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Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz - BbgPBWoG)

Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz - BbgPBWoG)
vom 8. Juli 2009 ( GVBl.I/09, [Nr. 13] , S.298) geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.11)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Ziele und Anwendungsbereich
§ 1 Ziele und Anwendungsbereich § 2 Ausschluss vom Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Einrichtungen und ihnen gleichgestellte Wohnformen § 5 Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung
Abschnitt 2 Allgemeine Regelungen für Wohnformen und Einrichtungen
§ 6 Allgemeine Anforderungen § 7 Allgemeine Anzeigepflicht
Abschnitt 3 Besondere Regelungen für Einrichtungen und ihnen gleichgestellte Wohnformen
§ 8 Zusätzliche Qualitätsanforderungen § 9 Strukturanforderungen § 10 Ausnahmen von Strukturanforderungen § 11 Wahlmöglichkeiten und Verantwortungsübertragung § 12 Zusätzliche Anzeigepflichten § 13 Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht § 14 Zusätzliche Leistungen an Leistungsanbieter und Beschäftigte § 15 Individuelle Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner § 16 Gemeinschaftliche Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner, Ombudspersonen
Abschnitt 4 Maßnahmen zur Qualitätssicherung
§ 17 Beratung und Verbraucherschutz § 18 Auskunfts- und Mitteilungspflichten § 19 Überwachung § 20 Bekanntgabe von Prüfergebnissen § 21 Befugnisse bei Mängeln § 22 Beratung bei Mängeln § 23 Anordnungen zur Mängelbeseitigung § 24 Betriebsuntersagung § 25 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 5 Organisation und Verfahren
§ 26 Zuständige Behörde § 27 Arbeitsgemeinschaften § 28 Zusammenarbeit mit anderen Behörden und öffentlichen Stellen
Abschnitt 6 Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 29 Übergangsregelungen § 30 Einschränkung von Grundrechten § 31 Ersetzung von Bundesrecht
Abschnitt 1 Ziele und Anwendungsbereich

§ 1 Ziele und Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz hat das Ziel, die Interessen von Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung zu schützen, wenn durch eine Verknüpfung des Wohnens mit der Pflege oder Betreuung die Gefahr einer Abhängigkeit vom Leistungsanbieter besteht. Es soll ihr Selbstverständnis und ihre Stellung als Vertragspartei stärken und ihnen ein selbstbestimmtes und würdevolles Leben ermöglichen. Die Selbstständigkeit der Leistungsanbieter in Zielstellung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.
(2) Dieses Gesetz ist auf unterstützende Wohnformen anzuwenden. Eine unterstützende Wohnform liegt vor, wenn mehrere volljährige Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung in Trägerschaft oder durch Organisation eines Dritten gemeinschaftlich in räumlicher Nähe von einem Anbieter Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt erhalten. Hierzu zählen
Einrichtungen nach § 4 Absatz 1,
den Einrichtungen gleichgestellte Wohnformen nach § 4 Absatz 2 und
Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung nach § 5.

