GOSTV
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Verordnung über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe und über die Abiturprüfung (Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung - GOSTV)

Verordnung über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe und über die Abiturprüfung (Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung - GOSTV)
vom 21. August 2009 ( GVBl.II/09, [Nr. 28] ) zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2021 ( GVBl.II/21, [Nr. 47] )
Auf Grund des § 24 Absatz 4 in Verbindung mit § 13 Absatz 3, § 56 Satz 1, § 57 Absatz 4, § 58 Absatz 3, § 59 Absatz 9, § 60 Absatz 4 Satz 1 und § 61 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 ( GVBl. I
S.
78), von denen § 24 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 19 und § 13 durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 8. Januar 2007 (GVBl. I S. 2, 7, 4) geändert worden sind, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

Inhaltsübersicht

Kapitel 1 Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Gliederung des Bildungsgangs § 2 Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe § 3 Aufnahmevoraussetzungen und Schulwechsel § 4 Schulbesuch im Ausland § 5 Information, Beratung und Dokumentation der Schullaufbahn

Abschnitt 2 Unterrichtsorganisation

§ 6 Unterrichtsorganisation § 7 Aufgabenfelder und Fächer § 8 Belegverpflichtung in der Einführungsphase § 9 Belegverpflichtung in der Qualifikationsphase § 10 Wahl der Abiturprüfungsfächer

Abschnitt 3 Leistungsbewertung

§ 11 Grundsätze der Leistungsbewertung § 12 Klausuren und andere Bewertungsbereiche § 13 Versetzung in die Qualifikationsphase § 14 Rücktritt
Kapitel 2 Ordnung der Abiturprüfung

Abschnitt 1 Grundsätze

§ 15 Prüfungsbestimmungen § 16 Ort und Zeit der Abiturprüfung

Abschnitt 2 Prüfungsausschüsse

§ 17 Prüfungsvorsitz und Prüfungsausschuss § 18 Fachausschüsse

Abschnitt 3 Zulassung und Teilnahme

§ 19 Zulassung zur Abiturprüfung § 20 Erkrankung, Versäumnis, Verweigerung § 21 Täuschungen und Unregelmäßigkeiten

Abschnitt 4 Abiturprüfung

§ 22 Fächer der Abiturprüfung § 23 Durchführung der schriftlichen Abiturprüfungen § 24 Bewertung der schriftlichen Abiturprüfungen § 25 Durchführung der mündlichen Abiturprüfungen § 26 Zuhörende § 27 Bewertung der mündlichen Abiturprüfungen § 28 Ergebnis der Abiturprüfung § 29 Wiederholung der Abiturprüfung

Abschnitt 5 Abschluss des Bildungsgangs und Ausnahmebestimmungen

§ 30 Gesamtqualifikation § 31 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife § 32 Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) § 33 Latinum, Graecum § 34 Zeugnisse und Bescheinigungen § 35 Ausnahmebestimmungen § 36 Widerspruch und Akteneinsicht

Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 37 Übergangsregelungen § 38 Durchführung der Verordnung § 39 Inkrafttreten

Anlagen

Anlage 1 Berechnung des Gesamtergebnisses der Qualifikationsphase für die Einbringung in die Gesamtqualifikation Anlage 2 Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote Anlage 3 Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Fachhochschulreife (schulischer Teil)

Kapitel 1 Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Gliederung des Bildungsgangs

(1) Diese Verordnung gilt für die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums, der Gesamtschule und des beruflichen Gymnasiums an Oberstufenzentren (berufliches Gymnasium). Für die gymnasiale Oberstufe der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ gelten die Regelungen für die Gesamtschule und das berufliche Gymnasium.
(2) Die gymnasiale Oberstufe
gliedert sich an Gesamtschulen und beruflichen Gymnasien in eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Qualifikationsphase und
umfasst an Gymnasien die Jahrgangsstufen 11 und 12. An Gymnasien bildet die Jahrgangsstufe 10 den Abschluss der Sekundarstufe I und gilt zugleich als Einführungsphase in die gymnasiale Oberstufe.
Soweit diese Verordnung Regelungen zur Einführungsphase trifft, gelten diese für die Gesamtschule und das berufliche Gymnasium. Für die Einführungsphase am Gymnasium gilt die Sekundarstufe-I-Verordnung.
(3) Am Ende der Qualifikationsphase erfolgen die Zulassung zur Abiturprüfung und die Abiturprüfung. Auf der Grundlage der Leistungen in der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung wird eine Gesamtqualifikation ermittelt und die allgemeine Hochschulreife erworben.

§ 2 Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe

(1) Die Verweildauer beträgt mindestens zwei und höchstens vier Jahre (Höchstverweildauer). Bei einem Wechsel von einem Gymnasium in die Einführungsphase einer Gesamtschule oder eines beruflichen Gymnasiums bleibt die Jahrgangsstufe 10 bei der Berechnung der Höchstverweildauer unberücksichtigt. Die Höchstverweildauer kann um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Zeitraum überschritten werden. Für die Verweildauer an Gymnasien in den Jahrgangsstufen 10 bis 12 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Entschuldigtes Fehlen und Beurlaubungen bleiben bei der Berechnung der Verweildauer unberücksichtigt. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Wer den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife innerhalb der Höchstverweildauer nicht abschließen kann, muss die Schule verlassen.

§ 3 Aufnahmevoraussetzungen und Schulwechsel

(1) In die Einführungsphase kann eintreten, wer
die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat,
im Ausland eine vergleichbare Qualifikation erworben hat oder
auf Grund der bisherigen im Ausland absolvierten Schullaufbahn einen erfolgreichen Durchgang der gymnasialen Oberstufe erwarten lässt.
In den Fällen gemäß den Nummern 2 und 3 sind hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen.
(2) Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe 10 eines Gymnasiums in die Qualifikationsphase versetzt wurden, können in die Einführungs- oder Qualifikationsphase einer Gesamtschule oder eines beruflichen Gymnasiums wechseln. Die Aufnahme in die Qualifikationsphase setzt voraus, dass die Belegverpflichtungen gemäß § 9 erfüllt werden können.
(3) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Aufnahme kann insbesondere versagt werden, wenn die zum Erreichen der allgemeinen Hochschulreife notwendigen Fremdsprachenbelegungen nicht angeboten werden können. Bei Übernachfrage besuchen zunächst die Schülerinnen und Schüler die gymnasiale Oberstufe der Schule, die bereits in einem Schulverhältnis zu dieser Schule stehen. Die Aufnahme weiterer Schülerinnen und Schüler erfolgt unter Berücksichtigung von Härtefällen und dem Vorrang der Eignung. Für die Bestimmung des Vorrangs der Eignung ist die zu ermittelnde Durchschnittsnote des Zeugnisses maßgebend, mit dem die Aufnahmevoraussetzung gemäß Absatz 1 nachgewiesen wird. Schülerinnen und Schüler, die sich im Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife befinden und am Ende der Jahrgangsstufe 10 in eine gymnasiale Oberstufe einer Gesamtschule oder eines beruflichen Gymnasiums wechseln möchten, können nur aufgenommen werden, wenn nach Berücksichtigung der Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern, die an einer Oberschule die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben haben, freie Plätze zur Verfügung stehen.
(4) Schülerinnen und Schüler, die die Schule freiwillig verlassen haben, können auf Antrag einmalig erneut aufgenommen werden, wenn ein erfolgreicher Abschluss des Bildungsgangs erwartet werden kann. Die Aufnahme erfolgt in der Regel zu Beginn des Schulhalbjahres, das dem zuletzt abgeschlossenen folgt. Erfolgt die Aufnahme zu Beginn eines Schulhalbjahres, das bereits abgeschlossen worden ist, gilt dies als Rücktritt. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(5) Auf Antrag kann im Verlauf der gymnasialen Oberstufe die Schule gewechselt werden. Sofern keine besonderen Gründe vorliegen, erfolgt ein Schulwechsel zum Beginn eines Schuljahres.

