Verordnung über die Eröffnung des Hochschulzugangs durch Zugangsprüfung (Hochschulzugangsprüfungsverordnung - HZPV)
Verordnung über die Eröffnung des Hochschulzugangs durch Zugangsprüfung (Hochschulzugangsprüfungsverordnung - HZPV)
vom 23. März 2016 ( GVBl.II/16, [Nr. 14] ) zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. September 2024 ( GVBl.II/24, [Nr. 80] )
Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 8 bis 10 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 28. April 2014 ( GVBI. I
Nr.
18), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2015 (GVBl. I Nr. 18 S.
8) geändert worden ist, verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:
§ 1
Berechtigter Personenkreis
(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die über einen ausländischen Bildungsnachweis verfügen, der sie zum Studium an einer im Ausstellungsstaat anerkannten Hochschule berechtigt, können an einer Zugangsprüfung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften teilnehmen, sofern der Bildungsnachweis nicht einer Qualifikation gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gleichwertig ist. Der ausländische Bildungsnachweis nach Satz 1 kann durch Vorlage der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung im Original oder in beglaubigter Kopie erbracht werden. Ist die Studienbewerberin oder der Studienbewerber fluchtbedingt an der Vorlage nach Satz 2 gehindert, genügt die Vorlage einer Originalunterlage oder einer beglaubigten Kopie, mit der indirekt die Berechtigung zum Studium im Ausstellungsstaat nachgewiesen wird.
(2) Die Hochschulen können Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die plausibel darlegen, dass sie über einen ausländischen Bildungsnachweis verfügen, der sie zum Studium an einer im Ausstellungsstaat anerkannten Hochschule berechtigt, auch an einer Zugangsprüfung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulassen, wenn sie den Bildungsnachweis fluchtbedingt nicht erbringen können.
(3) Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt Näheres zu fluchtbedingten Nachweiserleichterungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 durch Verwaltungsvorschrift.
Einzelnorm
§ 2
Zugangsprüfung
(1) Die Hochschulen können in Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führen, Zugangsprüfungen vorsehen.
(2) Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob und auf welchem Leistungsniveau (Durchschnittsnote) die fachliche Eignung und die sprachlichen und methodischen Fähigkeiten für das Studium eines Studienganges oder bestimmter fachlich verwandter Studiengänge (Studienbereich) an der die Zugangsprüfung durchführenden Hochschule bestehen.
(3) Studienbereiche im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere:
Geistes-, Kultur- und Gesellschaftswissenschaften,
Ingenieurwissenschaften,
Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften,
Wirtschaftswissenschaften,
Musik (lehramtsbezogen),
Sport.
(4) In künstlerischen und gestalterischen Studiengängen legen die Hochschulen die Studienbereiche selbst fest.
(5) Die Zugangsprüfung soll aus mindestens drei schriftlichen Prüfungsmodulen bestehen. Das erste PrüfungsmoduI in einem Umfang von mindestens 45 Minuten überprüft sprachliche Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich sind. Dieses Modul kann durch einen von der Hochschule anerkannten Sprachnachweis erfolgen, sofern mit ihm die erforderlichen Sprachkenntnisse für den beabsichtigten Studiengang nachgewiesen werden. Das zweite PrüfungsmoduI in einem Umfang von mindestens 45 Minuten überprüft kognitive Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich sind. Das weitere schriftliche Prüfungsmodul dient der Überprüfung studienbereichsspezifischer Grundkenntnisse und Fähigkeiten. In Ergänzung der schriftlichen Prüfungsmodule können mündliche oder studienpraktische Prüfungsmodule festgelegt werden. Die schriftlichen Prüfungsmodule können elektronisch durchgeführt werden.
(6) Das Nähere regeln die Hochschulen in Satzungen, die der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde vor Inkrafttreten anzuzeigen sind. In den Satzungen können Bestimmungen über Kursprogramme zur Vorbereitung auf die Hochschulzugangsprüfung und zum Erwerb erforderlicher Sprachkenntnisse aufgenommen werden. Die Kursprogramme können sich auch auf die Inhalte einzelner Prüfungsmodule beschränken. Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Kursprogramme ist die Immatrikulation als Studierende an der Hochschule ohne Zugehörigkeit zu einem Fachbereich oder einer Fakultät zu regeln, wenn die Kursdauer mindestens ein Semester umfasst und in Vollzeit stattfindet. Die Immatrikulation ist entsprechend der Kursdauer auf ein oder zwei Semester zu befristen. § 19 Absatz 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend.
(7) Eine bestandene Zugangsprüfung berechtigt zum Studium in dem entsprechenden Studiengang oder Studienbereich und gilt als Hochschulzugangsberechtigung im Sinne des Brandenburgischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 1. Juli 2015 (GVBl. I Nr. 18), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 12 S. 76)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Einzelnorm
§ 3
Teilnahme an der Zugangsprüfung
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einer Zugangsprüfung. Die Hochschulen können die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten der Zugangsprüfung begrenzen. Die Bestimmung geeigneter Auswahlkriterien für die Zulassung zu den Zugangsprüfungen obliegt den Hochschulen.
Einzelnorm
§ 4
Evaluation
Spätestens ein Jahr vor Außerkrafttreten dieser Verordnung führt die für Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde eine Evaluation auf der Grundlage folgender durch die Hochschulen zur Verfügung gestellter Daten durch:
abgelegte und bestandene Zugangsprüfungen nach Studienbereichen;
Anzahl der Zulassungen infolge bestandener Zugangsprüfung nach Studiengängen, sowie Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit der Zugelassenen;
Studienerfolg der durch eine Zugangsprüfung qualifizierten Studierenden nach Studiengängen.
Einzelnorm
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. Januar 2026 außer Kraft.
Einzelnorm
Potsdam, den 23. März 2016
Die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Dr. Martina Münch
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