Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 29. August 1994 zwischen den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren
Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 29. August 1994 zwischen den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren
vom 6. Juni 1995 (GVBl.I/95, [Nr. 11], S.110)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem am 29. August 1994 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem § 4 für das Land Brandenburg in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben.
Potsdam, den 6. Juni 1995
Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich
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