LSV
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über die Anforderungen an das Lehramtsstudium an den Hochschulen im Land Brandenburg (Lehramtsstudienverordnung - LSV)

Verordnung über die Anforderungen an das Lehramtsstudium an den Hochschulen im Land Brandenburg (Lehramtsstudienverordnung - LSV)
vom 6. Juni 2013 ( GVBl.II/13, [Nr. 45] ) zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2024 ( GVBl.II/24, [Nr. 28] )
Auf Grund des § 3 Absatz 6, des § 4 Absatz 2 und des § 18 Absatz 9 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45) verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:
Inhaltsübersicht

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich § 2 Strukturelle Anforderungen § 3 Akkreditierung § 4 Zugang zum Masterstudium § 5 Inhaltliche Anforderungen § 6 Schulpraktische Studien § 7 Masterzeugnis

Teil 2 Lehramtsbezogene Bestimmungen

Abschnitt 1
Lehramt für die Primarstufe
§ 8 Fächer, Studienbereiche § 9 Inklusionspädagogische Schwerpunktbildung § 10 Leistungspunkte, Masterarbeit
Abschnitt 2
Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer)
§ 11 Fächer, Studienbereiche § 12 Schwerpunktbildung § 13 Leistungspunkte, Masterarbeit
Abschnitt 3
Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer)
§ 14 Fächer, Studienbereiche § 15 Leistungspunkte, Masterarbeit
Abschnitt 4
Lehramt für Förderpädagogik
§ 16 Fächer, Studienbereiche § 17 Leistungspunkte, Masterarbeit

Teil 3 Besondere lehramtsbezogene Masterstudiengänge

§ 17a Zugang zum Masterstudium § 17b Inhaltliche Anforderungen § 17c Schulpraktische Studien

Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 18 Übergangsbestimmungen § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 Verteilung der Leistungspunkte auf die Studienbereiche im Studium für das Lehramt für die Primarstufe Anlage 2 Verteilung der Leistungspunkte auf die Studienbereiche im Studium für das Lehramt für die Primarstufe mit einer Schwerpunktbildung gemäß § 9 Anlage 3 Verteilung der Leistungspunkte auf die Studienbereiche im Studium für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) Anlage 3a Verteilung der Leistungspunkte auf die Studienbereiche in einem Masterstudium gemäß § 17a für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II (allgemeinbildende Fächer) Anlage 4 Verteilung der Leistungspunkte auf die Studienbereiche im Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) Anlage 4a
Verteilung der Leistungspunkte auf die Studienbereiche in einem Masterstudium gemäß § 17a für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer)
Anlage 5 Verteilung der Leistungspunkte auf die Studienbereiche im Studium für das Lehramt für Förderpädagogik

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die lehramtsbezogenen Studiengänge an den Hochschulen im Land Brandenburg und lehramtsbezogenen Masterabschlüsse, mit denen die Zugangsberechtigung für den Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen im Land Brandenburg erworben wird.
(2) Soweit das Lehramtsstudium durch besondere Formate, Gestaltungen oder Fächerverbindungen nicht den Vorgaben dieser Verordnung entspricht, kann das für Schule zuständige Ministerium Abweichungen zulassen, sofern die Gleichwertigkeit der Anforderungen und der Inhalte des Studiums gewährleistet ist.

§ 2
Strukturelle Anforderungen
(1) Das Lehramtsstudium besteht aus einem sechssemestrigen lehramtsbezogenen Bachelorstudium (Bachelorstudium) mit dem Abschluss „Bachelor of Education“ und einem darauf aufbauenden viersemestrigen lehramts-bezogenen Masterstudium (Masterstudium) mit dem Abschluss „Master of Education“. Für den Zugang zum Masterstudium sind die Voraussetzungen gemäß § 4 nachzuweisen.
(2) Im Lehramtsstudium sind Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von insgesamt 300 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS) nachzuweisen. Davon entfallen auf das Bachelorstudium 180 Leistungspunkte und auf das Masterstudium 120 Leistungspunkte.
(3) Die lehramtsbezogenen Studiengänge gliedern sich in Module, die studienbegleitend jeweils durch eine Modulabschlussprüfung abzuschließen sind. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn die inhaltlichen Anforderungen oder der Umfang eines Moduls es erfordern, kann die Modulabschlussprüfung aus Teilprüfungen bestehen. Soweit ein Modul überwiegend praktische Studien umfasst, kann anstelle der Benotung der zu erbringenden Prüfungsleistung die Feststellung erfolgen, ob sie bestanden oder nicht bestanden wurde.
(4) Die Prüfungsanforderungen und -formen sind an den im jeweiligen Modul zu erreichenden Kompetenzen auszurichten. In den jeweiligen lehramtsbezogenen Studiengängen sollen die unterschiedlichen Prüfungsformen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.
(5) Im Übrigen gelten für die Durchführung der lehramtsbezogenen Studiengänge und für den Nachweis der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen die auf der Grundlage des Brandenburgischen Hochschulgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Hochschulordnungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird.

