Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO)
DE - Landesrecht Brandenburg

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO)

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO)
vom 15. März 2016 zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. Juni 2024

Inhaltsverzeichnis

Kapitel 1 Einleitung
§ 1 Geltungsbereich und Zweck
Kapitel 2 Organisation, Führung, Zusammenarbeit
§ 2 Aufbauorganisation § 3 Projektorganisation § 4 Leitung, Vorgesetzte § 5 Führung, Zusammenarbeit
Kapitel 3 Geschäftsablauf
§ 6 Elektronische Geschäftsprozesse, Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik § 7 Posteingänge, Zwischen- und Abgabenachricht, Postausgänge § 8 Schriftliche Kommunikation, äußeres Erscheinungsbild § 9 Federführung, Beteiligung, Mitzeichnung § 10 Vorgangsbearbeitung § 11 Zeichnungsbefugnisse und Zeichnungsformen § 12 Vorbereitung der Kabinettsachen
Kapitel 4 Dienstverkehr nach außen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Auskunft und Akteneinsicht
§ 13 Dienstverkehr mit Organen des Bundes, der Bundesländer und der Europäischen Union § 14 Dienstverkehr mit ausländischen Behörden sowie diplomatischen und konsularischen Vertretungen § 15 Dienstverkehr mit dem Landtag, Unterrichtungspflichten nach Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg § 16 Parlamentarische Anfragen, Petitionen § 17 Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg § 18 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit § 19 Auskunft und Akteneinsicht § 20 Freigabe von Akten für wissenschaftliche Zwecke
Kapitel 5 Mitwirkung an der Landesgesetzgebung
§ 21 Erstellung von Gesetzentwürfen § 21a Erstellung von Gesetzentwürfen und Vorschriften mit Regelungen zur Aufnahme oder Ausübung eines Berufs § 22 Beteiligung außerhalb der Landesregierung stehender Stellen an Gesetzentwürfen § 23 Einbringen der Gesetzentwürfe in den Landtag, Überprüfung der Landtagsdrucksachen § 24 Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtages § 25 Von Bundesrecht abweichendes Landesrecht § 26 Notifizierungspflicht und Zitiergebot bei der Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
Kapitel 6 Besondere Bestimmungen für den Erlass von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie für zwischenstaatliche Vereinbarungen
§ 27 Verfahren bei Verordnungen § 28 Elektronische Ausfertigung von Verordnungen § 29 Elektronische Verkündung von Verordnungen § 30 Verwaltungsvorschriften § 31 Staatsverträge und Verwaltungsabkommen § 32 Landesbeteiligung beim Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen
Kapitel 7 Bekanntmachungen
§ 33 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg § 34 Sonstige amtliche Verkündungsblätter § 35 Dokumentation des Landesrechts
Kapitel 8 Schlussbestimmungen
§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 37 Bekanntmachung, Fortschreibung
Anlagenverzeichnis
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2): Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in der Landesverwaltung Brandenburg (Registraturrichtlinie - RegR)
Anlage 1a: Aktenplan (Aktenplandatei)
Anlage 1b: Empfehlung für das Bilden und Kennzeichnen von Akten
Anlage 1c: Empfehlung für das Anlegen eines Aktenverzeichnisses
Anlage 1d: Hinweise und Empfehlungen für das Festlegen von Aufbewahrungsfristen
Anlage 1e: Empfehlungen für die Erstellung eines Aussonderungskataloges
Anlage 1f: Abgabe von Schriftgut in Papierform an das Brandenburgische Landeshauptarchiv (BLHA)
Unteranlage 1f/a: Aussonderungsverzeichnis
Unteranlage 1f/b: Deckblatt
Anlage 1g: Abgabe von elektronisch gespeichertem Schriftgut an das Brandenburgische Landeshauptarchiv (BLHA)
Anlage 1h: Zwischenarchiv
Unteranlage 1h/a: Aussonderungsliste Zwischenarchiv
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1): Richtlinie für die Behandlung von Eingängen
Anlage 3 (zu den §§ 8 bis 11): Richtlinie für die Vorgangsbearbeitung
Anlage 3a: Schema für Verfügungen
Anlage 3b: Muster mit Vermerk, Abzeichnung, Mitzeichnung und Schlusszeichnung einer Verfügung
Anlage 3c: Muster einer Verfügung ohne Vermerk
Anlage 3d: Reinschrift
Anlage 3e: Elektronische Kommunikation per
E-Mail
Anlage 4 (zu § 12 Absatz 1): Ergänzende Vorschriften zur Vorbereitung von Kabinettvorlagen und -entscheidungen
Anlage 4a Muster des Formblattes für Kabinettvorlagen
Anlage 4b: Muster des Formblattes für Kabinettvorlagen in Personalangelegenheiten
Anlage 4c: Muster zur Beantwortung Großer Anfragen und für Stellungnahmen der Landesregierung zu Petitionen
Anlage 4d (zu § 15 Absatz 2): Verfahrensregelungen zur Umsetzung der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung über die Unterrichtung des Landtages nach Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg vom 7. Oktober 2010 ( GVBl. I
Nr.
31)
Anlage 4e (zu § 15 Absatz 2): Muster für einen Text zum Gegenstand sowie zum Zweck der Unterrichtung des Landtages
Anlage 5 (zu § 16 Absatz 4): Richtlinie für die Beantwortung Kleiner Anfragen
Anlage 5a: Muster zur Beantwortung Kleiner Anfragen
Anlage 6 (zu § 16 Absatz 5): Richtlinie für die Bearbeitung von Petitionen
Anlage 7 (zu § 19 Absatz 1): Verfahrensregelungen zu Artikel 56 Absatz 3 und 4 der Verfassung des Landes Brandenburg
Anlage 8 (zu § 21 Absatz 2): Muster zum Vorblatt für Gesetzentwürfe der Landesregierung
Anlage 9 (zu § 21 Absatz 3): Richtlinie zu Ziel, Inhalt und Verfahren der Zentralen Normprüfung
Anlage 9a: Normprüfbogen
Anlage 10 (zu § 21 Absatz 4): Richtlinie zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen
Anlage 11 (zu § 21 Absatz 4 Satz 1, § 27 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 28 Absatz 3, § 29 Absatz 1 und 2): Vorschriften zur elektronischen Erstellung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen sowie zur elektronischen Ausfertigung und Verkündung von Verordnungen
Anlage 11a (zu § 21a Absatz 1 und 7): Ergänzende Bestimmungen zur Erstellung von Gesetzentwürfen, einschließlich solcher, die durch Volksinitiativen und Volksbegehren eingebracht werden und berufsreglementierend wirkender Vorschriften, insbesondere Rechtsverordnungen mit Regelungen zur Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs
Anlage 12 (zu § 22 Absatz 1): Richtlinie für die Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände
Anlage 13 (zu § 25): Verfahren bei von Bundesrecht abweichendem Landesrecht
Anlage 13a: Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht
Anlage 13b: Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts
Anlage 13c: Hinweis auf Aufhebung von Landesrecht, das von Bundesrecht abwich
Anlage 14 (zu § 27 Absatz 3): Richtlinie für das Verfahren beim Erlass von Rechtsverordnungen unter Mitwirkung des Landtages oder seiner Ausschüsse
Anlage 15 (zu § 30 Absatz 5): Formblatt - Erfassung einer Verwaltungsvorschrift in der Landesrechtsdatenbank BRAVORS
Anlage 16 (zu § 31 Absatz 1): Richtlinie zur Vereinheitlichung des Verfahrens der Landesregierung bei der Behandlung von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen
Anlage 16a: Staatsvertrag
Anlage 16b: Regierungsabkommen
Anlage 16c: Ressortabkommen
Anlage 16d: Ratifikationsurkunde
Anlage 16e: Beitrittsurkunde
Anlage 16f: Vorblatt und Vertragsgesetz
Anlage 16g: Beitrittsgesetz
Anlage 16h: Bekanntmachung des Inkrafttretens eines Staatsvertrages
Anlage 16i: Bekanntmachung von Text und Inkrafttreten eines Verwaltungsabkommens
Anlage 17 (zu § 32): Richtlinie für das Verfahren innerhalb der Landesregierung vor dem Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen, die Kompetenzen der Länder berühren und die nach dem Lindauer Abkommen von 1957 behandelt werden
Anlage 17a: Text der „Verständigung zwischen der Bundesregierung und den Staatskanzlei­en der Länder über das Vertragsschließungsrecht des Bundes (Lindauer Absprache) vom 14. November 1957“
Kapitel 1 Einleitung

