Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg (KrPflHilfeAPrV)
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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg (KrPflHilfeAPrV)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg (KrPflHilfeAPrV)
vom 24. August 2004 ( GVBl.II/04, [Nr. 26] , S.684)
Auf Grund des § 8 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes vom
26. Mai 2004 (GVBl. I S. 244) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales,
Gesundheit und Frauen im Benehmen mit dem Minister für Bildung, Jugend und
Sport:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 1 Gliederung der Ausbildung § 2 Praktische Ausbildung
§ 3 Staatliche Prüfung § 4 Prüfungsausschuss
§ 5 Zulassung zur Prüfung § 6 Niederschrift § 7 Benotung
§ 8 Bestehen und Wiederholung der Prüfung § 9 Rücktritt von der Prüfung
§ 10 Versäumnisfolgen § 11 Ordnungsverstöße und
Täuschungsversuche § 12 Prüfungsunterlagen
Abschnitt 2 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung in der Gesundheits- und
Krankenpflegehilfe
§ 13 Mündlicher Teil der Prüfung § 14 Praktischer Teil der Prüfung
Abschnitt 3 Erlaubniserteilung
§ 15 Erlaubnisurkunde
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschrift
§ 16 Übergangsvorschrift § 17 In-Kraft-Treten

Abschnitt 1 Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 1 Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe umfasst
mindestens den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten
theoretischen und praktischen Unterricht von 600 Stunden und die
aufgeführte praktische Ausbildung von 1 000 Stunden.
(2) Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern ausreichende
Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen
Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.
(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den
Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem
Muster der Anlage 2 zu dieser Verordnung nachzuweisen.

§ 2 Praktische Ausbildung

(1) Während der praktischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 sind die
Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erreichung des
Ausbildungsziels nach § 3 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes
erforderlich sind. Es ist Gelegenheit zu geben, die im Unterricht erworbenen
Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der späteren beruflichen
Tätigkeit anzuwenden.
(2) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung im Sinne des § 4 Abs.
2 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes stellen die Praxisanleitung
der Schülerinnen und Schüler nach § 4 Abs. 4 Satz 3 des
Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes durch geeignete Fachkräfte
sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Schülerinnen und
Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen
Aufgaben heranzuführen und die Verbindung mit der Schule zu
gewährleisten. Hierzu ist ein angemessenes Verhältnis zwischen der
Zahl der Schülerinnen und Schüler zu der Zahl der Praxisanleiterinnen
und Praxisanleiter in dem jeweiligen Einsatzgebiet entsprechend der Anlage 1
Buchstabe B zu dieser Verordnung sicherzustellen. Zur Praxisanleitung geeignet
sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des
Krankenpflegegesetzes, die über eine Berufserfahrung von mindestens zwei
Jahren in den letzten vier Jahren sowie eine berufspädagogische
Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen. Die
zuständige Behörde kann bis zu drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieser
Verordnung Ausnahmen vom Umfang der berufspädagogischen
Zusatzqualifikation zulassen. Soweit die Ausbildung in Pflegeeinrichtungen
gemäß § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch stattfindet,
gilt abweichend von Satz 4 § 2 Abs. 2 Satz 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
(3) Die Schulen stellen die Praxisbegleitung der Schülerinnen und
Schüler in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung nach § 4 Abs.
4 Satz 2 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes sicher. Aufgabe der
Lehrkräfte der Schulen ist es, die Schülerinnen und Schüler in
den Einrichtungen zu betreuen und die für die Praxisanleitung
zuständigen Fachkräfte zu beraten. Das ist auch durch
regelmäßige persönliche Anwesenheit in den Einrichtungen zu
gewährleisten.

§ 3 Staatliche Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 1 Abs. 1
umfasst jeweils einen mündlichen und einen praktischen Teil.
(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die
Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde kann aus
wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses ist vorher zu hören.

