Verordnung über die Jägerprüfung (Jägerprüfungsordnung - JPO)
Verordnung über die Jägerprüfung (Jägerprüfungsordnung - JPO)
vom 28. Februar 2007 ( GVBl.II/07, [Nr. 04] , S.39) geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.35)
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 250) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz nach Anhörung des Ausschusses für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landtages:
Inhaltsübersicht
§ 1 Zuständigkeit und Prüfungszweck § 2 Zulassung zur Prüfung § 3 Ausbildung § 4 Prüfungsausschuss § 5 Schriftführer § 6 Zeit, Ort und Form der Prüfung § 7 Rücktritt von der Prüfung, Verhinderung § 8 Prüfungsgebiete, Prüfungsverfahren § 9 Prüfungsabschnitt „schriftlicher Teil“ § 10 Prüfungsabschnitt „mündlich-praktischer Teil“ § 11 Prüfungsabschnitt „jagdliches Schießen“ § 12 Bewertung § 13 Prüfungszeugnis § 14 Rechtsfolgen bei Täuschungsversuchen und Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften § 15 Wiederholung der Prüfung § 16 Prüfungsgebühr § 17 Jägerprüfung zur Erlangung eines Falknerjagdscheines (eingeschränkte Jägerprüfung) § 18 Übergangsregelungen § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1 Zuständigkeit und Prüfungszweck
(1) Die Jägerprüfung wird durch Beliehene, die Prüfungsstellen bilden, durchgeführt. Die Prüfungsstellen unterstehen der Aufsicht der Obersten Jagdbehörde.
(2) Fehlt es an einer Beleihung, sind die unteren Jagdbehörden zuständig. Örtlich zuständig ist die untere Jagdbehörde, in deren Bezirk der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ein Studium, den Wehr- oder Ersatzdienst oder eine Berufsausbildung absolviert.
(3) Die Jägerprüfung soll den Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten erbringen, die für eine ordnungsgemäße Jagdausübung notwendig sind.
§ 2 Zulassung zur Prüfung
(1) Die Bewerber haben spätestens zwei Monate vor dem Termin einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung einzureichen.
(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 können sich Bewerber auch bei einer anderen Jagdbehörde anmelden, wenn keine Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs durch zu hohe Teilnehmerzahlen zu erwarten ist und die für den Antrag auf Zulassung zur Prüfung örtlich zuständige Jagdbehörde der Anmeldung zustimmt. Über die Zulassung dieser Bewerber entscheidet die Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter.
(3) Im Fall der Beleihung haben sich die Bewerber bei der Prüfungsstelle anzumelden. Die Prüfungsstelle entscheidet über die Zulassung und die Zuweisung der Bewerber zu einem Prüfungsausschuss.
(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
der Nachweis über die erfolgte Ausbildung gemäß § 3;
bei Minderjährigen
die Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters;
bei einer Wiederholungsprüfung der Bescheid gemäß § 13 Abs. 2;
gegebenenfalls die Zustimmungserklärung nach Absatz 2 Satz 1;
der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr.
Im Einzelfall kann die zuständige Stelle ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis verlangen.
(5) Die zuständige Stelle teilt dem Bewerber die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung spätestens einen Monat vor dem Termin des schriftlichen Teils der Prüfung mit. Mit diesem Zulassungsbescheid werden dem Bewerber die Termine der anderen Prüfungsabschnitte sowie der Ort der Prüfung mitgeteilt. Der Bewerber muss sich für den Zeitraum der Prüfung ausreichend gegen Haftpflichtschäden versichern. Als ausreichend gelten Versicherungen, die den Kriterien einer Jagdhaftpflichtversicherung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes entsprechen. Eine entsprechende Bestätigung ist vor Beginn der Prüfung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission vorzulegen.
(6) Die Zulassung zur Prüfung kann von der zuständigen Stelle zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten oder wenn die nach Absatz 5 erforderliche Bestätigung zum Zeitpunkt des Prüfungsbeginns nicht vorliegt. In diesem Fall darf der Bewerber die Prüfung nicht antreten.