§ 1 Geltungsbereich und Zweck

(1) Diese Geschäftsordnung gilt für die Ministerien (Ressorts) der Landesverwaltung sowie für die Staatskanzlei. Die Staatskanzlei ist Ministerium im Sinne dieser Geschäftsordnung. Die Ministerien können für ihren nachgeordneten Bereich einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für entsprechend anwendbar erklären. Bereichsspezifische Regelungen bleiben unberührt.
(2) Die innere Organisation, der Verwaltungsablauf und das Zusammenwirken der Dienststellen werden gemäß den Organisationsgrundsätzen des Landesorganisationsgesetzes sowie dieser Geschäftsordnung geregelt und fortlaufend optimiert.
(3) Geschlechtergerechtigkeit von Frauen und Männern ist durchgängiges Leitprinzip und wird bei allen politischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen der Ministerien gefördert (
Gender-Mainstreaming
).
Kapitel 2 Organisation, Führung, Zusammenarbeit

§ 2 Aufbauorganisation

(1) Die Ministerien gliedern sich in Abteilungen und Referate. Es sind der Schwierigkeit und dem Umfang der Aufgaben angemessen große Organisationseinheiten mit möglichst wenigen Hierarchieebenen zu bilden. Zusammenhängende Aufgaben sind in einer Organisationseinheit zu bündeln. Abteilungen sollen mindestens fünf Referate, Referate mindestens fünf Beschäftigte haben. Zur Erprobung neuer Organisationsstrukturen kann von der Gliederung der Abteilungen in Referate im Einzelfall und zeitlich befristet abgesehen werden.
(2) Kabinett-, Landtags-, Bundesrats- sowie Presseangelegenheiten können außerhalb der Abteilungs- und Referatsstruktur wahrgenommen werden. Gleichartige Aufgaben, u. a.
aus dem Bereich der internen Servicebereiche, sollen ressortübergreifend durch eine Stelle wahrgenommen werden, soweit dies zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
(3) Für bestimmte Aufgaben, insbesondere mit Bezug zur Leitung des Ministeriums, können Organisationseinheiten mit Stabsfunktion eingerichtet werden.
(4) Die Gliederung des Ministeriums ist in einem Organisationsplan (Organigramm) darzustellen. Er enthält die Aufbauorganisation und die Kurzbezeichnung der Aufgabengebiete der Organisationseinheiten. Die einzelnen Aufgabengebiete der Organisationseinheiten ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan.

§ 3 Projektorganisation

Für zeitlich befristete, komplexe Aufgaben, die einen übergreifenden Personaleinsatz erfordern, sind vorzugsweise Projektgruppen einzurichten. Leitung, Ziel, Kompetenzen sowie Personal- und Sachmittel sind in dem Projektauftrag festzulegen.

§ 4 Leitung, Vorgesetzte

(1) Die Ministerin oder der Minister leitet das Ministerium. Die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei leitet die Staatskanzlei. Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär ist als ständige Vertretung der Ministerin oder des Ministers vorgesetzte Person der Beschäftigten des Ministeriums. Mehrere Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre in einem Ministerium vertreten die Ministerin oder den Minister in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär ist verantwortlich für die Organisation, den Geschäftsablauf und die Koordination der Arbeit im Ministerium sowie für die Aufsicht über den nachgeordneten Bereich. § 10 Absatz 2 Satz 2 der Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg bleibt unberührt.
(2) Unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter
der Chefin oder des Chefs der Staatskanzlei ist die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident,
der oder des Bevollmächtigten des Landes beim Bund und für Medien ist die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei,
der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs ist die Ministerin oder der Minister,
der Abteilungsleitung ist die Staatssekretärin oder der Staatssekretär,
der Referatsleitung ist die Abteilungsleitung,
der Referatsangehörigen ist die Referatsleitung,
der Angehörigen einer Organisationseinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist die Leitung der Organisationseinheit.
(3) Soweit die Schwierigkeit oder die Besonderheiten und der Umfang der Aufgaben es erfordern, können innerhalb von Referaten Arbeitsgruppen oder Sachgebiete gebildet und deren fachliche Leitung einer oder einem Referatsangehörigen übertragen werden. Hierbei ist zu regeln, welche Befugnisse der Referatsleitung von der Arbeitsgruppenleitung oder der Sachgebietsleitung wahrzunehmen sind. Im Übrigen bleiben die Befugnisse der Referatsleitung unberührt.

§ 5 Führung, Zusammenarbeit

(1) Die Vorgesetzten sind in ihrer Organisationseinheit für die Festlegung und Umsetzung der Arbeitsziele sowie die Steuerung der Verfahrensabläufe und des Ressourceneinsatzes verantwortlich. Unbeschadet ihrer Weisungsrechte sollen die Staatssekretärinnen oder die Staatssekretäre mit den Abteilungsleitungen sowie die Abteilungsleitungen mit den Referatsleitungen mindestens einmal jährlich die Schwerpunktthemen und die sich daraus ergebenden Arbeitsziele der Abteilungen und Referate vereinbaren.
(2) Die Beschäftigten sollen an den Entscheidungsprozessen ihrer Organisationseinheit beteiligt werden. Sie bearbeiten die ihnen zugewiesenen Aufgaben eigenständig. Es sind regelmäßige Dienstbesprechungen und Mitarbeitergespräche durchzuführen. Neben der Ausführung der Leitungsfunktion unterstützen die Dienstbesprechungen den Informationsaustausch innerhalb der Organisationseinheiten und helfen mit, die Arbeit zu koordinieren. Die Angehörigen einer Organisationseinheit informieren einander über alle Angelegenheiten, die für die Aufgabenwahrnehmung und die Vertretung wichtig sind und unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Rücksprachen sind unverzüglich, möglichst binnen drei Arbeitstagen, zu erledigen.
Kapitel 3 Geschäftsablauf

