Viertes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming (4.GemGebRefGBbg)
Viertes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming (4.GemGebRefGBbg)
vom 24. März 2003 ( GVBl.I/03, [Nr. 05] , S.73)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Änderung von Gemeinden, Ämtern und Landkreisen
Abschnitt 1 Landkreis Havelland
§ 1 Verwaltungseinheit Amt Brieselang
§ 2 Verwaltungseinheiten Amt Friesack und Gemeinden Retzow und Selbelang
des Amtes Nauen-Land
§ 3 Verwaltungseinheit Amt Ketzin
§ 4 Verwaltungseinheit Amt Milow
§ 5 Verwaltungseinheit Amt Nauen-Land
§ 6 Verwaltungseinheit Amt Nennhausen
§ 7 Verwaltungseinheit Amt Premnit
§ 8 Verwaltungseinheiten Amt Schönwalde-Glien und Gemeinde
Grünefeld des Amtes Nauen-Land
Abschnitt 2 Landkreis Potsdam-Mittelmark
§ 9 Verwaltungseinheit Amt Belzig
§ 10 Verwaltungseinheit Amt Michendorf
§ 11 Verwaltungseinheit Amt Treuenbrietzen
§ 12 Verwaltungseinheit Amt Ziesar
§ 13 Verwaltungseinheiten Ämter Emster-Havel und Groß Kreutz
sowie Gemeinde Kloster Lehnin
Abschnitt 3 Landkreise Havelland und Potsdam-Mittelmark
§ 14 Verwaltungseinheiten Gemeinde Dallgow-Döberitz
und Gemeinde Seeburg des Amtes Fahrland
Abschnitt 4 Landkreis Teltow-Fläming
§ 15 Verwaltungseinheit Amt Am Mellensee
§ 16 Verwaltungseinheiten Amt Blankenfelde-Mahlow und Gemeinde Dahlewitz
des Amtes Rangsdorf
§ 17 Verwaltungseinheit Amt Rangsdorf
§ 18 Verwaltungseinheit Amt Trebbin
§ 19 Verwaltungseinheit Amt Zossen
§ 20 Verwaltungseinheiten Amt Dahme/Mark und Amt Niederer Fläming
Kapitel 2
Allgemeine Vorschriften zu den Folgen der Gemeindegebietsreform
Abschnitt 1 Rechtsfolgen der Neugliederungen
§ 21 Rechtsnachfolge
§ 22 Auseinandersetzung von Ämtern
§ 23 Vereinbarung zu den weiteren Folgen des Gemeindezusammenschlusses
§ 24 Gemeindenamen
§ 25 Ortsrecht
§ 26 Bildung von Ortsteilen
§ 27 Ortsteilnamen und Namen von bewohnten Gemeindeteilen
§ 28 Rechtsstellung der Bediensteten
§ 29 Erlass von Haushaltssatzungen und Haushaltswirtschaft
§ 30 Stellenbewirtschaftung
Abschnitt 2 Kommunalwahlen im Jahre 2003
§ 31 Anwendungsbereich
§ 32 Wahlgebiet
§ 33 Wahlbehörde
§ 34 Wahlleiter und Wahlkreis
Kapitel 3
Gemeindezusammenschlüsse auf vertraglicher Grundlage, In-Kraft-Treten
§ 35 Bestätigung von
Gemeindegebietsänderungen
§ 36 Vermögensauseinandersetzung und Personalüberleitung als
Folge freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse
§ 37 In-Kraft-Treten
Kapitel 1
Änderung von Gemeinden, Ämtern und Landkreisen
Abschnitt 1 Landkreis Havelland
§ 1 Verwaltungseinheit Amt Brieselang
(1) Die Gemeinden Bredow und Zeestow werden in die Gemeinde
Brieselang eingegliedert.
(2) Das Amt Brieselang wird aufgelöst. Die Gemeinde
Brieselang ist amtsfrei.
§ 2 Verwaltungseinheiten Amt Friesack und Gemeinden Retzow und Selbelang des Amtes Nauen-Land
(1) Aus den Gemeinden Brädikow, Vietznitz und Warsow wird
die neue Gemeinde Jahnberge gebildet.
(2) Die Gemeinde Selbelang wird in die dem Amt Friesack
angehörende Gemeinde Paulinenaue eingegliedert.
(3) Die Gemeinde Retzow wird dem Amt Friesack zugeordnet.
§ 3 Verwaltungseinheit Amt Ketzin
(1) Die Gemeinden Falkenrehde, Tremmen und Zachow werden in die
Stadt Ketzin eingegliedert.
(2) Das Amt Ketzin wird aufgelöst. Die Stadt Ketzin ist
amtsfrei.
§ 4 Verwaltungseinheit Amt Milow
(1) Die Gemeinde Nitzahn wird in die zum Tag der nächsten
landesweiten Kommunalwahlen neu gebildete Gemeinde Milower Land eingegliedert.
(2) Das Amt Milow wird aufgelöst. Die Gemeinde Milower
Land ist amtsfrei.
§ 5 Verwaltungseinheit Amt Nauen-Land
(1) Die Gemeinden Berge, Bergerdamm, Börnicke, Groß
Behnitz, Kienberg, Klein Behnitz, Lietzow, Markee, Ribbeck, Tietzow und Wachow
werden in die Stadt Nauen eingegliedert.