(7) Zur Prüfung werden Bewerber nicht zugelassen, wenn
die Antragsunterlagen nach § 2 Abs. 4 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorliegen;
das 16. Lebensjahr vor Beginn der Prüfung noch nicht erreicht ist;
die Ausbildung gemäß § 3 länger als vier Jahre zurückliegt.
(8) Wird der Bewerber zur Prüfung nicht zugelassen, erhält er von der zuständigen Stelle einen Bescheid.
§ 3 Ausbildung
(1) Die Ausbildung muss in einem Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung erfolgen. Der Lehrgang beinhaltet eine theoretische Ausbildung, die eine Ausbildungszeit von mindestens 150 Stunden umfasst. Davon sind für das jagdliche Übungsschießen mindestens 30 Stunden vorzusehen.
(2) Der Leiter des Ausbildungslehrgangs hat dem Teilnehmer den Nachweis über die jagdliche Ausbildung schriftlich
oder durch elektronischen Schriftformersatz
zu bestätigen. Der Nachweis enthält die Gesamtausbildungsdauer, die Ausbildungsgebiete sowie den Ort und die Zeit der Ausbildung. Eine Bescheinigung über die Teilnahme darf nur erteilt werden, wenn der Teilnehmer mindestens an 80 Prozent der Ausbildungszeit teilgenommen hat. Sollte einem Teilnehmer dies aus beruflichen oder krankheitsbedingten Gründen nicht möglich sein, kann die Bescheinigung erteilt werden, wenn er nachweist, dass er sich den fehlenden Unterrichtsstoff angeeignet hat.
(3) Die Bewerber haben
eine mindestens 40-stündige jagdpraktische Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungslehrgangs zu absolvieren oder
eine mindestens einjährige jagdpraktische Ausbildung bei einem erfahrenen, jagdpachtfähigen Jagdscheininhaber (Mentor), der Zugang zu einem für die jagdliche Ausbildung geeigneten Jagdrevier hat, abzuleisten. Dabei sind insbesondere Kenntnisse zum Bau von jagdlichen Einrichtungen, zu allen übrigen Revierarbeiten, zum Ansprechen des Wildes, zur Versorgung von erlegtem Wild, zur Haltung, Abrichtung und Führung von Jagdhunden sowie zu den verschiedenen Jagdarten, insbesondere zur Durchführung von Gesellschaftsjagden und den dabei erforderlichen Sicherheitsbestimmungen, zu vermitteln. Der Mentor stellt dem Bewerber einen Nachweis über die jagdpraktische Ausbildung aus. Ist der Mentor nicht jagdausübungsberechtigt, ist der Nachweis auch vom Jagdausübungsberechtigten des Ausbildungsreviers zu bestätigen. Der Nachweis enthält Angaben über das Revier, den Zeitraum der Ausbildung sowie über die durchgeführten Tätigkeiten.
(4) Die Ausbildung nach den Absätzen 2 und 3 darf vier Jahre zurückliegen.
(5) Die theoretische und jagdpraktische Ausbildung in anderen Bundesländern wird anerkannt, sofern sie die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt.
§ 4 Prüfungsausschuss
(1) Jede untere Jagdbehörde hat mindestens einen Prüfungsausschuss zu bilden. Mehrere untere Jagdbehörden können einen oder mehrere gemeinsame Prüfungsausschüsse bilden, wenn sichergestellt ist, dass alle Bewerber geprüft werden können. Im Fall der Beleihung ist die Prüfungsstelle des Beliehenen für die Bildung einer ausreichenden Anzahl von Prüfungsausschüssen und deren territoriale Zuordnung zuständig.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Prüfern, die jagdpachtfähig im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sein müssen. Die Prüfer sollen insbesondere für die Sachgebiete „Natur- und Umweltschutz“ sowie „Wildkrankheiten und Behandlung von erlegtem Wild“ über entsprechende berufliche Qualifikationen oder nachweisliche fachbezogene Erfahrungen verfügen.
(3) Abweichend von Absatz 2 müssen Tierärzte, die nur das Sachgebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 prüfen, nicht jagdpachtfähig sein.