§ 6 Elektronische Geschäftsprozesse, Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik

(1) In den Arbeitsabläufen sind elektronische Verfahren zu nutzen, soweit sie zur Verfügung stehen und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die Vorgangsbearbeitung und Aktenhaltung sollen vollständig elektronisch erfolgen. Medienbrüche sind zu vermeiden. Bei elektronischer Aktenführung mit Papieranteilen ist eine Hybridakte zu führen.
(2) Stand und Entwicklung der Vorgangsbearbeitung müssen jederzeit aus den elektronisch oder in Papierform geführten Akten nachvollziehbar sein. In den eingesetzten elektronischen Vorgangsbearbeitungs- und Aktenhaltungssystemen sind die Regelungen dieser Geschäftsordnung zum Geschäftsablauf in entsprechender Weise abzubilden. Sofern in dieser Geschäftsordnung für elektronische Verfahren keine gesonderten Bestimmungen getroffen sind, gelten für sie die Regelungen zur Vorgangsbearbeitung und Aktenhaltung in Papierform entsprechend. Näheres zur Dokumenten- und Aktenverwaltung regelt die Registraturrichtlinie (Anlage 1).

§ 7 Posteingänge, Zwischen- und Abgabenachricht, Postausgänge

(1) Eingänge sind alle Dokumente, die dem Ministerium elektronisch oder in Papierform zugeleitet werden. Eingänge sind nach den Bestimmungen der Anlage 2 zu behandeln.
(2) Bei Anträgen, Anfragen und Beschwerden, die nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang erledigt werden können, ist der Einsenderin oder dem Einsender eine Zwischennachricht zu erteilen und die voraussichtliche Bearbeitungsdauer mitzuteilen.
(3) Wird der Eingang aufgrund fehlender Zuständigkeit an eine andere Dienststelle abgegeben, teilt die abgebende Stelle dies der Einsenderin oder dem Einsender mit und unterrichtet hierüber die zuständige Stelle. Sofern die Zuständigkeit für einen Eingang nicht eindeutig ist, hat die abgebende Stelle vor Abgabe und Erteilung der Abgabenachricht das Einvernehmen mit der von ihr als zuständig angesehenen Stelle über die Abgabe herzustellen.
(4) Ausgänge müssen vermerkt oder in anderer Weise nachvollziehbar sein. Weitere Regelungen über die Behandlung der Ausgänge kann jedes Ministerium nach Bedarf treffen. Dabei sind die Bestimmungen der Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Landes Brandenburg zu beachten.

§ 8 Schriftliche Kommunikation, äußeres Erscheinungsbild

(1) Der Schriftverkehr nach außen wird unter der amtlichen Behördenbezeichnung geführt. Das äußere Erscheinungsbild richtet sich nach dem Gestaltungshandbuch der Landesregierung. Neben der Ministeriumsbezeichnung dürfen Zusätze nur von Stellen innerhalb des Ministeriums verwendet werden, denen durch Rechtsvorschrift Aufgaben zugewiesen sind.
(2) Innerhalb des Ministeriums erfolgt die schriftliche Kommunikation unter der Bezeichnung der Organisationseinheit des Ministeriums und in der Regel unmittelbar zwischen den Referaten.
(3) Bei der Nutzung elektronischer Kommunikationssysteme sind die Datenschutz- und Informationssicherheitsregelungen zu beachten.
(4) Näheres regelt die Anlage 3.

§ 9 Federführung, Beteiligung, Mitzeichnung

(1) Die Federführung innerhalb der Landesregierung ergibt sich aus der Festlegung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten. Bei Zweifeln über die Federführung entscheidet diese oder dieser gemäß der Festlegung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden nach Möglichkeit im Benehmen mit den betroffenen Ministerien.
(2) Federführend innerhalb des Ministeriums ist die Stelle, die nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Bearbeitung eines Vorgangs überwiegend zuständig ist oder im Einzelfall bestimmt wird.
(3) Die federführende Stelle entscheidet auf Grundlage des Geschäftsverteilungsplans über Art und Umfang der Beteiligung anderer Organisationseinheiten, soweit hierzu keine gesonderten Regelungen bestehen. Die Beteiligung geschieht in der Regel durch Mitzeichnung. Bei umfangreichen Vorgängen ist anzugeben, zu welchen Punkten die Beteiligung erfolgt. Die mitzeichnende Stelle übernimmt die fachliche Verantwortung für den von ihr vertretenen Aufgabenbereich. Näheres regelt die Anlage 3.

§ 10 Vorgangsbearbeitung

Ein Vorgang muss die verfügte geschäftsmäßige und sachliche Erledigung erkennen lassen und deren Nachprüfung ermöglichen. Die Reinschrift enthält keine Bearbeitungsvermerke. Sie wird mit den Informationen zu Zeichnungen, Verfügungen und Geschäftsgangvermerken zur Schlusszeichnung weitergeleitet. Näheres regelt die Anlage 3.

§ 11 Zeichnungsbefugnisse und Zeichnungsformen

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, unterzeichnet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Ministerin oder der Minister oder die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei Dokumente von grundsätzlicher Bedeutung sowie Vorlagen oder wichtige Mitteilungen an
Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland, der Länder und ausländischer Staaten,
andere Mitglieder der Landesregierung.
Im Übrigen unterzeichnet die Bearbeiterin oder der Bearbeiter die von ihr oder ihm verfassten Dokumente grundsätzlich selbst, es sei denn, die Schlusszeichnung ist einer oder einem Vorgesetzten vorbehalten.
(2) Wer ab- oder schlusszeichnet, übernimmt damit die Verantwortung für
Inhalt und Form des Dokuments,
die richtige Ausführung eines ihm erteilten Auftrages,
die Beteiligung derjenigen, deren Mitwirkung vorgeschrieben oder erforderlich ist, und
die ordnungsgemäße Weiterbehandlung des Vorgangs.
(3) Bei gleichartigen Schreiben in großer Zahl kann die Unterschrift vervielfältigt werden.
(4) Soweit die persönliche Unterschrift nicht zwingend vorgesehen ist, kann die Reinschrift beglaubigt werden; die Beglaubigung setzt voraus, dass sich ein schlussgezeichnetes Dokument bei den Akten befindet.
(5) Es unterzeichnen
die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Ministerin oder der Minister oder die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei ohne Zusatz,
die Staatssekretärin oder der Staatssekretär bei Vertretung der Ministerin oder des Ministers mit dem Zusatz „In Vertretung", bei Verwendung ihres oder seines Kopfbogens ohne Zusatz,
die Abteilungsleitungen bei Vertretung der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs unter Verwendung des Kopfbogens der Staatsekretärin oder des Staatssekretärs mit dem Zusatz „In Vertretung“, sonst mit dem Zusatz „Im Auftrag“,
alle sonstigen Schlusszeichnungsberechtigten mit dem Zusatz „Im Auftrag“.
Bei der schriftlichen Kommunikation innerhalb des Ministeriums werden keine Zusätze verwendet.
(6) Näheres regelt die Anlage 3.