(2) Das Amt Nauen-Land wird aufgelöst.
§ 6 Verwaltungseinheit Amt Nennhausen
(1) Die Gemeinden Bamme, Gräningen und Mützlitz
werden in die Gemeinde Nennhausen eingegliedert.
(2) Aus den Gemeinden Kotzen, Kriele und Landin wird die neue
Gemeinde Kotzen gebildet.
§ 7 Verwaltungseinheit Amt Premnitz
(1) Die Gemeinde Döberitz wird in die Stadt Premnitz
eingegliedert.
(2) Das Amt Premnitz wird aufgelöst. Die Stadt Premnitz
ist amtsfrei.
§ 8 Verwaltungseinheiten Amt Schönwalde-Glien und Gemeinde Grünefeld des Amtes Nauen-Land
(1) Aus den Gemeinden Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz,
Schönwalde und Wansdorf des Amtes Schönwalde-Glien sowie der Gemeinde
Grünefeld des Amtes Nauen-Land wird die neue Gemeinde
Schönwalde-Glien gebildet.
(2) Das Amt Schönwalde-Glien wird aufgelöst. Die
Gemeinde Schönwalde-Glien ist amtsfrei.
Abschnitt 2 Landkreis Potsdam-Mittelmark
§ 9 Verwaltungseinheit Amt Belzig
(1) Die Gemeinden Hagelberg und Schwanebeck werden in die Stadt
Belzig eingegliedert.
(2) Das Amt Belzig wird aufgelöst. Die Stadt Belzig ist
amtsfrei.
§ 10 Verwaltungseinheit Amt Michendorf
(1) Aus den Gemeinden Michendorf, Langerwisch, Wildenbruch,
Wilhelmshorst, Fresdorf und Stücken wird die neue Gemeinde Michendorf
gebildet.
(2) Das Amt Michendorf wird aufgelöst. Die Gemeinde
Michendorf ist amtsfrei.
§ 11 Verwaltungseinheit Amt Treuenbrietzen
(1) Die Gemeinden Lobbese, Lühsdorf und Marzahna werden in
die Stadt Treuenbrietzen eingegliedert.
(2) Das Amt Treuenbrietzen wird aufgelöst. Die Stadt
Treuenbrietzen ist amtsfrei.
§ 12 Verwaltungseinheit Amt Ziesar
Die Gemeinde Rottstock wird in die Gemeinde Gräben
eingegliedert.
§ 13 Verwaltungseinheiten Ämter Emster-Havel und Groß Kreutz sowie Gemeinde Kloster Lehnin
(1) Aus den Gemeinden Bochow, Deetz, Groß Kreutz, Krielow
und Schmergow des Amtes Groß Kreutz und den Gemeinden Götz, Jeserig
und Schenkenberg des Amtes Emster-Havel wird die neue Gemeinde Groß
Kreutz/Emster gebildet.
(2) Die Gemeinde Trechwitz des Amtes Emster-Havel wird in die
Gemeinde Kloster Lehnin eingegliedert.
(3) Die Ämter Groß Kreutz und Emster-Havel werden
aufgelöst. Die Gemeinde Groß Kreutz/Emster ist amtsfrei.
Abschnitt 3 Landkreise Havelland und Potsdam-Mittelmark
§ 14 Verwaltungseinheiten Gemeinde Dallgow-Döberitz und Gemeinde Seeburg des Amtes Fahrland
(1) Die Gemeinde Seeburg des Amtes Fahrland, Landkreis
Potsdam-Mittelmark, wird in die amtsfreie Gemeinde Dallgow-Döberitz,
Landkreis Havelland, eingegliedert.
(2) Die Grenzen der Landkreise Havelland und Potsdam-Mittelmark
werden entsprechend geändert.
Abschnitt 4 Landkreis Teltow-Fläming
§ 15 Verwaltungseinheit Amt Am Mellensee
(1) Die Gemeinden Gadsdorf und Saalow werden in die Gemeinde Am
Mellensee eingegliedert.
(2) Das Amt Am Mellensee wird aufgelöst. Die Gemeinde Am
Mellensee ist amtsfrei.
§ 16 Verwaltungseinheiten Amt Blankenfelde-Mahlow und Gemeinde Dahlewitz des Amtes Rangsdorf
(1) Aus den Gemeinden Blankenfelde, Groß Kienitz und
Mahlow des Amtes Blankenfelde-Mahlow sowie der Gemeinde Dahlewitz des Amtes
Rangsdorf wird die neue Gemeinde Blankenfelde-Mahlow gebildet.
(2) Das Amt Blankenfelde-Mahlow wird aufgelöst. Die
Gemeinde Blankenfelde-Mahlow ist amtsfrei.
§ 17 Verwaltungseinheit Amt Rangsdorf
(1) Die Gemeinde Groß Machnow wird in die Gemeinde
Rangsdorf eingegliedert.
(2) Das Amt Rangsdorf wird aufgelöst. Die Gemeinde
Rangsdorf ist amtsfrei.
§ 18 Verwaltungseinheit Amt Trebbin
(1) Die Gemeinden Lüdersdorf, Schönhagen und Thyrow
werden in die Stadt Trebbin eingegliedert.
(2) Das Amt Trebbin wird aufgelöst. Die Stadt Trebbin ist
amtsfrei.