§ 3
Akkreditierung
(1) Die lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge sind im Wege der Programmakkreditierung zu akkreditieren und zu reakkreditieren. Die Programmakkreditierung lehramtsbezogener Masterstudiengänge bedarf der Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums.
(2) Das für Schule zuständige Ministerium ist rechtzeitig in das Programmakkreditierungsverfahren lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge einzubeziehen und dazu insbesondere über
die geplanten Programmakkreditierungsverfahren,
die Beratungstermine der von der Akkreditierungsagentur bestellten Gutachtergruppe und
die Termine für die Vor-Ort-Begehung an der Hochschule
zu informieren. Es unterstützt die Auswahl der Gutachterinnen und Gutachter aus der schulischen Berufspraxis insbesondere durch entsprechende Vorschläge. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Schule zuständigen Ministeriums wirkt nach Maßgabe der Studienakkreditierungsverordnung vom 28. Oktober 2019 (GVBl. II Nr. 90) in der Gutachtergruppe mit und ist dazu rechtzeitig einzuladen. Sofern die Mitwirkung des für Schule zuständigen Ministeriums in der Gutachtergruppe nach der Verordnung gemäß Satz 3 nicht erforderlich ist, kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Schule zuständigen Ministeriums an den internen Beratungen der Gutachtergruppe teilnehmen und ist dazu einzuladen. Sie oder er kann an den Vor-Ort-Begehungen teilnehmen und ist dazu einzuladen. Ihr oder ihm sind die für das Programmakkreditierungsverfahren maßgeblichen Unterlagen vor Beginn des Verfahrens zu Verfügung zu stellen.
(3) Das für Schule zuständige Ministerium kann unabhängig von der Gutachtergruppe für den jeweils zu akkreditierenden lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengang insbesondere
zu den Qualifikationszielen und dem lehramtsspezifischen Profilanspruch,
zur Umsetzung der in dieser Verordnung bestimmten Anforderungen im Konzept des Studiengangs,
zum implementierten Prüfungssystem,
zur personellen Ausstattung sowie
zur Transparenz der Anforderungen
Stellung nehmen. Bei lehramtsbezogenen Masterstudiengängen beinhaltet die Stellungnahme die Erklärung, ob der Programmakkreditierung des jeweiligen Studienprogramms zugestimmt wird. Kann die Zustimmung zur Programmakkreditierung nicht erteilt werden, ist dies zu begründen. Der Geltungszeitraum der Akkreditierung richtet sich nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 14. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 32) in Verbindung mit der Studienakkreditierungsverordnung.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann für neue lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudiengänge, für die ein Konzept vorliegt, die aber noch nicht Bestandteil des Studienangebots der Hochschule sind, das Konzept akkreditiert werden (Konzeptakkreditierung). Für konzeptakkreditierte lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudiengänge, die bereits Bestandteil des Studienangebots der Hochschule sind, kann statt einer Programmakkreditierung bei einer wesentlichen Änderung einmalig ein geändertes Konzept akkreditiert werden, sofern eine Programmakkreditierung wegen der anstehenden Änderungen nicht angemessen erscheint. Die Konzeptakkreditierung lehramtsbezogener Masterstudiengänge bedarf jeweils der Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums. Für das Verfahren gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Der Geltungszeitraum der Akkreditierung richtet sich nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag in Verbindung mit der Studienakkreditierungsverordnung.
(5) Für lehramtsbezogene Studiengänge an Hochschulen, deren internes Qualitätssicherungssystem im Bereich Studium und Lehre akkreditiert wurde (Systemakkreditierung), gilt, dass an die Stelle
der Programmakkreditierung eine hochschulinterne Programmakkreditierung und
der Konzeptakkreditierung eine hochschulinterne
Konzeptakkreditierung
tritt. Für die Beteiligung des für Schule zuständigen Ministeriums an den Verfahren und für die Fristen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Dabei treten
an die Stelle der Informationen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die Informationen über Beratungstermine der von der Hochschule bestellten Gutachtergruppe, sofern solche Termine vorgegeben sind,
an die Stelle der Informationen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 die Informationen über die Beratungstermine des für die jeweilige Akkreditierung zuständigen Gremiums der Hochschule und
an die Stelle der Teilnahme an den Vor-Ort-Begehungen gemäß Absatz 3 Satz 5 die Teilnahme an den Beratungsterminen des für die jeweilige Akkreditierung zuständigen Gremiums der Hochschule.

