsgrundlagen Nr. 3 Gewerbesteuer ist Realsteuer Nr. 4 Gewerbesteuer ist Gemeindesteuer Nr. 5 Besteuerungsgegenstand Nr. 6 Steuerschuldner Nr. 7 Besteuerungsgrundlagen Nr. 8 Steuermessbetrag Nr. 9 Festsetzung und Erhebung Nr. 10 Verwaltung der Gewerbesteuer Nr. 11 Festsetzung des Hebesatzes Nr. 12 Steuerberechtigung Nr. 13 Zerlegung Nr. 13.1 Zerlegungsantrag Nr. 13.2 Zerlegungsanteil Nr. 13.3 Zerlegungsverfahren Nr. 13.4 Kontrolle und Fristen Nr. 14 Festsetzung des Steuermessbetrages und der Gewerbesteuer Nr. 15 Gewerbesteuer-Vorauszahlungen Nr. 15.1 Festsetzung der Vorauszahlungen Nr. 15.2 Festsetzung der Vorauszahlungen in Zerlegungsfällen Nr. 15.3 Abrechnung über die Vorauszahlungen Nr. 16 Steuerbescheid Nr. 17 Erhebungsverfahren Nr. 18 Vollstreckung Nr. 19 Rechtsbehelfe Nr. 20 Teilnahme an Außenprüfungen Nr. 21 Gewerbesteuerumlage Nr. 22 Schlussbestimmungen

Nr. 1 Allgemeines

Aufgrund von zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderungen bedürfen die mit den Runderlassen vom 24. März 1994 und 17. Juli 1997 gegebenen Hinweise zur Erhebung der Gewerbesteuer einer Aktualisierung. Neben der inhaltlichen Aktualisierung erfolgt zur besseren Übersicht die Zusammenfassung beider Regelungen in einem Runderlass.

Nr. 2 Rechtsgrundlagen

Gewerbesteuergesetz 1999 (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 1999 ( BGBl. I
S.
1010, 1491), zuletzt geändert durch Art.
5 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715);
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 1991 (GewStDV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 831), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715);
Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 (GewStR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998 ( BStBl. I
Sondernummer 2/1998);
Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955);
Gesetz zur Übertragung der Verwaltung der Realsteuern auf die Gemeinden (RealStÜG) vom 12. April 1996 ( GVBl.
BB I S. 196 );
Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom F Dezember 2001 (BGBl I S. 3922).

Nr. 3 Gewerbesteuer ist Realsteuer

Die Gewerbesteuer ist neben der Grundsteuer die zweite Realsteuer. Der Begriff „Realsteuer“ dient der Abgrenzung von der Gruppe der Personensteuern. Personensteuern berücksichtigen die individuelle finanzielle oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person. Demgegenüber knüpfen die Realsteuern die Leistungspflicht an ein Objekt (die Grundsteuer an den Grundbesitz, die Gewerbesteuer an den Gewerbebetrieb).

Nr. 4 Gewerbesteuer ist Gemeindesteuer

Das Aufkommen der Realsteuern, also auch der Gewerbesteuer, steht nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) den Gemeinden zu. Die Gewerbesteuer gehört also zu der Gruppe der Gemeindesteuern. Das Wesen der Gewerbesteuer als Gemeindesteuer wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Gemeinden aus dem Gewerbesteueraufkommen an den Bund und das jeweils berechtigte Land aufgrund des § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes eine Umlage ( Nr.
21) abzuführen haben.

Nr. 5 Besteuerungsgegenstand

Gegenstand der Gewerbesteuer ist der inländische Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 GewStG). Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Gewerbebetrieb ist danach jede selbständige, nachhaltige, mit Gewinnerzielungsabsicht unternommene und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellende Betätigung, wenn sie weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbständige Arbeit noch als bloße Vermögensverwaltung anzusehen ist.
Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften, der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 2 Abs. 2 GewStG). Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb - ausgenommen Land- und Forstwirtschaft - unterhalten (§ 2 Abs. 3 GewStG).

Nr. 6 Steuerschuldner

Von der (sachlichen) Steuerpflicht ist die (persönliche) Steuerschuldnerschaft zu unterscheiden. Die Steuerschuldnerschaft ist in § 5 GewStG geregelt. Danach ist Steuerschuldner der Unternehmer. Das ist die Person, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Bei einer Personengesellschaft ( OHG
, KG
, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist die Gesellschaft Steuerschuldner; die Gesellschafter der Personengesellschaft kommen aber als Haftungsschuldner in Betracht. Wird ein Gewerbe in der Rechtsform der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung betrieben, sind deren Mitglieder Gesamtschuldner der Gewerbesteuer.

