Verordnung zur Verteilung der Schlüsselzuweisung Plus gemäß § 5 Absatz 4 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (Schlüsselzuweisung Plus-Verteilverordnung - SzPlusVertV)
Verordnung zur Verteilung der Schlüsselzuweisung Plus gemäß § 5 Absatz 4 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (Schlüsselzuweisung Plus-Verteilverordnung - SzPlusVertV)
vom 6. März 2023 ( GVBl.II/23, [Nr. 15] )
Auf Grund des §
5 Absatz 4 Satz 6 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 29. Juni 2004 ( GVBl. I
S.
262), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr.
34) angefügt worden ist, verordnet die Ministerin der Finanzen und für Europa im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Kommunales:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren für die Berechnung und Festsetzung des Zuschlages zu den Schlüsselzuweisungen gemäß § 5 Absatz 4 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes, den Gemeinden und verbandsgemeindeangehörige Gemeinden mit einer im Ergebnis des kommunalen Finanzausgleichs im Landesvergleich erheblich unterdurchschnittliche Finanzkraft je Einwohnerin oder Einwohner in den Ausgleichsjahren 2023 bis 2026 erhalten. Der Zuschlag zu den Schlüsselzuweisungen wird gemäß § 5 Absatz 4 Satz 3 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes als Schlüsselzuweisung Plus bezeichnet.
§ 2
Gegenstand
Mit der Schlüsselzuweisung Plus sollen die allgemeinen Schlüsselzuweisungen so aufgestockt werden, dass keine Gemeinde oder verbandsgemeindeangehörige Gemeinde ein relativ definiertes Finanzkraftniveau unterschreitet und damit eine relative Mindestausstattung im horizontalen Finanzausgleich sichergestellt wird.
§ 3
Umfang der Schlüsselzuweisung Plus
(1) Zur Finanzierung der Schlüsselzuweisung Plus werden in dem jeweiligen Ausgleichsjahr die erforderlichen Mittel dem Anteil der allgemeinen Schlüsselmasse für kreisangehörige Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie Städte für Gemeindeaufgaben gemäß § 5 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes entnommen. Die Entnahme erfolgt vor Verwendung und rechnerischer Aufteilung der Teilschlüsselmasse nach Satz 1.
(2) Die Entnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf im jeweiligen Ausgleichsjahr gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes den Betrag von 50 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage, das nach § 1 Absatz 4 und § 17a Absatz 3 Satz 4 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes im kommunalen Finanzausgleich dieses Jahres bereitgestellt wird, nicht überschreiten.
§ 4
Finanzkraft
(1) Die Finanzkraft einer Gemeinde oder verbandsgemeindeangehörigen Gemeinde gemäß § 5 Absatz 4 Satz 4 und 5 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes gilt als erheblich unterdurchschnittlich im Sinne dieser Verordnung, wenn das gemäß § 6 Absatz 1 ermittelte Zielniveau unterschritten wird.
(2) Bei der Berechnung der Finanzkraft wird die im Vorjahr maßgebliche Steuerkraftmesszahl zum Gebietsstand vom 1. Januar dieses Vorjahres ermittelt. Als Einwohnerzahl gilt die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg nach den Ergebnissen der letzten Volkszählung (Zensus) auf den 31. Dezember des vorvergangenen Jahres des für die Steuerkraftmesszahl maßgeblichen Jahres fortgeschriebene und veröffentlichte Bevölkerungszahl. § 20 Satz 3 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes findet entsprechend Anwendung.
§ 5
Zielniveau und Ausgleichsgrad
(1) Das Zielniveau der relativen Mindestausstattung ist der zu erreichende Grad (prozentualer Anteil) der Finanzkraft einer Gemeinde oder verbandsgemeindeangehörigen Gemeinde im Vergleich zum Landesdurchschnitt. In Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Mitteln gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes wird das Zielniveau im jeweiligen Ausgleichsjahr variabel bestimmt.
(2) Der Ausgleichsgrad legt fest, zu welchem prozentualen Anteil die Differenz zwischen Finanzkraft einer Gemeinde oder verbandsgemeindeangehörigen Gemeinde und Zielniveau ausgeglichen wird. Der Ausgleichsgrad beträgt 90 Prozent.
§ 6
Berechnung der Schlüsselzuweisung Plus
(1) Das Zielniveau eines Ausgleichsjahres ist so zu berechnen und auf zwei Stellen nach dem Komma festzusetzen, dass die Verteilmasse gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird.
(2) Das Zielniveau des jeweiligen Ausgleichsjahres darf den Wert von 85 Prozent der Finanzkraft nicht überschreiten.
§ 7
Verfahrensregelungen
(1) Die Schlüsselzuweisung Plus wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium errechnet und festgesetzt. Die Regelungen des § 19 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes finden entsprechend Anwendung. Die Festsetzung der Schlüsselzuweisung Plus erfolgt mit der Festsetzung der Schlüsselzuweisungen.
(2) Die Schlüsselzuweisung Plus wird in die Umlagegrundlagen der Kreisumlage einbezogen.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Potsdam, den 6. März 2023
Die Ministerin der Finanzen und für Europa
Katrin Lange
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