§ 12 Vorbereitung der Kabinettsachen

(1) Die Vorbereitung von Kabinettvorlagen und -entscheidungen richtet sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg sowie der Anlage 4.
(2) Kabinettsachen sind vertraulich und als „Sofortsachen“ zu behandeln, auch wenn dies im Einzelfall nicht besonders verfügt ist. Dies gilt ebenso für Landtags- und Bundesratsangelegenheiten.
Kapitel 4 Dienstverkehr nach außen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Auskunft und Akteneinsicht

§ 13 Dienstverkehr mit Organen des Bundes, der Bundesländer und der Europäischen Union

(1) Der Dienstverkehr mit Verfassungsorganen des Bundes, Regierungschefs anderer Bundesländer und Organen der Europäischen Union ist in der Regel der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vorbehalten. § 14 bleibt unberührt. Im Übrigen verkehren Ministerien mit obersten Bundes- und Landesbehörden sowie mit Dienststellen der Europäischen Union unmittelbar. Die Vertretungen des Landes beim Bund und bei der Europäischen Union sind hierüber zu unterrichten, soweit es für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(2) Soweit der Dienstverkehr mit dem Bundesrat nicht der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vorbehalten ist, wird er über das für Bundesangelegenheiten zuständige Ministerium geleitet, eine Abschrift zum dortigen Verbleib ist beizufügen. Das für Bundesangelegenheiten zuständige Ministerium stellt sicher, dass Protokolle, Beschlüsse und sonstige Verhandlungsunterlagen des Bundesrates, des Bundestages, der Europakammer und der Ausschüsse sowie die ihm aufgrund des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union über den Bundesrat zugeleiteten Unterlagen und Informationen unverzüglich an die zuständigen Ministerien weitergeleitet werden. Bei der Unterrichtung des Landtages nach Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg zu Bundesratsangelegenheiten ist § 15 Absatz 2 zu beachten.

§ 14 Dienstverkehr mit ausländischen Behörden sowie diplomatischen und konsularischen Vertretungen

Die Ministerien verkehren mit den deutschen diplomatischen Vertretungen und Konsulaten, den ausländischen Behörden sowie diplomatischen und konsularischen Vertretungen über die Staatskanzlei. Diese entscheidet, inwieweit das Auswärtige Amt zu beteiligen ist. In Amts- und Rechtshilfesachen sowie bei Übermittlung von Fachinformationen ohne besondere politische Bedeutung verkehren die Ministerien mit ausländischen Behörden sowie diplomatischen und konsularischen Vertretungen unmittelbar.

§ 15 Dienstverkehr mit dem Landtag, Unterrichtungspflichten nach Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg

(1) Der Dienstverkehr mit dem Landtag richtet sich bei Gesetzgebungsverfahren nach den §§ 23, 24 und 26, bei Verordnungen, bei denen der Landtag oder seine Ausschüsse zu beteiligen ist, nach § 27 Absatz 3.
(2) Die Unterrichtung des Landtages nach Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg richtet sich nach der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung über die Unterrichtung des Landtages nach Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg vom 7. Oktober 2010 (GVBl. I Nr. 31) sowie den Bestimmungen der Anlagen 4d und 4e.
(3) Beschäftigte der Ministerien, die an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages teilnehmen, vertreten die Auffassung der Landesregierung.

§ 16 Parlamentarische Anfragen, Petitionen

(1) Die Staatskanzlei leitet eingegangene Große Anfragen unverzüglich unter gleichzeitiger Terminsetzung an das federführende Ministerium sowie nachrichtlich an alle anderen Ressorts.
(2) Große Anfragen sind grundsätzlich innerhalb von drei Monaten zu beantworten. Kann die Beantwortung ausnahmsweise nicht innerhalb dieser Frist erfolgen, ist die Staatskanzlei unverzüglich unter Angabe der Gründe und Mitteilung des Termins, zu dem die Beantwortung vorliegen wird, zu unterrichten. Die Staatskanzlei stellt das Einvernehmen mit den Einreichenden der Großen Anfrage her und informiert den Landtag.
(3) Für die Bearbeitung von Großen Anfragen gelten die Vorschriften der Anlage 4 entsprechend. Die innerhalb der Landesregierung abgestimmte Antwort ist der Staatskanzlei vom federführenden Ministerium über dessen Kabinettreferat entsprechend der Anlage 4c zuzuleiten. Nach Zustimmung des Kabinetts leitet die Staatskanzlei die Antwort an den Landtag.
(4) Die Beantwortung Kleiner Anfragen durch die Landesregierung erfolgt grundsätzlich innerhalb von vier Wochen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Anlage 5.
(5) Das Verfahren für die Beantwortung von Petitionen richtet sich nach den Bestimmungen der Anlage 6.

§ 17 Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

(1) Über die Einleitung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht oder vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg und über den Beitritt zu einem anhängigen Verfahren entscheidet die Landesregierung. Die Entscheidung wird von dem für Justiz zuständigen Ministerium federführend vorbereitet.
(2) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung vertritt die Landesregierung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg. Es bestellt die Vertreterin oder den Vertreter für die mündliche Verhandlung und erteilt ihr oder ihm eine schriftliche Vollmacht zur Vorlage bei Gericht. Es kann im Einvernehmen mit den fachlich berührten Ministerien und der Staatskanzlei mit der Äußerung oder mit der Vertretung der Landesregierung in der mündlichen Verhandlung eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder Hochschullehrerin oder Hochschullehrer als Verfahrensbevollmächtigte oder Verfahrensbevollmächtigten beauftragen.
(3) Die Staatskanzlei leitet die der Landesregierung vom Bundesverfassungsgericht oder vom Verfassungsgericht des Landes Brandenburg übersandten Schriftsätze den für Justiz und für Inneres zuständigen Ministerien zu.
(4) Das für Justiz zuständige Ministerium beteiligt alle fachlich berührten Ministerien, stets jedoch die Staatskanzlei und, soweit gewünscht, das für Inneres zuständige Ministerium an der Erstellung der Äußerung. Einer Abstimmung bedarf es auch, wenn von einer Äußerung abgesehen werden soll. Wird über den Inhalt einer abzugebenden Stellungnahme keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet die Landesregierung.
(5) Die Äußerung wird "namens der Landesregierung" von dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung abgegeben. Sie soll von der Ministerin oder vom Minister oder von der Staatssekretärin oder vom Staatssekretär unterzeichnet werden. Je einen Abdruck der Stellungnahme erhalten die Staatskanzlei und die beteiligten Ministerien.
(6) Bei der Erteilung von Auskünften an das Bundesverfassungsgericht oder an das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg durch einzelne Ministerien sind alle fachlich berührten Ministerien zu beteiligen. Die Auskünfte sind über das für Justiz zuständige Ministerium an das Bundesverfassungsgericht oder an das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg zu leiten. Soweit es sich nicht um lediglich tatsächliche Auskünfte handelt, gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend.

§ 18 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Die Regierungssprecherin oder der Regierungssprecher koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung einschließlich der Nutzung sogenannter sozialer Medien. Die Ministerien unterrichten sie oder ihn so frühzeitig und so weit wie möglich über Absichten und Maßnahmen, die für die öffentliche Diskussion Bedeutung gewinnen könnten. Unterrichtet ein Ministerium in politisch bedeutsamen Angelegenheiten unmittelbar die Öffentlichkeit, so ist die Regierungssprecherin oder der Regierungssprecher vorab zu informieren. Im Übrigen regeln die Ministerien die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in eigener Verantwortung.