§ 19 Verwaltungseinheit Amt Zossen
(1) Aus den Gemeinden Glienick, Kallinchen, Nächst
Neuendorf, Nunsdorf, Schöneiche, Wünsdorf und der Stadt Zossen wird
die neue Stadt Zossen gebildet.
(2) Das Amt Zossen wird aufgelöst. Die Stadt Zossen ist
amtsfrei.
§ 20 Verwaltungseinheiten Amt Dahme/Mark und Amt Niederer Fläming
(1) Die Gemeinde Niebendorf-Heinsdorf wird in die Stadt
Dahme/Mark eingegliedert.
(2) Die Gemeinde Herbersdorf wird in die Gemeinde Niederer
Fläming eingegliedert.
(3) Das Amt Niederer Fläming wird aufgelöst. Die
Gemeinde Niederer Fläming ist amtsfrei.
Kapitel 2
Allgemeine Vorschriften zu den Folgen der Gemeindegebietsreform
Abschnitt 1 Rechtsfolgen der Neugliederungen
§ 21 Rechtsnachfolge
(1) Die neu gebildete Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der an
der Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden. Die aufnehmende Gemeinde ist
Rechtsnachfolgerin der eingegliederten Gemeinde. In den Fällen, in denen
ein Amt infolge des Zusammenschlusses aller dem Amt bisher angehörenden
Gemeinden aufgelöst wird, ist die neu gebildete oder aufnehmende Gemeinde
auch Rechtsnachfolgerin des bisherigen Amtes. Wird ein Amt durch eine
amtsgrenzenüberschreitende Eingliederung oder Neubildung von Gemeinden
aufgelöst, ist eine Vermögensauseinandersetzung nach § 22
vorzunehmen.
(2) § 1 Abs. 4 der Amtsordnung findet entsprechende
Anwendung.
§ 22 Auseinandersetzung von Ämtern
(1) Wird ein Amt infolge der amtsgrenzenüberschreitenden
Eingliederung oder Gemeindeneubildung der dem Amt bislang angehörenden
Gemeinden aufgelöst oder geändert, ist eine Auseinandersetzung
über das Vermögen des Amtes erforderlich. Die dem Amt
angehörenden Gemeinden haben die Auseinandersetzung durch einen
öffentlich-rechtlichen Vertrag vorzunehmen. Der Vertrag hat Bestimmungen
über die Vertretung der eingegliederten oder an der Gemeindeneubildung
beteiligten Gemeinden bei Streitigkeiten über diesen Vertrag zu enthalten.
Er bedarf der Genehmigung durch die zuständige
Kommunalaufsichtsbehörde und muss bis zum 30. Juni 2003 vorliegen.
(2) Liegt der erforderliche Vertrag der zuständigen
Kommunalaufsichtsbehörde bis zum 30. Juni 2003 nicht vor oder enthält
er keine hinreichenden Regelungen, ersucht die Kommunalaufsichtsbehörde
die Beteiligten, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
Kommen die Beteiligten dem Ersuchen nicht nach, setzt die
Kommunalaufsichtsbehörde durch Anordnung die erforderlichen Regelungen
fest.
(3) Die Verteilung der Vermögenswerte und Lasten des Amtes
ist grundsätzlich nach den folgenden Maßgaben vorzunehmen:
Grundstücke im Eigentum des Amtes werden Eigentum derjenigen neuen
oder aufnehmenden Gemeinde, auf deren Gebiet sie gelegen sind.
Das bewegliche Vermögen des Amtes wird in der Weise aufgeteilt, dass
es die Gemeinde erhält, für deren oder auf deren Gebiet es bisher
verwendet worden ist.
Vermögensanteile, die nach den Nummern 1 und 2 nicht zugeordnet
werden können, werden nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen
der dem Amt angehörenden Gemeinden aufgeteilt. Für Rücklagen und
Forderungen des Amtes gilt das Gleiche. Für die Bevölkerungszahlen
gilt die letzte Amtliche Bevölkerungsstatistik vor Verkündung
dieses Gesetzes.
Verbindlichkeiten des Amtes werden nach dem Verhältnis der auf die
einzelnen Rechtsnachfolger übergegangenen Vermögenswerte aufgeteilt.
§ 23 Vereinbarung zu den weiteren Folgen des Gemeindezusammenschlusses
(1) Die an einer Gemeindeneubildung oder Eingliederung
beteiligten Gemeinden können die Folgen der Neugliederung durch
öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln, soweit sie durch dieses Gesetz
nicht oder nicht abschließend geregelt werden. Gegenstand des Vertrages
können insbesondere sein:
der Erhalt des örtlichen Feuerwehrwesens,
die Fortführung des Aufstellungsverfahrens zu Bebauungsplänen,
Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie Abrundungs- und
Gestaltungssatzungen,
die Erhaltung, Unterhaltung und Schaffung öffentlicher Einrichtungen
sowie die Weiterführung von in der Planung befindlichen oder bereits
begonnenen Maßnahmen zur Schaffung solcher Einrichtungen,
die Fortführung kommunaler Maßnahmen zur Dorferneuerung und zur
Stadtentwicklung,
die Vertretung der neu gebildeten oder aufnehmenden Gemeinden in
Zweckverbänden und Unternehmen,
die Fortgeltung von Satzungen über die Erhebung der Gebühren zur
Umlage der Verbandslasten eines Wasser- und Bodenverbandes bei Mitgliedschaft
der beteiligten Gemeinden in verschiedenen Gewässerunterhaltungs- und
Bodenverbänden,
die Fortgeltung und schrittweise Angleichung von Steuer- und
Steuerhebesätzen, höchstens jedoch für einen Zeitraum von
fünf Jahren ab dem Wirksamwerden der Gemeindeneugliederung, und
die Behandlung der Registraturunterlagen und des Archivgutes.
Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige
Kommunalaufsichtsbehörde und muss mit Ausnahme der Vereinbarungen
über die Bildung von Ortsteilen und über die Wahl eines
Ortsbürgermeisters bis zum 30. Juni 2003 vorliegen. Die Vereinbarungen
über die Bildung von Ortsteilen und über die Wahl eines
Ortsbürgermeisters müssen der zuständigen
Kommunalaufsichtsbehörde am 130. Tage vor den nächsten landesweiten
Kommunalwahlen vorliegen.
(2) § 9 Abs. 3 Satz 6 der Gemeindeordnung gilt
entsprechend.
§ 24 Gemeindenamen
Die Gemeindevertretung der neu gebildeten Gemeinde kann
abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung den vom Gesetzgeber
bestimmten Gemeindenamen mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder ändern. Der Änderungsbeschluss muss dem Ministerium des
Innern bis zum 30. Juni 2004 zur Genehmigung vorliegen.
§ 25 Ortsrecht
(1) Mit dem Zeitpunkt der Eingliederung gilt das Ortsrecht der
aufnehmenden Gemeinde, soweit nicht in dem Vertrag nach § 23
gesonderte Regelungen getroffen worden sind.
(2) Das zum Zeitpunkt einer Gemeindeneubildung in den
beteiligten Gemeinden geltende Ortsrecht gilt mit Ausnahme der
Bekanntmachungsregeln fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus
anderen Gründen außer Kraft tritt, längstens jedoch für
einen Zeitraum von fünf Jahren. Bekanntmachungen der an der Neubildung
beteiligten Gemeinden haben bis zum In-Kraft-Treten einheitlicher
Bekanntmachungsregeln für die neu gebildete Gemeinde gegen
Kostenerstattung in dem Bekanntmachungsorgan des Landkreises zu erfolgen.
(3) Unterschiedliche Steuer- oder Steuerhebesätze der
eingegliederten oder an der Neubildung beteiligten Gemeinden gelten bis zum 31.
Dezember 2003 fort. Eine abweichende Vereinbarung ist nach Maßgabe des
§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 zulässig.
§ 26 Bildung von Ortsteilen
(1) Für das Gebiet jeder einzugliedernden oder an einer
Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinde ist nach dem Gemeindezusammenschluss
ein Ortsteil nach § 54 der Gemeindeordnung zu bilden, wenn nicht die
jeweilige Gemeinde gegenüber der Gemeinde, in die sie eingegliedert wird,
oder gegenüber den anderen Gemeinden, mit denen sie zu einer neuen
Gemeinde zusammengeschlossen wird, darauf verzichtet. Die Hauptsatzung der
aufnehmenden Gemeinde ist unverzüglich entsprechend zu ändern. Soweit
die einzugliedernde oder an einer Gemeindeneubildung beteiligte Gemeinde
bereits über Ortsteile nach § 54 der Gemeindeordnung verfügt,
kann abweichend von Satz 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 Abs.
1 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Vereinbarung nach § 23 geregelt
werden, dass die bisherigen Ortsteile zu Ortsteilen der aufnehmenden oder neu
gebildeten Gemeinde werden; die Hauptsatzung der aufnehmenden Gemeinde ist
unverzüglich entsprechend zu ändern.
(2) § 54 d der Gemeindeordnung bleibt unberührt.
(3) Für die neue Kommunalwahlperiode ist in den Ortsteilen
ein Ortsbeirat nach den Vorschriften des § 54 Abs. 2 Satz 2 bis 5 der
Gemeindeordnung zu wählen, wenn nicht die Vereinbarung nach § 23 die
Wahl eines Ortsbürgermeisters vorsieht.
§ 27 Ortsteilnamen und Namen von bewohnten Gemeindeteilen
(1) Der Name der eingegliederten oder an einer Neubildung
beteiligten Gemeinde wird Ortsteilname der aufnehmenden oder neu gebildeten
Gemeinde. Sofern Ortsteile nach § 26 Abs. 1 Satz 3 gebildet werden,
gelten die bisherigen Ortsteilnamen fort. § 54 d der Gemeindeordnung
bleibt unberührt.
(2) Die Namen der bewohnten Gemeindeteile bleiben erhalten.
§ 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.
§ 28 Rechtsstellung der Bediensteten
(1) Für die von der Neugliederung betroffenen Beamten
gelten die Bestimmungen der §§ 128 bis 133 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes. § 10 a Abs. 4 der Gemeindeordnung findet
entsprechende Anwendung. Einigen sich die beteiligten Körperschaften in
den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
nicht bis zum Ablauf der Frist von sechs Monaten über die Übernahme
von Beamten, entscheidet die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 69 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 16 Abs. 3 Satz 1 der
Amtsordnung finden bis zum Ablauf der Amtszeit der übernommenen Beamten
auf Zeit keine Anwendung. Wird ein Amt infolge der
amtsgrenzenüberschreitenden Eingliederung oder Neubildung aller der dem
Amt bislang angehörenden Gemeinden aufgelöst, nimmt bis zur
Entscheidung über die Übernahme der Beamten die
einwohnerstärkste aufnehmende Körperschaft die Aufgaben des
Dienstherrn wahr.