Nr. 7 Besteuerungsgrundlagen

Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist grundsätzlich der Gewerbeertrag. Ab 1. Januar 1998 ist die Gewerbesteuer vom Gewerbekapital vollständig entfallen.
Gewerbeertrag ist der nach den ertragsteuerlichen Vorschriften ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt oder vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Hinzurechnungen und Kürzungen.
Berechnet wird die Gewerbesteuer mit Hilfe eines Steuermessbetrages (Nr. 8) und eines Hebesatzes (Nr. 9).

Nr. 8 Steuermessbetrag

Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 € nach unten abzurunden (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG) und bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften um einen Freibetrag von bis zu 24.500 €, bei bestimmten Körperschaften um einen Freibetrag von bis zu 3.900 € zu kürzen. Von dem verbleibenden Betrag wird durch Anwendung der Steuermesszahl von 5 v. H.
(in Sonderfällen von 2,5 v. H.) der Steuermessbetrag ermittelt (§ 11 GewStG). Für Gewerbebetriebe, die von natürlichen Personen oder von Personengesellschaften betrieben werden, gelten abweichende Steuermesszahlen. Sie betragen ab 2002 für alle Einzelunternehmen und Personengesellschaften:
- für die ersten 12.000 € 1 v. H.,
- für die weiteren 12.000 € 2 v. H.,
- für die weiteren 12.000 € 3 v. H.,
- für die weiteren 12.000 € 4 v. H.,
- für die weiteren Beträge 5 v. H.

Nr. 9 Festsetzung und Erhebung

Durch Anwendung eines Hundertsatzes, des Hebesatzes, auf den Gewerbesteuermessbetrag wird die Gewerbesteuer festgesetzt und mit dem so festgesetzten Betrag erhoben (§ 16 Abs. 1 GewStG).

Nr. 10 Verwaltung der Gewerbesteuer

Nach Artikel 108 Abs. 4 Satz 2 GG kann für die den Gemeinden zufließenden Steuern die Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden übertragen werden. In Brandenburg ist die Verwaltung der Gewerbesteuer durch das RealStÜG den Gemeinden übertragen worden. Für die Entscheidung über die sachlichen Voraussetzungen der Steuerpflicht, für die Feststellung des Steuerschuldners, für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung und ggf.
die Zerlegung des Steuermessbetrags sind die Finanzämter zuständig ( vgl.
§§ 22 und 184 bis 190 der Abgabenordnung 1977 - AO). Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer einschließlich Stundung, Niederschlagung und Erlass obliegt den hebeberechtigten Gemeinden bzw.
den Ämtern für die amtsangehörigen Gemeinden.

Nr. 11 Festsetzung des Hebesatzes

Artikel 106 Abs. 6 Satz 2 GG räumt den Gemeinden das Recht ein, die Hebesätze der Realsteuern im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Dementsprechend ist nach § 16 Abs. 1 GewStG der Hebesatz von der hebeberechtigten Gemeinde (Nr. 12) zu bestimmen.
In § 16 GewStG sind folgende Einzelheiten festgelegt:
Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder für mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden (§ 16 Abs. 2 GewStG).
Der Hebesatz muss nach § 16 Abs. 4 GewStG für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen gleich hoch sein. Allerdings kann die Landesregierung oder eine von ihr bestimmte Stelle nach einer Änderung des Gemeindegebiets, besonders nach Zusammenschlüssen, auf Zeit (bis zu 5 Jahre) verschieden hohe Hebesätze in einer Gemeinde zulassen (§ 16 Abs. 4 S. 2 GewStG).
Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes
ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres zu fassen, wenn er bis zu Beginn des Kalenderjahres zurückwirken soll (§ 16 Abs. 3 Satz 1 GewStG),
kann auch nach dem 30. Juni eines Kalenderjahres gefasst werden, wenn er
nicht auf den Beginn des Kalenderjahres zurückwirken soll, also für künftige Kalenderjahre gilt, oder
zwar zurückwirken soll, aber der Hebesatz die Höhe der letzten Hebesatzfestsetzung nicht überschreitet, also in gleicher Höhe bleibt oder gesenkt wird.
Die Gemeinden müssen den Hebesatz entweder in ihrer Haushaltssatzung oder in einer besonderen Hebesatzsatzung festsetzen, um Gewerbesteuer erheben zu können.