§ 19 Auskunft und Akteneinsicht

(1) Das Recht auf Akteneinsicht durch Abgeordnete des Landtages ist durch Artikel 56 Absatz 3 und 4 der Verfassung des Landes Brandenburg geregelt. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Anlage 7.
(2) Das Recht auf Akteneinsicht durch andere richtet sich nach den Bestimmungen der entsprechenden Gesetze ( z. B.
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz, Umweltinformationsgesetz, Verwaltungsverfahrensgesetz, Brandenburgisches Datenschutzgesetz).
(3) Den Beschäftigten anderer öffentlicher Stellen wird Akteneinsicht zu dienstlichen Zwecken gewährt, soweit dies nach den für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen innerhalb des öffentlichen Bereichs geltenden Vorschriften des Datenschutzrechts zulässig ist. In Fällen größerer Tragweite ist die Zustimmung der oder des Vorgesetzten einzuholen.
(4) Werden telefonische Auskünfte erbeten, ist bei Zweifeln über die anrufende Person ein Gegenanruf (Kontrollanruf) vorzunehmen. Sind Missverständnisse zu befürchten oder ist anzunehmen, dass die Auskunft als amtliche Stellungnahme der Landesregierung in einem Verfahren verwendet werden soll, so ist die anrufende Person auf eine schriftliche Anfrage zu verweisen. Auskunftsersuchen von Medienvertreterinnen oder Medienvertretern sind nur durch die Pressesprecherin oder den Pressesprecher oder die von ihr oder ihm autorisierte Stelle zu beantworten.
(5) Die für das Land geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.

§ 20 Freigabe von Akten für wissenschaftliche Zwecke

(1) Akten der Ministerien aus einer mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeit, die sich noch nicht im Landeshauptarchiv (BLHA) befinden, stehen, sofern sie keine personenbezogenen Daten enthalten, der wissenschaftlichen Forschung offen. Vor Ablauf dieser Frist dürfen sie nur mit Zustimmung der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs oder der von ihr oder ihm bestimmten Stelle für diese Zwecke im Benehmen mit den am Vorgang beteiligten Ministerien freigegeben werden. Spezialgesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
(2) Bei der Freigabe der Akten ist darauf zu achten, dass das Land Anspruch auf Überlassung der wissenschaftlichen Ergebnisse erhält.
Kapitel 5 Mitwirkung an der Landesgesetzgebung

§ 21 Erstellung von Gesetzentwürfen

(1) An der Vorbereitung von Gesetzentwürfen hat das federführende Ministerium die Staatskanzlei und andere Ministerien, soweit deren Geschäftsbereiche betroffen sind, möglichst frühzeitig zu beteiligen.
(2) Gesetzentwürfe sind zu begründen und mit dem Vorblatt zum Gesetzentwurf (Anlage 8) zu versehen.
(3) Bei jedem Gesetzentwurf sind Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung zu prüfen. Die zentrale Normprüfstelle ist entsprechend der „Richtlinie zu Ziel, Inhalt und Verfahren der Zentralen Normprüfung“ (Anlage 9) zu beteiligen.
(4) Die „Richtlinie zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen“ (Anlage 10) und die „Vorschriften zur elektronischen Erstellung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen sowie zur elektronischen Ausfertigung und Verkündung von Verordnungen“ (Anlage 11 Nummer 1) sind zu beachten. Die ressortintern rechtsförmlich vorgeprüften Gesetzentwürfe sind spätestens mit Beginn der formellen Ressortabstimmung dem für Justiz zuständigen Ministerium zur rechtsförmlichen Prüfung zu übersenden; die Prüfung betrifft sowohl Rechts- als auch Formfragen des Entwurfes. Mit Beginn des Mitzeichnungsverfahrens sind dem für Justiz zuständigen Ministerium außerdem die ressortintern vorgeprüfte eNorm-Datei und die Dateien der Anlagen zur Überprüfung der Formatvorgaben zu übersenden.
(5) Die Anwendbarkeit der und die Vereinbarkeit mit der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/ EG
vom 12. Dezember 2006 ( ABl.
L 376 vom 27.12.2006, S. 36) sind anhand des Normenprüfrasters des für den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg zuständigen Ressorts festzustellen und zu dokumentieren. Die Weiterleitung auf der Grundlage der Artikel 15 Absatz 7 und Artikel 39 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg im Binnenmarktinformationssystem (IMI). Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gesetzentwürfe, die den Anwendungsbereich der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie offenkundig nicht berühren.

§ 21a Erstellung von Gesetzentwürfen und Vorschriften mit Regelungen zur Aufnahme oder Ausübung eines Berufs

(1) Die Absätze 2 bis 7 dienen der Umsetzung der Richtlinie ( EU
) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S.22; L 271 vom 16.10.2007, S.18; L 093 vom 4.4.2008, S. 28; L 033 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Art.
1 RL (EU) 2024/505 vom 7.2.2024 (ABl. L 2024/505, 12.2.2024) geändert worden ist.
(2) Berufsreglementierende Gesetzentwürfe, einschließlich solcher, die durch Volksinitiativen und Volksbegehren eingebracht werden und berufsreglementierend wirkende Vorschriften, insbesondere Rechtsverordnungen, müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anwendbaren europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen und die Aufnahme oder die Ausübung oder eine bestimmte Art der Ausübung eines reglementierten Berufes beschränken, nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. Die Vorschriften im Sinne des Satzes 1 sind anhand der in der Anlage 11a zu dieser Geschäftsordnung festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
(3) Die Landesregierung nimmt für Volksinitiativen und Volksbegehren mit besonderer politischer und finanzieller Bedeutung auf Kooperationsersuchen des Landtags die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Absatz 2 vor.
(4) Die Öffentlichkeit ist nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Hierzu sind die Entwürfe von Gesetzen und anderen berufsreglementierend wirkenden Vorschriften im Internet mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. § 22 Absatz 7 und Absatz 8 bleiben unberührt.
(5) Maßnahmen der fortlaufenden Kontrolle und der Transparenz richten sich nach Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2018/958.
(6) Die nach dieser Geschäftsordnung als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne beurteilten Vorschriften sind einschließlich der Beurteilungsgründe gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG der Europäischen Kommission mitzuteilen. Das federführende Ressort hat zu veranlassen, dass das Ergebnis und die Gründe der Verhältnismäßigkeitsprüfung in eine Datenbank für reglementierte Berufe im Sinne des Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 und des Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG eingetragen werden. Entwicklungen, die das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung beeinträchtigen können, muss durch das berufsfachlich zuständige Ressort nach den Vorgaben des Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gebührend Rechnung getragen werden. Zu den Eintragungen vorgebrachte Stellungnahmen im Sinne des Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/958 durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonstiger Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie interessierter Kreise sind von dem berufsfachlich zuständigen Ressort entgegenzunehmen und der Kommission vorzulegen.
(7) Näheres regelt die Anlage 11a.