(2) Versorgungsleistungen, die unmittelbar von einem
aufzulösenden oder umzubildenden Amt gezahlt werden, werden von den
aufnehmenden oder neu gebildeten Körperschaften anteilig erbracht. Der zu
erbringende Anteil entspricht dem Verhältnis der übernommenen
Einwohnerzahl zu der Gesamteinwohnerzahl des aufgelösten oder umgebildeten
Amtes.
(3) Die Arbeitnehmer werden in den Dienst der aufnehmenden oder
neu entstehenden Körperschaft übernommen. Werden Ämter durch
amtsgrenzenüberschreitende Eingliederungen oder Neubildungen von Gemeinden
aufgelöst oder umgebildet, wird die Personalüberleitung der
Arbeitnehmer wie folgt vorgenommen:
Die beteiligten Ämter und amtsfreien Gemeinden bilden eine oder
mehrere Personalüberleitungskommissionen. Diese müssen sich bis zum
30. Juni 2003 konstituieren; anderenfalls werden die Aufgaben nach Nummer
2 von der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde wahrgenommen.
Eine Personalüberleitungskommission besteht aus je zwei
stimmberechtigten Vertretern der betroffenen Ämter und amtsfreien
Gemeinden. Der Personalüberleitungskommission gehört außerdem
je ein von den zuständigen Personalvertretungen bestelltes Mitglied mit
beratender Stimme an. Die stimmberechtigten Mitglieder der
Personalüberleitungskommission entscheiden nach Anhörung der
Betroffenen einvernehmlich, welche Arbeitnehmer in welche Körperschaft zu
übernehmen sind. Den betroffenen Personalvertretungen ist vor einer
Entscheidung der Personalüberleitungskommission Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Bestehende Rechte nach dem
Landespersonalvertretungsgesetz bleiben unberührt. Bei der Entscheidung
sind insbesondere die sozialen Belange der einzelnen Arbeitnehmer zu
berücksichtigen.
Kommt eine Einigung in der Personalüberleitungskommission bis
spätestens zum 31. August 2003 nicht zustande, entscheidet eine neutrale
Person als Schlichter, die von der Personalüberleitungskommission
mehrheitlich zu bestimmen ist. Kommt eine Entscheidung über die Person des
Schlichters nicht zustande, so benennt die zuständige
Kommunalaufsichtsbehörde eine geeignete Persönlichkeit.
Soweit es für das Verfahren nach den Nummern 2 oder 3 Satz 1
notwendig ist, sind den Personalüberleitungskommissionen, dem Schlichter
und den betroffenen Personalvertretungen die hierfür erforderlichen
Personaldaten zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Entscheidung nach Absatz 3 Nr. 2 Satz 3 oder Absatz 3
Nr. 3 ist den Arbeitnehmern unverzüglich zuzustellen. Hat ein Arbeitnehmer
innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zustellung der Entscheidung
gegenüber seinem Arbeitgeber dem Übergang seines
Arbeitsverhältnisses widersprochen, so besteht das Arbeitsverhältnis
mit der bisherigen Anstellungskörperschaft fort. Wird diese
Körperschaft aufgelöst, hat sie das Arbeitsverhältnis unter
Beachtung der tariflichen Kündigungsfrist zu kündigen.
(5) Mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Gemeindeneugliederung gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer in
entsprechender Anwendung des § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches
auf die neue oder aufnehmende Körperschaft über.
$ 29 Erlass von Haushaltssatzungen und Haushaltswirtschaft
(1) Die Haushaltssatzungen der eingegliederten oder an einer
Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden gelten bis zum In-Kraft-Treten einer
Haushaltssatzung der erweiterten oder neu gebildeten Gemeinde fort,
längstens jedoch bis zum Ende des Haushaltsjahres.
(2) Die Rechtsnachfolgerin der eingegliederten oder an einer
Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinde erstellt die Rechnungsabschlüsse
für den Haushalt ihrer Rechtsvorgängerin. § 93 der
Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(3) Maßnahmen, die erhebliche finanzielle
Verpflichtungen zur Folge haben oder langfristig finanzwirksam sind oder das
Vermögen der einzugliedernden oder an einer Gemeindeneubildung beteiligten
Gemeinde sowie des von der gesetzlichen Neugliederungsmaßnahme
betroffenen Amtes erheblich schmälern, dürfen von den betroffenen
Körperschaften nur einvernehmlich durchgeführt werden. In dringenden
Fällen kann die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde eine von der
Mehrheit der betroffenen Gemeinden beschlossene Maßnahme zulassen. Ein
Amt ist betroffen im Sinne des Satzes 1, wenn es selbst Gegenstand der
gesetzlichen Neugliederungsregelung ist oder wenn eine amtsangehörige
Gemeinde über die Grenzen des Amtes hinweg einer anderen Körperschaft
zugeordnet wird.
