SpkWBV
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen (Sparkassenwahlverordnung Beschäftigte - SpkWBV)

Verordnung über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen (Sparkassenwahlverordnung Beschäftigte - SpkWBV)
vom 3. Juni 2008 ( GVBl.II/08, [Nr. 14] , S.190) geändert durch Artikel 107 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.41)
Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Sparkassengesetzes vom 26. Juni 1996 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Wahlberechtigung, Wählbarkeit
§ 1 Wahlberechtigung § 2 Wählbarkeit
Abschnitt 2 Regelmäßige Wahlen
§ 3 Wahlvorstand § 4 Wählerverzeichnis § 5 Wahlausschreiben § 6 Wahlvorschläge § 7 Beschlussfassung über die Wahlvorschläge § 8 Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge § 9 Ausübung des Wahlrechts, Feststellung des Wahlergebnisses § 10 Verteilung der Sitze § 11 Sitzungsniederschriften und Wahlniederschrift § 12 Mitteilung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses § 13 Aufbewahrung und Vernichtung der Wahlunterlagen § 14 Abschluss des Wahlverfahrens
Abschnitt 3 Wahlen in besonderen Fällen
§ 15 Neubildung § 16 Aufnahme § 17 Wahlen bei neu errichteten Sparkassen
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 18 Fristen § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Wahlberechtigung, Wählbarkeit
§ 1
Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte der Sparkasse, die am Wahltag die Wahlberechtigung zum Personalrat der Sparkasse nach dem brandenburgischen Landespersonalvertretungsgesetz besitzen. Hiervon mitumfasst sind Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis aus Gründen des Mutterschutzes, der Elternzeit oder ähnlichen Gründen vorübergehend ruht.
(2) Nicht wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind oder sich in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell befinden sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Sparkassengesetzes.
§ 2
Wählbarkeit
(1) Wählbar sind Beschäftigte der Sparkasse, die am Wahltag die Wählbarkeitsvoraussetzungen zum Personalrat der Sparkasse erfüllen.
(2) Nicht wählbar sind Mitglieder, stellvertretende Mitglieder und Verhinderungsvertreter des Vorstandes der Sparkasse.
Abschnitt 2 Regelmäßige Wahlen
§ 3
Wahlvorstand
(1) Der Personalrat der Sparkasse bestellt spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand und je einen von ihnen als Vorsitzenden und als dessen Stellvertreter.
(2) Besteht bei der Sparkasse kein Personalrat oder bestellt der Personalrat den Wahlvorstand nicht, so bestellt der Vorstand der Sparkasse den Wahlvorstand, den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung durch Aushang bis zum Abschluss der Wahlhandlung bekannt.
(4) Der Wahlvorstand führt die Wahl durch; er hat sie unverzüglich nach seiner Bestellung einzuleiten. Er kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bestellen.
(5) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Der Vorstand der Sparkasse hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 4
Wählerverzeichnis
(1) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis) auf. Er hat dieses Verzeichnis bis zum Abschluss der Wahlhandlung auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen.
(2) Das Wählerverzeichnis ist mindestens vom zwölften Arbeitstag bis zum zweiten Arbeitstag vor dem Wahltag während der Dienststunden durch Aushang, Auslegung, Übersendung oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt zu machen.
(3) Jeder Beschäftigte kann innerhalb der Bekanntmachungsfrist beim Wahlvorstand schriftlich
oder elektronisch
Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.
(4) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Beschäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, und dem durch den Einspruch Betroffenen unverzüglich, spätestens am Arbeitstag vor dem Wahltag, schriftlich
oder elektronisch
mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.
§ 5
Wahlausschreiben
(1) Der Wahlvorstand erlässt spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen, im Ausnahmefall von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Die Unterschrift kann auch elektronisch erfolgen.