§ 22 Beteiligung außerhalb der Landesregierung stehender Stellen an Gesetzentwürfen

(1) Zu Gesetzentwürfen, die Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände unmittelbar berühren, sind die auf Landesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände (Städte- und Gemeindebund Brandenburg, Landkreistag Brandenburg) nach den Bestimmungen der Anlage 12 zu beteiligen.
(2) Die Beteiligung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht richtet sich nach dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz.
(3) Zu Gesetzentwürfen, die die Stellung und die Aufgaben des Landesrechnungshofes berühren, ist diesem frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Dem Senat von Berlin ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Auswirkungen der vorgesehenen Regelung auf das Land Berlin und die Zusammenarbeit beider Länder zu geben. Anzustreben ist eine möglichst weitgehende Angleichung der rechtlichen Regelungen beider Länder. Anlage 4 Nummer 2 Buchstabe k und Anlage 9a Nummer 2.5 sind zu beachten.
(5) Weitere außerhalb der Landesregierung stehende Stellen können an Gesetzentwürfen beteiligt oder über deren Inhalt unterrichtet werden. Über Art und Umfang der Beteiligung oder Unterrichtung entscheidet das federführende Ministerium. Abweichende Regelungen und Vereinbarungen, wie § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes und die Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 130 des Landesbeamtengesetzes, bleiben unberührt.
(6) Bei der Übermittlung an außerhalb der Landesregierung stehende Stellen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Gesetzentwurf handelt, der von der Landesregierung noch nicht beschlossen worden ist. Wird ein Gesetzentwurf einer außerhalb der Landesregierung stehenden Stelle zugeleitet, ist im Hinblick auf die Unterrichtung des Landtages nach Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg § 15 Absatz 2 zu beachten.
(7) Gesetzentwürfe, die von der Landesregierung beschlossen wurden, sollen in das Intranet der Landesregierung oder in das Internet eingestellt werden. Vor der Beschlussfassung können Gesetzentwürfe durch das federführende Ministerium im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Ministerien, dem Ministerium der Finanzen und der Staatskanzlei eingestellt werden. Die Entwürfe nach den Sätzen 1 und 2 sind durchgängig mit dem Wasserzeichen „Entwurf“ zu versehen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Entwürfe von Konzepten und Strategien in der Landesregierung.
(8) Bei grundsätzlicher politischer Bedeutung oder soweit ein Gesetzentwurf für die Bestimmung der politischen Leitlinien oder die Leitung der Geschäfte der Landesregierung von Bedeutung ist, ist die Zustimmung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten zur Beteiligung und Veröffentlichung einzuholen.

§ 23 Einbringen der Gesetzentwürfe in den Landtag, Überprüfung der Landtagsdrucksachen

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident leitet den von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwurf mit Begründung dem Landtag zu. Das federführende Ministerium übersendet der Staatskanzlei dazu ein Exemplar des vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurfes und die entsprechende, von dem für Justiz zuständigen Ministerium gemäß § 21 Absatz 4 Satz 3 überprüfte eNorm-Datei samt den Dateien der Anlagen. In dem Anschreiben ist die Übereinstimmung mit dem Kabinettbeschluss unter Angabe des Beschlusstages zu bestätigen.
(2) Die von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwürfe werden vor dem Landtag und seinen Ausschüssen vom federführenden Ministerium vertreten. § 15 Absatz 3 ist zu beachten. Ergeben sich neue Fragen, die den Geschäftsbereich anderer Ministerien berühren, sind diese durch das federführende Ministerium unverzüglich zu unterrichten; bei Fragen von grundsätzlicher politischer Bedeutung ist die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zu verständigen.
(3) Ein vom Landtag beschlossenes Gesetz wird vom federführenden Ministerium hinsichtlich der Notwendigkeit einer weiteren Lesung gemäß der Geschäftsordnung des Landtages überprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Staatskanzlei unverzüglich, spätestens zu dem vom Landtag gesetzten Termin, mitzuteilen. Die Staatskanzlei veranlasst die Information des Landtages. Über den Antrag auf eine weitere Lesung entscheidet die Landesregierung auf Vorlage des federführenden Ministeriums.

§ 24 Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtages

(1) Zu Gesetzentwürfen aus der Mitte des Landtages hat das federführende Ministerium die Stellungnahme der Landesregierung durch Kabinettbeschluss herbeizuführen und sie dem Landtag und seinen Ausschüssen gegenüber zu vertreten. Enthält ein Gesetzentwurf Regelungen zur Aufnahme oder Ausübung eines Berufs, ist bei der Vorbereitung der Stellungnahme der Landesregierung § 21a zu beachten.
(2) Bei der Vorbereitung der Stellungnahme soll, soweit möglich, eine Abstimmung mit dem Senat von Berlin erfolgen. Kann aus Zeitmangel keine Abstimmung vorgenommen werden, ist in der Stellungnahme über die Rechtslage im Land Berlin und die Auswirkungen hierauf einzugehen.
(3) Bittet der Landtag oder eine Fraktion des Landtages um Mitwirkung von Beschäftigten oberster Landesbehörden bei der Vorbereitung von parlamentarischen Beschlüssen, entscheidet die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister über die Mitwirkung.

§ 25 Von Bundesrecht abweichendes Landesrecht

Sieht ein Gesetz eine Abweichung von Bundesrecht oder die Änderung oder Aufhebung eines von Bundesrecht abweichenden Landesgesetzes vor, teilt dies das für den Gesetzentwurf federführend zuständige Ministerium dem für Justiz zuständigen Ministerium nach der Verkündung gemäß Anlage 13 mit. Das für Justiz zuständige Ministerium veranlasst eine entsprechende Unterrichtung des Bundesamtes für Justiz.

§ 26 Notifizierungspflicht und Zitiergebot bei der Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

(1) Gesetze, die nach dem Recht der Europäischen Union der Notifizierung bedürfen, sind der Europäischen Kommission durch das federführende Ressort zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt über das in der Sache zuständige Ressort der Bundesregierung und ist dem für Europaangelegenheiten zuständigen Ressort der Landesregierung zur Kenntnis zu geben, sofern nicht die Übermittlung im Rahmen der Prüfung nach § 21 Absatz 5 erfolgt.
(2) Gesetzentwürfe der Landesregierung, die nach dem Recht der Europäischen Union, insbesondere gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), der Notifizierung bedürfen, sind der Europäischen Kommission durch das federführenden Ressort entsprechend dem Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 zu übermitteln. Bei der Zuleitung an den Landtag sind sie mit einem Hinweis auf den Stand des Notifizierungsverfahrens sowie auf Stillhaltefristen und etwaige besondere Verpflichtungen, die sich aus dem zugrunde liegenden europäischen Rechtsakt ergeben, zu versehen. Für notifizierungsbedürftige Gesetzentwürfe, die der Landtag der Landesregierung zugeleitet hat, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Ist in einem Gesetz auf den von ihm umzusetzenden europäischen Rechtsakt Bezug zu nehmen, so hat dies in einer Fußnote zur Überschrift des Gesetzes zu erfolgen. Die Bezugnahme erfolgt im Vollzitat, d. h.
insbesondere unter Angabe der amtlichen Fundstelle und der letzten Änderung.
Es ist grundsätzlich folgende Formulierung zu verwenden:
„Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie/des Beschlusses … (ABl. L … vom …, S. …), die/der zuletzt durch … geändert worden ist.“
In Gesetzen, deren Entwurf gemäß der in Absatz 2 Satz 1 genannten Richtlinie notifizierungsbedürftig ist, ist die Fußnote wie folgt zu formulieren:
„Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch … geändert worden ist, sind beachtet worden.“
Kapitel 6 Besondere Bestimmungen für den Erlass von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie für zwischenstaatliche Vereinbarungen