§ 30 Stellenbewirtschaftung
(1) Die einzugliedernde oder an einer Gemeindeneubildung
beteiligte Gemeinde sowie das von der gesetzlichen Neugliederungsmaßnahme
betroffene Amt dürfen
freie oder frei werdende Stellen nicht besetzen; ausgenommen sind Stellen,
für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben
wurde,
Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines
entsprechenden rechtlichen Anspruchs durchführen. Ein Amt ist betroffen im
Sinne des Satzes 1, wenn es selbst Gegenstand der gesetzlichen
Neugliederungsregelung ist oder wenn eine dem Amt angehörende Gemeinde
über die Grenzen des Amtes hinweg einer anderen Körperschaft
zugeordnet wird.
(2) Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde kann in
dringenden Fällen Ausnahmen von der Regelung des Absatzes 1 zulassen.
Abschnitt 2 Kommunalwahlen im Jahre 2003
§ 31 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die
nächsten allgemeinen landesweiten Kommunalwahlen im Jahre 2003.
§ 32 Wahlgebiet
Wahlgebiet im Sinne des § 3 Abs. 3 des Brandenburgischen
Kommunalwahlgesetzes ist für die neu gebildete oder durch Eingliederung
erweiterte Gemeinde das am Tage der landesweiten Kommunalwahlen 2003
entstandene Gebiet.
§ 33 Wahlbehörde
(1) Wahlbehörde ist im Falle der Gemeindeneubildung der
Hauptverwaltungsbeamte der von der Neubildung betroffenen Gemeinden und
Ämter. In den Fällen, in denen die durch die Regelung zur Neubildung
von Gemeinden oder zum Zusammenschluss von Ämtern betroffenen Gemeinden
und Ämter über mehrere Hauptverwaltungsbeamte verfügen, ist eine
Einigung über die Wahlbehörde zwischen den beteiligten
Körperschaften unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
herbeizuführen und der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde
anzuzeigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die zuständige
Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Im Falle der Eingliederung von Gemeinden ist
Wahlbehörde der hauptamtliche Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde
oder der Amtsdirektor des Amtes, dem die aufnehmende Gemeinde angehört.
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 als Wahlbehörde
zuständige Hauptverwaltungsbeamte nimmt diese Funktion bis zum Amtsantritt
des neu gewählten Hauptverwaltungsbeamten wahr.
§ 34 Wahlleiter und Wahlkreis
(1) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden
spätestens am 130. Tage vor der landesweiten Kommunalwahl im Jahre 2003
berufen. Die Berufung erfolgt im Falle eines Zusammenschlusses sämtlicher
dem Amt angehörenden Gemeinden zu einer amtsfreien Gemeinde unter
Auflösung des bisherigen Amtes durch den Amtsausschuss, in allen
übrigen Fällen durch übereinstimmende Beschlüsse der
bisherigen Gemeindevertretungen. Ist mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl
noch kein Wahlleiter oder kein Stellvertreter des Wahlleiters berufen worden,
so hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Berufung
vorzunehmen.
(2) Im Falle einer Gemeindeeingliederung nimmt der Vorsitzende
der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die Aufgabe nach § 2 Abs.
5 Satz 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung wahr. Im Falle einer
Gemeindeneubildung wird diese Aufgabe vom Hauptverwaltungsbeamten oder
Dienstvorgesetzten wahrgenommen.
(3) Für die Bestimmung der Wahlkreise gilt die Regelung
des Absatzes 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Regelungen der
§§ 20 und 21 des Kommunalwahlgesetzes bleiben unberührt.
Für den Fall, dass die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise mit Ablauf
des 130. Tages vor der Wahl noch nicht feststehen, trifft die zuständige
Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Festlegungen.
Kapitel 3
Gemeindezusammenschlüsse auf vertraglicher Grundlage, In-Kraft-Treten
§ 35 Bestätigung von Gemeindegebietsänderungen
(1) Die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften bei der
Neubildung und Erweiterung von Gemeinden aufgrund freiwilliger
Gebietsänderungsverträge, die in der Zeit zwischen dem 3. Oktober
1990 und dem 20. Februar 2003 geschlossen worden sind, ist unbeachtlich, sofern
die Verträge von den beteiligten Gemeinden hinsichtlich des gebietlichen
Umfanges vollzogen worden sind oder die Gebietsänderungen nach
Maßgabe der Genehmigungen des Ministeriums des Innern zwischen dem 20.
Februar 2003 bis zu dem Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen
wirksam werden. Form- und Verfahrensvorschriften im Sinne des Satzes 1 sind
insbesondere Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung des
Gebietsänderungsvertrages und seiner Genehmigung. Die zwischen dem 3.
Oktober 1990 und dem 20. Februar 2003 zwischen Gemeinden des Landes Brandenburg
geschlossenen Gebietsänderungsverträge werden im Umfang der
Genehmigungen des Ministeriums des Innern bestätigt.
(2) Absatz 1 gilt für die Bildung, Änderung oder
Auflösung von Ämtern entsprechend.
(3) Die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark und
Teltow-Fläming des Landes Brandenburg bestehen zum Tage der nächsten
landesweiten Kommunalwahlen vor dem Wirksamwerden der gesetzlichen
Neugliederungsregelungen aus den in der Anlage zu diesem Gesetz
aufgeführten Gemeinden und Ämtern.
§ 36 Vermögensauseinandersetzung und Personalüberleitung als Folge freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse
Die Vorschriften der §§ 21, 22 und 28 gelten für
Eingliederungen und Neubildungen von Gemeinden auf vertraglicher Grundlage
entsprechend, soweit eine Regelung nach §§ 10, 10 a der
Gemeindeordnung unterblieben oder fehlerhaft ist.