(2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
den Ort und den Tag seines Erlasses,
den Ort, den Tag und die Zeit der Wahl,
die Zahl der zu wählenden Vertreter der Beschäftigten,
wo und wann das Wählerverzeichnis oder Abschriften des Wählerverzeichnisses, das Brandenburgische Sparkassengesetz, das Landespersonalvertretungsgesetz, die Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz, diese Verordnung und die Satzung der Sparkasse zur Einsichtnahme ausliegen,
den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb der Bekanntmachungsfrist schriftlich
oder elektronisch
beim Wahlvorstand eingelegt werden können; Tag und Uhrzeit des Ablaufs der Einspruchsfrist sind anzugeben,
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; Tag und Uhrzeit des Ablaufs der Einreichungsfrist sind anzugeben,
einen Hinweis auf Form und Inhalt der Wahlvorschläge,
den Hinweis, dass nur rechtzeitig eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen öffentlich bekannt gemachten Wahlvorschlag aufgenommen ist,
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden,
einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl im Falle der Verhinderung und
den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird.
(3) Der Wahlvorstand gibt den Beschäftigten das Wahlausschreiben am Tag seines Erlasses durch Aushang, Auslegung, Übersendung oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt. Die Veröffentlichung erfolgt bis zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses.
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(5) Mit dem Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
§ 6
Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge sind innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen.
(2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname und die Funktionsbezeichnung anzugeben. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche
oder durch elektronischen Schriftformersatz erteilte
Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Vorschläge für die Stimmabgabe (Stimmenhäufung) dürfen die Wahlvorschläge nicht enthalten. Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen sein.
(3) Jeder Wahlvorschlag bedarf der Unterschrift von fünf vom Hundert der wahlberechtigten Beschäftigten; in jedem Falle genügen die Unterschriften von 20 wahlberechtigten Beschäftigten. Jeder Wahlberechtigte kann seine Unterschrift rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Die Unterschrift kann auch durch elektronischen Schriftformersatz erfolgen.
(4) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist (Vertreter des Wahlvorschlags) und wer ihn im Falle der Verhinderung vertritt. Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt der an erster Stelle stehende Unterzeichner als berechtigt. Er wird von dem an zweiter Stelle stehenden Unterzeichner vertreten. Mitglieder des Wahlvorstandes können nicht Vertreter eines Wahlvorschlags oder deren Stellvertreter sein.
(5) Unterschriften unter einem Wahlvorschlag und Zustimmungserklärungen von Bewerbern können nicht zurückgenommen werden.
(6) Der Vorsitzende des Wahlvorstandes vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Etwaige Mängel hat der Vorsitzende des Wahlvorstandes dem Vertreter des Wahlvorschlags unverzüglich, spätestens am Arbeitstag nach dem Ablauf der Einreichungsfrist, unter Rückgabe des Wahlvorschlags mitzuteilen; dabei hat er ihn aufzufordern, die Mängel unverzüglich zu beheben. Der berichtigte Wahlvorschlag muss spätestens am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Einreichungsfrist wieder eingereicht sein. In diesem Falle ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken.
(7) Sind mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht worden und enthalten diese zusammen nicht mindestens so viele Bewerber, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind, so fordert der Wahlvorstand zur Einreichung von weiteren Wahlvorschlägen und zur Ergänzung der eingereichten Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von sechs Arbeitstagen auf. Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend. Ein Ergänzungsvorschlag muss vom Vertreter des zu ergänzenden Wahlvorschlags oder seinem Stellvertreter mitunterzeichnet sein; die übrigen Unterzeichner sollen mit den Unterzeichnern des zu ergänzenden Wahlvorschlags identisch sein. Die Unterschrift kann auch durch elektronischen Schriftformersatz erfolgen.
(8) Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so fordert der Wahlvorstand zur Einreichung von weiteren Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von sechs Arbeitstagen auf. Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
(9) Ist kein Wahlvorschlag eingegangen oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so fordert der Wahlvorstand zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von sechs Arbeitstagen auf. Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend. Geht auch innerhalb der Nachfrist kein Wahlvorschlag oder kein gültiger Wahlvorschlag ein, so gibt der Wahlvorstand bekannt, dass die Wahl nicht stattfinden kann.