Nr. 12 Steuerberechtigung

Durch die Festsetzung des Hebesatzes macht die Gemeinde von ihrem Recht, eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben, Gebrauch (vgl. § 1 GewStG). Die Hebeberechtigung der Gemeinde erstreckt sich auf alle in ihrem Gebiet unterhaltenen Betriebsstätten der stehenden Gewerbebetriebe (§ 4 GewStG) sowie der Reisegewerbebetriebe, deren Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit sich in ihrem Gebiet befindet (§ 35 a GewStG).

Nr. 13 Zerlegung

Nr. 13.1 Zerlegungsantrag
Der Gewerbesteuermessbetrag ist zu zerlegen (§§ 28 bis 34, 35a Abs. 4 GewStG), wenn
ein Gewerbebetrieb in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhält,
eine Betriebsstätte sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt,
die einzige Betriebsstätte innerhalb eines Kalenderjahres von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt wird oder
bei einem Reisegewerbebetrieb der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt wird.
Der Begriff der Betriebsstätte ergibt sich aus § 12 der Abgabenordnung 1977 (AO). Als Betriebsstätte ist dabei jede örtlich feste Geschäftseinrichtung und Anlage zu verstehen, die der Tätigkeit des Unternehmens dient (nach § 28 Abs. 2 GewStG mit Ausnahme von Gleisanlagen, Energieversorgungsleitungen und unterirdischen Einrichtungen von Bergbaubetrieben). Als typische Beispiele sind zu nennen: Zweigniederlassungen, Auslieferungslager, Filialen oder Zweigstellen von Banken und Handelsketten. Betriebsstätten im Sinne des Gewerbesteuergesetzes sind auch rechtlich selbständige Kapitalgesellschaften ( GmbH
, AG
), die in ein anderes inländisches gewerbliches Unternehmen eingegliedert sind ( sog.
gewerbesteuerliche Organschaft). Ab 2002 entspricht die gewerbesteuerliche Organschaft der körperschaftsteuerlichen Organschaft, erfordert insbesondere den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags. Die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Organschaft prüft das für den Organträger (Mutterges ellschaft) örtlich zuständige Finanzamt. Eine Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) hat ihren Ort der Geschäftsleitung häufig am Geschäftssitz des Organträgers. Unabhängig davon fertigt in jedem Fall das Finanzamt des Organträgers die Zerlegungsmitteilungen.
Nr. 13.2 Zerlegungsanteil
Bei einer Zerlegung wird der Hebesatz der Gemeinde statt auf den Gewerbesteuermessbetrag auf den auf die jeweilige Gemeinde entfallenden Zerlegungsanteil am Gewerbesteuermessbetrag angewandt. Dieser Anteil ergibt sich durch Anwendung des Zerlegungsmaßstabs auf den Gewerbesteuermessbetrag. Zerlegungsmaßstab sind im allgemeinen die Arbeitslöhne, die an die Arbeitnehmer der jeweiligen Betriebsstätte gezahlt werden (§ 29 Abs. 1 GewStG).
Nr. 13.3 Zerlegungsverfahren
Die Unternehmen sind verpflichtet, in ihrer Steuererklärung Angaben für Zwecke der Zerlegung zu machen. In der Erklärung sind alle Betriebsstätten in den verschiedenen Gemeinden und der darauf entfallende Zerlegungsmaßstab anzugeben. Örtlich und sachlich zuständig für den Erlass eines Zerlegungsbescheides ist das sogenannte Betriebsfinanzamt (§§ 18, 22, 185 bis 189 AO). Das ist das Finanzamt, das für den Betrieb örtlich zuständig ist, weil sich die Geschäftsleitung in seinem Bezirk befindet.
Über die Zerlegung ergeht ein schriftlicher Bescheid (Zerlegungsbescheid, § 188 Abs.1 AO).
Bei der Festsetzung eines Messbetrags für Vorauszahlungszwecke ist nicht in jedem Fall ein Zerlegungsbescheid erforderlich. Nach § 29 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung sind die hebeberechtigten Gemeinden an dem Gewerbesteuermessbetrag für Vorauszahlungszwecke in demselben Verhältnis beteiligt, nach dem die Zerlegungsanteile in dem unmittelbar vorangegangenen Zerlegungsbescheid festgesetzt worden sind, wenn die Vorauszahlungen lediglich erhöht oder ermäßigt worden sind. Das Finanzamt braucht den beteiligten Gemeinden dann nur den Vom-Hundertsatz (Prozentsatz) mitzuteilen, um den sich der Steuermessbetrag gegenüber dem in der Bekanntgabe der Zerlegung angegebenen Steuermessbetrag erhöht oder ermäßigt. Dieses Verfahren kommt nur in Betracht, wenn an den Vorauszahlungen ausschließlich dieselben Gemeinden beteiligt sind, die nach dem unmittelbar vorausgegangenen Zerlegungsbescheid beteiligt waren.
Nr. 13.4 Kontrolle und Fristen
Die Gemeinden müssen selbst sicherstellen, dass sie für die in ihrem Gemeindegebiet belegenen Betriebsstätten die Zerlegungsmitteilungen erhalten. Aus den bei ihnen eingehenden Gewerbeanmeldungen sind der Gemeinde die örtlichen Betriebe und Betriebsstätten bekannt. Aus der Gewerbeanmeldung ergibt sich auch die Anschrift der Geschäftsleitung, so dass das örtlich zuständige Finanzamt ermittelt werden kann. Die Gemeinde hat dieses Finanzamt unverzüglich von dem Inhalt der Gewerbeanmeldung zu unterrichten (§ 138 Abs. 1 AO). Das Steueramt hat jährlich zu überprüfen, ob für den Betrieb ein Gewerbesteuermessbescheid oder ein Zerlegungsbescheid vorliegt. Spätestens achtzehn Monate nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres sollte beim örtlich zuständigen Finanzamt nach dem Stand der Veranlagung gefragt werden.
Zur Ermittlung des Steuerpflichtigen darf das Steueramt Daten aus der Gewerbeanmeldung in dem nach der Gewerbeordnung zulässigen Umfang (im Regelfall Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit) nutzen. Darüber hinausgehende Daten dürfen durch das Steueramt gegenüber dem Gewerbeamt nur verlangt werden, wenn der Betroffene vorher eingewilligt hat. Es sollte seitens des Steueramtes darauf hingewirkt werden, dass das Gewerbeamt den Betroffenen bereits bei der Gewerbeanmeldung über seine Steueranmeldepflicht informiert und von diesem eine Einverständniserklärung zur Weitergabe seiner Daten an das Steueramt für steuerliche Zwecke einholt.
Befindet sich in der Gemeinde eine Betriebsstätte, muss ein Jahr nach Ablauf des Erhebungszeitraums (Kalenderjahr, § 14 Satz 2 GewStG ) ein Antrag auf Zerlegung beim örtlich zuständigen Finanzamt gestellt werden. Eine Änderung oder eine Nachholung der Zerlegung ist nur innerhalb eines Jahres, nachdem der Gewerbesteuermessbescheid unanfechtbar wurde, möglich (§ 189 Satz 3 AO). Soweit nicht bereits geschehen, sollten die Kommunen diese Anträge für die abgelaufenen Jahre unverzüglich nachholen, sofern kein Gewerbesteuermessbescheid oder Zerlegungsbescheid vorliegt. Die Weiterleitung einer eingegangenen Gewerbeanmeldung an das Finanzamt stellt als solche keinen Antrag auf Beteiligung an der Zerlegung dar.

