BbgStogV
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung zur Festsetzung von Stellenobergrenzen im Land Brandenburg (Brandenburgische Stellenobergrenzenverordnung - BbgStogV)

Verordnung zur Festsetzung von Stellenobergrenzen im Land Brandenburg (Brandenburgische Stellenobergrenzenverordnung - BbgStogV)
vom 14. Juli 2015 ( GVBl.II/15, [Nr. 32] ) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 ( GVBl.I/23, [Nr. 30] , S.9)
Auf Grund des § 24 Absatz 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 20. November 2013 ( GVBl. I
Nr.
32 S.
2, Nr. 34) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Land und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg. Sie regelt die Stellenobergrenzen für Beamtinnen und Beamte der in Satz 1 bezeichneten Dienstherren.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die obersten Landesbehörden, für Lehrerinnen und Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen, für Beamtinnen und Beamte des Schulaufsichtsdienstes sowie für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen.
Einzelnorm

§ 2

Bewertungs- und Berechnungsgrundsätze
(1) Die Stellenobergrenzen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn dies nach sachgerechter Bewertung der Funktionen im Einzelfall gerechtfertigt ist. Maßstab dafür sind die Grundsätze der §§ 18 und 24 Absatz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes.
(2) Bei der Berechnung der Stellenobergrenzen sind die sich ergebenden Stellenbruchteile unter 0,5 abzurunden und Stellenbruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
Einzelnorm

§ 3

Planstellen
(1) Die Prozentsätze für die Stellenobergrenzen beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen der Laufbahnen mit denselben Stellenobergrenzen, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2.
(2) Planstellen, die als „künftig umzuwandeln“ (ku) bezeichnet sind, sind der Laufbahn- oder Besoldungsgruppe zuzurechnen, der sie nach der Umwandlung angehören werden.
(3) Planstellen, die als „künftig wegfallend“ (kw) bezeichnet sind, sind rechnerisch zu berücksichtigen, solange sie besetzt sind.
(4) Die für dauernd beschäftigte Tarifbeschäftigte ausgebrachten gleichwertigen Stellen sind mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. Das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.
Einzelnorm

§ 4

Stellenobergrenzen
Die Anteile der Beförderungsämter für Beamtinnen und Beamte dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Stellenobergrenzen nicht überschreiten:
im mittleren Dienst in der Besoldungsgruppe A 9
im allgemeinen Vollzugsdienst,
Werkdienst und Krankenpflegedienst bei den Vollzugsanstalten 40 Prozent,
im Gerichtsvollzieherdienst 70 Prozent,
im Polizeivollzugsdienst 85 Prozent,
in der Steuerverwaltung 60 Prozent,
in allen übrigen Laufbahnen 20 Prozent;
im gehobenen Dienst in der Besoldungsgruppe A 12
im Amtsanwaltsdienst 40 Prozent,
im technischen Dienst 35 Prozent,
in allen übrigen Laufbahnen 25 Prozent;
in der Besoldungsgruppe A 13
im Amtsanwaltsdienst 60 Prozent,
in allen übrigen Laufbahnen 15 Prozent;
im höheren Dienst in der Besoldungsgruppe A 15
im technischen Dienst 35 Prozent,
in allen übrigen Laufbahnen 30 Prozent;
in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen
in der Steuerverwaltung 15 Prozent,
in allen übrigen Laufbahnen 10 Prozent.
Einzelnorm

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stellenobergrenzenverordnung vom 3. Dezember 2007 ( GVBl. II
S. 496), die durch die Verordnung vom 25. Juni 2012 (GVBl. II Nr. 51) geändert worden ist, außer Kraft.
Einzelnorm
Potsdam, den 14. Juli 2015
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Dietmar Woidke
Der Minister der Finanzen
Christian Görke
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