(4) Mitarbeiter der unteren Jagdbehörde gehören dem Prüfungsausschuss nicht an.
(5) Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen diejenigen Bewerber nicht prüfen, an deren Ausbildung sie mitgewirkt haben.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der zuständigen Stelle widerruflich für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses erfolgt vorrangig auf Vorschlag der Untergliederungen der anerkannten Landesvereinigungen der Jäger. Andere jagdliche Zusammenschlüsse sind ebenfalls vorschlagsberechtigt. Die zuständige Stelle entscheidet über die Berufung der vorgeschlagenen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der fachlichen und charakterlichen Eignung.
(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Stellvertreter werden von der zuständigen Stelle bestimmt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Hilfs- und Schreibkräfte hinzuziehen.
(8) Der Prüfungsausschuss ist arbeits- und beschlussfähig, soweit der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind und für die jeweiligen Prüfungsabschnitte in dieser Verordnung keine abweichende Regelung getroffen ist.
(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind hinsichtlich der Organisation der Prüfung und der Prüfungsentscheidung unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten auf Antrag von der zuständigen Stelle einen Ersatz für die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit entstandenen notwendigen Auslagen. Verdienstausfall wird nicht ersetzt. Gleiches gilt für den Schriftführer und die vom Vorsitzenden hinzugezogenen Hilfs- und Schreibkräfte.
§ 5 Schriftführer
Die zuständige Stelle bestellt bei Bedarf nach Anforderung durch den Vorsitzenden für jeden Prüfungsausschuss einen Schriftführer, der nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein darf. Er unterstützt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung und führt über den Hergang der Prüfung eine Niederschrift (§ 8 Abs. 3) Die Niederschrift kann auch elektronisch erfolgen.
§ 6 Zeit, Ort und Form der Prüfung
(1) Tag und Uhrzeit der schriftlichen Jägerprüfung setzt die oberste Jagdbehörde oder im Fall der Beleihung der Beliehene fest.
(2) Die Prüfung beginnt mit dem schriftlichen Teil.
(3) Die zuständige Stelle setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Ort, Tag und Uhrzeit der Prüfungsabschnitte „mündlich-praktischer Teil“ und „jagdliches Schießen“ sowie die Wiederholungstermine fest.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bereitet die Prüfung vor und leitet sie. Insbesondere obliegt ihm:
die Verteilung der zu prüfenden Sachgebiete auf die Mitglieder des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit diesen;
die Bereitstellung des geeigneten Schießstandes, einer ausreichenden Anzahl von Waffen und der erforderlichen Munition;
die Kontrolle, dass alle an der Prüfung Beteiligten ausreichend gegen Haftpflichtschäden gemäß § 2 Abs. 5 versichert sind;
die Unterstützung der Prüfer bei der Bereitstellung des notwendigen Prüfungsmaterials für den Prüfungsabschnitt „mündlich-praktischer Teil“.
(5) Die zuständige Stelle hat den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der unteren Jagdbehörde, der obersten Jagdbehörde, bevollmächtigte Vertreter der Landesvereinigungen der Jäger sowie notwendige Hilfskräfte können bei allen Prüfungsabschnitten anwesend sein. Die Vertreter der Jagdbehörden und der zuständigen Stelle können bei festgestellten Verstößen gegen die Prüfungsordnung abweichend von § 4 Abs. 9 Maßnahmen zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs einleiten.
§ 7 Rücktritt von der Prüfung, Verhinderung
(1) Die Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber vor ihrem Beginn zurücktritt oder der Prüfung fernbleibt. In einem solchen Fall wird die Prüfungsgebühr nicht erstattet.
(2) Kann ein Bewerber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht alle Prüfungsabschnitte vollständig ablegen, so können die nicht oder nicht vollständig abgelegten Prüfungsabschnitte nachgeholt werden. Die Möglichkeit der Nachholung besteht nur innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss des laufenden Prüfungstermins. Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen; im Falle einer Krankheit durch ärztliches Zeugnis. Gleiches gilt für die Wiederholung von Prüfungsabschnitten gemäß § 15 Abs. 1. Die zuständige Stelle stellt fest, ob eine vom Bewerber nicht zu vertretende Verhinderung vorgelegen hat. Das Ergebnis ist dem Bewerber mit den Zwischenergebnissen aus dem oder den absolvierten Prüfungsabschnitten mit schriftlichem
oder durch elektronischen Schriftformersatz
Bescheid mitzuteilen.