Nr. 14 Festsetzung des Steuermessbetrages und der Gewerbesteuer

Das Finanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag durch Steuermessbescheid fest. Es gibt diesen sowie einen evtl. nach Nr. 13 erforderlichen Zerlegungsbescheid dem Steuerschuldner bekannt.
Die amtsfreie Gemeinde oder das Amt für die steuerberechtigte Gemeinde erhält entweder eine Durchschrift des Bescheides mit Bescheiddatum oder in Zerlegungsfällen eine Zerlegungsmitteilung, die den Steuermessbetrag, die Zerlegungsgrundlagen und den Anteil der Gemeinde am Steuermessbetrag enthält.
Die amtsfreie Gemeinde bzw. das Amt für die hebeberechtigte Gemeinde fertigt auf der Grundlage des festgesetzten und ggf. durch Zerlegung zugewiesenen Messbetrags(-anteils) den Gewerbesteuerbescheid und versendet diesen an den Steuerschuldner. Die Gemeinde ist dabei an alle Festsetzungen des Finanzamts zum Gewerbesteuermessbetrag bzw. Zerlegungsanteil einschließlich der Bestimmung, wer die steuerpflichtige Person ist, gebunden. Sie ist jedoch nicht gehindert, über offenbare Unrichtigkeiten oder andere Unstimmigkeiten das Finanzamt zu unterrichten (siehe auch in diesem Zusammenhang Nr. 19).

