Verordnung über das Verfahren bei Volksentscheiden im Land Brandenburg (Volksentscheidsverfahrensverordnung - VEVVBbg)
Verordnung über das Verfahren bei Volksentscheiden im Land Brandenburg (Volksentscheidsverfahrensverordnung - VEVVBbg)
vom 29. Februar 1996 (GVBl.II/96, [Nr. 16], S.158) zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2023 ( GVBl.II/23, [Nr. 69] , S.50)
Auf Grund des § 70 des Volksabstimmungsgesetzes vom 14. April 1993 ( GVBl. I
S.
94) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Landtages:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Abstimmungsorgane
§ 1 Abstimmungsausschüsse § 2 Abstimmungsvorstand § 3 Briefabstimmungsvorstand § 4 Beweglicher Abstimmungsvorstand
Abschnitt 2 Vorbereitung des Volksentscheides
§ 5 Führung und Eintragung der stimmberechtigten Personen in das Stimmberechtigtenverzeichnis, Datenschutz § 6 Benachrichtigung der stimmberechtigten Personen § 7 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Abstimmungsscheinen § 8 Einsichtnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis § 9 Berichtigung und Abschluß des Stimmberechtigtenverzeichnisses § 10 Abstimmungsschein, Datenschutz § 11 Stimmzettel § 12 Abstimmungslokale § 13 Abstimmungsbekanntmachung der Abstimmungsbehörde § 14 Ausstattung des Abstimmungsvorstandes
Abschnitt 3 Abstimmungshandlung
§ 15 Stimmabgabe, Durchführung der Abstimmung im Stimmbezirk § 16 Briefabstimmung
Abschnitt 4 Feststellung des Abstimmungsergebnisses
§ 17 Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk § 18 Zählung der stimmberechtigten Personen sowie der Stimmen § 19 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Abstimmungsbriefen, Auslegungsregeln § 20 Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk § 21 Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse § 22 Abstimmungsniederschrift § 23 Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen § 24 Zulassung der Abstimmungsbriefe, Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses § 25 Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmkreis § 26 Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land
Abschnitt 5 Wiederholungsabstimmung, Nachabstimmung
§ 27 Wiederholungsabstimmung § 28 Nachabstimmung
Abschnitt 6 Allgemeine Vorschriften
§ 29 Abstimmungsstatistische Auszählungen § 30 Bekanntmachungen § 31 Zustellungen § 32 Beschaffung von Stimmzetteln, Umschlägen für die Briefabstimmung und Vordrucken § 33 Sicherung der Abstimmungsunterlagen § 34 Vernichtung der Abstimmungsunterlagen § 35 Vordruckmuster
Abschnitt 7 Gleichzeitige Durchführung von Volksentscheiden mit Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen
§ 36 Grundsatz § 37 Wahlbezirke (Stimmbezirke) § 38 Wahllokale (Abstimmungslokale) § 39 Wahlorgane (Abstimmungsorgane) § 40 Wahlberechtigtenverzeichnis (Stimmberechtigtenverzeichnis) § 41 Wahlbenachrichtigungen (Abstimmungsbenachrichtigungen) und Wahlscheine (Abstimmungsscheine) § 42 Stimmzettel, Wahlurnen (Abstimmungsurnen) § 43 Stimmabgabe im Wahllokal (Abstimmungslokal) § 44 Umschläge für die Briefwahl (Briefabstimmung) § 45 Bekanntmachungen § 46 Ermittlung der Ergebnisse § 47 Inkrafttreten
Abschnitt 1 Abstimmungsorgane
§ 1 Abstimmungsausschüsse
(1) Die Mitglieder der Abstimmungsausschüsse erhalten Auslagenersatz und Erfrischungsgeld entsprechend § 8 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung.
(2) Im übrigen gelten die §§ 1 bis 4 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß.
§ 2 Abstimmungsvorstand
(1) Vor dem Abstimmungstag beruft die Abstimmungsbehörde rechtzeitig für jeden Stimmbezirk
die Abstimmungsvorsteherin oder den Abstimmungsvorsteher, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter und drei bis sieben beisitzende Mitglieder
.
(2) Der Abstimmungsvorstand ist beschlussfähig
während der Abstimmungshandlung, wenn mindestens drei Mitglieder,
bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,
darunter jeweils
die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
, anwesend sind.
(3) § 1 Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Im übrigen gilt § 5 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß.
§ 3 Briefabstimmungsvorstand
Auf den Briefabstimmungsvorstand findet § 6 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß Anwendung.
§ 4 Beweglicher Abstimmungsvorstand
Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- und Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie gleichartigen Einrichtungen soll die Abstimmungsbehörde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Abstimmungsvorstände einsetzen. Der bewegliche Abstimmungsvorstand besteht aus
der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und zwei beisitzenden Mitgliedern
des Abstimmungsvorstandes. Die Abstimmungsbehörde kann auch den beweglichen Abstimmungsvorstand eines anderen Stimmbezirks mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.
Abschnitt 2 Vorbereitung des Volksentscheides
§ 5 Führung und Eintragung der stimmberechtigten Personen in das Stimmberechtigtenverzeichnis, Datenschutz
(1) In das Stimmberechtigtenverzeichnis eines Stimmbezirks werden von Amts wegen alle stimmberechtigten Personen eingetragen, die am 42. Tag vor der Abstimmung (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, in diesem Stimmbezirk nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes gemeldet sind.
(2) Im übrigen gelten die §§ 12, 13 und 14 Absatz 1 bis 5 und 7 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß.
(3) Hinsichtlich der im Stimmberechtigtenverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung ( EU
) 2016/679 nach Maßgabe des § 37 des Volksabstimmungsgesetzes und des § 9 dieser Verordnung in Verbindung mit § 20 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung ausgeübt.