§ 4 Schulbesuch im Ausland

(1) Auf Antrag können Schülerinnen und Schüler in der Einführungsphase und den ersten beiden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase für einen längstens einjährigen Schulbesuch im Ausland beurlaubt werden. Im letzten Schuljahr der Qualifikationsphase ist eine Beurlaubung für einen Schulbesuch im Ausland unzulässig.
(2) Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn in der Regel in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, die der zuletzt abgeschlossenen Jahrgangsstufe folgt. Die Schullaufbahn kann unter Anrechnung der Zeiten des Schulbesuchs im Ausland in der nächsthöheren Jahrgangsstufe fortgesetzt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler nachweist, dass mit dem Schulbesuch im Ausland die Voraussetzungen gemäß § 8 oder § 9 erfüllt wurden oder die nachgewiesenen Leistungen vor und während des Schulbesuchs im Ausland eine erfolgreiche Mitarbeit in der höheren Jahrgangsstufe erwarten lassen. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule. Sie oder er berät die Schülerin oder den Schüler nachweislich über die weitere Schullaufbahn.
(3) Erfolgt der Auslandsaufenthalt in den ersten beiden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, können auf Antrag
die Leistungen aus dem zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase, wenn sich der Auslandsaufenthalt auf ein Schulhalbjahr beschränkt und die Leistungen in der Einführungsphase einen erfolgreichen Besuch der Qualifikationsphase erwarten lassen, oder
ausländische Leistungsnachweise, wenn diese hinsichtlich Umfang, Fächerbreite und Anforderungsniveau der Qualifikationsphase vergleichbar sind,
in die Gesamtqualifikation und zur Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß § 30 Absatz 5 einbezogen werden. Dies gilt auch, wenn die Bewertung der Leistungen eines Schulhalbjahres auf Grund der Dauer der Beurlaubung nicht möglich ist. Die Entscheidung gemäß den Sätzen 1 und 2 trifft die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

§ 5 Information, Beratung und Dokumentation der Schullaufbahn

(1) Die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator der Schule informiert die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über die wesentlichen Regelungen für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Sie oder er berät die Schülerinnen und Schüler bei der Wahl der Schullaufbahn und prüft zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres, ob die Belegverpflichtungen erfüllt sind. Beratung und Kontrolle gemäß Satz 2 sind zu dokumentieren.
(2) Die pädagogische Betreuung und die laufende Beratung in schulorganisatorischen Angelegenheiten werden von den Tutorinnen und Tutoren wahrgenommen, bei denen die Schülerinnen und Schüler regelmäßig Unterricht haben.
(3) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbstständig zu prüfen, ob ihre Schullaufbahn die Voraussetzungen zum Abschluss des Bildungsgangs erfüllt und sich im Zweifelsfall von der Oberstufenkoordinatorin oder dem Oberstufenkoordinator beraten zu lassen.
(4) Die Beratung umfasst auch eine angemessene Information über die Hochschule, über Berufsfelder sowie Strukturen und Anforderungen des Studiums und der Berufs- und Arbeitswelt.
Abschnitt 2 Unterrichtsorganisation

§ 6 Unterrichtsorganisation

(1) Der Unterricht in einem Fach erfolgt in Kursen, wobei jeder Kurs ein Schulhalbjahr umfasst (Halbjahreskurs). Im ersten Schulhalbjahr der Einführungsphase werden
eine neu einsetzende Fremdsprache mit vier Wochenstunden,
der Intensivierungskurs mit zwei Wochenstunden und
alle übrigen Fächer mit drei Wochenstunden
unterrichtet.
(2) Ab dem zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase erfolgt der Unterricht in Kursen auf grundlegendem Anforderungsniveau (Grundkurse) und auf erhöhtem Anforderungsniveau (Leistungskurse). Der Unterricht in Grundkursen repräsentiert das Lernniveau der gymnasialen Oberstufe unter dem Aspekt einer wissenschaftspropädeutischen Bildung, die im Unterricht in den Leistungskursen exemplarisch vertieft wird. Leistungskurse werden mit fünf, Grundkurse mit drei, Intensivierungskurse und Seminarkurse mit zwei und eine in der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache mit vier Wochenstunden unterrichtet. Abweichend von Satz 3 wird das Fach Mathematik als Grundkurs mit vier Wochenstunden unterrichtet.
(3) Das Kursangebot bestimmt sich nach dem Wahlverhalten der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der personellen und sächlichen Möglichkeiten der Schule. Es kann durch die Kooperation mit anderen Gymnasien, Gesamtschulen oder Oberstufenzentren erweitert werden. Kooperationen sind dem staatlichen Schulamt anzuzeigen. Eine Kooperation kann mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes die Organisation des Unterrichts unter Nutzung elektronischer Medien vorsehen (online-Kurse), wenn die sächlichen Voraussetzungen und die Grundsätze der Leistungsbewertung gewährleistet werden können. Die Teilnahme an Angeboten anderer Schulen, insbesondere an online-Kursen, setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler und bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern deren Eltern der Verarbeitung personenbezogener Daten an der anderen Schule schriftlich zustimmen. Ein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Kurses besteht nicht.
(4) Einzelne Unterrichtseinheiten können an Hochschulen oder anderen geeigneten wissenschaftlichen Einrichtungen von der gesamten Kursgruppe oder einzelnen Schülerinnen und Schülern zur fachlichen Vertiefung und zur Studienorientierung absolviert werden. Die hierbei erbrachten Leistungen können bei der Bildung der Kursabschlussnote berücksichtigt werden.
(5) Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen, die als Juniorstudierende an Hochschulen Module absolvieren und Studien- und Prüfungsleistungen erbringen, sind durch die Schule zu unterstützen. Die an der Hochschule erbrachten Leistungen können auf Antrag entsprechend in die abschließende Leistungsbewertung eines Halbjahreskurses oder entsprechend § 4 Absatz 3 in die Gesamtqualifikation und zur Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß § 30 Absatz 5 einbezogen werden. Es ist regelmäßig zu überprüfen, ob die oder der Juniorstudierende weiterhin die erforderlichen schulischen Leistungen erbringt und mit dem Studium nicht überfordert wird.