§ 7
Beschlussfassung über die Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorstand prüft die Wahlvorschläge, insbesondere
die Einhaltung der Einreichungsfrist,
die Unterschriften der Unterzeichner und ihre Wahlberechtigung; bei Ergänzung von Wahlvorschlägen auch die Unterzeichnung des Ergänzungsvorschlags durch den Vertreter des Wahlvorschlags oder seinen Stellvertreter,
die Angabe einer Reihenfolge (§ 6 Abs. 2 Satz 1) sowie das Vorliegen der Zustimmungserklärungen,
die Einhaltung des Verbots der Unterzeichnung mehrerer Wahlvorschläge durch einen Wahlberechtigten und der Aufnahme eines Bewerbers in mehrere Wahlvorschläge und
die Einhaltung des Verbots von Stimmenhäufungsvorschlägen im Wahlvorschlag.
(2) In den Wahlvorschlägen sind die Bewerber zu streichen,
die so unvollständig bezeichnet sind, dass Zweifel über ihre Person bestehen können,
deren Zustimmungserklärung fehlt oder nicht rechtzeitig oder unter einer Bedingung vorgelegt worden ist oder
die nicht wählbar sind.
Stimmenhäufungsvorschläge sind zu streichen.
(3) In den Fällen, in denen Bewerber mit ihrer Zustimmung in mehreren Wahlvorschlägen benannt worden sind oder Wahl-berechtigte mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gelten die Bestimmungen der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz entsprechend.
(4) Als ungültig zurückzuweisen sind Wahlvorschläge,
die nicht rechtzeitig eingereicht worden sind,
die eine Bedingung enthalten,
die nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht von der erforderlichen Zahl Wahlberechtigter unterzeichnet sind,
die die Reihenfolge der Bewerber nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder
die nach Aufforderung des Wahlvorstandes nicht rechtzeitig oder ohne Behebung des Mangels wieder eingereicht worden sind.
Ergänzungsvorschläge sind als ungültig zurückzuweisen, wenn sie nicht vom Vertreter des Wahlvorschlags oder seinem Stellvertreter mitunterzeichnet sind.
(5) Der Wahlvorstand versieht die gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern. Ist ein Wahlvorschlag berichtigt oder ergänzt worden, so ist der Zeitpunkt, zu dem der berichtigte Wahlvorschlag oder der Ergänzungsvorschlag eingegangen ist, maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge.
(6) Wird ein Wahlvorschlag zurückgewiesen oder ein Bewerber gestrichen, sind die getroffenen Entscheidungen dem Vertreter des Wahlvorschlags sowie dem betroffenen Bewerber unverzüglich gegen Unterschrift
oder elektronischen Schriftformersatz
zu eröffnen oder sonst zuzustellen.
§ 8
Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge
(1) Unverzüglich nach der Beschlussfassung über die Wahlvorschläge, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor dem Wahltag, gibt der Wahlvorstand die zugelassenen Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluss der Wahlhandlung bekannt. Die Wahlvorschläge sind in der Bekanntmachung in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern aufzuführen. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch dieses anzugeben. Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekannt gegeben.
(2) In der Bekanntmachung ist auf die Vorschriften des § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 9 Abs. 4 hinzuweisen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlberechtigte nur mit einem amtlichen Stimmzettel und einem amtlichen Wahlumschlag abstimmen und nur solche Bewerber wählen darf, die in einen der öffentlich bekannt gemachten Wahlvorschläge aufgenommen sind.
§ 9
Ausübung des Wahlrechts, Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Das Wahlrecht wird durch persönliche Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag oder durch Briefwahl ausgeübt.
(2) Jeder Wähler kann so viele Stimmen abgeben, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind. Er kann auf einem Stimmzettel Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen ergänzen (panaschieren) und innerhalb der Gesamtzahl der zulässigen Stimmen einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).
(3) Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er auf einem oder mehreren Stimmzetteln
Bewerber, denen er eine Stimme geben will, durch ein Kreuz beim Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet oder
Bewerber, denen er zwei oder drei Stimmen geben will, durch die Zahlen „2“ oder „3“ beim Namen, durch Wiederholen des Namens oder auf sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewählt kennzeichnet.
