Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Dezember 1993 über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahr...
DE - Landesrecht Brandenburg

Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Dezember 1993 über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Dezember 1993 über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
vom 13. Juli 1994 (GVBl.I/94, [Nr. 23], S.372)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem am 17. Dezember 1993 unterzeichneten Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicher­heitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben.
Potsdam, den 13. Juli 1994
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich
zum Abkommen
Markierungen
Leseansicht