Nr. 15 Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

Die Gewerbesteuerschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraumes.
Das ist in der Regel das Kalenderjahr. Endet die sachliche Steuerpflicht früher, z. B. bei Betriebseinstellung, so endet der Erhebungszeitraum mit diesem Zeitpunkt. Der Steuermessbetrag kann erst nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festgesetzt werden.
Damit die Gewerbesteuer dennoch möglichst zeitnah, d. h.
während der Zeit, in der der maßgebende Gewerbeertrag erwirtschaftet wird, erhoben werden kann, hat der Gewerbebetrieb Vorauszahlungen zu entrichten.
Nr. 15.1 Festsetzung der Vorauszahlungen
Nach § 19 Abs. 1 GewStG sind Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer grundsätzlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, sind die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahres zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet. Dies gilt nur für Gewerbetreibende, deren Gewerbebetrieb nach dem 31. Dezember 1985 gegründet worden oder infolge Wegfalls eines Befreiungsgrunds in die Steuerpflicht eingetreten ist oder deren Wirtschaftsjahr nach diesem Zeitpunkt auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum umgestellt worden ist.
Die Gemeinde setzt durch Erlass eines Vorauszahlungsbescheides auf der Grundlage des Steuermessbetrags oder eines besonderen Steuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer fest, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Sie kann auch die festgesetzten Vorauszahlungen durch einen geänderten Vorauszahlungsbescheid anpassen (§ 19 Abs. 3 GewStG).
Ein mögliches Muster hierfür ist in Anlage 1 enthalten. An die Festsetzung des Messbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen durch das Finanzamt ist die Gemeinde bei der Festsetzung oder Anpassung der Vorauszahlungen gebunden. Sie hat sich zur Vermeidung von Doppelarbeit mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen, ehe sie von sich aus, d. h. ohne dass ein Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen festgesetzt ist, die Vorauszahlungen festsetzt. Die Gemeinde sollte auch eigene Wahrnehmungen über die Entwicklung des Betriebes und ggf. entsprechende Vorschläge dem Finanzamt mitteilen.
Die Finanzämter sind angewiesen, Neuaufnahmen zügig zu bearbeiten. Angesichts der hohen Freibeträge werden die Finanzämter häufig von der Festsetzung absehen. Dies werden die Finanzämter den Gemeinden weiterhin mitteilen. Die Gemeinden können sich bei Ausbleiben der Mitteilung mit den Finanzämtern in Verbindung setzen. Eine Bearbeitungszeit von ca. 8 Wochen sollte abgewartet werden. Die Festsetzung oder Anpassung kann auch noch nach Ablauf des Kalenderjahres, und zwar bis Ende März des auf den Erhebungszeitraum folgenden übernächsten Jahres, vorgenommen werden. Es können also die Vorauszahlungen für 2002 bis Ende März 2004 angepasst werden. Bei einer Anpassung nach Ablauf des letzten regulären Vorauszahlungstermins ist ein nachgeforderter Betrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides fällig.
Bei Herabsetzung im laufenden Erhebungszeitraum kann die Gemeinde bei bereits eingetretener Überzahlung nur die letzten Vorauszahlungen soweit herabsetzen, dass die voraussichtliche Jahressteuer entrichtet bleibt oder bereits fällig gewordene Vorauszahlungen auf jeweils ein Viertel der neuberechneten voraussichtlichen Jahressteuer rückwirkend herabsetzen. Im Übrigen wird der Unterschiedsbetrag zwischen neuer voraussichtlicher Jahressteuer und den bisher fälligen Vorauszahlungen auf die restlichen Vorauszahlungstermine des Erhebungszeitraumes gleichmäßig verteilt. Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn die einzelne Vorauszahlung mindestens 50 € beträgt (§ 19 Abs. 5 GewStG).
Nr. 15.2 Festsetzung der Vorauszahlungen in Zerlegungsfällen
In Zerlegungsfällen (Nr. 13) wird der Steuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen den beteiligten Gemeinden anteilig zugewiesen.
Ein Zerlegungsbescheid ist aber nicht in allen Fällen erforderlich. Wenn die Vorauszahlungen lediglich erhöht oder ermäßigt werden, sind die hebeberechtigten Gemeinden an dem Steuermessbetrag für Vorauszahlungszwecke in demselben Verhältnis beteiligt, nach dem die Zerlegungsanteile in dem unmittelbar vorangegangenen Zerlegungsbescheid festgesetzt sind (vgl. § 29 GewStDV).
Nr. 15.3 Abrechnung über die Vorauszahlungen
Die für einen Erhebungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet. Eine Abschlusszahlung wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig, eine Überzahlung wird unverzüglich durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen (§ 20 GewStG).