§ 4 Prüfungsausschuss

(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der
mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:
einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten
Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen
Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten
Person,
der Leiterin oder dem Leiter der Schule,
Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule unterrichten
und
mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer, die oder
der als Praxisanleitung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 tätig ist.
Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte und
Personen der Praxisanleitung bestellt werden, die den Prüfling
überwiegend ausgebildet haben.
(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach
Absatz 1 sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Für jedes
Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu
bestimmen. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 und ihre
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Schulleitung
bestimmt.
(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 sitzt dem Prüfungsausschuss vor.
Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die Fachprüferinnen oder
Fachprüfer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die
einzelnen Teile der Prüfung.
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und
Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

§ 5 Zulassung zur Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf
Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt
die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der
Prüfungsbeginn soll nicht früher als sechs Wochen vor dem Ende der
Ausbildung liegen.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise
vorliegen:
die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern und
alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen im
Original oder als beglaubigte Kopien,
die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme an den
Ausbildungsveranstaltungen.
(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling
spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt
werden.

§ 6 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der
Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende
Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 7 Benotung

Die Leistungen der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie
folgt benotet:
„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen
noch entspricht,
„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer
Zeit nicht behoben werden können.

§ 8 Bestehen und Wiederholung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 3 Abs. 1
vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach
dem Muster der Anlage 3 zu dieser Verordnung erteilt. Über das
Nichtbestehen erhält der Prüfling von der oder von dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die
Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung
können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note
„mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.
(4) Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung oder alle
Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung
nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat,
deren Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildungszeit
beträgt in der Regel sechs Monate, sie darf die in § 14 Abs. 2 des
Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes festgelegte Dauer von einem Jahr
nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem
Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung
beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf
Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die
zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

§ 9 Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder
einem Teil der Prüfung zurück, so hat er den Grund für seinen
Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die oder der
Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der entsprechende
Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu
erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die
Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder
unterlässt es der Prüfling, den Grund für seinen Rücktritt
unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der entsprechende
Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 10 Versäumnisfolgen

(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder
unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden,
wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende
Teil der Prüfung als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft
die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 9 Abs. 1 Satz 1
und 4 gilt entsprechend.

§ 11 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei
Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der
Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines
Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der
Prüfung für nicht bestanden erklären; § 8 Abs. 3 gilt
entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der
Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines
Täuschungsversuches nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der
Prüfung zulässig.

§ 12 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung
Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Anträge
auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre
aufzubewahren.

Abschnitt 2 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe

§ 13 Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende
Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A zu dieser Verordnung:
Mithilfe beim Erkennen, Erfassen und Bewerten von Pflegesituationen und im
Auftrag und unter Kontrolle tätig werden,
Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche
Anforderungen zu bewältigen,
Mithilfe bei der medizinischen Diagnostik und Therapie.
In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling anwendungsbereite
berufliche Kompetenzen nachzuweisen. In die Prüfung sind dabei die in
Anlage 1 Buchstabe A zu dieser Verordnung genannten Wissensgrundlagen
einzubeziehen.
(2) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen von bis zu vier
Prüflingen geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen
Prüfling zu jedem in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Themenbereich
mindestens zehn Minuten und nicht länger als 15 Minuten dauern.
(3) Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von mindestens einer
Fachprüferin oder einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Die oder
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich zu allen
Themenbereichen an der Prüfung zu beteiligen; sie oder er kann auch selbst
prüfen. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet
die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den
Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für den jeweiligen
Themenbereich. Aus den Noten der Themenbereiche bildet die oder der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen
Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden,
wenn die Prüfungsnote mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit
Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und
Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein
berechtigtes Interesse besteht.