§ 6 Benachrichtigung der stimmberechtigten Personen
(1) Spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung benachrichtigt die Abstimmungsbehörde jede stimmberechtigte Person, die im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, nach einem gemäß § 35
aufgestellten Vordruckmuster
; Abweichungen in der Gestaltung sind zulässig. Bei stimmberechtigten Personen, die auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen werden, soll die Abstimmungsbenachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung erfolgen.
(2) Auf der Rückseite der Abstimmungsbenachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Abstimmungsscheins
nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster
aufzudrucken; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 7 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Abstimmungsscheinen
Die Abstimmungsbehörde macht spätestens am 24. Tag vor der Abstimmung öffentlich bekannt,
dass stimmberechtigten Personen, die in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Abstimmung eine Abstimmungsbenachrichtigung zugeht,
bei welcher Stelle und in welcher Zeit das Stimmberechtigtenverzeichnis gemäß § 37 Abs.
3 des Volksabstimmungsgesetzes eingesehen werden kann,
dass
jede Bürgerin und
jeder Bürger nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes das Recht hat, die Richtigkeit
ihrer oder
seiner im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen sowie das Stimmberechtigtenverzeichnis einzusehen,
dass bei der Abstimmungsbehörde
innerhalb der Einsichtsfrist nach § 37 Absatz 3 Satz 1 des Volksabstimmungsgesetzes
schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis eingelegt werden kann,
bei welcher Stelle, wie lange und zu welchen Tageszeiten sowie unter welchen Voraussetzungen Anträge auf Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis gestellt werden können
bei welcher Abstimmungsbehörde, in welcher Zeit ein Abstimmungsschein beantragt werden kann und
wie durch Briefabstimmung abgestimmt wird.
§ 8 Einsichtnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis
Die Abstimmungsbehörde sichert, dass das Stimmberechtigtenverzeichnis am Ort der Amts- oder Gemeindeverwaltung gemäß § 37 Absatz 3 des Volksabstimmungsgesetzes eingesehen werden kann. Bei Führung des Stimmberechtigtenverzeichnisses im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme auch durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Das Datensichtgerät darf nur von einer oder einem Bediensteten des Amtes oder der Gemeinde bedient werden.
§ 9 Berichtigung und Abschluß des Stimmberechtigtenverzeichnisses
(1) Für die Berichtigung des Stimmberechtigtenverzeichnisses gilt § 20 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß.
(2) Der Abschluß des Stimmberechtigtenverzeichnisses wird
nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster
beurkundet; im übrigen gilt § 21 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß.
§ 10 Abstimmungsschein, Datenschutz
(1) Der Abstimmungsschein wird von der Abstimmungsbehörde
nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster
erteilt, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis die stimmberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
(2) Die Abstimmungsscheine dürfen frühestens am 27. Tag vor der Abstimmung erteilt werden.
(3) Im übrigen gelten die §§ 22, 24, 25 Abs. 2 bis 6 und 8 bis 11 sowie die §§ 26 bis 28 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
Wird eine stimmberechtigte Person, die bereits einen Abstimmungsschein erhalten hat, im Stimmberechtigtenverzeichnis gestrichen, so ist der Abstimmungsschein von der Abstimmungsbehörde für ungültig zu erklären. Die Abstimmungsbehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der betroffenen Person und die Nummer des für ungültig erklärten Abstimmungsscheins aufzunehmen ist. Die Abstimmungsbehörde hat das Abstimmungsscheinverzeichnis entsprechend zu berichtigen. Die Abstimmungsbehörde verständigt
die Kreisabstimmungsleitung und diese die Landesabstimmungsleitung
. Die Landesabstimmungsleitung unterrichtet über die Kreisabstimmungsleitung alle Abstimmungsvorstände des Landes über die Ungültigkeit des Abstimmungsscheins.
Hat eine stimmberechtigte Person, die in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, einen Abstimmungsschein erhalten, so wird im Stimmberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe der Sperrvermerk "A" eingetragen.
(4) Hinsichtlich der für die Erteilung von Abstimmungsscheinen verarbeiteten personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum von der Erteilung der Abstimmungsscheine bis zur Feststellung des Gesamtergebnisses des Volksbegehrens nach Maßgabe des Absatzes 3 in Verbindung mit den §§ 24 bis 28 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung ausgeübt.
§ 11 Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist von weißem oder weißlichem, undurchsichtigem Papier, sofern
die Landesabstimmungsleiterin oder
der Landesabstimmungsleiter nicht etwas anderes bestimmt. Der Stimmzettel muß einseitig bedruckt und innerhalb eines Stimmkreises von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.
(2) Für abstimmungsstatistische Auszählungen können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden, soweit bei der Stimmabgabe die einzelne abstimmende Person nicht erkennbar wird. Abstimmungsverzeichnisse und mit Unterscheidungsbezeichnungen gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden. Abstimmungsberechtigte Personen, die ihr Recht auf Abstimmung durch Briefabstimmung ausüben, werden nicht in die repräsentative Abstimmungsstatistik einbezogen.
(3) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
§ 12 Abstimmungslokale
Die Abstimmungsbehörde bestimmt für jeden Stimmbezirk ein Abstimmungslokal. Im übrigen gilt § 43 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß.
§ 13 Abstimmungsbekanntmachung der Abstimmungsbehörde
Das für Volksabstimmungsrecht zuständige Ministerium übermittelt den Abstimmungsbehörden über die Kreisabstimmungsleitungen rechtzeitig vor jeder Abstimmung ein Muster der Abstimmungsbekanntmachung. Die Abstimmungsbehörde macht spätestens am sechsten Tag vor der Abstimmung nach dem Muster der Abstimmungsbekanntmachung Beginn und Ende der Abstimmungszeit sowie die Stimmbezirke und Abstimmungslokale öffentlich bekannt; § 45 Abs. 1 Satz 2, § 45 Abs. 2 und § 46 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gelten entsprechend.