Nr. 16 Steuerbescheid

Für den Erlass des Steuerbescheids (Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 GewStG) gelten die Verfahrensvorschriften der AO. Ein Beispiel eines solchen Bescheides ist als Anlage 1 beigefügt.

Nr. 17 Erhebungsverfahren

Für das Erhebungsverfahren (z. B. Stundung, Erlass, Verjährung) der Gemeinden gelten die Vorschriften des Fünften Teils der AO.

Nr. 18 Vollstreckung

Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVG BB) vom 18. Dezember 1991 (GVBl. BB I S. 661), zuletzt geändert durch § 20 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. BB I S. 298).

Nr. 19 Rechtsbehelfe

Dem Steuerpflichtigen steht der Rechtsweg offen:
gegen Maßnahmen des Finanzamts im Gewerbesteuermessbetragsverfahren im Anschluss an den in der AO geregelten Rechtsbehelf des Einspruchs der Finanzrechtsweg nach der Finanzgerichtsordnung,
gegen Maßnahmen der Gemeinde in dem Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer im Anschluss an den Rechtsbehelf des Widerspruchs der Verwaltungsrechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung.
Dabei ist der Einspruch nur dann wirksam eingelegt, wenn dieser innerhalb der gesetzlichen Frist bei der
zuständigen Behörde
eingeht. Zuständige Behörde in diesem Sinne sind für den Gewerbesteuermessbescheid sowohl das Finanzamt als auch die Gemeinde. Der Widerspruch gegen die Gewerbesteuerfestsetzung ist aber nur dann wirksam, wenn er bei der zuständigen Gemeinde eingelegt wird. Wird der Widerspruch bei einer nicht zuständigen Behörde eingelegt, so trägt grundsätzlich der Steuerpflichtige das Risiko des nicht fristgerechten Zugangs bei der zuständigen Behörde.
Den Gemeinden selbst steht im Gewerbesteuermessbetragsverfahren der Rechtsbehelf des Einspruchs gegen das Finanzamt
nicht
zu. Empfänger des Gewerbesteuermessbescheides ist der Steuerpflichtige, nicht aber die Gemeinde und nur der Steuerpflichtige ist unmittelbar durch diesen Bescheid beschwert. Die allgemeine bzw. mittelbare Beschwer der Gemeinde gibt ihr aber das Recht, sich an die Oberfinanzdirektion Cottbus als Dienstaufsichtsbehörde des Finanzamtes zu wenden.
Da die Gemeinden bei dem Zerlegungsverfahren vom Handeln des Finanzamtes unmittelbar betroffen sind, können die Gemeinden gegen den Zerlegungsbescheid sowie gegen die Ablehnung des Erlasses eines solchen Bescheides Einspruch und Klage einreichen.
Im gerichtlichen Verfahren entscheiden bei Verwaltungsstreitsachen die Verwaltungsgerichte Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus für die ihnen zugewiesenen Städte und Landkreise (vgl. Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Brandenburg - Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz - BbgVwGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl. BB I S. 317). Finanzstreitsachen entscheidet im gerichtlichen Verfahren das Finanzgericht des Landes Brandenburg in 03050 Cottbus, Von-Schön-Str. 10 (Postanschrift: Postfach 100465, 03004 Cottbus).
Die Gemeinden können sich vor den Finanzbehörden und vor den Finanzgerichten selbst vertreten. Vor dem Bundesfinanzhof kann die Vertretung neben den in § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes genannten Bevollmächtigten nur durch Bedienstete erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplomjuristen im höheren Dienst sind.

Nr. 20 Teilnahme an Außenprüfungen

Den Gemeinden ist durch § 21 Abs. 3 FVG das Recht eingeräumt, durch Gemeindebedienstete an Betriebsprüfungen hinsichtlich der Gewerbesteuer bei Steuerpflichtigen teilzunehmen, wenn diese in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten und die Betriebsprüfung im Gemeindebezirk erfolgt. Die Außenprüfung wird nach § 196 AO vom Finanzamt angeordnet nach einem dort erstellten Prüfungsgeschäftsplan. Wünscht die Gemeinde an einer Betriebsprüfung teilzunehmen, soweit sie gewerbesteuerlich relevante Sachverhalte betrifft, teilt sie dies und den Namen des von ihr beauftragten Bediensteten dem zuständigen Finanzamt mit. Dieses wird dann bei der anstehenden Betriebsprüfung die Teilnahme des benannten Bediensteten nach § 21 Abs. 3 FVG in seine Prüfungsanordnung aufnehmen. Die Gemeinde selbst darf eine Prüfung oder die Teilnahme ihres Bediensteten an der Prüfung gegenüber dem Steuerpflichtigen nicht anordnen.