§ 27 Verfahren bei Verordnungen

(1) Für den Erlass von Verordnungen der Landesregierung gelten § 21 Absatz 1, 3 bis 5, § 21a, § 22 Absatz 1 bis 6 und 8 sowie die §§ 25 und 26 entsprechend.
(2) Für Verordnungen eines Mitgliedes der Landesregierung gelten § 21 Absatz 1, 3, 4 Satz 1 und Absatz 5, § 21a, § 22 Absatz 1 bis 6 und 8 sowie die §§ 25 und 26 entsprechend. Einer Begründung bedarf es nur dann, wenn der Verordnungsentwurf aus sich selbst nicht ohne weiteres verständlich ist oder dies sonst zweckdienlich erscheint. Die ressortintern rechtsförmlich vorgeprüften Verordnungsentwürfe sind dem für Justiz zuständigen Ministerium zur ergänzenden rechtsförmlichen Prüfung zu übersenden. Die Prüfung betrifft nur Formfragen des Entwurfs; eine materiell-rechtliche Prüfung findet hierbei nicht statt. Zur Überprüfung der Formatvorgaben ist außerdem die ressortintern vorgeprüfte eNorm-Datei samt Dateien der Anlagen vor der ressortfachlichen Billigung des Entwurfs zu übersenden.
(3) Das Verfahren beim Erlass von Verordnungen, bei denen der Landtag oder seine Ausschüsse zu beteiligen ist, richtet sich nach den Bestimmungen der Anlage 14.

§ 28 Elektronische Ausfertigung von Verordnungen

(1) Auf Antrag des federführenden Ministeriums veranlasst das für Justiz zuständige Ministerium die elektronische Unterzeichnung der von der Landesregierung beschlossenen Verordnung samt Anlagen durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten und die beteiligten Mitglieder der Landesregierung und leitet der Staatskanzlei die von den beteiligten Mitgliedern der Landesregierung elektronisch unterzeichneten Dateien der Verordnung und der Anlagen zu. Das federführende Ministerium übersendet dem für Justiz zuständigen Ministerium die Bestätigung der Übereinstimmung des Verordnungstextes mit der vom Kabinett beschlossenen Fassung sowie das Datum des Kabinettbeschlusses. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident fertigt die Urschrift der Verordnung und der Anlagen eigenhändig elektronisch mit Datum und Unterschrift aus, nachdem die beteiligten Mitglieder der Landesregierung elektronisch unterzeichnet haben.
(2) Eine Verordnung eines Mitgliedes der Landesregierung wird durch dieses eigenhändig elektronisch mit Datum und Unterschrift ausgefertigt, nachdem das für Justiz zuständige Ministerium die elektronische Unterzeichnung vorbereitet hat. Ist das Mitglied der Landesregierung verhindert, wird es durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär vertreten.
(3) Das Verfahren der elektronischen Unterzeichnung von Verordnungen richtet sich nach den Bestimmungen der Anlage 11 Nummer 2.
(4) Ist für die Verordnung eines Mitgliedes der Landesregierung die Herstellung des Einvernehmens mit einem anderen Mitglied der Landesregierung erforderlich, wird das Schreiben zur Herstellung des Einvernehmens durch dieses unterzeichnet. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Das für Justiz zuständige Ministerium übersendet die Dateien der elektronisch unterzeichneten Verordnungen und der Anlagen dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv zur elektronischen Archivierung.
(6) Bei technischer Unmöglichkeit der elektronischen Ausfertigung gilt § 6 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Ausfertigungs- und Verkündungsgesetzes.

§ 29 Elektronische Verkündung von Verordnungen

(1) Bei Verordnungen der Landesregierung veranlasst die Staatskanzlei nach den Bestimmungen der Anlage 11 Nummer 2.4 die elektronische Verkündung durch das für Justiz zuständige Ministerium. Sie übersendet hierzu die Dateien der elektronisch ausgefertigten Verordnung und der Anlagen mit dem Auftrag zur Verkündung.
(2) Bei Verordnungen eines Mitgliedes der Landesregierung veranlasst das jeweilige Ministerium nach den Bestimmungen der Anlage 11 Nummer 2.4 die elektronische Verkündung durch das für Justiz zuständige Ministerium. Es übersendet hierzu die Dateien der elektronisch ausgefertigten Verordnung und der Anlagen mit dem Auftrag zur Verkündung.
(3) § 28 Absatz 5 gilt entsprechend für das elektronisch verkündete Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil II.
(4) Bei technischer Unmöglichkeit der elektronischen Verkündung gilt § 6 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Ausfertigungs- und Verkündungsgesetzes.

§ 30 Verwaltungsvorschriften

(1) Verwaltungsvorschriften sind verbindliche Anweisungen, die insbesondere die Gesetzesauslegung, die Ermessensausübung sowie die Organisation und den Ablauf der Verwaltung regeln. Sie werden allgemein als Verwaltungsvorschriften oder auch als Erlasse, Allgemeine Verfügungen, Dienstanweisungen, Richtlinien oder Geschäftsanweisungen bezeichnet.
(2) Für den Erlass von Verwaltungsvorschriften gelten § 21 Absatz 1, 3 und 5, § 21a sowie § 22 Absatz 1, 2, 5, 6 und 8 entsprechend.
(3) Für Verwaltungsvorschriften, die der Notifizierung bedürfen, gilt § 26 Absatz 1 und 3 entsprechend. Das federführende Ressort bestimmt den Zeitpunkt der Notifizierung und der Zuleitung an die Europäische Kommission.
(4) Bei der Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften ist § 34 Absatz 2 zu beachten. Verwaltungsvorschriften müssen für ihre Adressaten elektronisch abrufbar sein.
(5) Im Auftrag der Ministerien stellt das für Justiz zuständige Ministerium alle nach § 4 Absatz 5 des Landesorganisationsgesetzes zu veröffentlichenden Verwaltungsvorschriften der Landesverwaltung zentral in die Brandenburgische Landesrechtsdatenbank ein. Dazu sind die elektronischen Dateien der einzustellenden Verwaltungsvorschrift und des ausgefüllten Formblatts der Anlage 15 dem für Justiz zuständigen Ministerium zu übersenden.
(6) Verwaltungsvorschriften sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen, soweit nicht im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens feststeht, dass aus fachlichen Gründen eine längere Geltungsdauer erforderlich ist.