§ 14 Ausstattung des Abstimmungsvorstandes
(1) Die Abstimmungsbehörde übergibt
der Abstimmungsvorsteherin oder
dem Abstimmungsvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Abstimmungshandlung
das Stimmberechtigtenverzeichnis,
das besondere Abstimmungsscheinverzeichnis,
amtliche Stimmzettel in genügender Anzahl,
einen Vordruck der Abstimmungsniederschrift,
einen Vordruck der Schnellmeldung,
Textausgaben des Volksabstimmungsgesetzes sowie der Brandenburgischen Landeswahlverordnung und dieser Verordnung,
einen Abdruck der Abstimmungsbekanntmachung und ein Muster des Stimmzettels,
Verschlußmaterial für die Abstimmungsurne und
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Abstimmungsscheine.
(2) Im übrigen gelten die §§ 48 bis 50 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß.
Abschnitt 3 Abstimmungshandlung
§ 15 Stimmabgabe, Durchführung der Abstimmung im Stimmbezirk
Auf die Stimmabgabe und die Durchführung der Abstimmung im Stimmbezirk finden die §§ 51 bis 56, 57 Absatz 1 und die §§ 58 bis 61 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß Anwendung.
§ 16 Briefabstimmung
(1) Eine stimmberechtigte Person, die ihr Stimmrecht durch Briefabstimmung ausübt, kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel, legt ihn unbeobachtet in den amtlichen
Stimmzettelumschlag
und verschließt diesen, unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Abstimmungsschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung, legt den verschlossenen amtlichen
Stimmzettelumschlag
und den unterschriebenen Abstimmungsschein in den amtlichen Abstimmungsbriefumschlag, verschließt den Abstimmungsbriefumschlag und übersendet den Abstimmungsbrief an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebene Stelle. Der Abstimmungsbrief kann dort auch abgegeben werden.
(2) Die Abstimmungsbriefe müssen bei
der Kreisabstimmungsleiterin oder
dem Kreisabstimmungsleiter des Stimmkreises eingehen. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 31 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes Briefabstimmungsvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Stimmkreises gebildet, müssen die Abstimmungsbriefe bei der Abstimmungsbehörde eingehen, die die Abstimmungsscheine ausgestellt hat.
(3) Im übrigen gelten § 62 Abs. 3 bis 5 und § 63 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß.
Abschnitt 4 Feststellung des Abstimmungsergebnisses
§ 17 Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk
(1) Unmittelbar nach Beendigung der Abstimmungshandlung ermittelt der Abstimmungsvorstand ohne Unterbrechung das Ergebnis der Abstimmung im Stimmbezirk. Er stellt fest
die Zahl der stimmberechtigten Personen,
die Zahl der abstimmenden Personen,
die Zahl der gültigen Stimmen,
die Zahl der ungültigen Stimmen,
die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Ja" lauten und
die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Nein" lauten.
(2)
Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter
kann insbesondere in den Fällen des § 44 Abs. 4 des Volksabstimmungsgesetzes sowie der Artikel 78 Abs. 3, 115 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
§ 18 Zählung der stimmberechtigten Personen sowie der Stimmen
(1) Nachdem die Zahl der stimmberechtigten Personen entsprechend § 65 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung ermittelt worden ist, bilden mehrere
beisitzende Mitglieder
unter Aufsicht
der Abstimmungsvorsteherin oder
des Abstimmungsvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
einen Stapel mit den gültigen Stimmzetteln, die zweifelsfrei auf "Ja" lauten,
einen Stapel mit den gültigen Stimmzetteln, die zweifelsfrei auf "Nein" lauten,
einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und
einen Stapel mit den Stimmzetteln, die Anlaß zu Bedenken geben.
(2) Die
beisitzenden Mitglieder
, die die nach Absatz 1 Nr.
1 und 2 gebildeten Stapel unter ihrer Aufsicht haben, übergeben einen Stapel
der Abstimmungsvorsteherin oder
dem Abstimmungsvorsteher und den anderen Stapel
der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter
. Diese prüfen, ob die Kennzeichnungen der Stimmzettel des jeweiligen Stapels gleich lauten und sagen zu jedem Stapel laut an, daß die Stimmzettel des Stapels auf "Ja" oder "Nein" lauten. Gibt ein Stimmzettel
der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter
Anlaß zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Nr. 4 gebildeten Stapel bei.
(3) Hierauf prüft
die Abstimmungsvorsteherin oder
der Abstimmungsvorsteher den Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3
,
der ihr oder ihm hierzu von dem beisitzenden Mitglied, das
ihn in Verwahrung hat, übergeben wird.
Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher
sagt zu diesem Stapel laut an, daß hier die Stimmen ungültig sind.
(4) Danach zählen je zwei beisitzende Mitglieder, die von der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher hierzu bestimmt worden sind, nacheinander die von der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der gültigen Stimmen, die jeweils auf „Ja“ und „Nein“ lauten, sowie die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift übertragen.
(5) Zum Schluß entscheidet der Abstimmungsvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Stimmzetteln abgegeben worden sind.
Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher
gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt jeweils bei gültigen Stimmen an, ob sie auf "Ja" oder "Nein" lauten. Sie oder er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden ist und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift übertragen.
(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der gültigen Stimmen, die jeweils auf "Ja" und "Nein" lauten, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen werden jeweils
von der Schriftführerin oder dem Schriftführer
in der Abstimmungsniederschrift zusammengezählt. Beantragt ein Mitglied des Abstimmungsvorstandes vor der Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für eine erneute Zählung sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.
(7) Die
von der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher
bestimmten
beisitzenden Mitglieder
sammeln
die Stimmzettel, die auf "Ja" lauten,
die Stimmzettel, die auf "Nein" lauten,
die ungekennzeichneten Stimmzettel und
die Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben, je für sich und behalten sie unter Aufsicht.
