Verordnung über die Arbeitszeit für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug - BbgAZVPFJ)
Verordnung über die Arbeitszeit für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug - BbgAZVPFJ)
vom 16. September 2009 ( GVBl.II/09, [Nr. 33] , S.686) geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2014 ( GVBl.II/14, [Nr. 45] )
Auf Grund des § 76 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26)
verordnen der Minister des Innern und die Ministerin der Justiz:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Allgemeine Regelungen zur Arbeitszeit
§ 3
Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit
§ 4 Arbeitstage
§ 5 Arbeitszeitregelungen bei Teilzeitbeschäftigung
§ 6 Anordnung von Mehrarbeit
§ 7 Ruhepausen
§ 8 Ruhezeiten
§ 9 Regeldienst
§ 10 Dienst zu unregelmäßigen Zeiten
§ 11 Dienstreisen, dienstliche Fortbildungen, Gerichtstermine
§ 12 Wechselschicht-, Schicht-, Nachtdienst
§ 13 Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft
§ 14 Einsatz in Katastrophen- und Unglücksfällen
Abschnitt 3
Flexible Arbeitszeitgestaltung
§ 15 Zeiterfassung und Datenschutz
§ 16 Arbeitsortflexibilisierung
Abschnitt 4
Besondere Arbeitszeitregelungen
Unterabschnitt 1 Beamte des Polizeivollzugsdienstes
§ 17
Abweichende Arbeitszeitregelungen
§ 18 Gleitende Arbeitszeit
§ 19 Arbeitszeitkonten
§ 20 Zuständigkeiten
Unterabschnitt 2 Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes
§
21 Regelmäßige Arbeitszeit mit Bereitschaftszeit
§ 22 Arbeitszeit in den Leitstellen
§ 23 Schichtdienst
§ 24 Arbeitszeitgestaltung
§ 25 Beamte des kommunalen Bereichs
Unterabschnitt 3 Beamte im Justizvollzugsdienst
§ 26 Pausen
§ 27 Flexibilisierung der Arbeitszeit
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§
28 Experimentierklausel, Ausnahmeregelung
§ 29 Übergangsvorschriften
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese
Verordnung gilt für die in den §§ 109, 117 und 118 des Landesbeamtengesetzes
genannten Beamten.
(2) Die in
dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen
gelten für Frauen und Männer.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne
dieser Verordnung ist
die Arbeitszeit
die Zeit vom Beginn bis zum Ende des Dienstes ohne die Ruhepausen,
der Arbeitstag
ein Wochentag von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen
Feiertage,
ein Wochenende
die Wochentage Sonnabend und Sonntag,
die regelmäßige
tägliche Arbeitszeit die Zeitspanne von acht Stunden und kann bei Vorliegen
einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung anders verteilt werden,
die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit die Zeitspanne von 40 Stunden und ermäßigt sich
entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung,
die
Jahresarbeitszeit die Summe der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit aller
Arbeitstage im Kalenderjahr,
die Mehrarbeit
jeder im Einzelfall aus zwingenden dienstlichen Gründen angeordnete oder
genehmigte Dienst der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet
wird,
die Ruhepause
der Zeitraum innerhalb der Arbeitszeit, in dem Beamte keinen Dienst leisten
und sich auch nicht dafür bereithalten müssen,
die Ruhezeit
jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit.
der Regeldienst
der Dienst in Form der festen Arbeitszeit, bei dem Beginn und Ende der
täglichen Arbeitszeit festgelegt sind,
der Dienst zu
unregelmäßigen Zeiten jeder Dienst, der nicht Regeldienst, Gleitzeit,
Wechselschicht- oder Schichtdienst ist,
der
Wechselschichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen
regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht,
bei dem Beamte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut
zur Nachtschicht herangezogen werden und bei dem ununterbrochen an allen
Tagen des Jahres gearbeitet wird,
der
Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in
Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
der Nachtdienst
ein Dienst, der mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 21 und 6 Uhr
umfasst,
der Schichtplan
ein Plan, der allgemein für die Organisationseinheit einen regelmäßigen
Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit vorsieht und vorgibt, welche
Art von Schichten es in der
Dienststelle gibt; dabei muss der Schichtplan nicht für den Einzelnen
bindend sein, solange er für einen Teil der Beamten den regelmäßigen Wechsel
der täglichen Arbeitszeit vorsieht,
der
Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich an einer bestimmten Stelle
aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten
ohne Arbeitsleistung überwiegen,
die
Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb der Dienststelle bereitzuhalten,
um im Bedarfsfall unverzüglich den Dienst aufzunehmen,
die gleitende
Arbeitszeit oder Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamte Beginn und Ende
der täglichen Arbeitszeit unter Beachtung dienstlicher Belange selbst
bestimmen können,
die
Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem
grundsätzlich alle Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen,
die Servicezeit
der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb
sichergestellt wird.