§ 31 Staatsverträge und Verwaltungsabkommen

(1) An der Vorbereitung von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen hat das federführende Ministerium die Ministerien, deren Ge­schäftsbereich berührt wird, sowie die für Inneres, Justiz und Finanzen zuständigen Ministerien, möglichst frühzeitig zu beteiligen, jedenfalls aber vor dem Abschluss der Verhandlungen. Der Erlass des Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes nach außen, die „Richtlinie zur Vereinheitlichung des Verfahrens der Landesregierung bei der Behandlung von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen“ (Anlage 16) sowie § 15 Absatz 2 sind zu beachten.
(2) Der Entwurf eines Staatsvertrages oder Verwaltungsabkommens ist der Landesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen. Entsprechendes gilt für den Fall des Beitritts und der Kündigung. Für die Vorlage an die Landesregierung gilt § 12. Bei Staatsvertragsentwürfen ist der Vorlage auch der Entwurf eines Zustimmungsgesetzes beizufügen. Eine Kabinettbefassung entfällt bei Ressortabkommen, denen keine grundsätzliche politische Bedeutung zukommt. Dies ist anzunehmen, wenn das federführend zuständige Ministerium, die Ministerien, die nach Absatz 1 Satz 1 zu beteiligen sind, und die Staatskanzlei eine Kabinettbefassung nicht für erforderlich halten.
(3) § 30 Absatz 5 gilt entsprechend für Verwaltungsabkommen, deren Veröffentlichung vorgesehen ist.

§ 32 Landesbeteiligung beim Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen

Beim Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen durch den Bund nach dem Lindauer Abkommen gelten für das Verfahren innerhalb der Landesregierung die Bestimmungen der Anlage 17.
Kapitel 7 Bekanntmachungen

§ 33 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg

(1) Gesetze werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I, elektronisch verkündet.
(2) Entscheidungen des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I, elektronisch veröffentlicht, soweit die Veröffentlichung gesetzlich vorgeschrieben ist.
(3) Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I, elektronisch veröffentlicht, soweit sie Landesrecht berühren und ihre Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gesetzlich vorgeschrieben ist. Veröffentlichungen nach Satz 1 werden von dem für Justiz zuständigen Ministerium veranlasst.
(4) Im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil II, werden insbesondere Verordnungen sowie Organisationserlasse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten elektronisch verkündet.

§ 34 Sonstige amtliche Verkündungsblätter

(1) Sonstige amtliche Verkündungsblätter sind
das Amtsblatt für Brandenburg,
das Justizministerialblatt für das Land Brandenburg,
das Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg.
(2) Die Veröffentlichung von
Verwaltungsvorschriften der Landesregierung und der Ministerien,
sonstigen amtlichen Bekanntmachungen der Landesregierung und der Ministerien,
Bekanntmachungen anderer Stellen im Amtsblatt für Brandenburg
richtet sich nach den Bestimmungen, die das für Justiz zuständige Ministerium erlässt.

§ 35 Dokumentation des Landesrechts

Zur Information und Dokumentation stellt das für Justiz zuständige Ministerium Lesefassungen der Vorschriften des Landesrechts in der Brandenburgischen Landesrechtsdatenbank bereit.
Kapitel 8 Schlussbestimmungen

§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg vom 18. August 2006 ( ABl.
S. 566), die zuletzt am 25. Februar 2013 geändert worden ist, außer Kraft.

§ 37 Bekanntmachung, Fortschreibung

(1) Diese Geschäftsordnung und ihre späteren Änderungen werden im Intranet der Landesverwaltung Brandenburg sowie im Internet bekannt gemacht.
(2) Über die Änderung von Bestimmungen in den Anlagen dieser Geschäftsordnung beschließt die Arbeitsbesprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre. Im Übrigen entscheidet die Landesregierung. Sprachliche Richtigstellungen sowie Anpassungen aufgrund der Änderung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden kann das für diese Geschäftsordnung federführend zuständige Ministerium nach Unterrichtung der Staatskanzlei und der anderen Ministerien vornehmen.
Anlagen
1
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) - Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in der Landesverwaltung Brandenburg, Anlagen 1a bis 1h/a 229.7 KB
2
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1) - Richtlinie für die Behandlung von Eingängen 69.7 KB
3
Anlage 3 (zu den §§ 8 bis 11) - Richtlinie für die Vorgangsbearbeitung, Anlagen 3a bis 3e 288.4 KB
4
Anlage 4 (zu § 12 Absatz 1) - Ergänzende Vorschrift zur Vorbereitung von Kabinettvorlagen und -entscheidungen, Anlagen 4a bis 4e 195.7 KB
5
Anlage 5 (zu § 16 Absatz 4) - Richtlinie für die Beantwortung Kleiner Anfragen, Anlage 5a 105.5 KB
6
Anlage 6 (zu § 16 Absatz 5) - Richtlinie für die Bearbeitung von Petitionen 96.2 KB
7
Anlage 7 (zu § 19 Absatz 1) - Verfahrensregelungen zu Artikel 56 Absatz 3 und 4 der Verfassung des Landes Brandenburg 74.3 KB
8
Anlage 8 (zu § 21 Absatz 2) - Muster zum Vorblatt für Gesetzentwürfe der Landesregierung 81.8 KB
9
Anlage 9 (zu § 21 Absatz 3) - Richtlinie zu Ziel, Inhalt und Verfahren der Zentralen Normprüfung, Anlage 9a 389.5 KB
10
Anlage 10 (zu § 21 Absatz 4) - Richtlinie zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen 205.6 KB
11
Anlage 11 (zu § 21 Absatz 4 Satz 1, § 27 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 28 Absatz 3, § 29 Absatz 1 und 2) - Vorschriften zur elektronischen Erstellung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen sowie zur elektronischen Ausfertigung und Verkündung von Verordnungen 144.6 KB
12
Anlage 11a (zu § 21a Absatz 1 und 7) - Ergänzende Bestimmungen zur Erstellung von Gesetzentwürfen, einschließlich solcher, die durch Volksinitiativen und Volksbegehren eingebracht werden und berufsreglementierend wirkender Vorschriften, insbesondere Rech 75.7 KB
13
Anlage 12 (zu § 22 Absatz 1) - Richtlinie für die Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände 85.8 KB
14
Anlage 13 (zu § 25) - Verfahren bei von Bundesrecht abweichendem Landesrecht, Anlagen 13a bis 13c 85.0 KB
15
Anlage 14 (zu § 27 Absatz 3) - Richtlinie für das Verfahren beim Erlass von Rechtsverordnungen unter Mitwirkung des Landtages oder seiner Ausschüsse 88.0 KB
16
Anlage 15 (zu § 30 Absatz 5) - Formblatt Erfassung einer Verwaltungsvorschrift in der Landesrechtsdatenbank BRAVORS 86.9 KB
17
Anlage 16 (zu § 31 Absatz 1) - Richtlinie zur Vereinheitlichung des Verfahrens der Landesregierung bei der Behandlung von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen, Anlagen 16a bis 16i 179.6 KB
18
Anlage 17 (zu § 32) - Richtlinie für das Verfahren innerhalb der Landesregierung vor dem Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen, die Kompetenzen der Länder berühren und die nach dem Lindauer Abkommen von 1957 behandelt werden, Anlage 17a 83.7 KB
Markierungen
Leseansicht