Der Wähler kann seine Stimme auch in der Weise abgeben, dass er einen Stimmzettel ohne Kennzeichnung oder im Ganzen gekennzeichnet abgibt; dann gilt jeder Bewerber, dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt, jedoch nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind.
(4) Im Übrigen gelten die Regelungen der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz über die Ausübung des Wahlrechts, die Wahlhandlung, die schriftliche Stimmabgabe und die Feststellung des Wahlergebnisses entsprechend.
§ 10
Verteilung der Sitze
(1) Die Sitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen zugefallenen Gesamtstimmenzahlen in der Weise verteilt, dass diese Gesamtstimmenzahlen der Reihe nach durch eins, zwei, drei, vier und so weiter geteilt und von den so errechneten, der Höhe nach zu ordnenden Zahlen so viele Höchstzahlen ausgesondert werden, wie Bewerber zu wählen sind (d`Hondt`sches System). Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet über die Reihenfolge ihrer Zuteilung das Los. Wurde nur ein Wahlvorschlag zugelassen, erhält dieser alle Sitze. Die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze werden den in den Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag nach § 7 Abs. 1 Nr. 3. Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl als Ersatzmitglieder ihres Wahlvorschlags festzustellen; Satz 5 gilt entsprechend.
(2) Als Stellvertreter sind die in den erfolgreichen Wahlvorschlägen genannten Ersatzmitglieder gewählt, auf die nach den gewählten Beschäftigten die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Scheidet ein Mitglied im Laufe der Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, so rückt ein stellvertretendes Mitglied oder Ersatzmitglied in der nach Absatz 1 festgestellten Reihenfolge nach. Scheidet ein Stellvertreter aus, so rückt das Ersatzmitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach.
§ 11
Sitzungsniederschriften und Wahlniederschrift
(1) Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über die Anlegung des Wählerverzeichnisses, über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis, über die Zulassung oder Reihenfolge von Wahlvorschlägen oder über die Setzung einer Nachfrist entschieden wird, eine Niederschrift. Sie soll von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes unterzeichnet werden. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(2) Der Wahlvorstand fertigt eine Wahlniederschrift. Diese hat insbesondere zu enthalten:
die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes,
die während der Wahlhandlung und der Feststellung des Wahlergebnisses gefassten Beschlüsse,
die Zahl der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
den Zeitpunkt des Beginns und den des Endes der Wahl,
die Zahl der Wahlberechtigten, die an der Wahl teilgenommen haben,
die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe unter Angabe der Zurückweisungsgründe,
die Zahl aller abgegebenen Stimmzettel,
die Zahl der gültigen Stimmzettel,
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel oder Stimmen maßgebenden Gründe,
die Zahl der für jeden Wahlvorschlag und für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge und die Bewerber und
die Namen der gewählten Bewerber sowie der Ersatzmitglieder und der Stellvertreter.
Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 12
Mitteilung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Vertreter der Beschäftigten Gewählten, die Ersatzmitglieder und die Stellvertreter unverzüglich schriftlich
oder elektronisch
von ihrer Wahl.
(2) Der Wahlvorstand teilt dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dem Vorstand der Sparkasse unverzüglich das Ergebnis der Wahl durch Übersendung einer Abschrift der Wahlniederschrift mit.
(3) Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich durch zweiwöchigen Aushang an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Die öffentliche Bekanntmachung hat zu enthalten:
die Zahl der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
die Zahl der Wahlberechtigten, die an der Wahl teilgenommen haben,
die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
die Zahl der gültigen Stimmen,
die auf die einzelnen Wahlvorschläge und ihre Bewerber entfallenen gültigen Stimmen unter Angabe der Namen und der Reihenfolge der Gewählten und der Ersatzmitglieder sowie der Namen und der Reihenfolge der Stellvertreter und
eine Belehrung über die Möglichkeit der Wahlanfechtung innerhalb eines Monats mit Angabe des zuständigen Verwaltungsgerichts sowie der Frist für die Einreichung.