§ 7 Aufgabenfelder und Fächer

(1) Die Fächer werden folgenden Aufgabenfeldern zugeordnet:
sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I) mit Deutsch, Fremdsprachen, Kunst, Musik und Darstellendes Spiel,
gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II) mit Geografie, Pädagogik, Pädagogik (berufsorientiert [b.]), Geschichte, Philosophie, Politische Bildung, Psychologie, Psychologie (b.), Rechnungswesen, Recht, Wirtschaftswissenschaft und Wirtschaftswissenschaft (b.),
mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III) mit Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Informatik, Technik, Bautechnik, Chemietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinentechnik und Wirtschaftsinformatik.
Das Fach Sport ist keinem Aufgabenfeld zugeordnet. Der Intensivierungskurs und der Seminarkurs sind keinem Aufgabenfeld zugeordnet.
(2) Mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes können weitere Fächer angeboten werden.
(3) Der Intensivierungskurs dient in der Einführungsphase dem Ausgleich unterschiedlicher Voraussetzungen und der fachlichen, fachübergreifenden oder fächerverbindenden Vertiefung in einem oder mehreren Unterrichtsfächern. An Gesamtschulen kann eine der für den Intensivierungskurs vorgesehenen Wochenstunden für den Unterricht in einem weiteren Fach genutzt werden. Die Entscheidung trifft die Konferenz der Lehrkräfte.
(4) Der Seminarkurs dient in der Qualifikationsphase der fachlichen, fachübergreifenden oder fächerverbindenden Vertiefung in einem oder mehreren Unterrichtsfächern, dem verstärkten Aufbau wissenschaftspropädeutischer Kompetenz oder der Berufs- und Studienorientierung. Im berufsorientierten Schwerpunkt kann der Seminarkurs für längstens ein Schuljahr durch ein anderes Fach ersetzt werden. Die Entscheidung trifft die Konferenz der Lehrkräfte.
(5) Die Schülerinnen und Schüler können Unterricht auf Grund- oder Leistungskursniveau in einem Fach (fremdsprachliches Sachfach) oder in mehreren Fächern erhalten, in denen die Fremdsprache mündliche und schriftliche Unterrichtssprache (Zielfremdsprache) ist. Die Teilnahme am Unterricht im fremdsprachlichen Sachfach kann die Belegverpflichtung in einer weiteren Fremdsprache auf Grundkursniveau ersetzen, sofern dieses Fach durchgängig in der Fremdsprache bis zum Ende der Qualifikationsphase unterrichtet wird. Die Wochenstundenzahl des bilingual unterrichteten Faches kann in diesem Fall um bis zu drei Stunden erhöht werden. Die Genehmigung gemäß Satz 1 bis 3 erteilt das staatliche Schulamt.
(6) An einem bilingualen Bildungsangebot können in der Regel nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen,
die in der Zielfremdsprache in der Sekundarstufe I an einem bilingualen Bildungsangebot teilgenommen und die verstärkten Unterricht in der Zielfremdsprache erhalten haben,
die in einem Land, in dem die Zielfremdsprache Amtssprache ist, einen mindestens halbjährigen Auslandsaufenthalt nachweisen oder
für die die Zielfremdsprache Muttersprache ist oder Amtssprache des Herkunftslandes war.

§ 8 Belegverpflichtung in der Einführungsphase

(1) In der Einführungsphase sind mindestens
im Aufgabenfeld I Deutsch, zwei Fremdsprachen sowie Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel, im Aufgabenfeld II Geschichte, im Aufgabenfeld III Mathematik und ein naturwissenschaftliches Fach, ein weiteres Fach des Aufgabenfeldes II oder des Aufgabenfeldes III, der Intensivierungskurs und das Fach Sport,
im berufsorientierten Schwerpunkt Sozialwesen im Aufgabenfeld I Deutsch, zwei Fremdsprachen sowie Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel, im Aufgabenfeld II Geschichte und Psychologie (b.) oder Pädagogik (b.), im Aufgabenfeld III Mathematik und ein naturwissenschaftliches Fach, der Intensivierungskurs und das Fach Sport,
im berufsorientierten Schwerpunkt Technik im Aufgabenfeld I Deutsch, zwei Fremdsprachen sowie Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel, im Aufgabenfeld II Geschichte, im Aufgabenfeld III Mathematik, ein naturwissenschaftliches Fach sowie ein berufsorientiertes Fach dieses Aufgabenfeldes, der Intensivierungskurs und das Fach Sport und
im berufsorientierten Schwerpunkt Wirtschaft im Aufgabenfeld I Deutsch, zwei Fremdsprachen sowie Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel, im Aufgabenfeld II Geschichte, Wirtschaftswissenschaft (b.) sowie Recht, Politische Bildung oder Rechnungswesen, sofern im Aufgabenfeld III das Fach Wirtschaftsinformatik nicht gewählt wird, im Aufgabenfeld III Mathematik, ein naturwissenschaftliches Fach und Wirtschaftsinformatik, sofern im Aufgabenfeld II nicht eines der Fächer Recht, Politische Bildung oder Rechnungswesen gewählt wird, der Intensivierungskurs und das Fach Sport
zu belegen. Im berufsorientierten Schwerpunkt Wirtschaft besteht ab dem zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase abweichend von Nummer 4 keine Belegverpflichtung für die Fächer Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel.
(2) Bis zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Einführungsphase wählen die Schülerinnen und Schüler zwei Leistungskursfächer, unter denen sich eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder eine aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache befinden muss. Eine in der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache, Darstellendes Spiel und der Intensivierungskurs gemäß § 7 Absatz 3 können nicht als Leistungskursfächer gewählt werden. Das Fach Sport kann als Leistungskurs nach Genehmigung durch das staatliche Schulamt angeboten werden.
(3) Für die berufsorientierten Schwerpunkte gilt bei der Wahl des zweiten Leistungskursfaches:
Im berufsorientierten Schwerpunkt Sozialwesen ist Pädagogik (b.) oder Psychologie (b.) als Leistungskurs zu belegen.
Im berufsorientierten Schwerpunkt Technik sind Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik oder Maschinentechnik als Leistungskurs sowie ein naturwissenschaftliches Fach als Grundkurs zu wählen.
Im berufsorientierten Schwerpunkt Wirtschaft sind Wirtschaftswissenschaft (b.) als Leistungskurs und eines der Fächer Wirtschaftsinformatik, Recht, Politische Bildung oder Rechnungswesen als Grundkurs zu wählen.
(4) Eine der beiden Fremdsprachen muss vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe sechs Jahre aufsteigend belegt worden sein. Wurde eine weitere Fremdsprache vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe weniger als vier Jahre aufsteigend erlernt, muss diese als zweite Fremdsprache oder eine neu einsetzende Fremdsprache gemäß § 6 Absatz 2 bis zum Ende der Qualifikationsphase belegt werden. Soweit vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe keine zweite Fremdsprache erlernt wurde, ist eine in der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache bis zum Ende der Qualifikationsphase zu belegen.
(5) Für Schülerinnen und Schüler, die vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe eine weitere Fremdsprache mindestens vier Jahre erlernt haben, entfällt die Verpflichtung zur Belegung einer zweiten Fremdsprache, soweit stattdessen ein anderes Fach aus dem Kursangebot der Schule gewählt und durchgängig in der gymnasialen Oberstufe belegt wird. Schülerinnen und Schüler, die in einem berufsorientierten Schwerpunk nur eine Fremdsprache belegen, müssen
im berufsorientierten Schwerpunkt Sozialwesen eines der Fächer Pädagogik (b.) und Psychologie (b.) als Grundkurs, das nicht als Leistungskurs belegt ist,
im berufsorientierten Schwerpunkt Technik ein weiteres Fach des Aufgabenfeldes II oder des Aufgabenfeldes III und
im berufsorientierten Schwerpunkt Wirtschaft die Fächer Wirtschaftsinformatik und Recht, Politische Bildung oder Rechnungswesen
wählen.
(6) Im Rahmen der personellen und schulorganisatorischen Möglichkeiten der Schule können Schülerinnen und Schüler darüber hinaus zweistündige Kurse in weiteren Fächern und zusätzliche Unterrichtsangebote im Rahmen der Berufswahlvorbereitung oder Studienorientierung belegen. Soweit diese Kurse und zusätzliche Unterrichtsangebote bewertet werden, können die Bewertungen nicht in die Gesamtqualifikation gemäß § 30 eingebracht werden.
(7) Grund- und Leistungskurse dürfen nicht gleichzeitig im selben Fach belegt werden.