(3) Kann der Bewerber innerhalb von 24 Monaten nicht zur Fortsetzung der Prüfung zugelassen werden oder bleibt er der Prüfung fern, stellt die zuständige Stelle fest, dass die Prüfung nicht bestanden ist.
§ 8 Prüfungsgebiete, Prüfungsverfahren
(1) Die Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsabschnitten:
dem schriftlichen Teil,
dem mündlich-praktischen Teil,
dem jagdlichen Schießen.
(2) Die Prüfung umfasst im schriftlichen und mündlich-praktischen Teil folgende Sachgebiete:
Kenntnis der Tierarten, Wildbiologie (insbesondere Biologie, Erkennungsmerkmale und Lebensraumansprüche der Wildarten; Ansprechen des Wildes unter besonderer Berücksichtigung der in ihrem Bestand gefährdeten Wildarten);
Natur- und Umweltschutz (insbesondere Biotopgestaltung, Wildschadenverhütung und Grundzüge des Land- und Waldbaues);
Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen (insbesondere sichere Handhabung, Gebrauch und Pflege);
Jagdbetrieb (insbesondere Jagdausübung, Verhalten im praktischen Jagdbetrieb, Jagdarten, Jagdeinrichtungen, Fang geräte, tierschutz- und artgerechte Haltung, Führung und Einsatz von Jagdhunden, Sicherheitsbestimmungen);
Wildkrankheiten und Behandlung von erlegtem Wild (insbesondere Erkennungsmerkmale der wichtigsten Wildkrankheiten; hygienisch erforderliche Maßnahmen und Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Lebensmittels Wildbret, Trophäenbehandlung);
rechtliche Vorschriften (insbesondere Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Jagd- und Waffenrechts, des Landeswaldgesetzes, des Naturschutz-, Tierschutz- und des Landschaftspflegerechts).
(3) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen,
die auch elektronisch erfolgen kann
. Sie muss insbesondere enthalten:
die Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder des Prüfungsausschusses soweit diese bei der Prüfung mitgewirkt haben;
die Namen der Prüflinge;
die Ergebnisse in den drei Prüfungsabschnitten, einschließlich des Gesamturteils (Prüfungsergebnis). Im Prüfungsabschnitt „mündlich-praktischer Teil“ sind die gestellten Fragen und deren Bewertung zu dokumentieren. Bei einer Bewertung mit „nicht ausreichend“ ist die gegebene Antwort kurz zu skizzieren;
Entscheidungen des Prüfungsausschusses und des Vorsitzenden;
die erfolgte Belehrung der Prüflinge gemäß § 9 Abs. 5.
Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die an der Prüfung teilgenommen haben, zu unterzeichnen. Wird die Niederschrift als elektronisches Dokument geführt, fügen die Mitglieder, und soweit vorhanden der Schriftführer, des Prüfungsausschusses ihre Namen am Ende des Dokuments hinzu und das Dokument wird mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen. Die Niederschrift ist bei der zuständigen Stelle aufzubewahren.
§ 9 Prüfungsabschnitt „schriftlicher Teil“
(1) Beim schriftlichen Teil der Prüfung, der auch digital bearbeitbar sein kann, sind aus den Sachgebieten nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 je 15 Fragen zur Beantwortung vorzulegen. Die Fragen sind in der Regel so zu gestalten, dass die Beantwortung durch Ankreuzen einer oder von mehreren vorgegebenen Antworten möglich ist. Bis 20 Prozent der gesamten Fragen können offen gestellt werden, die eine freie Beantwortung vorsehen. Dabei ist eine Verteilung dieser Fragen auf die einzelnen Sachgebiete nicht erforderlich. Die zu prüfende Person kann auf Antrag beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die handschriftliche Bearbeitung verlangen.