§ 4
Zugang zum Masterstudium
(1) Der Zugang zu einem Masterstudium setzt den Nachweis über den Abschluss „Bachelor of Education“ gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Spätestens zu Beginn des Masterstudiums sind von den Studierenden
ein Nachweis über die Teilnahme an Maßnahmen der Hochschule zur Feststellung der individuellen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Lehrkraft sowie
ein phoniatrisches Gutachten
zu erbringen. Näheres regelt die Hochschule durch Satzung.
(2) Bei einem nicht gleichwertigen lehramtsbezogenen Bachelorabschluss können weitere an einer Universität oder Hochschule erworbene Studien- und Prüfungsleistungen, die vor Beginn des Masterstudiums erworben und bei der Entscheidung über den Zugang nachgewiesen werden, zum Ausgleich der fehlenden Gleichwertigkeit berücksichtigt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 5
Inhaltliche Anforderungen
(1) Im Lehramtsstudium sind Studien- und Prüfungsleistungen
in zwei Fächern gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes,
in den Bildungswissenschaften und
in einem lehramtsspezifischen Studienbereich gemäß Teil 2
nachzuweisen. Weiterhin sind Studienleistungen in den schulpraktischen Studien zu erbringen sowie im Bachelorstudium eine Bachelorarbeit und im Masterstudium eine Masterarbeit anzufertigen. Der Mindestumfang der in den einzelnen Studienbereichen nachzuweisenden Studien- und Prüfungsleistungen wird in Teil 2 näher bestimmt.
(2) Die für das Lehramtsstudium zugelassenen Fächer und ihre Verbindungen sowie die lehramtsspezifischen Studienbereiche werden in Teil 2 näher bestimmt. Das für Schule zuständige Ministerium kann bei der Zulassung von Fächern und ihren Verbindungen Abweichungen von diesen Bestimmungen zulassen.
(3) Das Studium der Fächer umfasst die fachwissenschaftlichen oder künstlerischen sowie die fachdidaktischen Studien in dem jeweiligen Fach. Sie sollen auch Aspekte der inklusiven Bildung berücksichtigen.
(4) Das Studium in einer modernen Fremdsprache umfasst sprachpraktische Studien und soll Aufenthalte in Ländern der Zielsprache einschließen. Das Studium in den Fächern Kunst, Musik und Sport umfasst fachpraktische Studien. Das Nähere dazu bestimmen die Hochschulordnungen.
(5) Im Studium der Bildungswissenschaften sind Studien- und Prüfungsleistungen in den pädagogischen, psychologischen und sozialwissenschaftlichen Grundlagen sowie in den Grundlagen in Schulrecht und Schulverwaltung nachzuweisen. Darüber hinaus sind Studien- und Prüfungsleistungen in den inklusionspädagogischen und -didaktischen Grundlagen nachzuweisen, wenn im Lehramtsstudium keine inklusionspädagogische Schwerpunktbildung erfolgt oder sich das Studium auf das Lehramt für Förderpädagogik bezieht. Die bildungswissenschaftlichen und die fachdidaktischen Studien sollen inhaltlich aufeinander bezogen sein.
(6) Für die curriculare Ausgestaltung des Lehramtsstudiums sind die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossenen Standards für die Lehrerbildung sowie die ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Lehrerbildung in ihrer jeweils gültigen Fassung verbindlich. Soweit Vorgaben gemäß Satz 1 für einzelne Studienbereiche oder Fächer nicht vorliegen, bedürfen die curricularen Vorgaben für das Lehramtsstudium der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums.
(7) Die Geschichte und Kultur der Sorben (Wenden) ist in geeigneten Studienbereichen in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.

§ 6
Schulpraktische Studien
(1) Die schulpraktischen Studien sind integrativer Bestandteil des Lehramtsstudiums. Sie sollen insbesondere
die wissenschaftlichen Studien mit schulpraktischen Erfahrungen verknüpfen und dabei forschungsorientierte Fragestellungen berücksichtigen und
die Grundlagen zur Entwicklung beruflicher Handlungsfähigkeit vermitteln und den Studierenden einen Einblick in die schulischen Handlungsfelder geben.
(2) Im Bachelorstudium sind schulpraktische Studien im Umfang von insgesamt mindestens sechs Wochen nachzuweisen. Ein Praktikum soll in pädagogisch-psychologischen Handlungsfeldern, die sich nicht auf den obligatorischen oder wahlobligatorischen Unterricht an Schulen beziehen, durchgeführt werden. Im Rahmen der Betreuung der schulpraktischen Studien sollen Beratungen zum Entwicklungsstand und zur weiteren Entwicklung der individuellen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Lehrkraft durchgeführt werden.
(3) Im Masterstudium ist ein Schulpraktikum im Umfang von mindestens 16 Wochen nachzuweisen, das in einer dem angestrebten Lehramt und der gegebenenfalls erfolgten Schwerpunktbildung entsprechenden Schulstufe sowie in den studierten Fächern zu absolvieren ist. Dabei sollen die Studierenden beginnen, ein eigenes professionelles Selbstkonzept zu entwickeln, indem sie insbesondere
zunächst angeleitet, später zunehmend selbstständig Unterricht planen, durchführen und reflektieren,
Konzepte der Leistungsbeurteilung, der pädagogischen und psychologischen Diagnostik sowie der individuellen Förderung anwenden und reflektieren,
forschungsorientierte Fragestellungen im Handlungsfeld Schule entwickeln und theoriegeleitet reflektieren und
sich an der Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule beteiligen.
Das Schulpraktikum ist durch geeignete Lehrveranstaltungen der Hochschule vor- und nachzubereiten sowie zu begleiten.

§ 7
Masterzeugnis
(1) Das Zeugnis über den Masterabschluss weist neben der Bezeichnung des Abschlusses „Master of Education“ auch den Bezug auf das Lehramt gemäß dem Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz und die gemäß Teil 2 erfolgte Schwerpunktbildung aus.
(2) Auf dem Zeugnis sind insbesondere
die Themenstellung der Masterarbeit, die Note für die Masterarbeit sowie die ihr zugeordneten Leistungspunkte,
die jeweiligen Abschlussnoten für die beiden Fächer, die Bildungswissenschaften und den lehramtsspezifischen Studienbereich mit den ihnen jeweils zugeordneten Leistungspunkten,
die dem Schulpraktikum gemäß § 6 Absatz 3 zugeordneten Leistungspunkte,
die in anderen Studienangeboten der Hochschule erbrachten Studienleistungen und den ihnen jeweils zugeordneten Leistungspunkten,
die Gesamtnote des Masterabschlusses und
Aussagen zur Akkreditierung des jeweiligen Masterstudiengangs gemäß § 3
auszuweisen.