§ 19 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Abstimmungsbriefen, Auslegungsregeln
Die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmen sowie die Zulassung oder Zurückweisung von Abstimmungsbriefen richtet sich nach der Vorschrift des § 47 des Volksabstimmungsgesetzes. Ferner gelten folgende ergänzende Regelungen:
Enthält im Rahmen der Briefabstimmung ein
Stimmzettelumschlag
mehrere Stimmzettel, so gelten diese als ein ungültiger Stimmzettel.
Ist der
Stimmzettelumschlag
leer, so gilt der im Rahmen der Briefabstimmung nicht abgegebene Stimmzettel als ungültig.
§ 20 Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk
Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher
gibt das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit den in § 17 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben im Anschluß an die Feststellungen mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift anderen als den in § 21 genannten Stellen durch die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes nicht mitgeteilt werden.
§ 21 Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse
(1) Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt worden ist, meldet es
die Abstimmungsvorsteherin oder
der Abstimmungsvorsteher der Abstimmungsbehörde, die die Abstimmungsergebnisse aller Stimmbezirke ihres Bereiches für den jeweiligen Stimmkreis zusammenfaßt und
der Kreisabstimmungsleiterin oder
dem Kreisabstimmungsleiter meldet.
(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege erstattet. Sie enthält
die Zahl der stimmberechtigten Personen,
die Zahl der abstimmenden Personen,
die Zahl der gültigen Stimmen,
die Zahl der ungültigen Stimmen,
die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Ja" lauten und
die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Nein" lauten.
(3) Im Übrigen gilt für die Ermittlung, Meldung, Zusammenfassung und Bekanntmachung der vorläufigen Abstimmungsergebnisse § 69 Absatz 3 und 4 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung entsprechend.
(4) Die Schnellmeldungen der Abstimmungsvorsteherinnen und Abstimmungsvorsteher, Abstimmungsbehörden sowie Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter werden nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster erstattet.
(5) § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 22 Abstimmungsniederschrift
(1) Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist
von der Schriftführerin oder dem Schriftführer
eine Niederschrift
nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster
zu fertigen. Die Niederschrift ist
von der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher, von der Schriftführerin oder dem Schriftführer
und mindestens drei weiteren Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes zu unterschreiben. Wird die Unterschrift verweigert, so ist der Grund hierfür in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 15 in Verbindung mit § 55 Absatz 6 Satz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung, § 15 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Satz 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung und § 18 Absatz 5 Satz 1 sowie Beschlüsse über Beanstandungen bei der Abstimmungshandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Der Abstimmungsniederschrift sind die Stimmzettel und die Abstimmungsscheine, über die der Abstimmungsvorstand besonders beschlossen hat, beizufügen.
(2)
Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher
übersendet die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich
unmittelbar oder über die Abstimmungsbehörde an die Kreisabstimmungsleiterin oder den Kreisabstimmungsleiter
.
(3)
Abstimmungsvorsteherinnen und
Abstimmungsvorsteher, Abstimmungsbehörden
sowie Kreisabstimmungsleiterinnen
und Kreisabstimmungsleiter haben sicherzustellen, daß die Abstimmungsniederschriften mit den Anlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind.
§ 23 Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen
(1) Hat der Abstimmungsvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt
die Abstimmungsvorsteherin oder
der Abstimmungsvorsteher jeweils getrennt
die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach gültigen Stimmen, die auf "Ja" lauten, nach gültigen Stimmen, die auf "Nein" lauten, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln sowie
die einbehaltenen Abstimmungsscheine,
soweit sie nicht der Abstimmungsniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Abstimmungsbehörde. Bis zur Übergabe an die Abstimmungsbehörde hat der Abstimmungsvorsteher sicherzustellen, daß die in Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Unterlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind.
(2) Die Abstimmungsbehörde verwahrt die Pakete, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete unbefugten Personen nicht zugänglich sind.
(3)
Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher
übergibt der Abstimmungsbehörde das Stimmberechtigtenverzeichnis und die von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die einbehaltenen Abstimmungsbenachrichtigungen.
(4) Die Abstimmungsbehörde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung
der Kreisabstimmungsleiterin oder
dem Kreisabstimmungsleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so wird das Paket in Gegenwart von zwei
Zeuginnen oder
Zeugen geöffnet und nach Entnahme der angeforderten Teile erneut versiegelt. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
§ 24 Zulassung der Abstimmungsbriefe, Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses
(1) Ein
von der Briefabstimmungsvorsteherin oder dem Briefabstimmungsvorsteher
bestimmtes Mitglied des Briefabstimmungsvorstandes öffnet die Abstimmungsbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Abstimmungsschein und den
Stimmzettelumschlag
. Ist der Abstimmungsschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Abstimmungsscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Abstimmungsscheins erhoben, so ist der betroffene Abstimmungsbrief samt Inhalt unter Kontrolle
der Abstimmungsvorsteherin oder
des Abstimmungsvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Abstimmungsbriefen entnommenen
Stimmzettelumschläge
werden ungeöffnet in die Abstimmungsurne gelegt; die Abstimmungsscheine werden gesammelt.
(2) Werden gegen einen Abstimmungsbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefabstimmungsvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Abstimmungsbrief ist vom Briefabstimmungsvorstand zurückzuweisen, wenn einer der in § 47 Abs. 4 Nr. 2 bis 8 des Volksabstimmungsgesetzes genannten Tatbestände vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, die Zahl der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren.
Die Einsenderin oder der Einsender
eines zurückgewiesenen Abstimmungsbriefes wird nicht als abstimmende Person gezählt;
ihre oder
seine Stimme gilt gemäß § 47 Abs. 5 des Volksabstimmungsgesetzes als nicht abgegeben.
(3) Nachdem die
Stimmzettelumschläge
in die Abstimmungsurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Abstimmungszeit, ermittelt der Briefabstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis mit den in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Angaben und stellt dieses nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 17 und 18 fest.