§ 14 Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die
grundpflegerische Versorgung einer Patientengruppe von höchstens zwei
Patientinnen oder Patienten. Der Prüfling übernimmt in einem
Fachgebiet nach Anlage 1 Buchstabe B zu dieser Verordnung, in dem er zur
Zeit der Prüfung an der praktischen Ausbildung teilnimmt, alle anfallenden
Aufgaben einer prozess-orientierten Pflegehilfe. In einem
Prüfungsgespräch hat der Prüfling sein Pflegehandeln zu
erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu
reflektieren. Dabei hat er nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die
während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxis
anzuwenden sowie befähigt ist, die Aufgaben in der Gesundheits- und
Krankenpflegehilfe gemäß § 3 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes auszuführen.
(2) Die Auswahl der Patientinnen und Patienten sowie die Auswahl des
Fachgebiets, in dem die praktische Prüfung durchgeführt wird, erfolgt
auf Vorschlag des für die Patientin oder den Patienten verantwortlichen
Fachpersonals durch eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer im
Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten. Der praktische Teil der
Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in der Regel in zwei
Stunden abgeschlossen sein.
(3) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens einer
Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und
einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr.
4 abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder
Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im
Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die
Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der
praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote
mindestens „ausreichend“ beträgt.

Abschnitt 3 Erlaubniserteilung

§ 15 Erlaubnisurkunde

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Brandenburgischen
Krankenpflegehilfegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur
Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ und „Gesundheits- und
Krankenpflegehelfer“ vor, so stellt die zuständige Behörde die
Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 zu dieser Verordnung aus.

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschrift

§ 16 Übergangsvorschrift

Eine vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur
„Krankenpflegehelferin“ oder zum „Krankenpflegehelfer“ wird
nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.

§ 17 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 24. August 2004
Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und
Frauen Günter Baaske

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)

A. Theoretischer und praktischer Unterricht

Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Themenbereiche:
Mithilfe beim Erkennen, Erfassen und Bewerten von Pflegesituationen und im
Auftrag und unter Kontrolle tätig werden
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
auf der Grundlage pflegerelevanter Basiskenntnisse der
Bezugswissenschaften, wie Naturwissenschaften, Anatomie, allgemeine und
spezielle Krankheitslehre, Arzneimittellehre, Hygiene und Ernährungslehre,
Sozialmedizin sowie der Geistes- und Sozialwissenschaften, Pflegesituationen
wahrzunehmen und zu reflektieren sowie Veränderungen der Pflegesituation
zu erkennen und adäquat zu reagieren,
ihr Pflegehandeln nach dem Pflegeprozess im Auftrag mitzugestalten.
Mithilfe bei der Auswahl, Durchführung und Auswertung von
Pflegemaßnahmen
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
die unmittelbare vitale Gefährdung, den akuten oder chronischen
Zustand bei einzelnen oder mehreren Erkrankungen, bei Behinderungen,
Schädigungen sowie physischen und psychischen Einschränkungen und in
der Endphase des Lebens bei pflegerischen Maßnahmen entsprechend zu
berücksichtigen,
Patientinnen oder Patienten in ihrer Selbständigkeit zu fördern
und sie zur gesellschaftlichen Integration zu befähigen,
Mithilfe bei Pflegemaßnahmen im Rahmen der pflegerischen Beziehung
mit einer entsprechenden Interaktion und Kommunikation alters- und
entwicklungsgerecht durchzuführen,
unter Kontrolle einer geeigneten Fachkraft bei der Planung, Auswahl und
Durchführung der pflegerischen Maßnahmen mitzuhelfen und den
jeweiligen Hintergrund des stationären, teilstationären oder
ambulanten Versorgungsbereichs mit einzubeziehen.
Mithilfe bei der Unterstützung und Anleitung in gesundheits- und
pflegerelevanten Fragen gewährleisten
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
Pflegebedürftige bei der Bewältigung vital oder existenziell
bedrohlicher Situationen, die aus Krankheit, Unfall, Behinderung oder im
Zusammenhang mit Lebens- oder Entwicklungsphasen entstehen, zu
unterstützen,
die Grundlagen der Gesundheitsvorsorge, zur Erhaltung, Förderung und
Wiederherstellung von Gesundheit zu kennen und hierfür angemessene Hilfen
und Begleitung anzubieten,
Angehörige und Bezugspersonen zu unterstützen und in das
Pflegehandeln zu integrieren,
bei der Überleitung von Patientinnen oder Patienten in andere
Einrichtungen oder Bereiche in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen
mitzuhelfen sowie Hilfe für Patientinnen oder Patienten und
Angehörige oder Bezugspersonen in diesem Zusammenhang zu leisten.
Pflegehandeln personenbezogen sowie wirtschaftlich und ökonomisch
ausrichten
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
in ihrem Pflegehandeln insbesondere das Selbstbestimmungsrecht und die
individuelle Situation der Patientinnen oder Patienten zu berücksichtigen,
in ihr Pflegehandeln das soziale Umfeld der Patientinnen oder Patienten
einzubeziehen, ethnische, interkulturelle, religiöse und andere
gruppenspezifische Aspekte sowie ethische Grundfragen zu beachten,
mit materiellen Ressourcen ökonomisch und ökologisch umzugehen.
Mithilfe bei der medizinischen Diagnostik und Therapie
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
Hilfeleistungen für Ärztinnen oder Ärzte sowie Angehörige anderer Gesundheitsberufe durchzuführen und die für
die jeweiligen medizinischen Maßnahmen erforderlichen Vor- und
Nachbereitungen unter Anleitung zu treffen.
Mithilfe bei der Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis
zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
in akuten Notfallsituationen adäquat unter Anleitung zu handeln,
in Katastrophensituationen erste Hilfe zu leisten und mitzuwirken.
Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche
Anforderungen zu bewältigen
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
sich kritisch mit dem Beruf auseinander zu setzen sowie Eigeninitiative
und Verantwortung für das eigene Lernen zu übernehmen,
zur eigenen Gesundheitsvorsorge beizutragen,
mit Krisen- und Konfliktsituationen konstruktiv umzugehen,
die Grenzen des eigenen Verantwortungsbereichs zu beachten und die
Unterstützung und Mitwirkung durch weitere Fachkräfte im
Gesundheitswesen einzufordern.
Die Wissensgrundlagen umfassen
Stundenzahl
Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe 370
Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe 140
Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe 50
Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe 40
Stundenzahl insgesamt 600