§ 2 Ausschluss vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
unterstützende Wohnformen, die selbstverantwortlich geführt werden,
Anlagen des betreuten Wohnens, deren Zweck nicht in der Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 liegt,
Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378, 455) geändert worden ist,
Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke und
unterstützende Wohnformen, in denen pflegebedürftige Personen oder Menschen mit Behinderungen außerhalb ihres Wohnumfeldes stundenweise gepflegt oder betreut werden.
(2) Eine unterstützende Wohnform ist selbstverantwortlich geführt, wenn die Beauftragung von Pflege- und Betreuungsdiensten durch die Nutzerinnen und Nutzer, für diese handelnde vertretungsberechtigte Personen oder Angehörige eigenständig veranlasst werden kann und kein Fall des § 4 Absatz 1 vorliegt. Dies gilt insbesondere im Fall einer zusammengeschlossenen Auftraggebergemeinschaft, die dazu dient, das gemeinschaftliche Wohnen zu gestalten, gemeinsame Interessen gegenüber Dritten zu vertreten sowie die Gemeinschaft betreffende Geschäfte abzuschließen.
(3) Auf Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Kinder- und Jugendliche mit Behinderungen, in denen auch volljährige Personen betreut werden, sind die §§ 7, 12 und 19 nicht anzuwenden, soweit eine Aufsicht nach den §§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch das Landesjugendamt sichergestellt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn in der Einrichtung mehr als fünf volljährige Personen leben, die nicht mehr die Schule besuchen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf die Pflegebedürftigkeit oder den behinderungsbedingten Hilfebedarf einer Person ausgerichteten Verrichtungen, soweit sie nicht ausschließlich dem Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Verpflegung zuzuordnen sind. Allgemeine Serviceleistungen wie Notrufdienste, hausmeisterliche Dienste, Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Beratungsleistungen von bestimmten Anbietern sind keine Pflege- oder Betreuungsleistungen, wenn dem Leistungsentgelt im Verhältnis zur Miete nur untergeordnete Bedeutung zukommt.
(2) Die Leistungen werden gemeinschaftlich in räumlicher Nähe erbracht, wenn sie sich
auf Personen in einer Wohneinheit erstrecken oder
auf Personen in mehreren Wohneinheiten erstrecken und
unerlässliche Leistungsbestandteile nur im Verbund mit anderen Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Menschen mit Behinderungen in Auftrag gegeben oder in Anspruch genommen werden können oder
diese Wohneinheiten mit dem Zweck, Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen, organisatorisch in einer Anlage zusammengefasst werden.
(3) Träger ist, wer im Rahmen unternehmerischer Tätigkeiten das Wohnen und die Leistungserbringung bestimmt und die Ausführung des Betriebes verantwortet.
(4) Eine Organisation durch einen Dritten liegt vor, wenn eine Person, die nicht in Vertretung der Nutzerinnen und Nutzer handelt, maßgebend an der Schaffung oder der Gestaltung der unterstützenden Wohnform beteiligt ist. Liegen Anhaltspunkte für eine Organisation durch einen Dritten vor, wird widerleglich vermutet, dass die Organisation durch die Person, die die Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen soll, erfolgt.
(5) Leistungsanbieter ist der Träger einer unterstützenden Wohnform. Fehlt es an einem Träger, ist die Person der Leistungsanbieter, die als Dritte die Organisation nach Absatz 4 wahrnimmt.

§ 4 Einrichtungen und ihnen gleichgestellte Wohnformen

(1) Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind unterstützende Wohnformen nach § 1 Absatz 2 Satz 2, in denen
sich ein Leistungsanbieter zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen in einem Vertrag verpflichtet,
der Bestand des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Bestand des Vertrags über die Pflege- oder Betreuungsleistungen abhängig ist oder
die Nutzerin oder der Nutzer an dem Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht unabhängig von dem Vertrag über Pflege- oder Betreuungsleistungen festhalten kann.
(2) Den Einrichtungen werden Wohnformen gleichgestellt, in denen der Vertrag über die Überlassung von Wohnraum von dem Vertrag über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen tatsächlich abhängig ist. Eine solche Abhängigkeit wird vermutet, wenn
der Zweck des Dienstleistungsangebotes in der umfassenden Versorgung von mehreren Personen mit weitgehendem Unterstützungsbedarf liegt, der eine durchgehende und schichtplanmäßige Präsenz von Betreuungskräften in der unterstützenden Wohnform erforderlich macht, oder
der Anbieter der Pflege- oder Betreuungsleistungen mit dem Vermieter des Wohnraums rechtlich oder wirtschaftlich verbunden ist; eine solche rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit ist insbesondere anzunehmen, wenn die Beteiligten
personenidentisch sind,
gesellschaftsrechtliche Verbindungen aufweisen,
in Bezug auf die Einrichtung eine vertragliche Beziehung eingegangen sind, soweit sich diese nicht ausschließlich auf die Bereitstellung allgemeiner Serviceleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 bezieht, oder
in einem Angehörigenverhältnis nach § 20 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, zueinander stehen.
Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der Leistungsanbieter nachweist, dass die freie Wählbarkeit der Pflege- oder Betreuungsleistungen nicht eingeschränkt ist oder in absehbarer Zeit tatsächlich vorliegen wird.
(3) Wohnformen für Menschen mit Behinderungen sind keine Einrichtungen, wenn
sie eigene räumliche Einheiten bilden und nicht nur unselbstständige Teile einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 sind,
nicht mehr als acht Personen gemeinschaftlich wohnen und betreut werden und
der Unterstützungsbedarf dieser Personen keine tägliche Präsenz von Betreuungskräften über einen wesentlichen Teil des Tages erfordert.
(4) Einrichtungen müssen die Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 erfüllen.