(4) Sobald das Briefabstimmungsergebnis festgestellt ist, meldet es
die Briefabstimmungsvorsteherin oder
der Briefabstimmungsvorsteher auf schnellstem Wege
der Kreisabstimmungsleiterin oder
dem Kreisabstimmungsleiter. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 31 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes Briefabstimmungsvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet
die Briefabstimmungsvorsteherin oder
der Briefabstimmungsvorsteher das Briefabstimmungsergebnis der zuständigen Abstimmungsbehörde, die es in die Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde übernimmt. Die Schnellmeldung wird
nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster
erstattet.
(5) Über die Zulassung der Abstimmungsbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses ist
von der Schriftführerin oder dem Schriftführer
eine Niederschrift
nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster
zu fertigen. Dieser sind beizufügen:
die Stimmzettel und
Stimmzettel
umschläge, über die der Briefabstimmungsvorstand entsprechend § 18 Abs. 5 besonders beschlossen hat,
die Abstimmungsbriefe, die der Briefabstimmungsvorstand zurückgewiesen hat und
die Abstimmungsscheine, über die der Briefabstimmungsvorstand beschlossen hat, ohne daß die Abstimmungsbriefe zurückgewiesen wurden.
(6)
Die Briefabstimmungsvorsteherin oder der Briefabstimmungsvorsteher
übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich
der Kreisabstimmungsleiterin oder
dem Kreisabstimmungsleiter. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(7)
Die Briefabstimmungsvorsteherin oder der Briefabstimmungsvorsteher
verpackt die Abstimmungsunterlagen entsprechend § 23 Abs. 1 und übergibt sie
der Kreisabstimmungsleiterin oder
dem Kreisabstimmungsleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(8) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefabstimmungsvorstandes die für den Abstimmungsvorstand geltenden Vorschriften entsprechend.
(9) Das Abstimmungsergebnis der Briefabstimmung wird
von der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter
in die Schnellmeldung nach § 21 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit § 69 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung und in die Zusammenstellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses des Stimmkreises nach § 25 übernommen.
(10) Stellt
die Landesabstimmungsleiterin oder
der Landesabstimmungsleiter fest, daß im Abstimmungsgebiet infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Abstimmungsbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Abstimmungsbriefe, die nach dem Poststempel oder ausweislich eines anderen Nachweises spätestens am Tag vor der Abstimmung aufgegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens 21 Tage nach der Abstimmung, die durch das Ereignis betroffenen Abstimmungsbriefe ausgesondert und dem Briefabstimmungsvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses zugeleitet. Die nachträgliche Feststellung unterbleibt, wenn sie wegen der geringen Anzahl vorliegender Abstimmungsbriefe nicht möglich ist, ohne das Abstimmungsgeheimnis zu gefährden.
§ 25 Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmkreis
(1)
Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter
prüft die Abstimmungsniederschriften der Abstimmungsvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit.
Sie oder er
stellt nach den Abstimmungsniederschriften das endgültige Ergebnis der Abstimmung für den Stimmkreis, geordnet nach Stimmbezirken und Briefabstimmungsvorständen, in einer Hauptzusammenstellung zusammen. Dabei bildet
die Kreisabstimmungsleiterin oder
der Kreisabstimmungsleiter Zwischensummen für die Ämter,
Verbandsgemeinden
und amtsfreien Gemeinden, im Falle einer Anordnung nach § 31 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes auch für die Briefabstimmungsergebnisse. Ergeben sich aus der Abstimmungsniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Abstimmungsgeschäfts, so klärt sie
die Kreisabstimmungsleiterin oder
der Kreisabstimmungsleiter soweit wie möglich auf.
(2) Nach Berichterstattung durch
die Kreisabstimmungsleiterin oder
den Kreisabstimmungsleiter ermittelt der Kreisabstimmungsausschuß das Abstimmungsergebnis des Stimmkreises. Er stellt fest
die Zahl der stimmberechtigten Personen,
die Zahl der abstimmenden Personen,
die Zahl der gültigen Stimmen,
die Zahl der ungültigen Stimmen,
die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Ja" lauten und
die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Nein" lauten.
(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt
die Kreisabstimmungsleiterin oder
der Kreisabstimmungsleiter das Abstimmungsergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(4) Über die Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist ein Abstimmungsprotokoll
nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster
zu fertigen, das von
der Kreisabstimmungsleiterin oder
dem Kreisabstimmungsleiter und von mindestens drei weiteren Mitgliedern des Kreisabstimmungsausschusses zu unterzeichnen ist. Dem Abstimmungsprotokoll wird die Hauptzusammenstellung beigefügt.
(5)
Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter
übersendet
der Landesabstimmungsleiterin oder
dem Landesabstimmungsleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung des Abstimmungsprotokolls und zwei Ausfertigungen der Hauptzusammenstellung. Die Hauptzusammenstellung ist
der Landesabstimmungsleiterin oder
dem Landesabstimmungsleiter, soweit möglich, auch auf einem maschinenlesbaren Informationsträger zu übermitteln.
(6) Inhalt und Form der Hauptzusammenstellung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmt
die Landesabstimmungsleiterin oder
der Landesabstimmungsleiter. § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 26 Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land
Der Landesabstimmungsausschuß prüft die Feststellungen der Kreisabstimmungsausschüsse auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit, faßt die von den Kreisabstimmungsausschüssen festgestellten Abstimmungsergebnisse der Stimmkreise zu einem Abstimmungsergebnis des Landes zusammen und leitet seinen Bericht einschließlich der Hauptzusammenstellungen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 unverzüglich dem Präsidium des Landtages zu. In dem Bericht ist auf etwaige Zweifel und Bedenken, die hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Feststellungen der Kreisabstimmungsausschüsse bestehen, besonders hinzuweisen.