Teil 2 Lehramtsbezogene Bestimmungen

Abschnitt 1
Lehramt für die Primarstufe

§ 8
Fächer, Studienbereiche
(1) Die zum Studium zugelassenen Fächer gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind Deutsch, Englisch, Kunst, Mathematik, Musik, Sachunterricht, Sorbisch/Wendisch und Sport, wobei mindestens eines der beiden Fächer Deutsch oder Mathematik zu studieren ist.
(2) Sofern das Fach Sachunterricht studiert wird, sind im Rahmen dieses Fachstudiums die fachwissenschaftlichen und -didaktischen Grundlagen in einem Bezugsfach zum Sachunterricht zu studieren, die einen Einsatz im jeweiligen Fachunterricht der Jahrgangsstufen 5 und 6 der Primarstufe ermöglichen. Als Bezugsfach zum Sachunterricht sind Gesellschaftswissenschaften, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde, Naturwissenschaften und Wirtschaft-Arbeit-Technik zugelassen.
(3) Der lehramtsspezifische Studienbereich gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist die Grundschulbildung. In ihr sind Studien- und Prüfungsleistungen in den Teilbereichen
Grundschulpädagogik und -didaktik,
fachwissenschaftliche und -didaktische Grundlagen für den Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Englisch (einschließlich sprachliche Kompetenzentwicklung) in der Schuleingangsphase und
fachliche und fachdidaktische Grundlagen für den Sachunterricht sowie für den Unterricht in den Fächern Kunst, Musik und Sport
nachzuweisen. Sofern Kunst, Musik, Sachunterricht oder Sport als Fach gemäß Absatz 1 studiert wird, sind keine Studien- und Prüfungsleistungen für die fachlichen und didaktischen Grundlagen für das entsprechende Unterrichtsfach gemäß Satz 2 Nummer 3 nachzuweisen. Das Nähere dazu wird durch die jeweilige Hochschulordnung bestimmt.

§ 9
Inklusionspädagogische Schwerpunktbildung
(1) Erfolgt im Studium eine inklusionspädagogische Schwerpunktbildung, tritt an die Stelle der Grundschulbildung die Inklusionspädagogik, in der Studien- und Prüfungsleistungen in den Teilbereichen
allgemeine Inklusionspädagogik und -didaktik und
inklusionspädagogisch orientierte Studien der Fachrichtungen für die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung
nachzuweisen sind.
(2) Die Studien- und Prüfungsleistungen in den Grundlagen der Grundschulpädagogik und -didaktik sind im Studienbereich Bildungswissenschaften nachzuweisen.
(3) Abweichend von § 8 Absatz 1 sind als Fächer nur Deutsch und Mathematik zugelassen.

§ 10
Leistungspunkte, Masterarbeit
(1) In den vorgesehenen Studienbereichen sind mindestens die in den Anlagen 1 und 2 jeweils ausgewiesenen Leistungspunkte nachzuweisen. Die variablen Leistungspunkte gemäß Anlage 1 Nummer 6 und Anlage 2 Nummer 6 sind durch die Hochschule den vorgesehenen Studienbereichen oder anderen Studienangeboten zuzuordnen. Dabei hat die Hochschule zu gewährleisten, dass der Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen in den fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen und schulpraktischen Studien sowie in der Grundschulbildung zusammen mindestens ein Drittel des Gesamtstudienumfangs beträgt. Erfolgt keine inklusionspädagogische Schwerpunktbildung, beträgt der Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen für die inklusionspädagogischen und -didaktischen Grundlagen mindestens ein Zehntel der für die Bildungswissenschaften vorgesehenen Leistungspunkte. Soweit variable Leistungspunkte den Fächern zugeordnet werden, sind diese
grundsätzlich
in gleichem Maße zu berücksichtigen.
(2) Für das Studium des Bezugsfachs zum Sachunterricht sind mindestens ein Drittel und höchstens zwei Drittel des für das Fach Sachunterricht insgesamt vorgesehenen Gesamtstudienumfangs nachzuweisen.
(3) Die Masterarbeit ist in der Grundschulpädagogik und -didaktik oder in der Fachdidaktik oder in der Fachwissenschaft eines der studierten Fächer anzufertigen. Erfolgt im Studium eine inklusionspädagogische Schwerpunktbildung gemäß § 9, ist die Masterarbeit in der Inklusionspädagogik oder in der Fachdidaktik oder der Fachwissenschaft des Fachs Deutsch oder Mathematik anzufertigen. Wird die Masterarbeit in einer Fachdidaktik angefertigt, so kann das Thema mit fachwissenschaftlichen Bezügen gestellt werden. Wird die Masterarbeit in einer Fachwissenschaft angefertigt, so ist das Thema mit Bezügen zu mindestens einem der anderen Bereiche gemäß den Sätzen 1 und 2 zu stellen.
Abschnitt 2
Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer)

§ 11
Fächer, Studienbereiche
Die zum Studium zugelassenen Fächer gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geografie, Geschichte, Informatik, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Politische Bildung, Polnisch, Russisch, Sorbisch/Wendisch, Spanisch und Sport sowie
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde und Wirtschaft-Arbeit-Technik bei der Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I und
Latein und Technik bei der Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II (allgemeinbildende Fächer).