§ 5 Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung

(1) Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung sind unterstützende Wohnformen nach § 1 Absatz 2 Satz 2, die weder eine Einrichtung im Sinne des § 4 noch eine selbstverantwortlich geführte Wohnform im Sinne des § 2 Absatz 2 sind.
(2) Eingeschränkt selbstverantwortete Wohnformen müssen die Anforderungen des Abschnitts 2 erfüllen.
Abschnitt 2 Allgemeine Regelungen für Wohnformen und Einrichtungen

§ 6 Allgemeine Anforderungen

(1) Eine Einrichtung nach § 4 oder eine Wohnform mit eingeschränkter Selbstverantwortung nach § 5 darf nur betreiben und leiten, wer die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(2) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet,
die Würde der Nutzerinnen und Nutzer vor Beeinträchtigungen zu schützen,
die Rechte auf Freiheit der Person, auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf Gewissens-, Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie auf den Schutz der personenbezogenen Daten zu wahren,
die Rechte auf Hilfe zur Selbsthilfe sowie auf Unterstützung einer möglichst selbstbestimmten und selbstständigen Lebensführung zu achten,
Gefährdungen für Leib, Leben oder Freiheit der Nutzerinnen und Nutzer infolge mangelhafter Erbringung der ihm obliegenden Pflege- oder Betreuungsleistungen zu verhindern und
die zivilrechtlichen Vorschriften zu beachten.
(3) Die Pflichten des Absatzes 2 Nummer 1 bis 4 gelten auch für die mit der Leitung der Einrichtung oder der Wohnform beauftragten Personen.
(4) Die baulichen Anforderungen an unterstützende Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach der Brandenburgischen Bauordnung und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften.

§ 7 Allgemeine Anzeigepflicht

(1) Wer den Betrieb einer unterstützenden Wohnform nach § 4 oder § 5 aufnehmen will, hat diese Absicht der zuständigen Behörde spätestens drei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme anzuzeigen (allgemeine Anzeige). Treten die eine Anzeigepflicht begründenden Umstände erst nach diesem Zeitpunkt ein, ist die Mitteilung unverzüglich nach Kenntnis der Umstände vorzunehmen.
(2) Die allgemeine Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
Anschrift der unterstützenden Wohnform,
die tatsächliche und die höchstmögliche Anzahl der zu betreuenden Personen,
Name und Anschrift des Trägers oder des Organisators der Wohnform,
soweit von Nummer 3 abweichend, Name und Anschrift des Anbieters von Pflege- oder Betreuungsleistungen,
soweit der Leistungsanbieter die Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen soll, ein Muster der für die Erbringung der Dienstleistungen abzuschließenden Verträge sowie Zeitpunkt der geplanten Aufnahme der Dienstleistungen und
soweit nicht zugleich eine Anzeige nach § 12 Absatz 1 vorzunehmen ist, eine Erklärung, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Anbieter der Pflege- oder Betreuungsleistungen und dem Vermieter der für die Leistungserbringung genutzten Räumlichkeiten bestehen.
(3) Ein Leistungsanbieter erfüllt die Anzeigepflicht nach Absatz 1 auch dann, wenn er gegenüber der zuständigen Behörde sein Einverständnis erklärt, dass sie auf die bei anderen öffentlichen Stellen eingereichten Unterlagen zurückgreifen darf. Voraussetzung dafür ist, dass diese die erforderlichen Angaben bereits enthalten und zwischen der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde und der öffentlichen Stelle eine Vereinbarung zum Datenaustausch besteht.
(4) Änderungen der Angaben nach Absatz 2 sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn die Leistungserbringung eingestellt werden soll. Im Falle einer Änderung der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 bedarf es einer Änderungsanzeige nur, wenn mit der Änderung mehr als acht Personen in der unterstützenden Wohnform leben.
Abschnitt 3 Besondere Regelungen für Einrichtungen und ihnen gleichgestellte Wohnformen