(2) Der Fragebogen wird für jeden Prüfungstermin von der obersten Jagdbehörde oder im Fall der Beleihung von dem Beliehenen landeseinheitlich mit einer Musterlösung erstellt. Die Landesvereinigungen der Jäger können der obersten Jagdbehörde bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres unter Beachtung der gebotenen Geheimhaltung eine entsprechende Anzahl von Fragen vorschlagen. Dem Vorschlag ist eine Musterlösung beizufügen. Die oberste Jagdbehörde ist bei der Auswahl der Fragen an die Vorschläge der Landesvereinigungen der Jäger nicht gebunden.
(3) Die oberste Jagdbehörde übersendet den unteren Jagdbehörden die Fragebögen in ausreichender Anzahl und in versiegelten Umschlägen. Im Falle der Beleihung erfolgt die Übergabe der versiegelten Umschläge an die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen durch die Prüfungsstelle. Die Umschläge dürfen erst bei Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung vom Aufsichtsführenden in Gegenwart der Prüflinge geöffnet werden.
(4) Die Zeit für die Beantwortung der Fragen beträgt 120 Minuten.
(5) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung darüber zu belehren, dass die Verwendung nicht erlaubter Hilfsmittel oder Täuschungsversuche untersagt sind und zum Ausschluss von der Prüfung führen.
(6) Der schriftliche Teil der Prüfung findet abweichend von § 4 Abs. 8 unter Aufsicht von mindestens drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses statt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benannt werden.
(7) Die vom Prüfungsausschuss bewerteten Fragebögen sind der Niederschrift über die Prüfung beizufügen.
§ 10 Prüfungsabschnitt „mündlich-praktischer Teil“
(1) Im Prüfungsabschnitt „mündlich-praktischer Teil“ hat der Prüfling Fragen und Aufgaben aus den sechs Sachgebieten nach § 8 Abs. 2 mündlich zu beantworten, wobei vor allem die Situation im Land Brandenburg Berücksichtigung finden soll. Dieser Prüfungsteil kann vollständig oder teilweise im Revier durchgeführt werden. Für den Nachweis praktischer Kenntnisse sind insbesondere Kenntnisse der Biotoppflege, der häufigsten Baum- und Straucharten einschließlich der Äsungspflanzen der heimischen Tierarten, der wichtigsten Pirschzeichen, der Fährtenbilder und Geläufe und im sicherheitsbezogenen Umgang mit der Jagdwaffe im Revier erforderlich.
(2) Die Prüflinge werden in Gruppen von zwei bis maximal fünf Bewerbern geprüft; der Vorsitzende ist abwechselnd bei den Prüfungsgruppen anwesend. Die Prüfung soll je Prüfling und Sachgebiet nicht länger als 15 Minuten dauern.
§ 11 Prüfungsabschnitt „jagdliches Schießen“
(1) Der Prüfungsabschnitt „jagdliches Schießen“ (Schießprüfung) findet unter Leitung und Aufsicht des dafür zuständigen Mitgliedes des Prüfungsausschusses statt.
(2) In dem Prüfungsabschnitt hat der Prüfling den Nachweis zu erbringen, dass er unter Einhaltung der Allgemeinen Sicherheitsbestimmungen und der Schießstandordnung in der jeweils geltenden Fassung (beide Bestandteil der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. - DJV-Schießvorschrift) in der Lage ist, den in den folgenden Absätzen festgesetzten Anforderungen im Büchsen- und Flintenschießen zu genügen.