§ 9 Belegverpflichtung in der Qualifikationsphase

(1) In der Qualifikationsphase wird die Belegung der Einführungsphase grundsätzlich durchgängig fortgeführt, wobei an die Stelle des Intensivierungskurses der Seminarkurs tritt.
(2) Wird in einem berufsorientierten Schwerpunkt der Seminarkurs gemäß § 7 Absatz 4 durch ein anderes Fach ersetzt, ist
im berufsorientierten Schwerpunkt Sozialwesen: Recht, Politische Bildung, eine Naturwissenschaft oder ein anderes Fach des mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeldes,
im berufsorientierten Schwerpunkt Technik: Kunst, Musik, Darstellendes Spiel, ein technisches oder ein gesellschaftswissenschaftliches Fach,
im berufsorientierten Schwerpunkt Wirtschaft: Recht, Politische Bildung, Rechnungswesen, Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel
zu belegen.
(3) Die Grundsätze zur Belegverpflichtung in der Qualifikationsphase an Gymnasien bestimmen sich nach § 8 und § 9 Absatz 1.
(4) Kurse, die mit null Punkten abgeschlossen werden, gelten als nicht belegt und können nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

§ 10 Wahl der Abiturprüfungsfächer

(1) Die Abiturprüfung umfasst drei schriftliche Prüfungen und eine mündliche Prüfung. Dabei ist aus jedem Aufgabenfeld mindestens ein Fach zu wählen. Unter den Prüfungsfächern müssen sich zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik oder eine fortgeführte Fremdsprache befinden.
(2) Schriftliche Prüfungsfächer sind die beiden Leistungskursfächer und ein Grundkurs nach Wahl der Schülerin oder des Schülers, wobei eine neu einsetzende Fremdsprache kein schriftliches Prüfungsfach sein kann. Sofern das Fach Englisch oder das Fach Französisch als schriftliches Prüfungsfach gewählt wird, ist die mündliche Leistungsfeststellung gemäß § 12 Absatz 3 in der als schriftliches Prüfungsfach gewählten Fremdsprache abzulegen. Werden beide Fremdsprachen als schriftliche Prüfungsfächer gewählt, ist jeweils eine mündliche Leistungsfeststellung in beiden Fremdsprachen abzulegen. Im berufsorientierten Schwerpunkt muss das Fach gemäß § 8 Absatz 3 ebenfalls schriftliches Prüfungsfach sein.
(3) Das mündliche Prüfungsfach wird aus den seit der Einführungsphase belegten Grundkursfächern ausgewählt.
(4) Zusätzlich kann eine Besondere Lernleistung als fünfte freiwillige Abiturprüfung gewählt werden. Dabei darf der inhaltliche Gegenstand der Besonderen Lernleistung nicht wesentlicher Bestandteil einer anderen im Rahmen der Gesamtqualifikation zu berücksichtigenden Leistung sein. Mit der Besonderen Lernleistung kann ein Aufgabenfeld abgedeckt werden.
(5) Die Schülerinnen und Schüler wählen zu Beginn des zweiten Schuljahres der Qualifikationsphase aus den Fächern gemäß § 22 Absatz 1 die Abiturprüfungsfächer. Zum gleichen Zeitpunkt ist die Zulassung einer Besonderen Lernleistung durch die Schülerin oder den Schüler bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu beantragen. Ein Rücktritt von der Besonderen Lernleistung ist nur bis zur Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung zulässig.
Abschnitt 3 Leistungsbewertung

§ 11 Grundsätze der Leistungsbewertung

(1) Für jeden Halbjahreskurs ist eine Kursabschlussnote zu bilden. Klausuren, ein Anderer Leistungsnachweis gemäß § 12 Absatz 2 und eine mündliche Leistungsfeststellung gemäß § 12 Absatz 3 gehen jeweils zu einem Drittel in die Kursabschlussnote ein.
(2) Im Intensivierungskurs erfolgt keine Leistungsbewertung. Eine Kursabschlussnote wird nicht gebildet.
(3) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Fach aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen nicht bewertbar, werden sie wie eine ungenügende Leistung bewertet.
(4) In der gymnasialen Oberstufe werden Leistungen durch Noten mit Tendenz und zusätzlich durch Punkte von 15 bis null bewertet.
(5) Schülerinnen und Schülern mit einer nachgewiesenen physischen oder psychischen Beeinträchtigung oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind angemessene Erleichterungen zu gewähren, um Nachteile auszugleichen, die sich aus der Art und dem Umfang der jeweiligen Beeinträchtigung oder des sonderpädagogischen Förderbedarfs ergeben. Als solche Erleichterungen kommen insbesondere eine angemessene Verlängerung der Arbeitszeit sowie die Zulassung besonderer Hilfsmittel in Betracht. Die Bereitstellung von Hilfsmitteln soll von der Schule unterstützt werden. Die fachlichen Anforderungen bleiben unberührt. Die Entscheidung trifft die Schulleitung.
(6) Das Nähere zum Ausgleich von Nachteilen auf Grund einer Lese-Rechtschreib-Schwierigkeit wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(7) Das Nähere zu den Grundsätzen der Leistungsbewertung wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

§ 12 Klausuren und andere Bewertungsbereiche

(1) Klausuren sind schriftliche Arbeiten, die praktische, gestalterische oder experimentelle Anteile enthalten können. Sie sollen schrittweise auf die Anforderungen in der Abiturprüfung vorbereiten. Im Seminarkurs werden keine Klausuren geschrieben.
(2) Im ersten bis dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase kann in den Fächern auf Grund- und Leistungskursniveau ein Anderer Leistungsnachweis erbracht werden. Die Anzahl der verbindlich zu erbringenden Klausuren bleibt hiervon unberührt.
(3) Im zweiten Jahr der Qualifikationsphase ist in mindestens einer fortgeführten Fremdsprache eine mündliche Leistungsfeststellung abzulegen. Die mündliche Leistungsfeststellung erfolgt in der Gruppe, an der mindestens zwei und höchstens vier Schülerinnen und Schüler teilnehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für altsprachliche Fächer.
(4) Im dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase ist in jedem der drei gewählten schriftlichen Abiturprüfungsfächer eine Klausur nach Dauer, Anforderung und Auswahlmöglichkeiten entsprechend den für das Abitur geltenden Bedingungen zu schreiben.
(5) Das Nähere zur Anzahl und Dauer der Klausuren in den jeweiligen Schulhalbjahren wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

§ 13 Versetzung in die Qualifikationsphase

(1) Die Versetzung in die Qualifikationsphase an Gesamtschulen und beruflichen Gymnasien erfolgt, wenn in nicht mehr als einem Fach weniger als fünf Punkte (ausreichende Leistungen ohne Tendenz) erreicht wurden. Soweit in zwei Fächern weniger als fünf Punkte (ausreichende Leistungen ohne Tendenz) erreicht wurden, kann die Versetzung erfolgen, wenn in einem anderen Fach mindestens acht Punkte erreicht worden sind. Dabei kann der Ausgleich für ein Fach auf Leistungskursniveau nur durch ein anderes Fach auf Leistungskursniveau erfolgen. Ein Wechsel eines auf Leistungskursniveau belegten Faches ist gemäß § 35 zu beantragen. Die Versetzung in die Qualifikationsphase an Gesamtschulen und beruflichen Gymnasien ist ausgeschlossen, wenn in einem Fach null Punkte (ungenügende Leistungen) erreicht wurden.
(2) Abweichend von § 11 Absatz 1 berücksichtigt die Kursabschlussnote am Ende der Einführungsphase die Leistungen der gesamten Einführungsphase, wobei die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers besonders zu berücksichtigen ist. Kursabschlussnoten bleiben bei der Versetzungsentscheidung unberücksichtigt, soweit das jeweilige Fach nur in einem Schulhalbjahr belegt wurde.
(3)
In begründeten Einzelfällen kann die Jahrgangskonferenz eine Versetzung auch bei Nichterfüllung der Versetzungsvoraussetzungen beschließen, wenn Minderleistungen auf von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretende Umstände, insbesondere längere Krankheit, zurückzuführen sind und eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase zu erwarten ist.
(4) Die Versetzung in die Qualifikationsphase an Gymnasien bestimmt sich nach der Sekundarstufe I-Verordnung.