§ 12
Schwerpunktbildung
Spätestens zu Beginn des Masterstudiums erfolgt eine Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I oder auf die Sekundarstufe II (allgemeinbildende Fächer). Mit der Schwerpunktbildung soll den unterschiedlichen Anforderungen in den Schulstufen Rechnung getragen werden, wobei insbesondere der jeweilige Bildungsauftrag und die jeweiligen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anforderungen durch die Festlegung der Inhalte und der Studienumfänge in den zu studierenden Fächern und in den Bildungswissenschaften, hier insbesondere in den inklusionspädagogischen und -didaktischen Grundlagen, zu berücksichtigen sind. Bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II (allgemeinbildende Fächer) sind in den Fächern jeweils vertiefte fachwissenschaftliche Studien nachzuweisen.

§ 13
Leistungspunkte, Masterarbeit
(1) In den vorgesehenen Studienbereichen sind mindestens die jeweils in den Anlagen 3 und 3a ausgewiesenen Leistungspunkte nachzuweisen. Die variablen Leistungspunkte gemäß Anlage 3 Nummer 5 und Anlage 3a Nummer 4 sind durch die Hochschule den vorgesehenen Studienbereichen oder anderen Studienangeboten zuzuordnen. Dabei hat die Hochschule zu gewährleisten, dass der Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen
in den fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen und schulpraktischen Studien zusammen mindestens ein Drittel des Gesamtstudienumfangs und
für die inklusionspädagogischen und -didaktischen Grundlagen mindestens ein Zehntel der für die Bildungswissenschaften vorgesehenen Studien- und Prüfungsleistungen
beträgt. Soweit variable Leistungspunkte den Fächern zugeordnet werden, sind diese
grundsätzlich
in gleichem Maße zu berücksichtigen.
(2) Bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II (allgemeinbildende Fächer) sind für vertiefende Studien in jedem Fach
grundsätzlich
jeweils mindestens 20 Prozent der zur Verfügung stehenden variablen Leistungspunkte gemäß Anlage 3 Nummer 5 zu verwenden.
(3) Die Masterarbeit ist in den Bildungswissenschaften oder in der Fachdidaktik oder Fachwissenschaft eines der studierten Fächer anzufertigen. Wird die Masterarbeit in einer Fachdidaktik angefertigt, so kann das Thema mit fachwissenschaftlichen Bezügen gestellt werden. Wird die Masterarbeit in einer Fachwissenschaft angefertigt, so ist das Thema mit Bezügen zu mindestens einem der anderen Bereiche gemäß Satz 1 zu stellen.
Abschnitt 3
Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer)

§ 14
Fächer, Studienbereiche
(1) Die zum Studium zugelassenen Fächer und beruflichen Fachrichtungen sind
Agrarwirtschaft, Bautechnik, Biotechnik, Druck- und Medientechnik, Elektrotechnik, Ernährung und Hauswirtschaft, Fahrzeugtechnik, Farbtechnik/Raumgestaltung/Oberflächentechnik, Gesundheit und Körperpflege, Holztechnik, Informationstechnik/Informatik, Labortechnik/Prozesstechnik, Mediendesign und Designtechnik, Metalltechnik, Pflege, Sozialpädagogik, Textil- und Bekleidungstechnik sowie Wirtschaft und Verwaltung als berufliche Fachrichtung und
Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Informatik, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Pädagogik, Politische Bildung, Polnisch, Psychologie, Russisch, Sorbisch/Wendisch, Spanisch, Sport und Wirtschaftswissenschaften als allgemeinbildende Fächer
wobei mindestens eine berufliche Fachrichtung zu studieren ist.
(2) An die Stelle eines allgemeinbildenden Faches oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung kann der Studienbereich Förderpädagogik gemäß § 16 Absatz 2 treten.
(3) Die bildungswissenschaftlichen Studien umfassen schwerpunktmäßig berufs- oder wirtschaftspädagogische Inhalte.

§ 15
Leistungspunkte, Masterarbeit
(1) In den vorgesehenen Studienbereichen sind mindestens die jeweils in den Anlagen 4 und 4a ausgewiesenen Leistungspunkte nachzuweisen. Die variablen Leistungspunkte gemäß Anlage 4 Nummer 5 und Anlage 4a Nummer 4 sind durch die Hochschule den vorgesehenen Studienbereichen oder anderen Studienangeboten zuzuordnen. Dabei hat die Hochschule zu gewährleisten, dass der Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen
in den fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen und schulpraktischen Studien zusammen mindestens ein Drittel des Gesamtstudienumfangs und
für die inklusionspädagogischen und -didaktischen Grundlagen mindestens ein Zehntel des für die Bildungswissenschaften vorgesehenen Studienumfangs
beträgt. Soweit variable Leistungspunkte gemäß Anlage 4 Nummer 5 den Fächern zugeordnet werden, sind diese
grundsätzlich
in gleichem Maße zu berücksichtigen.
(2) Im Fall von § 14 Absatz 2 beträgt der Studienumfang für den Studienbereich Förderpädagogik abweichend von Anlage 5 Nummer 3 mindestens 90 Leistungspunkte, wobei das Verhältnis der ausgewiesenen Studienumfänge seiner Teilbereiche zu wahren ist und die gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nachzuweisenden Studien- und Prüfungsleistungen nicht erbracht werden müssen.
(3) Die Masterarbeit ist in den Bildungswissenschaften oder in der Fachdidaktik oder Fachwissenschaft eines der studierten Fächer anzufertigen. Wird die Masterarbeit in einer Fachdidaktik angefertigt, so kann das Thema mit fachwissenschaftlichen Bezügen gestellt werden. Wird die Masterarbeit in den Fachwissenschaften angefertigt, so ist das Thema mit Bezügen zu mindestens einem der anderen Bereiche gemäß Satz 1 zu stellen. Im Fall von § 14 Absatz 2 kann die Masterarbeit auch in der Förderpädagogik angefertigt werden.
Abschnitt 4
Lehramt für Förderpädagogik