§ 8 Zusätzliche Qualitätsanforderungen

(1) Eine Einrichtung nach § 4 darf nur betreiben, wer als Leistungsanbieter
neben der Zuverlässigkeit auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb der Einrichtung besitzt; von der erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist in der Regel auszugehen, wenn ein Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Vereinbarung nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, und
die Gewähr dafür bietet, dass für alle auf die Bewohnerinnen und Bewohner bezogenen Betriebsabläufe die Entscheidungsbefugnisse, die Verantwortungsbereiche der Leitungspersonen und Beschäftigten und die Kommunikationswege innerhalb der Organisation festgelegt sind; dies gilt insbesondere für die Bereiche Pflege, Betreuung, Verpflegung und Hauswirtschaft.
(2) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet,
eine nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechende Qualität der Betreuung, Pflege und Förderung zu erbringen; dies ist in der Regel anzunehmen, soweit die nach dem Elften oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten Qualitätsmaßstäbe und Expertenstandards gewahrt werden,
einen ausreichenden Infektionsschutz sicherzustellen,
einen ordnungsgemäßen Umgang mit Medikamenten zu gewährleisten,
eine angemessene hauswirtschaftliche Versorgung zu leisten oder vorzuhalten, soweit diese Leistung vertraglich vereinbart ist,
die Leistungen unter Wahrung der kulturellen, geschlechtlichen und sexuellen Identität der Bewohnerinnen und Bewohner zu erbringen,
Vorkehrungen für die Wahrung der Selbstbestimmung bei zunehmendem Unterstützungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner in krankheitsbedingten Krisensituationen und im Sterben zu treffen,
die vertraglichen Leistungen unter Einhaltung der nicht abdingbaren gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Entgelterhöhungen, Anpassungspflichten auf veränderte Betreuungsbedarfe, Kündigung sowie Nachsorgepflicht bei rechtswirksamen Kündigungen zu erbringen sowie angemessene Entgelte zu verlangen und
die Bewohnerinnen und Bewohner auf trägerneutrale Beratungsstellen und externe Beschwerdemöglichkeiten durch entsprechenden Aushang hinzuweisen.
(3) Die Pflichten des Absatzes 2 Nummer 1 bis 6 gelten auch für die mit der Leitung der Einrichtung beauftragten Personen.

§ 9 Strukturanforderungen

(1) Der Betrieb einer Einrichtung nach § 4 ist nur zulässig, wenn die Beschäftigten und die mit der Leitung beauftragten Personen für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit persönlich und fachlich geeignet sind. Die Zahl der Beschäftigten muss zur Erbringung der Leistungen ausreichen.
(2) Der Leistungsanbieter einer Einrichtung ist verpflichtet, eine angemessene Qualität des Wohnens sicherzustellen. Die Bedürfnisse von Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder behinderungsbedingtem Hilfebedarf an Wohnlichkeit, Barrierefreiheit, Brandsicherheit, Raumangebot und Privatsphäre sind zu berücksichtigen.
(3) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung kann mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung durch Rechtsverordnung Folgendes regeln:
die besonderen Anforderungen an die Wohnqualität in Einrichtungen, insbesondere die Anforderungen an Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und die technischen Einrichtungen, und
die dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität der Personalausstattung sowie die fachlichen und persönlichen Mindestanforderungen an die Eignung der Leitung und der Beschäftigten.

§ 10 Ausnahmen von Strukturanforderungen

(1) Die zuständige Behörde soll auf Antrag von den Anforderungen der nach § 9 Absatz 3 und § 16 Absatz 7 erlassenen Rechtsverordnungen teilweise Ausnahmen erteilen, wenn
die Pflege- oder Betreuungsleistungen bedarfsgerecht ohne die Erfüllung einzelner Strukturanforderungen erbracht werden können oder
ohne die Ausnahme ein besonderes fachlich begründetes Konzept nicht umgesetzt werden kann.
(2) Vereinbart der Leistungsanbieter mit den Bewohnerinnen und Bewohnern eine Leistungsbegrenzung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, ist er verpflichtet, vor Vertragsschluss die Bewohnerin oder den Bewohner schriftlich darauf hinzuweisen, dass das Leistungsangebot der Einrichtung bestimmte Betreuungsbedarfe nicht umfasst und welche Konsequenzen sich hierdurch für die Bewohnerin oder den Bewohner ergeben. Der Leistungsanbieter hat sicherzustellen, dass der Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner an Pflege und behinderungsbedingten Hilfeleistungen nicht über die angebotenen Leistungen hinausgeht. Kann durch eine Änderung des Unterstützungsbedarfes eine fachgerechte Versorgung mit den vertraglich vereinbarten Ressourcen nicht mehr erreicht werden und erfolgt keine Anpassung der Leistungspflichten, hat er den dem Wohn- und Betreuungsverhältnis zugrunde liegenden Vertrag unverzüglich aus wichtigem Grund zu kündigen.
(3) Die Entscheidung der zuständigen Behörde über einen Antrag nach Absatz 1 Nummer 2 ist erstmalig auf höchstens sechs Jahre zu befristen. Die zuständige Behörde kann ihre Ausnahmegenehmigung von Auflagen und Bedingungen abhängig machen. Hat sich das Konzept innerhalb des Erprobungszeitraums bewährt, kann die Ausnahmegenehmigung auf Dauer erteilt werden.
(4) Vor der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 ist das Einvernehmen der Brandschutzdienststelle nach § 32 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 206) geändert worden ist, herzustellen, soweit Belange des Brandschutzes von der Ausnahmegenehmigung betroffen sind.
(5) Die Rechte der zuständigen Behörde zur Überwachung nach Abschnitt 4 bleiben durch die Ausnahmegenehmigung unberührt. Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, Änderungen der der Ausnahme zugrunde liegenden Tatsachen unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