Abschnitt 5 Wiederholungsabstimmung, Nachabstimmung
§ 27 Wiederholungsabstimmung
(1)
Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter
bestimmt den Tag der Wiederholungsabstimmung entsprechend den Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes.
Sie oder er
macht den Tag der Wiederholungsabstimmung öffentlich bekannt.
(2) Das Abstimmungsverfahren ist nur insoweit erneut durchzuführen, als es nach der Entscheidung im Abstimmungsprüfungsverfahren erforderlich ist.
(3) Wird die Abstimmung nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Stimmbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Abstimmung möglichst in denselben Stimmbezirken wie bei der Hauptabstimmung wiederholt werden. Abstimmungsvorstände können neu gebildet und Abstimmungslokale neu bestimmt werden.
(4) Findet die Wiederholungsabstimmung mit den für die Hauptabstimmung aufgestellten Stimmberechtigtenverzeichnissen statt, so sind die Personen, die seit der Hauptabstimmung ihr Recht auf Abstimmung verloren haben, im Stimmberechtigtenverzeichnis zu streichen. Wird die Abstimmung vor Ablauf von sechs Monaten nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so können stimmberechtigte Personen, denen für die Hauptabstimmung ein Abstimmungsschein erteilt wurde, nur dann an der Abstimmung teilnehmen, wenn sie ihren Abstimmungsschein in den Stimmbezirken abgegeben haben, für die die Abstimmung wiederholt wird.
(5) Abstimmungsscheine dürfen nur von Abstimmungsbehörden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungsabstimmung stattfindet, erteilt werden. Wird die Abstimmung vor Ablauf von sechs Monaten nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so erhalten stimmberechtigte Personen, die bei der Hauptabstimmung in einem Stimmbezirk dieses Gebietes mit Abstimmungsschein gewählt haben, auf Antrag ihren Abstimmungsschein mit einem Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungsabstimmung zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungsabstimmung verzogen sind.
(6) Entsprechend dem Ergebnis der Wiederholungsabstimmung wird das Abstimmungsergebnis nach den bei der Hauptabstimmung anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.
(7) Im übrigen findet die Wiederholungsabstimmung nach denselben Vorschriften wie die Hauptabstimmung statt, soweit nicht die Entscheidung im Abstimmungsprüfungsverfahren Abweichungen vorgibt.
Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter
kann im Rahmen der Entscheidung im Abstimmungsprüfungsverfahren Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
§ 28 Nachabstimmung
(1) Sobald feststeht, daß die Abstimmung in einem Stimmkreis oder in einem Stimmbezirk nicht durchgeführt werden kann, sagt
die Kreisabstimmungsleiterin oder
der Kreisabstimmungsleiter die Abstimmung ab und macht öffentlich bekannt, daß eine Nachabstimmung stattfinden wird. Sie oder er unterrichtet unverzüglich die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter und diese oder dieser die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages.
(2) Die Nachabstimmung wird
mit den für die Hauptabstimmung aufgestellten Stimmberechtigtenverzeichnissen,
in den für die Hauptabstimmung bestimmten Stimmbezirken und Abstimmungslokalen sowie
vor den für die Hauptabstimmung gebildeten Abstimmungsvorständen
durchgeführt.
(3) Für die Nachabstimmung bleiben die für die Hauptabstimmung erteilten Abstimmungsscheine gültig. Neue Abstimmungsscheine dürfen nur von den Abstimmungsbehörden des Gebietes, in dem die Nachabstimmung stattfindet, erteilt werden.
(4)
Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter
macht den Tag der Nachabstimmung öffentlich bekannt.
(5) Im übrigen gelten für die Nachabstimmung die Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß.
Abschnitt 6 Allgemeine Vorschriften
§ 29 Abstimmungsstatistische Auszählungen
Für abstimmungsstatistische Auszählungen, die auf Grund von § 69 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes angeordnet sind, gelten die Vorschriften der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß.
§ 30 Bekanntmachungen
(1)
Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter
veröffentlicht
ihre oder
seine Bekanntmachungen im Amtsblatt für Brandenburg, soweit nach den Vorschriften des Volksabstimmungsgesetzes oder dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2)
Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter
veröffentlicht
ihre oder
seine Bekanntmachungen in der Form, die für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder
in der sie ihre oder er seine Dienststelle
hat, üblich ist, soweit nach den Vorschriften des Volksabstimmungsgesetzes oder dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Erfolgen danach die Bekanntmachungen durch Aushang, beträgt die Aushangfrist mindestens eine Woche. Neben der Veröffentlichung in ortsüblicher Form sollen die Bekanntmachungen
der Kreisabstimmungsleiterin oder
des Kreisabstimmungsleiters durch Aushang oder Plakatanschlag an möglichst vielen dem Verkehr zugänglichen Stellen seines Stimmkreises bekanntgegeben werden.
(3) Die Abstimmungsbehörde veröffentlicht ihre Bekanntmachungen in der für das Amt,
die Verbandsgemeinde
oder die amtsfreie Gemeinde üblichen Form. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Wird durch die Bekanntmachung eine Frist in Lauf gesetzt, so beginnt die Frist
bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende
periodische Druckwerke im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung oder nach Maßgabe des § 5a der Bekanntmachungsverordnung im Internet
veröffentlicht werden, mit dem auf das Erscheinen folgenden Tag,
bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, mit dem achten Tag, der auf das Aushängen der Bekanntmachung folgt.
(5) Muß die Bekanntmachung bis zu einem bestimmten Tag bewirkt sein, so genügt es, wenn
bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende
periodische Druckwerke im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung oder nach Maßgabe des § 5a der Bekanntmachungsverordnung im Internet
veröffentlicht werden, die Veröffentlichung an dem Tag erscheint, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muß,
bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, der Aushang an dem Tag beginnt, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muß.