Abschnitt 2
Allgemeine Regelungen zur Arbeitszeit
§ 3 Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhepausen 40 Stunden. In einem
Bezugszeitraum von vier Monaten darf die durchschnittliche Arbeitszeit 48
Stunden einschließlich der Überstunden im Siebentageszeitraum nicht
überschreiten. Bei der Ermittlung der im Durchschnitt geleisteten Arbeitszeit
bleiben Zeiten des Erholungsurlaubes und der Dienstunfähigkeit unberücksichtigt.
(2) Die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vermindert sich um die dienstfreien Zeiten
gemäß § 4 und für jeden auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertag, um
die Arbeitszeit, die an diesem Tag zu leisten wäre.
(3) Wenn die
dienstlichen Belange es zwingend erfordern, kann der Leiter der Dienststelle die
tägliche Arbeitszeit verlängern oder verkürzen. Dabei sollen zwölf Stunden am
Tag nicht überschritten werden. Eine abweichende Einteilung der Arbeitszeit ist
innerhalb von vier Monaten auszugleichen. Abweichend von Satz 1 kann auch der
Leiter der Dienststelle oder der von ihm Beauftragte für einzelne oder eine
beschränkte Anzahl von Vollzugsbeamten eine andere Anordnung treffen, wenn dies
nach den örtlichen oder dienstlichen Verhältnissen oder aus persönlichen Gründen
gerechtfertigt ist.
(4) Zur
Arbeitszeit zählt auch der Dienst aus besonderem Anlass, insbesondere die
Teilnahme an Einsätzen und Übungen, an dienstlich veranlassten
Ausbildungsveranstaltungen, Dienstversammlungen und an sonstigen dienstlichen
Verrichtungen einschließlich der Wahrnehmung von amtlichen oder gerichtlichen
Terminen im Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes. Werden Beamte außerhalb
der vorgesehenen Arbeitszeit zur Erfüllung dringender amtlicher Aufgaben tätig,
so ist diese Zeit als Arbeitszeit anzurechnen.
(5) Den im
Wechselschicht- und Schichtdienst eingesetzten Beamten ist die für die Übernahme
der Dienstgeschäfte notwendige Arbeitszeit monatlich nachträglich anzurechnen.
(6) Zur
Berechnung der Anwesenheitszeit bei Krankheit, Urlaub oder ganztägiger Befreiung
von der Pflicht zur Dienstleistung wird an Arbeitstagen die regelmäßige tägliche
Arbeitszeit zugrunde gelegt. Wird die tägliche Arbeitszeit wegen Krankheit
unterbrochen, so gilt die Zeit der Unterbrechung als Anwesenheitszeit.
§ 4 Arbeitstage
(1) Als
Arbeitstage gelten die Wochentage Montag bis Freitag, mit Ausnahme der
gesetzlichen Feiertage. Soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, kann
Beamten gestattet werden, auch am Sonnabend Dienst zu leisten. Die Beamten im
Wechselschicht- und Schichtdienst sowie im Dienst zu unregelmäßigen Zeiten
versehen ihren Dienst auch am Sonnabend, Sonntag und an den gesetzlichen
Feiertagen.
(2) Soweit es
dienstlich zwingend erforderlich ist, kann der Leiter der Dienststelle oder der
von ihm Beauftragte Dienst an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen oder zu anderen
dienstfreien Zeiten anordnen. Die an diesen Tagen geleisteten Zeiten sind durch
Zeitausgleich an anderen Tagen auszugleichen, der zusammenhängend gewährt werden
soll.
(3) Die
oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass aus besonderem Anlass der Dienst an
einzelnen Arbeitstagen ganz oder teilweise entfällt. Bei örtlich bedingten
besonderen Anlässen kann das Entfallen der Dienstleistungspflicht vom Leiter der
Dienststelle oder den von ihm Beauftragten angeordnet werden.