(3) Beim Büchsenschießen sind mit einem auf Schalenwild zugelassenen Kaliber und beliebiger Visierung oder Optik in der Disziplin „stehender Rehbock“ fünf Schüsse wahlweise stehend (angestrichen oder freihändig) oder sitzend aufgelegt aus einer Entfernung zwischen 90 und 110 Metern auf die Rehbockscheibe (DJV-Wildscheibe Nr. 1, Bestandteil der DJV-Schießvorschrift) abzugeben. In der Disziplin „flüchtiger Überläufer“ sind fünf Schüsse stehend freihändig (beliebiger Anschlag) auf die „flüchtige“ Überläuferscheibe (DJV-Wildscheibe Nr. 5) aus einer Entfernung von circa 50 Metern, bei sechs bis acht Meter Schneisenbreite und circa zwei Sekunden Laufzeit, abzugeben. Bei der Disziplin „flüchtiger Überläufer“ darf nicht unter Benutzung des Stechers geschossen werden. Wird bei der Disziplin „stehender Rehbock“ die Möglichkeit „sitzend aufgelegt“ gewählt, so darf als Waffenauflage eine Decke, ein Jagdrucksack oder ein Jagdmantel, jedoch kein Sandsack oder ein ähnliches Hilfsmittel, genutzt werden.
(4) Beim Flintenschießen sind nach Festlegung durch den Prüfungsausschuss zehn Wurftauben (Trap) oder zehn Kipphasen aus dem jagdlichen Anschlag mit Kaliber zwanzig bis zwölf zu beschießen. Doppelschüsse sind zugelassen. Es sind
beim Trapschießen nur „Geradeaus-Tauben“ (im rechten Winkel zur Vorderkante des Maschinenunterstandes) in nicht wechselnder Höhe zu werfen;
aus gleicher Richtung laufende Kipphasen aus einer Entfernung von 30 bis 35 Metern zu beschießen bei sechs bis acht Meter Schneisenbreite und circa zwei Sekunden Laufzeit.
Auf Wunsch des Prüflings ist vom aufsichtsführenden Prüfer eine abweichende Anschlagsart (Voranschlag) zuzulassen. In diesen Fällen muss der Prüfling beim Trapschießen von der hinteren Linie (circa vier Meter nach hinten versetzt) aus schießen.
(5) Bei der Schießprüfung darf der Prüfling eigene oder auch bereitgestellte Waffen benutzen.
(6) Die Schießprüfung kann von dem aufsichtsführenden Mitglied des Prüfungsausschusses beendet werden, sobald der Prüfling die Mindestleistungen nach § 12 Abs. 3 erbracht hat oder feststeht, dass er die Mindestleistungen nicht mehr erreichen kann. Die Schießprüfung ist zu beenden, wenn der Prüfling die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen der Schießvorschrift oder der Schießstandordnung erheblich verletzt hat.
(7) Jeder Teil der Schießprüfung darf im Rahmen der Prüfung sowie bei den Wiederholungen zweimal absolviert werden.
(8) Die Ergebnisse der Schießprüfung sind in eine Schießliste einzutragen, die von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Wird die Schießliste als elektronisches Dokument geführt, fügen die Mitglieder des Prüfungsausschusses ihre Namen am Ende des Dokuments hinzu und das Dokument wird mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen. Die Schießliste ist der Niederschrift über die Prüfung beizufügen.
§ 12 Bewertung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Sachgebiet nach § 8 Abs. 2 mindestens neun Fragen richtig beantwortet sind. Wird dieser Prüfungsabschnitt nicht bestanden, wird der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und die Prüfung insgesamt als „nicht bestanden“ bewertet.
(2) Die Leistungen des Prüflings im mündlich-praktischen Teil sind in jedem Sachgebiet nach § 8 Abs. 2 durch die Prüfer mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhörung der Prüfer. Der mündlich-praktische Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Leistungen in allen Sachgebieten mit „bestanden“ bewertet worden sind.
(3) Die Schießprüfung ist bestanden, wenn
beim Büchsenschießen mindestens drei Treffer auf die Rehbockscheibe im Ringbereich von acht bis zehn und drei Treffer auf die „flüchtige“ Überläuferscheibe im Ringbereich von fünf bis zehn erzielt wurden. Ein von einem Geschoss berührter (angerissener) Ring gilt als getroffen;
beim Flintenschießen mindestens vier Wurftauben oder fünf Kipphasen getroffen worden sind.
(4) Die Jägerprüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfling den schriftlichen Teil, den mündlich-praktischen Teil und die Schießprüfung bestanden hat.