Nr. 21 Gewerbesteuerumlage

Die Gemeinden haben vom 1. Januar 2001 an von dem Aufkommen an Gewerbesteuer eine von 45 v. H. auf 54 v. H. erhöhte Umlage abzuführen. Die Umlage wird ab 2001 wie folgt ermittelt:
Gewerbesteuer-Istaufkommen x Vervielfältiger _____________________________________ Hebesatz
Der Vervielfältiger beträgt gemäß § 6 Abs. 3 Gemeindefinanzreformgesetz (BGBl. 2001 I S. 482) für die Jahre
2002 66 v. H.
2003 78 v. H.
2004 und 2005 82 v. H.
und ab 2006 76 v. H.
Um unnötigen Zahlungsverkehr zu vermeiden, macht die Landesregierung von der Ermächtigung in § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes Gebrauch, die Gewerbesteuerumlage mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen. Dem Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik (LDS) in Potsdam sind die Berechnungsgrundlagen für die abzuführende Gewerbesteuer-Umlage und die zu leistenden Abschlagszahlungen zu melden.
Die Meldungen sind für das
Quartal bis zum 15. April des Erhebungsjahres
Quartal bis zum 15. Juli des Erhebungsjahres,
Quartal bis zum 15. Oktober des Erhebungsjahres,
für die Abführung (Schlussabrechnung) bis zum 30. Januar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres zuzuleiten. Ein Muster ist in Anlage 2 abgedruckt.
Der LDS veranlasst die Verrechnung, die Gemeinden erhalten vom LDS eine entsprechende Mitteilung (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer abzüglich Gewerbesteuer - Umlage = Zahlbetrag an die Gemeinde).
Zugunsten der Gemeinden wird eine 4. Abschlagszahlung auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer geleistet. Auf diese Zahlung wird automatisch eine 4. Abschlagzahlung der Gewerbesteuer-Umlage in Höhe des abgeführten Betrages des 3. Quartals angerechnet.
Mit der Schlussrechnung werden eventuelle Überzahlungen vom LDS ausgeglichen. Im Muster nach Anlage 2 sind daher in der Schlussabrechnung die Abschlagszahlungen nicht zu berücksichtigen. Ein nicht verrechenbarer Betrag der Gewerbesteuerumlage ist von der Gemeinde an die Landeshauptkasse, Konto 16001500, BLZ
160 000 00 bei der Landeszentralbank unter Angabe des Verwendungszweckes „Abführung Gewerbesteuerumlage, Buchungsstelle 9012000190" abzuführen.
Die Gewerbesteuerumlage ist im Unterabschnitt 900, Untergruppe 810 des kommunalen Haushalts nachzuweisen.

Nr. 22 Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Gleichzeitig treten die gemeinsamen Runderlasse des Ministeriums des Innern und des Ministeriums der Finanzen Nr. 41/1994 vom 24. März 1994 und Nr. II 5/1997 vom 17. Juli 1997 außer Kraft.
Die kreisangehörigen Ämter, amtsfreien Städte und Gemeinden sind durch die Landräte umgehend über den Inhalt dieses Runderlasses zu unterrichten.
Im Auftrag
Hoffmann