(4) Am 24. und
31. Dezember entfällt der Dienst, sofern die dienstlichen oder betrieblichen
Verhältnisse es zulassen. Kann der Dienst aus dienstlichen oder betrieblichen
Gründen nicht entfallen, ist an einem anderen Tag Freizeitausgleich im Umfang
der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu gewähren.
(5) Beamte
haben innerhalb von fünf Wochen Anspruch auf zwei dienstfreie Wochenenden.
§ 5 Arbeitszeitregelungen bei Teilzeitbeschäftigung
Die Verteilung
der bei Teilzeitbeschäftigung zu erbringenden regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit ist unter Wahrung der Interessen der Beamten und unter
Berücksichtigung dienstlicher Belange festzulegen.
§ 6 Anordnung von Mehrarbeit
Unter den
Voraussetzungen des § 76 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes kann der Leiter der
Dienststelle oder der von ihm Beauftragte für einzelne Beamte Mehrarbeit
anordnen.
§ 7 Ruhepausen
(1) Ruhepausen
werden grundsätzlich nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Die in
Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 vorgesehenen Zeiten werden auf die Arbeitszeit angerechnet.
(2) Die Arbeit
ist spätestens nach sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten
zu unterbrechen. Bei einer im Voraus festgelegten Arbeitszeit von mehr als neun
Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten.
(3) Die im Wechselschichtdienst, im Dienst zu unregelmäßigen Zeiten sowie bei der
Teilnahme an Einsätzen aus besonderem Anlass und an Übungen eingesetzten Beamten
haben keine Ruhepausen. Satz 1 gilt für schichtdienstleistende Beamte
entsprechend, wenn die Einsatzlage oder die organisatorische Gestaltung des
Dienstbetriebes keine Ruhepausen zulässt. Den in den Sätzen 1 und 2
genannten Beamten ist während des Dienstes Gelegenheit zu geben, sich zu stärken
beziehungsweise zu erfrischen.
(4) Werden
Beamte an Bildschirmarbeitsplätzen eingesetzt, richtet sich die Unterbrechung
der Bildschirmarbeit nach den allgemeinen Schutzvorschriften.
(5) Für Beamte
auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für Bewerber, die an
einer Aufstiegsausbildung teilnehmen, werden die Pausen
während der fachtheoretischen Ausbildung von der zuständigen Bildungseinrichtung
vorgegeben.
§ 8 Ruhezeiten
(1) Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden beträgt die ununterbrochene Ruhezeit
mindestens elf Stunden. Bei Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten oder
in Ausnahmefällen, in denen der Beamte einen
anderweitigen angemessenen Schutz erhält, kann hiervon abgewichen werden. Das
Nähere regelt die oberste Dienstbehörde.
(2) Den
Beamten soll innerhalb eines Zeitraumes von sieben Tagen eine Ruhezeit von 24
zusammenhängenden Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von mindestens elf
Stunden gewährt werden.
§ 9 Regeldienst
Regeldienst
wird durch feste Arbeitszeit innerhalb der Zeitspanne von frühestens 6 Uhr bis
spätestens 20 Uhr geleistet. Die tägliche Arbeitszeit darf dabei im Durchschnitt
nicht mehr als acht Stunden betragen.
§ 10 Dienst zu unregelmäßigen Zeiten
Der Dienst zu
unregelmäßigen Zeiten wird nach den dienstlichen Erfordernissen auf Weisung des
Leiters der Dienststelle oder des von ihm Beauftragten ausgeübt. Er
gewährleistet die Einhaltung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
§ 11 Dienstreisen, dienstliche Fortbildungen, Gerichtstermine
(1) Bei
Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen
Geschäftsort als
Arbeitszeit, es sei denn, dass die Reisezeit das Dienstgeschäft beinhaltet.
(2) Für jeden
Tag der Dienstreise einschließlich der Reisetage wird jedoch die tatsächliche
Dauer des Dienstgeschäftes sowie der Reise- und Wartezeiten bis zum Erreichen
der auf ihn entfallenden regelmäßigen, dienstplanmäßigen oder durchschnittlichen
Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) als Arbeitszeit berücksichtigt.
(3)
Überschreiten die Reisezeit oder die Reisezeit und die Dauer des
Dienstgeschäftes die Sollarbeitszeit, werden höchstens bis zu zehn Stunden als
Arbeitszeit angerechnet. Überschreitet das Dienstgeschäft die Dauer von zehn
Stunden, dürfen unter Berücksichtigung von § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 nicht mehr
als zwölf Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten
auch für Dienstreisen an regelmäßig oder dienstplanmäßig dienstfreien Tagen.