§ 14 Rücktritt

(1) Ist die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr zu erreichen, kann die Schülerin oder der Schüler in die vorhergehende Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn
die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind und
die Höchstverweildauer gemäß § 2 Absatz 1 nicht überschritten wird.
Der Rücktritt erfolgt auf Antrag in der Regel zum Schulhalbjahr oder Ende des Schuljahres, spätestens bis zur Mitteilung der Zulassungsentscheidung gemäß § 19. Wird der Rücktritt nicht beantragt, wird ein Abschlusszeugnis erteilt, und das Schulverhältnis endet.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag freiwillig zurücktreten, wenn auf Grund eines längeren Unterrichtsversäumnisses oder aus anderen Gründen der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gefährdet ist. Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(3) Die Entscheidung gemäß den Absätzen 1 und 2 trifft die Jahrgangskonferenz.
(4) Im Falle des Rücktritts gelten für die Berechnung der Gesamtqualifikation die im Wiederholungsjahr erbrachten Leistungen.
(5) Bei Rücktritt in das zweite Schulhalbjahr der Einführungsphase wird die ursprüngliche Entscheidung über die Versetzung in die Qualifikationsphase unwirksam.
(6) Wer unmittelbar vor der Zulassung zur Abiturprüfung zurücktritt oder nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird, nimmt ab dem dritten Schultag nach der Entscheidung über den Rücktritt oder der Mitteilung der Nichtzulassung am Unterricht des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase teil. Abweichend von Absatz 4 können Leistungen aus dem Unterricht nach Rücktritt bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

Kapitel 2 Ordnung der Abiturprüfung

Abschnitt 1 Grundsätze

§ 15 Prüfungsbestimmungen

(1) Grundlage für die Anforderungen in der Abiturprüfung sind die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz über Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (EPA) in der jeweils geltenden Fassung, Bildungsstandards für die allgemeine Hochschulreife im jeweiligen Fach, die Rahmenlehrpläne und ergänzende Vorschriften.
(2) Schülerinnen und Schülern mit einer nachgewiesenen physischen oder psychischen Beeinträchtigung oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind angemessene Erleichterungen zu gewähren, um Nachteile auszugleichen, die sich aus der Art und dem Umfang der jeweiligen Beeinträchtigung oder des sonderpädagogischen Förderbedarfs ergeben. Als solche Erleichterungen kommen insbesondere eine angemessene Verlängerung der Arbeitszeit sowie die Zulassung besonderer Hilfsmittel in Betracht. Die Bereitstellung von Hilfsmitteln soll von der Schule unterstützt werden. Die fachlichen Anforderungen bleiben unberührt. Über Abweichungen von Vorschriften für das Prüfungsverfahren entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende.
(3) In den fremdsprachlichen Sachfächern wird die Abiturprüfung fremdsprachig durchgeführt. Bewertet werden nur die dem Sachfach zuzuordnenden Leistungen.

§ 16 Ort und Zeit der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfung wird in der Regel an der Schule abgelegt, deren gymnasiale Oberstufe besucht wird.
(2) Die Abiturprüfung findet am Ende der Qualifikationsphase statt. Die Prüfungszeiträume und die Termine für die Abiturprüfungen werden von dem für Schule zuständigen Ministerium festgelegt.
Abschnitt 2 Prüfungsausschüsse

§ 17 Prüfungsvorsitz und Prüfungsausschuss

(1) Für die Durchführung der Abiturprüfung wird an der Schule ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Das staatliche Schulamt bestimmt die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden. Die oder der Prüfungsvorsitzende und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen
beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben oder
über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen
und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht des für Schule zuständigen Ministeriums kann den Prüfungsvorsitz übernehmen, sofern die Voraussetzungen gemäß Satz 2 gegeben sind.
(3) Die oder der Prüfungsvorsitzende beruft zwei weitere Mitglieder in den Prüfungsausschuss. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss die Schulleiterin oder der Schulleiter, die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter oder die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator sein.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Prüfungsvorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Prüfungsvorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden protokolliert.
(5) Die oder der Prüfungsvorsitzende ist verantwortlich für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und für den Ablauf der Abiturprüfung. Sie oder er belehrt alle an der Abiturprüfung beteiligten Lehrkräfte über ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.
(6) Der Prüfungsausschuss legt den Zeitplan für den Ablauf der Abiturprüfung an der Schule fest.
(7) Die oder der Prüfungsvorsitzende hat das Recht, Entscheidungen im Rahmen einer Abiturprüfung zu beanstanden. Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Über die Beanstandung entscheidet unverzüglich das staatliche Schulamt. Das für Schule zuständige Ministerium ist über die Beanstandung unverzüglich zu informieren.
(8) Die oder der Prüfungsvorsitzende benennt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Mitglieder der Fachausschüsse.

§ 18 Fachausschüsse

(1) Für die Durchführung der mündlichen Abiturprüfung werden Fachausschüsse gebildet.
(2) Dem Fachausschuss gehören
die oder der Vorsitzende,
die Prüferin oder der Prüfer und
die Protokollantin oder der Protokollant
an.
(3) Den Vorsitz führt in der Regel eine Lehrkraft mit der entsprechenden Lehrbefähigung für das zu prüfende Fach in der gymnasialen Oberstufe. Schulfachliches Personal des für Schule zuständigen Ministeriums oder des staatlichen Schulamtes oder die oder der Prüfungsvorsitzende oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses kann den Vorsitz in der mündlichen Prüfung übernehmen oder als zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied oder mit beratender Stimme an der Abiturprüfung teilnehmen. Die jeweilige Form der Teilnahme ist vor Beginn der mündlichen Prüfung bei der den Vorsitz führenden Lehrkraft zu erklären und dem Prüfling mitzuteilen.
(4) Prüferin oder Prüfer ist in der Regel die Lehrkraft, die den Prüfling im letzten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase unterrichtet hat. Sie soll in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfung abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen.
(5) Protokollantin oder Protokollant soll eine Lehrkraft sein, die das Fach in der Qualifikationsphase bereits unterrichtet hat und über die entsprechende Lehrbefähigung für das Fach verfügt.
(6) Prüferinnen oder Prüfer im Kolloquium der Besonderen Lernleistung sind die beiden Korrektoren der schriftlichen Arbeit oder der Dokumentation. Einer von ihnen führt das Protokoll. Den Vorsitz führt eine weitere Lehrkraft, die über die Lehrbefähigung für ein Fach der gymnasialen Oberstufe verfügt.
(7) Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Fachausschussvorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Entscheidungen des Fachausschusses werden protokolliert.
(8) Die oder der Fachausschussvorsitzende kann Beschlüsse des Fachausschusses beanstanden. Über die Beanstandung entscheidet unverzüglich der Prüfungsausschuss.
Abschnitt 3 Zulassung und Teilnahme

§ 19 Zulassung zur Abiturprüfung

(1) Zur Abiturprüfung wird zugelassen, wer die Mindestanforderungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gemäß § 30 Absatz 5 und die Mindestbelegverpflichtung gemäß § 9 erfüllt. Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der Bewertungen in den Halbjahreskursen der Qualifikationsphase.
(2) Mit der Zulassung zur Abiturprüfung endet der Unterricht im letzten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase.
(3) Wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen worden ist, kann auf Antrag gemäß § 14 zurücktreten und die letzten beiden Schulhalbjahre der Qualifikationsphase wiederholen.

§ 20 Erkrankung, Versäumnis, Verweigerung

(1) Wer an der Abiturprüfung oder an Teilen von ihr wegen Krankheit nicht teilnehmen kann, muss unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bei Versäumnis aus anderen vom Prüfling nicht selbst zu vertretenden Gründen sind diese unverzüglich der oder dem Prüfungsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls wird der fehlende Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung bewertet.
(2) Eine wegen Krankheit oder aus anderen vom Prüfling nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumte Abiturprüfung oder Teile von ihr werden unverzüglich nachgeholt. Bereits erbrachte Teile der Abiturprüfung gelten weiter.
(3) Bei Versäumnis aus selbst zu vertretenden Gründen wird der versäumte Teil der Abiturprüfung wie eine ungenügende Leistung bewertet.

