Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 9. Juli 1996 über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
DE - Landesrecht Brandenburg

Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 9. Juli 1996 über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 9. Juli 1996 über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
vom 11. Oktober 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 22], S.289)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem am 9. Juli 1996 unterzeichneten Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben.
Potsdam, den 11. Oktober 1996
Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich
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