(4) Bei
Teilzeitbeschäftigung wird als Sollarbeitszeit die Sollarbeitszeit für
Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt, falls dies für den Beamten günstiger ist,
als die Berücksichtigung der individuellen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit.
(5) Die
Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten für die Teilnahme an außerhalb der
Beschäftigungsdienststätte stattfindenden dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen
entsprechend.
(6) Für die Wahrnehmung von amtlichen oder gerichtlichen Terminen aus der Freizeit
heraus im Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes ist eine Arbeitszeit von
drei Stunden anzurechnen. Soweit eine tatsächlich längere Beanspruchung durch
den einzelnen Termin einschließlich der An- und Abfahrtszeiten besteht, ist
diese Zeit anzurechnen. Haben Beamte in dienstlicher Eigenschaft einen amtlichen
oder gerichtlichen Termin wahrzunehmen, ist sicherzustellen, dass eine
vorangehende Ruhezeit von mindestens elf Stunden vor dem Termin (einschließlich
der Anfahrt) gewährleistet wird. Gegebenenfalls ist eine Befreiung im
notwendigen Umfang vom vorangehenden Nachtdienst zu gewähren. In diesem Fall
wird die Dauer des Nachtdienstes als Arbeitszeit angerechnet.
§ 12 Wechselschicht-, Schicht-, Nachtdienst
(1) Sind für
eine Dienststelle oder deren Teile auf Grund der dienstlichen Aufgaben oder
örtlichen Verhältnisse Dienststunden zu leisten, die auf Dauer die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit der Beamten überschreiten würden, so ist der Dienst
durch Schichtwechsel zu organisieren.
(2) Der
besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der
Gestaltung der Arbeitszeit Rechnung zu tragen. Bei Beamten, die Nachtdienst
leisten, darf diese in einem Bezugszeitraum von vier Monaten im Durchschnitt
acht Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums grundsätzlich nicht
überschreiten. Fällt die zusammenhängende Ruhezeit gemäß § 8 Absatz 2 in den
Bezugszeitraum, bleibt sie bei der Berechnung des Durchschnitts
unberücksichtigt.
(3)
Grundsätzlich soll die tägliche Arbeitszeit auf eine Dienstschicht beschränkt
bleiben. Zwischen Dienstende und Dienstbeginn soll eine Ruhezeit von mindestens
elf Stunden liegen. Hiervon kann aus zwingenden dienstlichen Gründen abgewichen
werden, ein Zeitraum von acht Stunden soll jedoch nicht unterschritten werden.
§ 13 Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft
(1) Durch
Bereitschaftsdienst nach § 76 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes darf in
einem Bezugszeitraum von vier Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48
Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschritten werden.
(2) Müssen die Beamten auf Anordnung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mehr als
zehn Stunden Rufbereitschaft im Kalendermonat leisten, so ist die gesamte Zeit
der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Freizeitgewährung auszugleichen.
Werden die Beamten während der Rufbereitschaft dienstlich
tätig, so ist die Zeit der dienstlichen Tätigkeit in vollem Umfang auf die
Arbeitszeit anzurechnen.
§ 14 Einsatz in Katastrophen- und Unglücksfällen
Abweichungen
von den Regelungen dieser Verordnung sind in Katastrophen- und besonders
schweren Unglücksfällen sowie in Einsatzsituationen, die die Beamten in
außergewöhnlichem Maße in Anspruch nehmen, zulässig, soweit dies aus zwingenden
dienstlichen Gründen erforderlich ist. Die größtmögliche Sicherheit und ein
größtmöglicher Gesundheitsschutz der Beamten sind zu gewährleisten. Die
Dienststellen haben in diesen Fällen gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu
gewährleisten.
Abschnitt 3
Flexible Arbeitszeitgestaltung
§ 15 Zeiterfassung und Datenschutz
(1) Die
tatsächlich von den Beamten geleistete tägliche Arbeitszeit ist in geeigneter
Form zu erfassen.
(2) Bei
gleitender Arbeitszeit ist diese grundsätzlich
durch Zeiterfassungsgeräte zu erfassen. Die oberste Dienstbehörde kann in
begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Eigenart des
Dienstes der Verwendung von Zeiterfassungsgeräten entgegensteht oder die
Anschaffung der Zeiterfassungsgeräte unwirtschaftlich erscheint.