§ 21 Täuschungen und Unregelmäßigkeiten

(1) Bedient sich ein Prüfling zur Erbringung einer Leistung in der Abiturprüfung unerlaubter Hilfe, so ist dies eine Täuschung.
(2) Wird eine Täuschung festgestellt, entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende unverzüglich, ob die Abiturprüfung fortgesetzt werden darf.
(3) Ist die Täuschung von geringer Bedeutung oder eindeutig zu begrenzen, so wird der unter Täuschung entstandene Teil der Leistung als nicht erbracht bewertet. Ist die Täuschung von großem Umfang, so wird die gesamte Leistung mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(4) Bei besonders schweren Fällen von Täuschung kann der Prüfling von der weiteren Abiturprüfung ausgeschlossen werden. Die Abiturprüfung gilt dann als nicht bestanden.
(5) Wer durch eigenes Verhalten eine schriftliche oder mündliche Abiturprüfung so schwerwiegend stört, dass die ordnungsgemäße Durchführung der eigenen Abiturprüfung oder die anderer gefährdet ist, kann von dieser Abiturprüfung ausgeschlossen werden. Diese Abiturprüfung wird mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(6) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 3 bis 5 trifft der Prüfungsausschuss. Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 4 und 5 sind dem staatlichen Schulamt unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.
(7) Werden Aufgabenstellungen vor Beginn der schriftlichen oder mündlichen Abiturprüfung Unberechtigten bekannt, dürfen sie nicht verwendet werden. Über das weitere Verfahren entscheidet das für Schule zuständige Ministerium.
(8) Stellt sich nach der schriftlichen oder mündlichen Abiturprüfung, aber noch vor dem Abschluss der Abiturprüfung heraus, dass die Aufgabenstellung für die schriftliche oder mündliche Abiturprüfung Unberechtigten bekannt gewesen ist, muss die jeweilige Abiturprüfung ganz oder in Teilen wiederholt werden. Die Entscheidung darüber trifft das für Schule zuständige Ministerium.
(9) Wird erst nach Abschluss der Abiturprüfung eine Täuschung festgestellt, so entscheidet das staatliche Schulamt im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß den Absätzen 1 bis 4, ob die Abiturprüfung als nicht bestanden und das Abiturzeugnis für ungültig erklärt werden.
Abschnitt 4 Abiturprüfung

§ 22 Fächer der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfungen können in den Fächern Biologie, Chemie, Deutsch, Elektrotechnik, Englisch, Französisch, Geografie, Geschichte, Gestaltungs- und Medientechnik, Informatik, Kunst, Latein, Maschinentechnik, Mathematik, Musik, Pädagogik, Pädagogik (b.), Physik, Politische Bildung, Polnisch, Psychologie, Psychologie (b.), Russisch, Sorbisch (Wendisch), Spanisch, Sport, Technik, Wirtschaftswissenschaft und Wirtschaftswissenschaft (b.) durchgeführt werden. Eine Besondere Lernleistung kann auch in einem anderen als in den in Satz 1 genannten Fächern erbracht werden.
(2) Das für Schule zuständige Ministerium kann weitere Abiturprüfungsfächer zulassen. Es legt die Fächer fest, in denen die schriftlichen Abiturprüfungen mit zentralen Aufgabenstellungen durchgeführt werden.

§ 23 Durchführung der schriftlichen Abiturprüfungen

(1) Im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach wird die Abiturprüfung schriftlich durchgeführt.
(2) Die Aufgaben für die zentralen schriftlichen Abiturprüfungen und weitere Hinweise werden jährlich durch das für Schule zuständige Ministerium festgelegt und den Schulen zur Verfügung gestellt.
(3) Die Aufgabenvorschläge für die dezentralen schriftlichen Abiturprüfungen werden in der Regel von der Lehrkraft erarbeitet, die im zweiten Schuljahr der Qualifikationsphase in dem Abiturprüfungsfach den regelmäßigen Unterricht erteilt hat (aufgabenstellende Lehrkraft). Die Schulleiterin oder der Schulleiter prüft die Aufgabenvorschläge auf Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften. Die Genehmigung erfolgt durch die Schulrätin oder den Schulrat mit der Zuständigkeit für das Fach. Zur Prüfung der Aufgabenvorschläge kann sich die Schulrätin oder der Schulrat von Lehrkräften unterstützen lassen, die über die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe in dem Fach verfügen sollen, für das die zu prüfenden Aufgabenvorschläge vorgelegt werden. Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverlaufs kann das staatliche Schulamt in begründeten Ausnahmefällen dezentrale Aufgabenstellungen für die schriftliche Abiturprüfung zur Verfügung stellen.

§ 24 Bewertung der schriftlichen Abiturprüfungen

Die schriftliche Prüfungsarbeit und die schriftliche Arbeit oder Dokumentation der Besonderen Lernleistung werden korrigiert und bewertet. Die Bewertung ist zu begründen. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von ein oder zwei Punkten einfacher Wertung.

§ 25 Durchführung der mündlichen Abiturprüfungen

(1) Mündliche Abiturprüfungen finden als Einzelprüfung
im vierten Abiturprüfungsfach,
als Kolloquium, sofern eine Besondere Lernleistung als fünfte freiwillige Abiturprüfung erbracht wird,
als pflichtige Zusatzprüfung im ersten bis vierten Abiturprüfungsfach und
als freiwillige Zusatzprüfung im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach
statt. Die Aufgabenstellungen für die mündlichen Abiturprüfungen mit Ausnahme der für das Kolloquium im Rahmen der Besonderen Lernleistung werden in der Regel von der Lehrkraft erarbeitet, die in dem betreffenden Kurs im letzten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase regelmäßig den Unterricht erteilt hat.
(2) Die mündlichen Prüfungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden im Anschluss an die schriftlichen Abiturprüfungen durchgeführt. Die Termine der mündlichen Prüfungen sind den Prüflingen durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden vor Beginn der schriftlichen Prüfungen mitzuteilen.
(3) Durch Beschluss des Prüfungsausschusses werden im ersten bis vierten Abiturprüfungsfach pflichtige Zusatzprüfungen gemäß Absatz 1 Nummer 3 angesetzt, wenn die Mindestanforderungen im Abiturbereich noch nicht erfüllt sind. Die Termine sind den Prüflingen durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden spätestens drei Tage vor dem Prüfungstermin mitzuteilen.
(4) Die Prüflinge können im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach je eine freiwillige Zusatzprüfung gemäß Absatz 1 Nummer 4 wählen, sofern nicht bereits eine pflichtige Zusatzprüfung in diesem Fach durchgeführt wurde. Der Antrag ist spätestens am zweiten Werktag nach Mitteilung gemäß § 28 Absatz 2 schriftlich bei der oder dem Prüfungsvorsitzendem zu stellen. Die Termine sind den Prüflingen durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden spätestens drei Tage vor dem Prüfungstermin mitzuteilen.
(5) Wird eine freiwillige oder pflichtige Zusatzprüfung durchgeführt, so ist die Gesamtbewertung im Verhältnis von zwei zu eins aus dem Ergebnis der Abiturprüfung und dem Ergebnis der freiwilligen oder pflichtigen Zusatzprüfung zu bilden.
(6) Sobald feststeht, dass die Mindestanforderungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Abiturbereich gemäß § 30 Absatz 6 nicht mehr erfüllt werden können, wird keine weitere Prüfung mehr durchgeführt.