(6) Ist eine vereinfachte Bekanntmachung zulässig, so genügt bei Bekanntmachungen
der Landesabstimmungsleiterin oder des Landesabstimmungsleiters oder der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters
ein Aushang in ihrer Dienststelle oder im Eingang des Gebäudes, bei Bekanntmachungen der Abstimmungsbehörde ein Aushang am oder im Eingang des Hauptgebäudes der Verwaltung des Amtes,
der Verbandsgemeinde
oder der amtsfreien Gemeinde.
§ 31 Zustellungen
Zustellungen werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen.
§ 32 Beschaffung von Stimmzetteln, Umschlägen für die Briefabstimmung und Vordrucken
(1)
Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter
beschafft
die Vordrucke für die von den
Kreisabstimmungsleiterinnen und
Kreisabstimmungsleitern zu erstattenden Schnellmeldungen und
die Vordrucke für die Hauptzusammenstellungen.
(2)
Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter
beschafft
die Stimmzettel,
die Umschläge für die Briefabstimmung,
die von den Briefabstimmungsvorständen benötigten Vordrucke,
die Vordrucke für die von den Abstimmungsbehörden zu erstattenden Schnellmeldungen und
den Vordruck für das Abstimmungsprotokoll über die Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmkreis
für
ihren oder
seinen Stimmkreis, soweit
die Landesabstimmungsleiterin oder
der Landesabstimmungsleiter nicht etwas anderes bestimmt.
(3) Die Abstimmungsbehörde beschafft alle übrigen Vordrucke, die von ihr oder von den Abstimmungsvorständen benötigt werden, soweit nicht
die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter oder die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter
die Lieferung übernimmt; § 84 Abs. 4 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt sinngemäß.
§ 33 Sicherung der Abstimmungsunterlagen
(1) Die Stimmberechtigtenverzeichnisse, die Abstimmungsscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 sowie die einbehaltenen Abstimmungsbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch unbefugte Personen geschützt sind.
(2) Auskünfte aus Stimmberechtigtenverzeichnissen, Abstimmungsscheinverzeichnissen sowie Verzeichnissen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilt werden, wenn dem Auskunftsersuchen ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Abstimmung zugrunde liegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei Verdacht von Straftaten, bei Abstimmungsprüfungsangelegenheiten und bei abstimmungsstatistischen Arbeiten vor.
§ 34 Vernichtung der Abstimmungsunterlagen
(1) Abstimmungsunterlagen sind sechs Monate nach der Bekanntmachung des Ergebnisses des Volksentscheides zu vernichten, soweit
die Landesabstimmungsleiterin oder
der Landesabstimmungsleiter nicht mit Rücksicht auf ein schwebendes Abstimmungsprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können. Die einbehaltenen Abstimmungsbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
(2)
Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter
kann zulassen, daß die nach Absatz 1 zur Vernichtung in Betracht kommenden Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Abstimmungsprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können.
(3) Die Abstimmungsniederschriften der Abstimmungsvorstände, die Abstimmungsprotokolle der Kreisabstimmungsausschüsse einschließlich der Hauptzusammenstellungen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 sowie der Bericht
der Landesabstimmungsleiterin oder
des Landesabstimmungsleiters nach § 26 zählen nicht zu den Abstimmungsunterlagen nach Absatz 1.
§ 35 Vordruckmuster
Die in dieser Verordnung erwähnten Vordruckmuster werden von dem für das Volksabstimmungsrecht zuständigen Ministerium aufgestellt und im Internet veröffentlicht.
Abschnitt 7 Gleichzeitige Durchführung von Volksentscheiden mit Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen
§ 36 Grundsatz
Wird der Volksentscheid gleichzeitig mit Europa-, Bundestags- Landtags- oder Kommunalwahlen durchgeführt, gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 6, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.
§ 37 Wahlbezirke (Stimmbezirke)
Die Stimmbezirke für den Volksentscheid müssen mit den Wahlbezirken für die Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen übereinstimmen.
§ 38 Wahllokale (Abstimmungslokale)
Der Volksentscheid und die Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen finden in denselben Wahllokalen (Abstimmungslokalen) statt.
§ 39 Wahlorgane (Abstimmungsorgane)
(1) Die nach den bundes- oder landeswahlrechtlichen Vorschriften zu berufenden Mitglieder der Wahlvorstände für die Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen sollen nach Möglichkeit zugleich als Mitglieder der Abstimmungsvorstände für den Volksentscheid berufen werden. Bei Briefabstimmungsvorständen kann so verfahren werden. § 91 Absatz 2 Satz 3 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt entsprechend.
(2) Wahlberechtigte Personen, die als Mitglied eines Wahl- oder Abstimmungsvorstandes sowohl für die Europa- oder Bundestagswahl als auch für den Volksentscheid berufen worden sind, erhalten ein Erfrischungsgeld gemäß § 10 Absatz 2 der Bundeswahlordnung (Bundestagswahl) oder § 10 Absatz 2 der Europawahlordnung (Europawahl).
§ 40 Wahlberechtigtenverzeichnis (Stimmberechtigtenverzeichnis)
(1) Das Stimmberechtigtenverzeichnis für den Volksentscheid kann mit dem
Wahlberechtigtenverzeichnis
für die Europa- oder Bundestagswahl verbunden werden; § 92 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt entsprechend.
(2) Das Stimmberechtigtenverzeichnis für den Volksentscheid ist mit dem
Wahlberechtigtenverzeichnis
für die Landtagswahl zu verbinden.
(3) Das Stimmberechtigtenverzeichnis für den Volksentscheid kann mit dem
Wahlberechtigtenverzeichnis
für die Kommunalwahlen verbunden werden; § 92 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt sinngemäß.