(3) Die für
die Zeiterfassung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur ausgewertet
werden, um Ansprüche der Beamten und des Dienstherrn zu überprüfen. Diese
personenbezogenen Daten sind durch organisatorische und technische Maßnahmen
gegen unzulässige Verarbeitung und Nutzung sowie gegen Kenntnisnahme durch
Unbefugte zu sichern. Sie sind nach drei Jahren gemäß § 195 in Verbindung mit §
199 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu löschen oder zu vernichten.
§ 16 Arbeitsortflexibilisierung
Soweit keine
dienstlichen Belange entgegenstehen, kann durch den Leiter der Dienststelle oder
den von ihm Beauftragten den Beamten gestattet werden, ihre Dienstleistung
teilweise auch außerhalb ihrer Dienststelle zu erbringen.
Abschnitt 4
Besondere Arbeitszeitregelungen
Unterabschnitt
1
Beamte des Polizeivollzugsdienstes
§ 17 Abweichende Arbeitszeitregelungen
(1) Für in der
obersten Dienstbehörde tätige Beamte des Polizeivollzugsdienstes werden im Falle
des § 3 Absatz 3 entsprechende Regelungen durch das fachlich zuständige Mitglied
der Landesregierung oder den von ihm Beauftragten getroffen.
(2) Abweichend
von § 3 Absatz 6 wird bei Vorliegen einer genehmigten Dienstplanung bei
ganztägiger Krankheit, Erkrankung während der Arbeitszeit beziehungsweise deren
krankheitsbedingter Unterbrechung in einem Zeitraum von 14 Kalendertagen die für
den jeweiligen Tag vorgeplante Dienstzeit angerechnet. In allen anderen Fällen
gilt ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als erbracht.
(3) Die
oberste Dienstbehörde kann von den Vorschriften des § 4 Absatz 3 und 4, des § 10
sowie des § 12 abweichende Regelungen treffen, soweit sie dienstlich
erforderlich sind.
§ 18 Gleitende Arbeitszeit
(1) Die
regelmäßige tägliche Arbeitszeit kann in der Weise geregelt werden, dass die
Beamten innerhalb der Zeitspanne von frühestens 6 Uhr bis spätestens 21 Uhr
jeweils Dienstbeginn und Dienstende selbst bestimmen können (gleitende
Arbeitszeit). Dabei dürfen grundsätzlich täglich nicht mehr als zehn Stunden auf
die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet werden.
(2) Unter
Berücksichtigung dienstlicher Belange können innerhalb der täglichen Arbeitszeit
Kernarbeitszeiten oder Servicezeiten bis 20 Uhr festgelegt werden. Die
Kernarbeitszeit soll täglich sechs Stunden nicht überschreiten. Wenn
Kernarbeits- und Servicezeiten sowie weitere dienstliche Belange nicht
entgegenstehen, kann die Arbeitszeit auf Wunsch der Beamten beliebig oft und
beliebig lang unterbrochen werden.
(3) Aus
dienstlichen Gründen können Beamte dauernd oder vorübergehend von den Regelungen
nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen werden. Dienstbeginn und Dienstende
bestimmt im Einzelfall der Leiter der Dienststelle. Die oberste Dienstbehörde
kann insgesamt abweichende Regelungen treffen, soweit die dienstlichen
Bedürfnisse es erfordern.
(4) Im Rahmen
gleitender Arbeitszeit ist ein Gleitzeitkonto zu führen. Ein Zeitguthaben darf
120 Stunden und ein Zeitdefizit 40 Stunden nicht überschreiten. Auf Antrag kann
in begründeten Ausnahmefällen die Höchstgrenze des Zeitguthabens oder des
Zeitdefizits überschritten werden.
(5) Soweit
keine dienstlichen Belange entgegenstehen, können Beamten unter Berücksichtigung
von Absatz 4 Satz 2 und 3 und unter Anrechnung auf das Gleitzeitkonto nach
Absatz 4 freie Tage oder Stunden auch während der Kernarbeitszeit gewährt
werden.
(6) Soweit
dienstliche Belange nicht entgegenstehen, finden bei Teilzeitbeschäftigung die
Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit sinngemäß Anwendung.
§ 19 Arbeitszeitkonten
(1) Die
Einrichtung von Jahresarbeitszeitkonten ist zulässig. Die hierfür festzulegende
Jahresarbeitszeit wird durch die oberste Dienstbehörde auf Basis der
kalendarischen Bedingungen bestimmt.