§ 26 Zuhörende

(1) Die Abiturprüfungen sind nicht öffentlich.
(2) An den mündlichen Abiturprüfungen und Beschlussfassungen können
Lehrkräfte, Studienreferendarinnen sowie Studienreferendare der Schule mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden und
Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsicht nach vorheriger Information der oder des Prüfungsvorsitzenden
als Zuhörende teilnehmen.
(3) Mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden sowie des Prüflings können auf Antrag an mündlichen Abiturprüfungen, nicht aber an der Beratung und der Beschlussfassung,
Vertreterinnen und Vertreter der Elternkonferenz der Schule,
Schülerinnen und Schüler des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase und
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers
als Zuhörende teilnehmen.
(4) An einer Abiturprüfung dürfen nicht mehr als drei Zuhörende teilnehmen. Die Zuhörenden sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung des Prüflings zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet. Stören Zuhörende den ordnungsgemäßen Ablauf einer mündlichen Abiturprüfung, sind sie durch die Fachausschussvorsitzende oder den Fachausschussvorsitzenden von der weiteren Teilnahme auszuschließen.

§ 27 Bewertung der mündlichen Abiturprüfungen

(1) Unmittelbar im Anschluss an jede mündliche Abiturprüfung berät der Fachausschuss über die Prüfungsleistung. Die Prüferin oder der Prüfer beurteilt die Prüfungsleistung und macht einen Bewertungsvorschlag. Die übrigen Mitglieder des Fachausschusses können abweichende Bewertungsvorschläge machen. Der Fachausschuss berät unter Berücksichtigung der Aussagen des Protokolls über die Vorschläge und beschließt mit Mehrheit eine Bewertung.
(2) Die mündliche Abiturprüfung umfasst einen ersten und zweiten Prüfungsteil, deren Ergebnisse gleichwertig in die Bewertung eingehen.
(3) Die Bewertung der Besonderen Lernleistung umfasst gleichwertig die Ergebnisse des Kolloquiums und der schriftlichen Arbeit oder Dokumentation.

§ 28 Ergebnis der Abiturprüfung

(1) Nach Abschluss der vier pflichtigen Abiturprüfungen stellt der Prüfungsausschuss fest, ob die Mindestanforderungen im Abiturbereich erfüllt worden sind oder ob pflichtige Zusatzprüfungen gemäß § 25 Absatz 3 angesetzt werden müssen.
(2) Sind die Mindestanforderungen im Abiturbereich erfüllt, erklärt der Prüfungsausschuss die Abiturprüfung für bestanden und teilt dies dem Prüfling mit.
(3) Sind die Mindestanforderungen im Abiturbereich nicht erfüllt oder kann der Prüfling auch durch eine pflichtige Zusatzprüfung nicht mehr die Mindestanforderungen im Abiturbereich erreichen, erklärt der Prüfungsausschuss die Abiturprüfung für nicht bestanden.

§ 29 Wiederholung der Abiturprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann auf Antrag einmal wiederholt werden. Die Wiederholung schließt die letzten beiden Schulhalbjahre der Qualifikationsphase ein. Wird am Ende des Wiederholungsjahres die Zulassung zur Abiturprüfung nicht erreicht oder die Abiturprüfung erneut nicht bestanden, so muss die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen. In besonders begründeten Fällen kann auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters das staatliche Schulamt auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen.
(2) Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden.
(3) Bei einer Wiederholung der Abiturprüfung gelten für die Berechnung der Gesamtqualifikation die im Wiederholungsjahr erbrachten Leistungen.
Abschnitt 5 Abschluss des Bildungsgangs und Ausnahmebestimmungen

§ 30 Gesamtqualifikation

(1) Aus den den Kursabschlussnoten entsprechenden Punkten der einzubringenden Halbjahreskurse der Qualifikationsphase und aus den in der Abiturprüfung erreichten Leistungen wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt (Gesamtqualifikation). In einem Beratungsgespräch mit der Oberstufenkoordinatorin oder dem Oberstufenkoordinator werden von der Schülerin oder dem Schüler die Kurse festgelegt, die in die Gesamtqualifikation eingehen sollen.
(2) Von den Leistungen in der Qualifikationsphase sind in die Gesamtqualifikation die den Kursabschlussnoten entsprechenden Punkte von
allen Halbjahreskursen in den Leistungskursfächern in doppelter Wertung und
insgesamt 30 Halbjahreskursen der Grundkursfächer einschließlich der vier Halbjahreskurse des dritten und vierten Abiturprüfungsfaches
einzubringen. Unter den einzubringenden Kursen müssen sich je vier Halbjahreskurse im Fach Deutsch, im Fach Mathematik, in einer fortgeführten Fremdsprache sowie in einer Naturwissenschaft oder je zwei Halbjahreskurse in zwei Naturwissenschaften befinden. Von einer neu einsetzenden Fremdsprache müssen die Ergebnisse von zwei Halbjahreskursen eingebracht werden. Schülerinnen und Schüler, die Unterricht in einem fremdsprachlichen Sachfach erhalten und damit die Belegverpflichtung in einer Fremdsprache auf Grundkursniveau gemäß § 7 Absatz 5 und den §§ 8 und 9 erfüllen, bringen 26 Halbjahreskurse auf Grundkursniveau ein. Die den Kursabschlussnoten entsprechenden Punkte des Seminarkurses können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
(3) Die Berechnung des Gesamtergebnisses der Qualifikationsphase für die Einbringung in die Gesamtqualifikation erfolgt gemäß Anlage 1.
(4) Die in den vier Fächern der Abiturprüfung erbrachten Leistungen werden in fünffacher Wertung in die Gesamtqualifikation eingebracht. Falls eine Besondere Lernleistung als fünfte Abiturprüfung erbracht wird, werden die Leistungen in den insgesamt fünf Abiturprüfungen in vierfacher Wertung eingebracht.
(5) Die Mindestanforderungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife sind erfüllt, wenn in der Qualifikationsphase
von den einzubringenden Kursen auf Leistungskursniveau in höchstens drei Halbjahresergebnissen weniger als fünf Punkte erzielt wurden,
von den einzubringenden Kursen auf Grundkursniveau in höchstens vier Halbjahresergebnissen weniger als fünf Punkte erzielt wurden,
kein einzubringender Kurs mit null Punkten bewertet wurde und
die gemäß Absatz 3 ermittelte Punktzahl mindestens 200 Punkte beträgt.
Bei Belegung eines fremdsprachlichen Sachfaches gemäß Absatz 2 Satz 4 werden die Mindestanforderungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife abweichend von Nummer 2 erfüllt, wenn in der Qualifikationsphase von den einzubringenden Kursen auf Grundkursniveau in höchstens drei Halbjahresergebnissen weniger als fünf Punkte erzielt wurden.
(6) Im Abiturbereich müssen
in mindestens drei Abiturprüfungen jeweils mindestens fünf Punkte und
insgesamt 100 Punkte gemäß Absatz 4 erzielt werden und
darf keine Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet sein.

§ 31 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

(1) Die allgemeine Hochschulreife erwirbt, wer die Mindestanforderungen gemäß § 30 Absatz 5 und 6 erfüllt hat.
(2) Der Prüfungsausschuss bildet aus der Gesamtpunktzahl gemäß Anlage 2 die Abiturdurchschnittsnote, die auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ausgewiesen wird.

