Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum oder zur „Verwaltungsfachangestellten” in den Fachrichtungen „Landesverwaltung” und „Kommunalverwaltung” für das Dritte Ausbildungsjahr
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum oder zur „Verwaltungsfachangestellten” in den Fachrichtungen „Landesverwaltung” und „Kommunalverwaltung” für das Dritte Ausbildungsjahr
vom 17. Juni 1999 (GVBl.II/99, [Nr. 18], S.410)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur
Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029) in Verbindung
mit § 58 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
(BGBl. I S. 1112) verordnet der Minister des Innern als zuständige Stelle
nach § 1 Nr. 1 Buchstabe a und b der Verordnung über
Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst
vom 12. Februar 1993 (GVBl. II S. 94) auf Grund des Beschlusses des
Berufsbildungsausschusses vom 27.05.1999:
§ 1
Allgemeines
Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur
Verwaltungsfachangestellten sollen für das dritte Jahr der Ausbildung in
den Fachrichtungen allgemeine innere Verwaltung des Landes und
Kommunalverwaltung wie in den Anlagen dargestellt vermittelt werden.
§ 2 Ausbildungsgegenstand, Ausbildungsrahmenplan
(1) Das dritte Ausbildungsjahr dient der beruflichen
Qualifizierung in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung.
(2) Der Ausbildungsplan gemäß § 5 der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur
Verwaltungsfachangestellten muß für das dritte Ausbildungsjahr den
Anforderungen der in der Anlage 1 oder 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung entsprechen. Die geforderten
Fertigkeiten und Kenntnisse der Anlage 1 oder 2 müssen je nach
Fachrichtung in die sachlich zeitliche Gliederung integriert sein. Eine von dem
Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des
Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine
berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder verwaltungspraktische
Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 3 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden,
es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den Ausbildungsberuf
"Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter" in den
Fachrichtungen "Allgemeine Verwaltung des Landes" und
"Kommunalverwaltung" vom 27. Januar 1993 (ABl. S. 294)
außer Kraft.
Potsdam, den 17. Juni 1999
Der Minister des Innern
Alwin Ziel
Anlage 1
A. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Landesverwaltung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
---|---|---|
2.1 | Fallbezogene Rechtsanwendung | Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten Entscheidungen begründen |
2.2 | Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts | örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen Anträge aufnehmen Bescheide erlassen sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anordnen und begründen Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen Vollstreckungsarten unterscheiden Rechtsbehelfe prüfen |
B. Fachrichtung Landesverwaltung - zeitliche Gliederung -
Drittes Ausbildungsjahr
1. In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist
schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Abschnitt I der Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über
die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur
Verwaltungsfachangestellten
I.1) 5.1 Betriebliche Organisation,
I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele b und e
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der
Fertigkeiten und Kenntnisse der Teile des Ausbildungsberufsbildes
I. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I. 1.4 Umweltschutz,
I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche
Abläufe,
I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele a, c und d
fortzuführen.
2. In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten
sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß
A. 2.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der
Fertigkeiten und Kenntnisse der Teile des Ausbildungsberufsbildes
gemäß Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur
Verwaltungsfachangestellten
I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche
Abläufe,
I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren,
Lernziele d bis g
fortzuführen.
3. In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind
schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
A. 2.1 Fallbezogene Rechtsanwendung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der
Fertigkeiten und Kenntnisse der Teile des Ausbildungsberufsbildes
gemäß Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur
Verwaltungsfachangestellten
I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche
Abläufe,
I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 4 Kommunikation und Kooperation,
I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren,
Lernziele d bis g und von
A. 2.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts
fortzuführen.
Anlage 2
A. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Kommunalverwaltung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
---|---|---|
3.1 | Fallbezogene Rechtsanwendung | Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten Entscheidungen begründen |
3.2 | Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts | örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen Anträge aufnehmen Bescheide erlassen sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anordnen und begründen Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen Vollstreckungsarten unterscheiden Rechtsbehelfe prüfen |
3.3 | Kommunalrecht | Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung sowie Formen und Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften erläutern Rechte und Pflichten von Bürgern und Einwohnern bei der Sachbearbeitung berücksichtigen rechtliche Stellung der Organe der kommunalen Gebietskörperschaften erläutern bei der Vorbereitung von Sitzungen kommunaler Beschlußgremien mitwirken Rechts- und Fachaufsicht über die kommunalen Gebietskörperschaften erläutern Grundsätze der kommunalen Einnahmenbeschaffung anwenden Rechtsformen gemeindlicher Unternehmen abgrenzen Wirtschaftsgrundsätze für gemeindliche Unternehmen beschreiben |
B. Fachrichtung Kommunalverwaltung - zeitliche Gliederung -
Drittes Ausbildungsjahr
1. In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist
schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur
Verwaltungsfachangestellten
I.2) 5.1 Betriebliche Organisation,
I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele b und e und von
A. 3.3 Kommunalrecht
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der
Fertigkeiten und Kenntnisse der Teile des Ausbildungsberufsbildes
gemäß Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur
Verwaltungsfachangestellten
I. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I. 1.4 Umweltschutz,
I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche
Abläufe,
I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele a, c und d
fortzuführen.
2. In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten
sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemä&
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A. 3.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der
Fertigkeiten und Kenntnisse der Teile des Ausbildungsberufsbildes
gemäß Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur
Verwaltungsfachangestellten
I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche
Abläufe,
I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren,
Lernziele d bis g
fortzuführen.
3. In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind
schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
A. 3.1 Fallbezogene Rechtsanwendung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der
Fertigkeiten und Kenntnisse der Teile des Ausbildungsberufsbildes
gemäß Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur
Verwaltungsfachangestellten
I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche
Abläufe,
I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 4 Kommunikation und Kooperation,
I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren,
Lernziele d bis g und von
A. 3.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts
fortzuführen.
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