(2)
Grundsätzlich ist das Jahresarbeitszeitkonto innerhalb eines Kalenderjahres
auszugleichen. Zeitguthaben werden im Umfang von 120 Stunden und Zeitdefizite in
vollem Umfang in das Folgejahr übertragen. § 18 Absatz 4 Satz 3 gilt
entsprechend.
(3) Die
Einrichtung eines langfristigen Arbeitszeitkontos ist zulässig. Die oberste
Dienstbehörde erlässt die hierfür notwendigen Ausführungsvorschriften im
Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen
Ministerium.
(4) Die
Jahresarbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten
Teilzeitbeschäftigung und kann, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe dagegen
sprechen, im gegenseitigen Einvernehmen innerhalb des Kalenderjahres verteilt
werden.
§ 20 Zuständigkeiten
(1) Die Polizeibehörde und die Polizeieinrichtungen bestimmen nach Maßgabe dieser Verordnung für ihren
Zuständigkeitsbereich unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse
(Rahmenregelung), wann und in welcher Form die Arbeitszeit zu leisten ist.
Das fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt nach Maßgabe
dieser Verordnung für seinen Zuständigkeitsbereich, wann und in welcher Form die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit abzuleisten ist.
(2) Für
hauptamtlich lehrende Beamte des Polizeivollzugsdienstes werden von dieser
Verordnung abweichende Regelungen durch die Fachhochschule der Polizei in einer
Lehrverpflichtungsregelung getroffen.
Unterabschnitt
2
Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes
§ 21 Regelmäßige Arbeitszeit mit Bereitschaftszeit
(1) Abweichend
von § 2 Nummer 2 und § 4 Absatz 1 sind alle Wochentage Arbeitstage.
(2) Die
regelmäßige Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in
Schichten Dienst leisten, beträgt unter Berücksichtigung der Bereitschaftszeit
wöchentlich einschließlich Mehrarbeitsstunden im Durchschnitt von sechs Monaten nicht mehr als 48 Stunden.
Dabei beträgt der Anteil der Bereitschaftszeit 19 Stunden.
(3) Bei
Beamten, die nicht in Schichten Dienst leisten, kann die regelmäßige Arbeitszeit
entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, soweit sie ganz
oder teilweise in Bereitschaft besteht. Im Durchschnitt von sechs Monaten dürfen wöchentlich 48 Stunden nicht
überschritten werden. Der Anteil der
Bereitschaftszeit beträgt für diesen Fall mindestens 16 Stunden.
(4) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes kann auf Antrag der Beamten über den Rahmen der Absätze 2
und 3 hinaus Dienst bis zu 56 Stunden als durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit bewilligt werden. Beamten, die von dieser Möglichkeit
keinen Gebrauch machen, darf hieraus kein Nachteil entstehen. Die Bewilligung
nach Satz 1 kann vom Dienstvorgesetzten aus dienstlichen Gründen und der Antrag
des Beamten kann jeweils zum Ablauf eines Kalenderjahres mit einer Frist von
drei Monaten widerrufen beziehungsweise zurückgezogen werden. Die Beamten sind
auf diese Widerrufsmöglichkeiten schriftlich hinzuweisen.
(5) Der
Dienstvorgesetzte hat in den Fällen des Absatzes 4 aktuelle Listen über diese
Beamten zu führen und die Listen den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden,
die eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anlassbezogen
unterbinden oder einschränken können, zur Verfügung zu stellen sowie auf
Ersuchen, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden über diese Beamten zu
unterrichten.
§ 22 Arbeitszeit in den Leitstellen
(1) Die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden bei höchstens zehn
Stunden pro Dienstschicht. Sie kann auf mehr als 40 Stunden und die Dauer einer
Dienstschicht auf über zehn Stunden verlängert werden, wenn ein Teil des
Dienstes unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 in Bereitschaft geleistet
wird. Der Anteil der Bereitschaft muss das Doppelte der Differenz zwischen der
regelmäßigen Arbeitszeit und der festgelegten Arbeitszeit betragen.
(2) Der Dienst
in Bereitschaft ist außerhalb des Bereiches der Leitstellenarbeitsplätze zu
leisten. Die unmittelbare Dienstaufnahme ist sicherzustellen.