§ 32 Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)

(1) Schülerinnen und Schüler können frühestens nach dem Besuch von zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase die Fachhochschulreife (schulischer Teil) erwerben. Die Fachhochschulreife (schulischer Teil) erwirbt, wer die Schule ohne die allgemeine Hochschulreife verlässt und in zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren
in den Halbjahreskursen der Leistungskursfächer insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung und
in mindestens neun der insgesamt anzurechnenden Halbjahreskurse mindestens je fünf Punkte, darunter mindestens zwei Halbjahreskurse in den Leistungskursfächern,
erzielt hat.
Es müssen mindestens 15 Halbjahreskurse angerechnet werden.
(2) Unter den Fächern gemäß Absatz 1 müssen jeweils zwei Halbjahreskurse der Fächer Deutsch, Mathematik, einer Fremdsprache, eines naturwissenschaftlichen und eines gesellschaftswissenschaftlichen Faches eingebracht werden. Mit null Punkten bewertete Halbjahresleistungen werden nicht angerechnet.
(3) Aus der gemäß Absatz 1 ermittelten Gesamtpunktzahl wird gemäß Anlage 3 die Durchschnittsnote gebildet.
(4) Wer nach Abbruch des Bildungsgangs bei gleichzeitigem Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) den Nachweis einer in Umfang und Ausgestaltung der fachpraktischen Ausbildung der Fachoberschule entsprechenden Ausbildung oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung erbringt, erhält auf Antrag die Berechtigung zum Besuch der Fachhochschule. Der Antrag ist bei dem staatlichen Schulamt zu stellen, das zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fachhochschulreife (schulischer Teil) für diese Schule zuständig war.

§ 33 Latinum, Graecum

(1) Das Latinum oder Graecum wird durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens vierjährigen aufsteigenden Pflichtunterricht erworben, wenn am Ende des Pflichtunterrichts mindestens die Note ausreichend (fünf Punkte) erreicht worden ist.
(2) Soll das Latinum oder Graecum bereits nach drei Jahren aufsteigendem Pflichtunterricht erworben werden, so ist dazu das Bestehen einer gesonderten Prüfung (Latinum- oder Graecumprüfung) erforderlich. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote aus schriftlicher und mündlicher Prüfung mindestens ausreichend (fünf Punkte) lautet. Sofern Latein als in der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache belegt wurde, kann das Latinum auch durch eine mündliche Abiturprüfung im Fach Latein erworben werden.
(3) Der Erwerb des Latinums oder Graecums wird getrennt vom Zeugnis bescheinigt.

§ 34 Zeugnisse und Bescheinigungen

(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende eines jeden Schulhalbjahres Zeugnisse. Am Ende der Qualifikationsphase wird das Zeugnis durch die Bescheinigung über die Zulassung zur Abiturprüfung ersetzt. Die Abschlussbewertungen für die Kurse des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase werden den Schülerinnen und Schülern schriftlich mitgeteilt.
(2) Auf Zeugnissen wird die erreichte Bewertung in Noten mit Tendenz und zusätzlich in Punkten vermerkt. Das Zeugnis am Ende der Einführungsphase enthält darüber hinaus eine Angabe über die Versetzungsentscheidung.
(3) Wer die Schule vor dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife verlässt, aber bereits einen schulischen Abschluss erworben hat, erhält ein Abgangszeugnis, sofern dieser Abschluss nicht bereits in einem Abschlusszeugnis ausgewiesen wurde. Dieses enthält bei Erfüllung der Voraussetzungen einen Vermerk über die Fachhochschulreife (schulischer Teil).
(4) Wer die Abiturprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife.

§ 35 Ausnahmebestimmungen

(1)
Der Wechsel eines Leistungskursfaches gemäß § 8 Absatz 3 ist aus wichtigem Grund zu Beginn der Qualifikationsphase im Rahmen der personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen der Schule zulässig. Für eine Neuwahl sind nur Fächer zulässig, die die Schülerin oder der Schüler seit der Einführungsphase durchgängig belegt hat. Die Entscheidung hierüber trifft die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator. In begründeten Ausnahmefällen kann der Wechsel mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
(2) Für den Wechsel von Grundkursfächern gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Das staatliche Schulamt kann im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium im Ausnahmefall auf Antrag einer Schülerin oder eines Schülers die Fortsetzung des Bildungsgangs in der gymnasialen Oberstufe, die Zulassung zur Abiturprüfung oder den Abschluss der Abiturprüfung genehmigen, wenn infolge schwerwiegender, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretender Gründe der Bildungsgang nicht erfolgreich beendet werden kann und die Leistungen eine entsprechende Entscheidung rechtfertigen.
(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung kann von dieser Verordnung befristete abweichende Festlegungen treffen, soweit Gefahren in Not- und Unglücksfällen dies erfordern, um einen geordneten Schulbetrieb und den ordnungsgemäßen Erwerb von Abschlüssen, insbesondere unter Beachtung der Maßgaben nach dem Infektionsschutzgesetz, zu gewährleisten.

§ 36 Widerspruch und Akteneinsicht

Für das Widerspruchsverfahren und die Einsicht in Prüfungsunterlagen gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung und des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in den jeweils geltenden Fassungen.
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 37 Übergangsregelung

Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2021/2022 in der Qualifikationsphase eines Gymnasiums, einer Gesamtschule oder eines beruflichen Gymnasiums befinden, setzen ihr Schulverhältnis auf der Grundlage der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung vom 21. August 2009 ( GVBl. II
S. 578), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Januar 2018 (GVBl. II Nr.
9) geändert worden ist, fort.

§ 38 Durchführung der Verordnung

Näheres zur Durchführung der Verordnung regeln Verwaltungsvorschriften.

§ 39 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
Potsdam, den 21. August 2009
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport Holger Rupprecht
Anlage 1
(zu § 30 Absatz 3)
Berechnung des Gesamtergebnisses der Qualifikationsphase für die Einbringung in die Gesamtqualifikation
Summe der in den eingebrachten Halbjahreskursen
erreichten Punkte¹
x 40 = Gesamtergebnis der Qualifikationsphase² 46³
¹ Soweit Halbjahreskurse doppelt zu werten sind, zählen diese auch doppelt. ² Das Ergebnis wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet; ab n,5 wird aufgerundet. ³ Im Fall von § 30 Absatz 2 Satz 4 tritt an diese Stelle die Zahl 42.
Anlage 2
(zu § 31 Absatz 2)

Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote

PunkteAbiturdurchschnittsnote
900 - 823 1,0
822 - 805 1,1
804 - 787 1,2
786 - 769 1,3
768 - 751 1,4
750 - 733 1,5
732 - 715 1,6
714 - 697 1,7
696 - 679 1,8
678 - 661 1,9
660 - 643 2,0
642 - 625 2,1
624 - 607 2,2
606 - 589 2,3
588 - 571 2,4
570 - 553 2,5
552 - 535 2,6
534 - 517 2,7
516 - 499 2,8
498 - 481 2,9
480 - 463 3,0
462 - 445 3,1
444 - 427 3,2
426 - 409 3,3
408 - 391 3,4
390 - 373 3,5
372 - 355 3,6
354 - 337 3,7
336 - 319 3,8
318 - 301 3,9
300 4,0
Anlage 3
(zu § 32 Absatz 3)

Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Fachhochschulreife (schulischer Teil)

PunkteDurchschnittsnote
285 - 261 1,0
260 - 255 1,1
254 - 249 1,2
248 - 244 1,3
243 - 238 1,4
237 - 232 1,5
231 - 227 1,6
226 - 221 1,7
220 - 215 1,8
214 - 210 1,9
209 - 204 2,0
203 - 198 2,1
197 - 192 2,2
191 - 187 2,3
186 - 181 2,4
180 - 175 2,5
174 - 170 2,6
169 - 164 2,7
163 - 158 2,8
157 - 153 2,9
152 - 147 3,0
146 - 141 3,1
140 - 135 3,2
134 - 130 3,3
129 - 124 3,4
123 - 118 3,5
117 - 113 3,6
112 - 107 3,7
106 - 101 3,8
100 - 96 3,9
95 4,0

Berechnung der Punktzahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife

Die erreichte Punktzahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife wird wie folgt ermittelt:
Dabei sind:
∑ = Gesamtergebnis für den schulischen Teil der Fachhochschulreife
P = Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern in zwei Schulhalbjahren
S = Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse (doppelt gewichtete Fächer zählen auch hier doppelt)
Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.
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