Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.04 an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg Auskunftsersuchen der Staatsangehörigkeitsbehörden an das Bundesamt für Justiz: Einholung von Auskünften aus dem Bundeszentralregister (AW-StAG 2014.04)
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.04 an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg Auskunftsersuchen der Staatsangehörigkeitsbehörden an das Bundesamt für Justiz: Einholung von Auskünften aus dem Bundeszentralregister (AW-StAG 2014.04)
vom 12. Dezember 2013 geändert durch Allgemeine Weisung vom 31. Juli 2024
Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.04
an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Auskunftsersuchen der Staatsangehörigkeitsbehörden an das Bundesamt für Justiz: Einholung von Auskünften aus dem Bundeszentralregister
Vom 31. Juli 2024 ¹
Gz.: 03-21-810-63/2010-001/002
¹Die Staatsangehörigkeitsbehörden holen in Einbürgerungsverfahren zur Ermittlung und Prüfung von Entscheidungs- und Einbürgerungsvoraussetzungen sowie zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2 StAG
beim Bundesamt für Justiz - möglichst im Wege des automatischen Mitteilungs- und Auskunftsverfahrens (AuMiAu) - zu strafmündigen Antragstellenden auf der Rechtsgrundlage des § 31 StAG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 und Absatz 2 StAG, § 41 Absatz 1 Nummer 6 BZRG eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein. ²Die Auskünfte gelten vom Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Staatsangehörigkeitsbehörde an für die Dauer von sechs Monaten als aktuell, soweit sich aus Informationen, die der Staatsangehörigkeitsbehörde anderweitig bekannt werden, nichts anderes ergibt. ³Nach Ablauf der Frist ist vor einer Aushändigung der Einbürgerungsurkunde eine aktuelle Auskunft des Bundesamtes für Justiz aus dem Bundeszentralregister einzuholen.
¹ 1. Aktualisierung. Redaktionelle Neufassung und Ersetzung der Fassung vom 12. Dezember 2013.
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