Gesetz zu dem Abkommen vom 30. Juni 1994 über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten
DE - Landesrecht Brandenburg

Gesetz zu dem Abkommen vom 30. Juni 1994 über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten

Gesetz zu dem Abkommen vom 30. Juni 1994 über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten
vom 10. April 1995 (GVBl.I/95, [Nr. 7], S.78)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem am 30. Juni 1994 in Berlin unterzeichneten Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten zum Vollzug der Akkreditierung und Benennung von Prüfla­boratorien und Zertifizierungsstellen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 8 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben.
Potsdam, den 10. April 1995
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich
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