Anlage 1

Gemeinde/Stadt ................ Steueramt
- Der Bürgermeister - Amt ................ - Der Amtsdirektor - für die Gemeinde [¹] ................ .................., ......
Buchungsstelle ................
Auskunft erteilt: Frau/Herr Tel.: Zimmer-Nr.
Anfragen über den Kontostand sind an die Stadt-/Gemeindekasse bzw. bei amtsangehörigen Gemeinden an die Amtskasse zu richten.
Gewerbesteuerbescheid
A. Festsetzung und Abrechnung
- Geldbeträge in Euro (€) -
1. Jahr (Erhebungszeitraum) .... .... .... ....
2. Veranlagung („V“) bzw. nachträgliche Erhöhung von Vorauszahlung („VZ“) für ein abgelaufenes Jahr
3. Messbetrag bzw. Zerlegungsanteil
4. Hebesatz in v.H.
5. Festgesetzte Gewerbesteuer
6. Festgesetzter Verspätungszuschlag
7. Gesamtbetrag
8. Bisher entrichtet
9. Nachzahlung/Überzahlung
10. Gesamtbetrag
( ) Bitte entrichten Sie den in Zeile 10 ausgewiesenen Gesamtbetrag bis zum ........
( ) Bitte entrichten Sie sofort ....... €, die bereits fälligen, nicht entrichteten Vorauszahlungen entsprechend, und als Abschlusszahlung .......... € bis zum ...............
B. Festsetzung der laufenden Vorauszahlung
An
Vorauszahlungen
werden
festgesetzt:
( ) Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr
zum 15.02.20...: .......... €, zum 15.08.20...: .......... €
zum 15.05.20...: .......... €, zum 15.11.20...: .......... €
zum 15.02.20..: usw.
bis zum Erhalt eines neuen Bescheides vierteljährlich je ..... €
( ) Abweichendes Wirtschaftsjahr 20..../20....
zum 15. ............: .......... €, zum 15. ............: .......... €
zum 15. .............: .......... €, zum 15. ............: .......... €
zum 15. ......... usw. bis zum Erhalt eines neuen Bescheides vierteljährlich je ....... €
C. Erläuterungen
Die festgesetzten und geleisteten Vorauszahlungen werden bei der späteren Gewerbesteuer-Veranlagung angerechnet und im Falle einer Überzahlung in Höhe der Differenz zur festgesetzten Jahressteuer erstattet.
Die Festsetzung der
Vorauszahlungen
hat vorläufigen Charakter. Bei einer sich abzeichnenden Änderung der Besteuerungsgrundlage können die Vorauszahlungen (Herab- oder Heraufsetzung) auf Antrag oder von Amts wegen an die geschäftliche Entwicklung angepasst werden.
..............................................................................................................................................
..............................................................................................................................................
..............................................................................................................................................
D. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der auf Seite 1 bezeichneten Stadt/Gemeinde, bei amtsangehörigen Gemeinden bei dem Amt einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.
Durch einen Widerspruch oder eine Klage wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehalten, es sei denn, dass die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt oder Stundung gewährt worden ist. Nicht fristgemäß entrichtete Steuern werden kostenpflichtig mit den verwirkten Säumniszuschlägen (1 % für jeden angefangenen Monat) eingezogen.
Soweit diesem Bescheid die im Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt worden sind, kann dieser Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, die dort getroffenen Feststellungen seien unzutreffend. Dieser Einwand kann nur gegen die erstbezeichneten Bescheide erhoben werden.
E. Zahlungsaufforderung
Die in diesem Bescheid ausgewiesenen Nachforderungen bzw. Vorauszahlungen sind zu den Fälligkeiten pünktlich zu zahlen. Zahlungen können durch Überweisungen an die Amtskasse/Stadtkasse/Gemeindekasse auf eines der unten angegebenen Konten erfolgen.
Bei Zahlungen ist die Angabe der Buchungsstelle (Erhebungskonto-Nr.) unbedingt erforderlich. Bei verspäteter Zahlung müssen die gesetzlichen Säumniszuschläge erhoben werden.
Rückstände werden kostenpflichtig angemahnt und eingezogen. Guthaben werden auf künftig fällig werdende Forderungen angerechnet oder zurückgezahlt.
Konten der Amtskasse/Stadtkasse/Gemeindekasse
_________________________ [¹] nur bei amtsangehörigen Gemeinden auszufüllen

Anlage 2

Gemeinde: ....................................................................................
Amt: ....................................................................................
Gemeindekennziffer: ....................................................................................
Bankverbindung: Konto-Nr.: ........................... BLZ: ............................
bei ..............................................................................
An den Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg Dortustraße 46 14467 Potsdam
Berechnung der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (§ 6 Gemeindefinanzreformgesetz) für das Quartal .../20..*
)
Haushaltsjahr 20..*
)
Gewerbesteuer-Istaufkommen im .... Quartal 20 . . /Haushaltsjahr 20 ..*
)
.......... €**
)
Gewerbesteuerhebesatz im Jahr des Aufkommens ..........
Grundbetrag (Istaufkommen x 100 geteilt durch Hebesatz) .......... €
Umlage (.. v. H.***
)
des Grundbetrages)
.......... €
Sachbearbeiter: ................................ .................., den ...... .....
Telefon: ...............................
......................... (Unterschrift)
*
)
Nichtzutreffendes streichen.
**
)
Sofern etwaige Erstattungen das Istaufkommen übersteigen, ist der übersteigende Betrag als Negativbetrag kenntlich gemacht einzusetzen.
***
)
jeweiliger Bundes- und Landesvervielfältiger des Grundbetrages
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