§ 13
Aufbewahrung und Vernichtung der Wahlunterlagen
(1) Die Niederschriften des Wahlvorstandes mit den Anlagen sind vom Personalrat bis zum Ablauf der Amtszeit der Gewählten aufzubewahren. Im Falle des § 3 Abs. 2 tritt an die Stelle des Personalrats der Vorstand der Sparkasse.
(2) Andere Wahlunterlagen, insbesondere die Wählerverzeichnisse und die Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge, sind nach der Durchführung der Wahl zu vernichten; gleichzeitig sind in diesem Zusammenhang gespeicherte Daten zu löschen.
§ 14
Abschluss des Wahlverfahrens
Die Wahl ist mit Ablauf der Anfechtungsfrist, im Falle der Anfechtung mit dem rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens, durchgeführt.
Abschnitt 3 Wahlen in besonderen Fällen
§ 15
Neubildung
(1) Die Personalräte von Sparkassen, die durch Neubildung vereinigt werden sollen, bestellen in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach der Genehmigung der Vereinigung mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand und je einen von ihnen als Vorsitzenden und als dessen Stellvertreter.
(2) Besteht bei einer beteiligten Sparkasse kein Personalrat oder bestellt der Personalrat den Wahlvorstand nicht, so bestellen die Vorstände der Sparkassen gemeinsam den Wahlvorstand.
(3) Die wahlberechtigten Beschäftigten der beteiligten Sparkassen wählen in gemeinsamer Wahl die Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat der neu zu bildenden Sparkasse.
§ 16
Aufnahme
(1) Im Falle der Vereinigung von Sparkassen durch Aufnahme führen die Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat der aufnehmenden Sparkasse ihre Tätigkeit bis zum Ende der laufenden Wahlperiode fort.
(2) Für den Fall, dass für die noch laufende Wahlperiode zusätzliche Mandate im Verwaltungsrat der aufnehmenden Sparkasse mit Vertretern der Beschäftigten der aufgenommenen Sparkasse zu besetzen sind, bestellt der Personalrat der aufnehmenden Sparkasse nach Vorliegen der Genehmigung der Vereinigung und der satzungsmäßigen Voraussetzungen unverzüglich mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte der aufnehmenden Sparkasse als Wahlvorstand; davon einen als Vorsitzenden und einen als dessen Stellvertreter. Wahlberechtigt sind Beschäftigte der aufgenommenen Sparkasse, die am Wahltag das Wahlrecht zum Personalrat der aufgenommenen Sparkasse besessen hätten. Fällt die Aufnahme mit der turnusgemäßen Wahl der Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat der aufnehmenden Sparkasse zeitlich zusammen, erfolgt eine gemeinsame Wahl der Beschäftigtenvertreter durch die wahlberechtigten Beschäftigten der beteiligten Sparkassen.
(3) Die Wahlhandlung findet nach der Vereinigung der Sparkassen statt.
§ 17
Wahlen bei neu errichteten Sparkassen
(1) Der Verwaltungsrat einer nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Sparkasse besteht bis zur Wahl von Vertretern der Beschäftigten aus dem Vorsitzenden (§ 10 des Brandenburgischen Sparkassengesetzes) und weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Sparkassengesetzes). Die Vertreter der Beschäftigten sind innerhalb von sechs Monaten nach der Errichtung der Sparkasse für die restliche Amtszeit der weiteren Mitglieder zu wählen.
(2) Der Personalrat bestellt spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand und je einen von ihnen als Vorsitzenden und als dessen Stellvertreter.
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 18
Fristen
Auf die Berechnung der in dieser Verordnung bestimmten Fristen finden die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.
§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sparkassenwahlverordnung Beschäftigte vom 3. August 1998 (GVBl. II S. 534) außer Kraft.
Potsdam, den 3. Juni 2008
Der Minister der Finanzen Rainer Speer
Markierungen
Leseansicht