§ 37 In-Kraft-Treten
Die §§ 1 bis 20 treten am Tage der nächsten
landesweiten Kommunalwahlen in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 24. März 2003
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich
Anlage zum Vierten Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform
Gebietsstand am Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen
vor dem Wirksamwerden der gesetzlichen Neugliederungen
Bearbeitungsstand: 21.02.2003
Schlüsselnummer | Amtsnummer | Verwaltungsbezirk |
12 0 63 000 | Landkreis Havelland | |
12 0 63 056 | 0 | Dallgow-Döberitz |
12 0 63 080 | 0 | Falkensee, Stadt |
12 0 63 208 | 0 | Nauen, Stadt |
12 0 63 252 | 0 | Rathenow, Stadt |
12 0 63 273 | 0 | Schönwalde-Glien |
12 0 63 357 | 0 | Wustermark |
12 0 63 000 | 1 | Amt Brieselang |
12 0 63 032 | 1 | Bredow |
12 0 63 036 | 1 | Brieselang |
12 0 63 368 | 1 | Zeestow |
12 0 63 000 | 2 | Amt Friesack |
12 0 63 028 | 2 | Brädikow |
12 0 63 088 | 2 | Friesack, Stadt |
12 0 63 202 | 2 | Mühlenberge |
12 0 63 228 | 2 | Paulinenaue |
12 0 63 240 | 2 | Pessin |
12 0 63 320 | 2 | Vietznitz |
12 0 63 336 | 2 | Warsow |
12 0 63 000 | 3 | Amt Ketzin |
12 0 63 076 | 3 | Falkenrehde |
12 0 63 148 | 3 | Ketzin, Stadt |
12 0 63 312 | 3 | Tremmen |
12 0 63 364 | 3 | Zachow |
12 0 63 000 | 4 | Amt Milow |
12 0 63 189 | 4 | Milower Land |
12 0 63 216 | 4 | Nitzahn |
12 0 63 000 | 5 | Amt Nauen-Land |
12 0 63 012 | 5 | Berge |
12 0 63 016 | 5 | Bergerdamm |
12 0 63 024 | 5 | Börnicke |
12 0 63 108 | 5 | Groß Behnitz |
12 0 63 152 | 5 | Kienberg |
12 0 63 156 | 5 | Klein Behnitz |
12 0 63 180 | 5 | Lietzow |
12 0 63 184 | 5 | Markee |
12 0 63 256 | 5 | Retzow |
12 0 63 264 | 5 | Ribbeck |
12 0 63 276 | 5 | Selbelang |
12 0 63 308 | 5 | Tietzow |
12 0 63 324 | 5 | Wachow |
12 0 63 000 | 6 | Amt Nennhausen |
12 0 63 004 | 6 | Bamme |
12 0 63 104 | 6 | Gräningen |
12 0 63 164 | 6 | Kotzen |
12 0 63 168 | 6 | Kriele |
12 0 63 172 | 6 | Landin |
12 0 63 186 | 6 | Märkisch Luch |
12 0 63 204 | 6 | Mützlitz |
12 0 63 212 | 6 | Nennhausen |
12 0 63 293 | 6 | Stechow-Ferchesar |
12 0 63 000 | 7 | Amt Premnitz |
12 0 63 064 | 7 | Döberitz |
12 0 63 244 | 7 | Premnitz, Stadt |
12 0 63 000 | 9 | Amt Rhinow |
12 0 63 094 | 9 | Gollenberg |
12 0 63 112 | 9 | Großderschau |
12 0 63 134 | 9 | Havelaue |
12 0 63 161 | 9 | Kleßen-Görne |
12 0 63 260 | 9 | Rhinow, Stadt |
12 0 63 274 | 9 | Seeblick |
12 0 69 000 | Landkreis Potsdam-Mittelmark | |
12 0 69 017 | 00 | Beelitz, Stadt |
12 0 69 304 | 00 | Kleinmachnow |
12 0 69 306 | 0 | Kloster Lehnin |
12 0 69 454 | 00 | Nuthetal |
12 0 69 590 | 00 | Schwielowsee |
12 0 69 596 | 00 | Seddiner See |
12 0 69 604 | 00 | Stahnsdorf |
12 0 69 616 | 00 | Teltow, Stadt |
12 0 69 656 | 00 | Werder (Havel), Stadt |
12 0 69 665 | 00 | Wiesenburg/Mark |
12 0 69 000 | 02 | Amt Beetzsee |
12 0 69 018 | 02 | Beetzsee |
12 0 69 019 | 02 | Beetzseeheide |
12 0 69 270 | 02 | Havelsee, Stadt |
12 0 69 460 | 02 | Päwesin |
12 0 69 541 | 02 | Roskow |
12 0 69 000 | 03 | Amt Belzig |
12 0 69 020 | 03 | Belzig, Stadt |
12 0 69 264 | 03 | Hagelberg |
12 0 69 588 | 03 | Schwanebeck |
12 0 69 000 | 04 | Amt Brück |
12 0 69 052 | 04 | Borkheide |
12 0 69 056 | 04 | Borkwalde |
12 0 69 076 | 04 | Brück, Stadt |
12 0 69 216 | 04 | Golzow |
12 0 69 345 | 04 | Linthe |