§ 13 Prüfungszeugnis
(1) Wer die Jägerprüfung bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle ein Zeugnis nach einem von der obersten Jagdbehörde herausgegebenen Muster.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wer von der Prüfung ausgeschlossen wurde (§§ 12 und 14) erhält hierüber von der zuständigen Stelle einen Bescheid.
§ 14 Rechtsfolgen bei Täuschungsversuchen und Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften
(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt er im Prüfungsabschnitt „jagdliches Schießen“ oder „mündlich-praktischer Teil“ erheblich gegen die einschlägigen Sicherheitsvorschriften der DJV-Schießvorschrift, so kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Erfordert die Aufrechterhaltung der Ordnung oder die Sicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Ausschluss mündlich verfügen. Der mündlich verfügte Ausschluss ist durch Bescheid zu bestätigen.
(2) Wird ein Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung in allen Abschnitten als nicht bestanden.
(3) Erweist sich nachträglich, dass ein Fall des Absatzes 1 vorlag, oder dass der Prüfling seine Zulassung zur Prüfung durch falsche Angaben erreicht hat, so kann die zuständige Stelle, im ersten Fall nach Anhörung des Prüfungsausschusses, die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen.
§ 15 Wiederholung der Prüfung
Jedes einzelne Sachgebiet des mündlich-praktischen Teils und jeder Teil der Schießprüfung, der nicht bestanden wurde, kann zweimal wiederholt werden. Die Möglichkeit der Wiederholung besteht nur innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss des laufenden Prüfungstermins. Bei den Wiederholungsprüfungen werden die bereits bestandenen Prüfungsleistungen anerkannt. Nach Ablauf dieser Frist ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
§ 16 Prüfungsgebühr
(1) Für die Wiederholung nicht bestandener Prüfungsteile der Prüfungsabschnitte „mündlich-praktischer Teil“ und „jagdliches Schießen“ gemäß § 15 Abs. 1 werden 65 vom Hundert der Prüfungsgebühr erhoben.
(2) Wird die Zulassung zur Prüfung versagt, ermäßigt sich die Prüfungsgebühr gemäß § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg.
§ 17 Jägerprüfung zur Erlangung eines Falknerjagdscheines (eingeschränkte Jägerprüfung)
(1) Wird die Jägerprüfung lediglich zur Erlangung eines Falknerjagdscheines abgelegt, so entfällt abweichend von § 8 Abs. 1 die Schießprüfung.
(2) Im schriftlichen und im mündlich-praktischen Teil der Prüfung entfällt das Sachgebiet des § 8 Abs. 2 Nr. 3 (Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen). Im Sachgebiet des § 8 Abs. 2 Nr. 4 (Jagdbetrieb) entfallen Fragen zu Sicherheitsbestimmungen in Bezug auf Jagdwaffen. Im Sachgebiet des § 8 Abs. 2 Nr. 6 (rechtliche Vorschriften) entfallen Fragen zum Waffenrecht.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn in jedem zu prüfenden Sachgebiet acht Fragen richtig beantwortet sind.
(4) Der mündlich-praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen zu prüfenden Sachgebieten mit „bestanden“ bewertet worden sind.
(5) Wer die eingeschränkte Jägerprüfung bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle ein Zeugnis nach einem von der obersten Jagdbehörde herausgegebenen Muster.
(6) Wer die eingeschränkte Jägerprüfung bestanden hat, kann innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss des laufenden Prüfungstermins die für die Jägerprüfung noch fehlenden Prüfungsteile und Prüfungsabschnitte nachholen. Die bei der eingeschränkten Jägerprüfung bestandenen Prüfungsteile werden anerkannt.
(7) § 16 gilt entsprechend.
§ 18 Übergangsregelungen
Für Prüflinge, die im Jahr 2006 die Jägerprüfung oder eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, findet § 15 Anwendung. Die Fristen in § 2 Abs. 1 und 5 gelten nicht. Für die im Jahr 2007 stattfindenden Jägerprüfungen sind Abweichungen von § 6 Abs. 2 zulässig.
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Jägerprüfungsordnung vom 14. September 2005 (GVBl. II S. 486) außer Kraft.
Potsdam, den 28. Februar 2007
Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke
Feedback