§ 16
Fächer, Studienbereiche
(1) Die zum Studium zugelassenen Fächer gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geografie, Geschichte, Informatik, Kunst, Latein, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde, Mathematik, Musik, Physik, Politische Bildung, Polnisch, Russisch, Sorbisch/Wendisch, Spanisch, Sport, Technik und Wirtschaft-Arbeit-Technik, von denen gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 Nummer 4 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes ein Fach zu studieren ist.
(2) Der lehramtsspezifische Studienbereich gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist die Förderpädagogik. In ihr sind Studien- und Prüfungsleistungen
in der allgemeinen Förder- und Inklusionspädagogik und
in zwei Fachrichtungen, die jeweils einem der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Lernen, Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung zugeordnet sind,
nachzuweisen.

§ 17
Leistungspunkte, Masterarbeit
(1) In den vorgesehenen Studienbereichen sind mindestens die jeweils in Anlage 5 ausgewiesenen Leistungspunkte nachzuweisen. Die variablen Leistungspunkte gemäß Anlage 5 Nummer 6 sind durch die Hochschule den vorgesehenen Studienbereichen oder anderen Studienangeboten zuzuordnen. Dabei hat die Hochschule zu gewährleisten, dass der Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen in den fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen und den schulpraktischen Studien zusammen mindestens ein Drittel des Gesamtstudienumfangs beträgt.
(2) Die Masterarbeit ist in der Förderpädagogik oder in den Bildungswissenschaften oder in der Fachdidaktik oder Fachwissenschaft des studierten Faches anzufertigen. Wird die Masterarbeit in der Fachdidaktik des Faches angefertigt, so muss das Thema förderpädagogische Aspekte berücksichtigen. Wird die Masterarbeit in einer Fachwissenschaft angefertigt, so ist das Thema mit Bezügen zu mindestens einem der anderen Bereiche gemäß Satz 1 zu stellen.

Teil 3

Besondere lehramtsbezogene Masterstudiengänge

§ 17a Zugang zum Masterstudium
(1) Wer einen nicht lehramtsbezogenen Bachelorabschluss oder einen diesem gleichgestellten Abschluss nachweist, kann gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes zu einem lehramtsbezogenen Masterstudiengang zugelassen werden und den Abschluss „Master of Education“ erwerben. Voraussetzung ist, dass die im abgeschlossenen Bachelorstudiengang erbrachten und nachgewiesenen Studienleistungen zwei Fächern im Sinne dieser Verordnung zugeordnet werden können. Soweit die mit dem Bachelorabschluss oder einem diesen gleichgestellten Abschluss nachgewiesenen Studienleistungen keine Zuordnung zu den Fächern dieser Verordnung zulassen, können weitere an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule erworbene Studien- und Prüfungsleistungen, die vor Beginn des Masterstudiums erworben und bei der Entscheidung über den Zugang nachgewiesen werden, zum Ausgleich fehlender Studienleistungen berücksichtigt werden. Der Ausgleich kann auch durch Berücksichtigung der für die Masterarbeit vorgesehenen Leistungspunkte erfolgen. Näheres regelt die Hochschule durch Satzung.
(2) Im lehramtsbezogenen Masterstudiengang sind Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von insgesamt 120 Leistungspunkten nachzuweisen.
(3) Der Nachweis über die Teilnahme an Maßnahmen der Hochschule zur Feststellung der individuellen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Lehrkraft gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 kann auch im Masterstudium bis zum Abschluss des Studiums erfolgen. Näheres regelt die Hochschule durch Satzung.
(4) Abweichend von § 14 Absatz 1 Nummer 1 kann eine Zulassung zu einem lehramtsbezogenen Masterstudium auch für das Studienfach Technikdidaktik (Berufspädagogik) erfolgen, wenn ein nicht lehramtsbezogener Bachelorabschluss einer technischen Fachrichtung vorliegt und eine Zuordnung zu einer beruflichen Fachrichtung nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 möglich ist. Die für den lehramtsbezogenen Masterabschluss relevante Zuordnung zu einer beruflichen Fachrichtung nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt unter Berücksichtigung des für die Zulassung herangezogenen nicht lehramtsbezogenen Bachelorabschlusses.
§ 17b Inhaltliche Anforderungen
(1) Für die inhaltlichen Anforderungen an das Masterstudium gilt diese Verordnung soweit in Teil 3 keine abweichenden Festlegungen getroffen werden. Die Masterarbeit ist in den Bildungswissenschaften oder in der Fachdidaktik oder Fachwissenschaft eines der studierten Fächer anzufertigen. Wird die Masterarbeit in einer Fachdidaktik angefertigt, so kann das Thema mit fachwissenschaftlichen Bezügen gestellt werden. Wird die Masterarbeit in den Fachwissenschaften angefertigt, so ist das Thema mit Bezügen zu mindestens einem der anderen Bereiche gemäß Satz 2 zu stellen.
(2) Das Fachstudium kann sich auf die fachdidaktischen Studien beschränken, wenn die fachwissenschaftlichen Studienleistungen aus dem ersten berufsqualifizierenden nicht lehramtsbezogenen Hochschulabschluss ausreichend sind. Die Studienumfänge sind in den Anlagen 3a und 4a dieser Verordnung festgelegt.
(3) Die variablen Leistungspunkte in den Fächern des jeweiligen Lehramtes können grundsätzlich in unterschiedlichem Maße zugeordnet werden.
(4) Im Falle des § 17a Absatz 1 Satz 4 ist die Masterarbeit in dem Fach anzufertigen, für das die Leistungspunkte bei der Entscheidung über den Zugang berücksichtigt wurden.
§ 17c Schulpraktische Studien
Es sind fachdidaktische schulpraktische Studien im Umfang von mindestens 4 Wochen nachzuweisen. Im Rahmen der Betreuung der schulpraktischen Studien sollen Beratungen zum Entwicklungstand und zur weiteren Entwicklung der individuellen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Lehrkraft durchgeführt werden. Näheres regelt die Hochschule durch Satzung.

Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 18
Übergangsbestimmungen
(1) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2024 ein auf das Lehramt für die Primarstufe bezogenes Bachelorstudium mit dem Fach Englisch ohne Kombination mit den Fächern Deutsch oder Mathematik aufgenommen haben, gilt § 8 Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung fort. Dies gilt auch für das anschließende Masterstudium. Das Studium ist jeweils auf der Grundlage der von der Hochschule dazu erlassenen Studien- und Prüfungsordnung abzuschließen.
(2) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2018 ein auf das Lehramt für die Primarstufe bezogenes Bachelor- und Masterstudium mit dem Fach Sachunterricht aufgenommen haben, gilt § 8 Absatz 2 Satz 2 in der bis dahin geltenden Fassung fort. Das Studium ist jeweils auf der Grundlage der von der Hochschule dazu erlassenen Studien- und Prüfungsordnung abzuschließen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Hochschule durch entsprechende Regelungen in der Studien- und Prüfungsordnung für das Fach Sachunterricht vorsehen, dass an die Stelle
des Bezugsfachs Geografie, Geschichte oder Politische Bildung das Bezugsfach Gesellschaftswissenschaften und
des Bezugsfachs Biologie oder Physik das Bezugsfach Naturwissenschaften
treten kann. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Bezugsfachwechsel den ordnungsgemäßen Abschluss des Bachelor- und Masterstudiums im Fach Sachunterricht mit dem neuen Bezugsfach innerhalb der Regelstudienzeit nicht gefährdet und im Bachelor- und Masterstudium des neuen Bezugsfachs in der Regel mindestens zwei Drittel des dafür vorgesehenen Gesamtstudienumfangs erbracht werden. Die Möglichkeit der Anrechnung von bisher erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen durch die Hochschule bleibt unberührt.

§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten
die Lehramtsprüfungsordnung vom 31. Juli 2001 (GVBl. II S. 494), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Mai 2007 (GVBl. I S. 86, 92) geändert worden ist, und
die Bachelor-Master-Abschlussverordnung vom 21. September 2005 (GVBl. II S. 502), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Mai 2007 (GVBl. I S. 86, 92) geändert worden ist,
außer Kraft.
Potsdam, den 6. Juni 2013
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Dr. Martina Münch
Anlage 1
(zu § 10 Absatz 1)

Verteilung der Leistungspunkte auf die Studienbereiche im Studium für das Lehramt für die Primarstufe

Studienbereiche und Leistungspunkte (LP)
1. Fächer gemäß § 8 Absatz 1 mindestens 55 LP *)
einschließlich der jeweiligen Fachdidaktik davon mindestens 11 LP *)
2. Bildungswissenschaften mindestens 30 LP
einschließlich inklusionspädagogische und -didaktische Grundlagen davon mindestens 15 LP
3. Grundschulbildung mindestens 90 LP
mit den Teilbereichen: - Grundschulpädagogik und -didaktik davon mindestens 35 LP
- fachwissenschaftliche und fachdidaktische Grundlagen für den Unterricht in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik in der Schuleingangsphase davon mindestens 35 LP
- fachliche und fachdidaktische Grundlagen für den Sachunterricht und den Unterricht in den Fächern Kunst, Musik und Sport davon mindestens 20 LP
4. Schulpraktikum im Masterstudium mindestens 20 LP
5. Bachelor- und Masterarbeit insgesamt mindestens 21 LP
6. variable Leistungspunkte höchstens 29 LP
Insgesamt 300 LP
Anlage 2
(zu § 10 Absatz 1)

