Brandenburgisches Marktüberwachungsdurchführungsgesetz für harmonisierte Bauprodukte (BbgMÜDhBauPG)
Brandenburgisches Marktüberwachungsdurchführungsgesetz für harmonisierte Bauprodukte (BbgMÜDhBauPG)
vom 1. April 2019 ( GVBl.I/19, [Nr. 4] ) geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2023 ( GVBl.I/23, [Nr. 26] )
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Aufbau und Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden für Bauprodukte
(1) Oberste Marktüberwachungsbehörde für harmonisierte Bauprodukte ist das für Bauordnungsrecht zuständige Ministerium. Obere Marktüberwachungsbehörde für harmonisierte Bauprodukte ist das Landesamt für Bauen und Verkehr als Bautechnisches Prüfamt. Gemeinsame Marktüberwachungsbehörde für harmonisierte Bauprodukte ist das Deutsche Institut für Bautechnik mit dem Sitz in Berlin.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach folgenden Vorschriften wahr:
Verordnung ( EU
) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen ( EG
) Nr.
765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 ( ABl.
L
169 vom 25.6.2019, S.
1) hinsichtlich der Bauprodukte, die nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/ EWG
des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom 12.4.2013, S. 10, L 92 vom 8.4.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen,
Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 ( BGBl. I
S. 1723), soweit es die Marktüberwachung für harmonisierte Bauprodukte betrifft,
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und
Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3170) geändert worden ist.
Für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 2. Dezember 1992 ( GVBl.
1993 I
S. 203), das zuletzt durch das Abkommen vom 26. Oktober 2016 ( GVBl.
für Berlin 2018 S. 155, 192) geändert worden ist.
(3) Das für Bauordnungsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere öffentliche Aufgaben des Bautechnischen Prüfamtes im Landesamt für Bauen und Verkehr im Zusammenhang mit der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten zu regeln.
Einzelnorm
§ 2
Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden für Bauprodukte
(1) Zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach § 1 Absatz 2 ist die obere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für
die einheitliche Prüfung und Bewertung von harmonisierten Bauprodukten in technischer Hinsicht,
das Ergreifen von Maßnahmen nach den Artikeln 56 und 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 für Fälle, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen,
das Ergreifen von Maßnahmen nach dem Marktüberwachungsgesetz für Fälle, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen,
das Ergreifen von Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2019/1020 für Fälle, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht Erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen.
(3) Besteht für die obere Marktüberwachungsbehörde Grund zur Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das harmonisierte Bauprodukt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3. Sie schließt die Zuständigkeit der oberen Marktüberwachungsbehörde auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das harmonisierte Bauprodukt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der oberen Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes einer Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben oder die obere Marktüberwachungsbehörde die Sachbehandlung nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben. Im Übrigen bleiben die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
(4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Land Brandenburg.
(5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der oberen Marktüberwachungsbehörde.
Einzelnorm
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Brandenburgische Marktüberwachungsdurchführungsgesetz für Bauprodukte vom 14. Mai 2012 (GVBl. I Nr. 22), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Mai 2012 (GVBl. I Nr. 22, S. 4; 2014 I Nr. 24) geändert worden ist, außer Kraft.
Einzelnorm
Potsdam, den 1. April 2019
Die Präsidentin des Landtages Brandenburg
Britta Stark
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