§ 23 Form und Umfang des Dienstes
(1) Die Form
und den Umfang des Dienstes regelt der Dienstvorgesetzte im Sinne des § 2 des
Landesbeamtengesetzes in eigener Zuständigkeit. § 4 Absatz 5 findet keine
Anwendung.
(2) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 24 Arbeitszeitgestaltung
(1) Während
der Arbeitszeit haben Beamte, solange kein Einsatz stattfindet, Ausbildungs-
oder Bereitschaftsdienst zu leisten beziehungsweise wirtschaftliche Tätigkeiten
zu verrichten. An Sonntagen kann nach Maßgabe örtlicher Regelungen
Ausbildungsdienst geleistet beziehungsweise wirtschaftliche Tätigkeit
durchgeführt werden. Im Übrigen ist Bereitschaftsdienst zu leisten.
(2) Bei einer
nach § 21 Absatz 2 genehmigten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 56
Stunden sollen in der Regel der Anteil der Ausbildungszeit beziehungsweise
wirtschaftlichen Tätigkeit 24 Stunden und der Anteil der Bereitschaftszeit
mindestens 32 Stunden betragen. Dieses Verhältnis gilt für davon abweichend
vereinbarte Wochenarbeitsstunden.
(3) Nähere
Einzelheiten der Arbeitszeitverteilung, der Dienstplangestaltung und der
Gewährung des Feiertagsausgleiches regelt der Dienstvorgesetzte. Der Anspruch
auf Wochenfeiertagsausgleich nach § 76 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes
ist mit höchstens vier freien Dienstschichten abzugelten.
(4) Abweichend
von § 3 Absatz 6 Satz 1 gilt bei Krankheit, Urlaub oder ganztägiger Befreiung
von der Pflicht zur Dienstleistung die für den jeweiligen Tag vorgeplante
Dienstzeit als erbracht.
§ 25 Beamte des kommunalen Bereichs
Soweit in den
Abschnitten 1 bis 3 und im Unterabschnitt 2 des Abschnittes 4 dieser Verordnung
Zuständigkeiten des Leiters der Dienststelle, der Behörde oder der Einrichtung
beziehungsweise der Dienstvorgesetzte oder der Vorgesetzte bestimmt werden,
tritt an deren Stelle im Bereich einer Kommunalverwaltung der
Hauptverwaltungsbeamte.
Unterabschnitt
3
Beamte im Justizvollzugsdienst
§ 26 Pausen
Beamte im
Justizvollzugsdienst können die Ruhepausen im Sinne von § 7 Absatz 2 in
Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufteilen, soweit dienstliche Belange
nicht entgegenstehen.
§ 27 Flexibilisierung der Arbeitszeit
§ 17 Absatz 3
und die §§ 18 bis 20 gelten für Beamte im Justizvollzugsdienst entsprechend.
Abschnitt
5
Schlussvorschriften
§ 28
Experimentierklausel, Ausnahmeregelung
(1) Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle
kann die oberste Dienstbehörde von den Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen
zulassen. Dies gilt auch, wenn dieselbe oder eine ähnliche Regelung von einer
anderen Dienststelle bereits erprobt wird.
(2) Für die
Dozenten an den zuständigen Bildungseinrichtungen kann die zuständige oberste
Dienstbehörde von den §§ 3, 4 und 18 abweichen.
§ 29 Übergangsvorschriften
(1)
Dienststellen, in denen von dieser Verordnung abweichende Dienstvereinbarungen
zur Arbeitszeit bestehen, haben diese Regelungen innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen. Regelungen nach § 28 Absatz 1
bleiben unberührt.
(2) Der
während der Gesamtdauer der Altersteilzeit nach § 133 des Landesbeamtengesetzes
zu leistende Dienst kann so verteilt werden, dass er
durchgehend
geleistet wird (Teilzeitmodell) oder
zunächst
geleistet und der Beamte anschließend von der Dienstleistung freigestellt
wird (Blockmodell).
Im Fall der
Nummer 2 dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen. § 5 gilt entsprechend.
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese
Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig treten die Arbeitszeitverordnung Polizei vom 4. Februar 1999 (GVBl.
II S. 110), die durch Verordnung vom 27. Oktober 2003 (GVBl. II S. 646) geändert
worden ist, und die Arbeitszeitverordnung Feuerwehr vom 3. August 2007 (GVBl. II
S. 274) außer Kraft.
Potsdam, den
16. September 2009
Der Minister des
Innern
Jörg Schönbohm
Die Ministerin
der Justiz
Beate Blechinger
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