Verteilung der Leistungspunkte auf die Studienbereiche im Studium für das Lehramt für die Primarstufe mit einer Schwerpunktbildung gemäß § 9

Studienbereiche und Leistungspunkte (LP)
1. Deutsch und Mathematik mindestens 55 LP *)
einschließlich der jeweiligen Fachdidaktik davon mindestens 11 LP *)
2. Bildungswissenschaften mindestens 30 LP
einschließlich Grundlagen der Grundschulpädagogik und -didaktik davon mindestens 15 LP
3. Inklusionspädagogik mindestens 90 LP
mit den Teilbereichen: - allgemeine Inklusionspädagogik und -didaktik davon mindestens 15 LP
- inklusionspädagogisch orientierte Studien in den Fachrichtungen für die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung davon mindestens 75 LP
4. Schulpraktikum im Masterstudium mindestens 20 LP
5. Bachelor- und Masterarbeit insgesamt mindestens 21 LP
6. variable Leistungspunkte höchstens 29 LP
Insgesamt 300 LP
Anlage 3
(zu § 13 Absatz 1)

Verteilung der Leistungspunkte auf die Studienbereiche im Studium für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer)

Studienbereiche und Leistungspunkte (LP)
1a. Fächer gemäß § 11 Absatz 1 mindestens 90 LP *)
einschließlich der jeweiligen Fachdidaktik davon mindestens 18 LP *)
1b. Fächer gemäß § 11 Absatz 1, sofern sie bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I aufgrund einer Studien- und Prüfungsordnung im Verbund zu studieren sind mindestens 180 LP davon mindestens 84 LP für ein Fach
- einschließlich der jeweiligen Fachdidaktik davon mindestens 18 LP
2. Bildungswissenschaften mindestens 40 LP
einschließlich inklusionspädagogische und -didaktische Grundlagen davon mindestens 6 LP
3. Schulpraktikum im Masterstudium mindestens 20 LP
4. Bachelor- und Masterarbeit insgesamt mindestens 21 LP
5. variable Leistungspunkte höchstens 39 LP
Insgesamt 300 LP
Anlage 3a
(zu § 13 Absatz 1)

Verteilung der Leistungspunkte auf die Studienbereiche in einem Masterstudium gemäß § 17a Absatz 1 für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II (allgemeinbildende Fächer)

Studienbereiche und Leistungspunkte (LP)
1. Fächer gemäß § 11 Absatz 1 mindestens 18 LP *)
einschließlich der jeweiligen Fachdidaktik davon mindestens 18 LP *)
2. Bildungswissenschaften mindestens 30 LP
einschließlich inklusionspädagogische und -didaktische Grundlagen davon mindestens 3 LP
3. Masterarbeit mindestens 15 LP
4. variable Leistungspunkte höchstens 39 LP
Insgesamt 120 LP
Anlage 4
(zu § 15 Absatz 1)

Verteilung der Leistungspunkte auf die Studienbereiche im Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer)

Studienbereiche und Leistungspunkte (LP)
1. Fächer gemäß § 14 Absatz 1 mindestens 90 LP *)
einschließlich der jeweiligen Fachdidaktik davon mindestens 18 LP *)
2. Bildungswissenschaften mindestens 60 LP
einschließlich inklusionspädagogische und -didaktische Grundlagen davon mindestens 6 LP
3. Schulpraktikum im Masterstudium mindestens 20 LP
4. Bachelor- und Masterarbeit insgesamt mindestens 21 LP
5. variable Leistungspunkte höchstens 19 LP
Insgesamt 300 LP
Anlage 4a
(zu § 15 Absatz 1)

Verteilung der Leistungspunkte auf die Studienbereiche in einem Masterstudium gemäß § 17 a Absatz 1 für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer)

Studienbereiche und Leistungspunkte (LP)
1. Fächer gemäß § 14 Absatz 1 mindestens 18 LP *)
einschließlich der jeweiligen Fachdidaktik davon mindestens 18 LP *)
2. Bildungswissenschaften mindestens 30 LP
einschließlich inklusionspädagogische und -didaktische Grundlagen davon mindestens 3 LP
3. Masterarbeit mindestens 15 LP
4. variable Leistungspunkte höchstens 39 LP
Insgesamt 120 LP
Anlage 5
(zu § 17 Absatz 1)

Verteilung der Leistungspunkte auf die Studienbereiche im Studium für das Lehramt für Förderpädagogik

Studienbereiche und Leistungspunkte (LP)
1. Fach gemäß § 16 Absatz 1 mindestens 90 LP
einschließlich der Fachdidaktik davon mindestens 18 LP
2. Bildungswissenschaften mindestens 30 LP
3. Förderpädagogik mindestens 120 LP
mit den Teilbereichen: - allgemeine Förder- und Inklusionspädagogik davon mindestens 40 LP
- zwei Fachrichtungen gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 davon mindestens 80 LP
4. Schulpraktikum im Masterstudium mindestens 20 LP
5. Bachelor- und Masterarbeit insgesamt mindestens 21 LP
6. variable Leistungspunkte höchstens 19 LP
Insgesamt 300 LP
* ) Die Angabe bezieht sich jeweils auf ein Fach bzw. eine Fachdidaktik.
Markierungen
Leseansicht