B. Praktische Ausbildung

Stundenzahl
Gesundheits- und Krankenpflegehilfe von Menschen in der stationären Versorgung: im operativen und konservativen Bereich 840
Gesundheits- und Krankenpflegehilfe von Menschen in der ambulanten Versorgung 160
Stundenzahl insgesamt 1 000

Anlage 2 (zu § 1 Abs. 3)

----------------------------------------------- Bezeichnung der Schule

Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen

Frau/Herr ...........................................................................................................................................
geboren am ...........................................................................................................................................
in ...........................................................................................................................................
hat in der Zeit vom ............................................................. bis........................................................................
regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen
Unterricht und der praktischen Ausbildung für Gesundheits- und
Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer*)
gemäß § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes teilgenommen.
Die Ausbildung ist - nicht - über die nach dem Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus
- um … Stunden*) - unterbrochen worden.
............................................ Ort, Datum
..........................................................................................
Schulleitung (Unterschrift(en), Stempel)
*) Nichtzutreffendes streichen

Anlage 3 (zu § 8 Abs. 2 Satz 1)

Zeugnis über die staatliche Prüfung

Frau/Herr .......................................................................................................................................................
geboren am .......................................................................................................................................................
in .......................................................................................................................................................
hat am ............................. die staatliche
Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen
Krankenpflegehilfegesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der
...............................................................................................................................................................................
in ..................................................................................................bestanden.
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
im mündlichen Teil der Prüfung „..................................................... “
im praktischen Teil der Prüfung „.......................................................“
............................................................................................
Ort, Datum
..................................................................................................................................
Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
(Unterschrift, Siegel)

Anlage 4 (zu § 15)

Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

„........................................................................................“
Frau/Herr ...................................................................................................................................................
geboren am ...................................................................................................................................................
in ...................................................................................................................................................
erhält auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen
Krankenpflegehilfegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die
Berufsbezeichnung
„.........................................................................................“
zu führen.
......................................................................
Ort, Datum
............................................................................
Unterschrift, Siegel
Markierungen
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