12 0 69 470 | 04 | Planebruch |
12 0 69 000 | 05 | Amt Emster-Havel |
12 0 69 208 | 05 | Gollwitz |
12 0 69 228 | 05 | Götz |
12 0 69 280 | 05 | Jeserig |
12 0 69 564 | 05 | Schenkenberg |
12 0 69 624 | 05 | Trechwitz |
12 0 69 684 | 05 | Wust |
12 0 69 000 | 06 | Amt Fahrland |
12 0 69 160 | 06 | Fahrland |
12 0 69 244 | 06 | Groß Glienicke |
12 0 69 376 | 06 | Marquardt |
12 0 69 420 | 06 | Neu Fahrland |
12 0 69 556 | 06 | Satzkorn |
12 0 69 592 | 06 | Seeburg |
12 0 69 636 | 06 | Uetz-Paaren |
12 0 69 000 | 07 | Amt Groß Kreutz |
12 0 69 044 | 07 | Bochow |
12 0 69 124 | 07 | Deetz |
12 0 69 248 | 07 | Groß Kreutz |
12 0 69 324 | 07 | Krielow |
12 0 69 584 | 07 | Schmergow |
12 0 69 000 | 09 | Amt Michendorf |
12 0 69 184 | 09 | Fresdorf |
12 0 69 332 | 09 | Langerwisch |
12 0 69 396 | 09 | Michendorf |
12 0 69 612 | 09 | Stücken |
12 0 69 668 | 09 | Wildenbruch |
12 0 69 672 | 09 | Wilhelmshorst |
12 0 69 000 | 10 | Amt Niemegk |
12 0 69 402 | 10 | Mühlenfließ |
12 0 69 448 | 10 | Niemegk, Stadt |
12 0 69 474 | 10 | Planetal |
12 0 69 485 | 10 | Rabenstein/Fläming |
12 0 69 000 | 14 | Amt Treuenbrietzen |
12 0 69 348 | 14 | Lobbese * |
12 0 69 360 | 14 | Lühsdorf |
12 0 69 380 | 14 | Marzahna * |
12 0 69 632 | 14 | Treuenbrietzen, Stadt |
12 0 69 000 | 15 | Amt Werder |
12 0 69 212 | 15 | Golm |
12 0 69 000 | 17 | Amt Wusterwitz |
12 0 69 028 | 17 | Bensdorf |
12 0 69 537 | 17 | Rosenau |
12 0 69 688 | 17 | Wusterwitz |
12 0 69 000 | 18 | Amt Ziesar |
12 0 69 089 | 18 | Buckautal |
12 0 69 224 | 18 | Görzke |
12 0 69 232 | 18 | Gräben |
12 0 69 544 | 18 | Rottstock |
12 0 69 648 | 18 | Wenzlow |
12 0 69 680 | 18 | Wollin |
12 0 69 696 | 18 | Ziesar, Stadt |
12 0 72 000 | Landkreis Teltow-Fläming | |
12 0 72 014 | 00 | Baruth/Mark, Stadt |
12 0 72 120 | 00 | Großbeeren |
12 0 72 169 | 00 | Jüterbog, Stadt |
12 0 72 232 | 00 | Luckenwalde, Stadt |
12 0 72 240 | 00 | Ludwigsfelde, Stadt |
12 0 72 297 | 00 | Niedergörsdorf |
12 0 72 312 | 00 | Nuthe-Urstromtal |
12 0 72 000 | 01 | Amt Am Mellensee |
12 0 72 002 | 01 | Am Mellensee |
12 0 72 072 | 01 | Gadsdorf |
12 0 72 368 | 01 | Saalow |
12 0 72 000 | 03 | Amt Blankenfelde-Mahlow |
12 0 72 016 | 03 | Blankenfelde |
12 0 72 104 | 03 | Groß Kienitz |
12 0 72 244 | 03 | Mahlow |
12 0 72 000 | 04 | Amt Dahme/Mark |
12 0 72 053 | 04 | Dahme/Mark, Stadt |
12 0 72 055 | 04 | Dahmetal |
12 0 72 157 | 04 | Ihlow |
12 0 72 292 | 04 | Niebendorf-Heinsdorf |
12 0 72 000 | 07 | Amt Niederer Fläming |
12 0 72 132 | 07 | Herbersdorf |
12 0 72 298 | 07 | Niederer Fläming |
12 0 72 000 | 09 | Amt Rangsdorf |
12 0 72 048 | 09 | Dahlewitz |
12 0 72 108 | 09 | Groß Machnow |
12 0 72 340 | 09 | Rangsdorf |
12 0 72 000 | 10 | Amt Trebbin |
12 0 72 236 | 10 | Lüdersdorf |
12 0 72 392 | 10 | Schönhagen |
12 0 72 421 | 10 | Thyrow |
12 0 72 426 | 10 | Trebbin, Stadt |
12 0 72 000 | 11 | Amt Zossen |
12 0 72 089 | 11 | Glienick |
12 0 72 172 | 11 | Kallinchen |
12 0 72 280 | 11 | Nächst Neuendorf |
12 0 72 308 | 11 | Nunsdorf |
12 0 72 388 | 11 | Schöneiche |
12 0 72 468 | 11 | Wünsdorf |
12 0 72 476 | 11 | Zossen, Stadt |
* Die Gemeinden sind Gegenstand gesetzlicher Regelungen, da die
zwischenzeitlich erfolgte freiwillige Gemeindeneugliederung noch nicht bestandskräftig sind.
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