§ 41 Wahlbenachrichtigungen (Abstimmungsbenachrichtigungen) und Wahlscheine (Abstimmungsscheine)
(1) Die Abstimmungsbenachrichtigung für den Volksentscheid und die Wahlbenachrichtigung für die Europa- oder Bundestagswahl sollen nach Möglichkeit zusammengefasst werden; § 93 Absatz 1 und 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt entsprechend.
(2) Die Abstimmungsbenachrichtigung für den Volksentscheid und die Wahlbenachrichtigung für die Landtagswahl sind zusammenzufassen. Auf der Rückseite der Benachrichtigung ist ein einheitlicher Vordruck für einen Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen (Abstimmungsscheinen) aufzudrucken.
(3) Die Abstimmungsbenachrichtigung für den Volksentscheid und die Wahlbenachrichtigung für die Kommunalwahlen sollen nach Möglichkeit zusammengefasst werden; § 93 Absatz 1 und 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt sinngemäß.
(4) Für die Europa-, Bundestags- oder Kommunalwahlen sind gesonderte Wahlscheine zu verwenden; § 93 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt entsprechend.
(5) Für die Landtagswahl sollen nach Möglichkeit Wahlscheine erteilt werden, die zugleich als Abstimmungsscheine für den Volksentscheid gelten.
Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter
kann hierzu nähere Regelungen treffen.
§ 42 Stimmzettel, Wahlurnen (Abstimmungsurnen)
(1) Die Farbe der Stimmzettel für den Volksentscheid muss sich deutlich von der Farbe der Stimmzettel für die Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen unterscheiden.
Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter
kann hierzu nähere Regelungen treffen.
(2) Die Wahlurnen (Abstimmungsurnen) müssen mit einem deutlichen Hinweis versehen sein, für welche Wahl oder Abstimmung sie jeweils gelten.
§ 43 Stimmabgabe im Wahllokal (Abstimmungslokal)
Wird der Volksentscheid gleichzeitig mit der Europa- oder Bundestagswahl durchgeführt, richten sich die Prüfung der Stimmberechtigung und die Aushändigung der Stimmzettel im Wahllokal (Abstimmungslokal) nach § 49 Absatz 1 bis 3 der Europawahlordnung oder nach § 56 Absatz 1 bis 3 der Bundeswahlordnung. § 95 Absatz 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt entsprechend.
§ 44 Umschläge für die Briefwahl (Briefabstimmung)
(1) Bei der Briefwahl müssen sich die Abstimmungsbriefumschläge für den Volksentscheid deutlich von der Farbe der Wahlbriefumschläge für die Europa-, Bundestags- oder Kommunalwahlen unterscheiden.
(2) Bei der Briefwahl müssen sich die
Stimmzettelumschläge
für den Volksentscheid deutlich von der Farbe der
Stimmzettelumschläge
für die Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen unterscheiden.
(3)
Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter
kann hierzu nähere Regelungen treffen.
§ 45 Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachung für die Europawahl nach § 19 Absatz 1 der Europawahlordnung, die Bekanntmachung für die Bundestagswahl nach § 20 Absatz 1 der Bundeswahlordnung, die Bekanntmachung für die Landtagswahl nach § 16 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung oder die Bekanntmachung für die Kommunalwahlen nach § 18 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung und die Bekanntmachung für den Volksentscheid nach § 7 dieser Verordnung sollen nach Möglichkeit verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass
die jeweilige Wahl und der Volksentscheid gleichzeitig durchgeführt werden,
bei der Briefwahl (Briefabstimmung) für die jeweilige Wahl und den Volksentscheid jeweils gesonderte Wahlbriefe (Abstimmungsbriefe) abzusenden sind; dies gilt nicht, wenn der Volksentscheid gleichzeitig mit der Landtagswahl durchgeführt wird.
(2) Die Wahlbekanntmachung für die Europawahl nach § 41 der Europawahlordnung, die Wahlbekanntmachung für die Bundestagswahl nach § 48 der Bundeswahlordnung, die Wahlbekanntmachung für die Landtagswahl nach § 45 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung oder die Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen nach § 42 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung sollen nach Möglichkeit mit der Abstimmungsbekanntmachung für den Volksentscheid nach § 13 dieser Verordnung verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass
die jeweilige Wahl und der Volksentscheid gleichzeitig durchgeführt werden,
bei der Briefwahl (Briefabstimmung) für die jeweilige Wahl und den Volksentscheid jeweils gesonderte Wahlbriefe (Abstimmungsbriefe) abzusenden sind; dies gilt nicht, wenn der Volksentscheid gleichzeitig mit der Landtagswahl durchgeführt wird.
§ 46 Ermittlung der Ergebnisse
(1) Im Anschluss an die Wahl- und Abstimmungshandlung (18 Uhr) hat zunächst die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Europa-, Bundestags- oder Landtagswahl zu erfolgen.
(2) Der Wahlvorstand (Abstimmungsvorstand) darf erst mit der Auszählung der Stimmen für den Volksentscheid beginnen, wenn die Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Europa-, Bundestags- oder Landtagswahl im Wahlbezirk (Stimmbezirk) nach Anlage 25 zu § 65 Absatz 1 der Europawahlordnung, Anlage 29 zu § 72 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder
einem Vordruckmuster zu § 70 Absatz 1 Satz 1 der Branden- burgischen Landeswahlverordnung
abgeschlossen und die Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl nach Anlage 24 zu § 64 Absatz 7 und § 68 Absatz 4 der Europawahlordnung, Anlage 28 zu § 71 Absatz 7 und § 75 Absatz 4 der Bundeswahlordnung oder
einem Vordruckmuster zu § 69 Absatz 5 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung
erstattet ist sowie die dazugehörigen Wahlunterlagen verpackt und versiegelt sind; dies gilt für die Briefwahlvorstände (Abstimmungswahlvorstände) entsprechend.
§ 47 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 29. Februar 1996
Der Minister des Innern Alwin Ziel
Anm.:
die Anlagen wurden nicht aufgenommen.
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