§ 11 Wahlmöglichkeiten und Verantwortungsübertragung

Soweit in einzelnen Bereichen eine Eigenversorgung der Bewohnerin oder des Bewohners sichergestellt werden kann, kann auf Wunsch der Bewohnerin oder des Bewohners eine Leistungsauswahl vertraglich vereinbart werden. In dem ausgenommenen Versorgungsbereich sind die Anforderungen nach § 8 nicht anzuwenden.

§ 12 Zusätzliche Anzeigepflichten

(1) Die Anzeige von Einrichtungen im Sinne des § 4 muss über die nach § 7 Absatz 2 geforderten Angaben hinaus folgende weitere Informationen enthalten:
die Nutzungsart der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene Belegung der Wohnräume,
den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Leitung sowie der Pflegedienstleitung beziehungsweise der entsprechenden Leitung in Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderungen,
die Konzeption der Einrichtung; aus ihr müssen Art und Umfang der Leistungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zu ihrer Erbringung ersichtlich sein,
einen Stellenplan zur personellen Umsetzung des Konzeptes und
vorhandene Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen nach den §§ 72, 92b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zu ihrer zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Stehen die Angaben nach Absatz 1 zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vor Aufnahme des Betriebs, nachzuholen. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Neben § 7 Absatz 4 Satz 1 sind der zuständigen Behörde auch beabsichtigte Änderungen unverzüglich anzuzeigen, die Angaben gemäß Absatz 1 betreffen. Gleiches gilt bei der Absicht, den Betrieb ganz oder teilweise einzustellen oder die Vertragsbedingungen wesentlich zu ändern. Mit der Anzeige nach Satz 2 sind Angaben über die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern zu verbinden. Ist der Leistungsanbieter nach den zivilrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis eines Leistungsersatzes verpflichtet, sind auch Angaben über die Folgeunterkunft und über die zukünftige Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner zu tätigen.

§ 13 Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht

(1) Der Leistungsanbieter hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen. Die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse sind so zu dokumentieren, dass sich aus ihnen der ordnungsgemäße Betrieb ergibt. Insbesondere muss ersichtlich werden:
die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume,
der Nachweis der baurechtlichen Nutzungsgenehmigung und die Niederschrift über das Ergebnis der Brandverhütungsschau,
der Nachweis von Prüfungen nach dem Infektionsschutzgesetz, soweit diese erforderlich sind,
der Name, der Vorname und die Ausbildung der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, der Nachweis über Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die von ihnen in der Einrichtung ausgeübte Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Dienstpläne,
der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, der behinderungsbedingte Hilfebedarf der Bewohnerinnen und Bewohner sowie bei pflegebedürftigen Personen die Pflegestufe,
die Planung, der Verlauf und die Auswertung individueller Pflege- und Betreuungsprozesse,
die Bekanntgabe und Kommunikation von fachlichen Vorgaben, Handlungsrichtlinien und Anweisungen zur Tätigkeit der Beschäftigten in Pflege, Betreuung, Verpflegung und Hauswirtschaft,
der Zeitpunkt der Entgegennahme von Beschwerden und Verbesserungsvorschlägen zur Wohn- und Betreuungssituation, deren Inhalt, deren Auswertung sowie Zeitpunkt und Inhalt veranlasster Maßnahmen,
soweit erforderlich, der Vertrag nach § 12a Absatz 1 Satz 1 des Apothekengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 906) geändert worden ist, die Nachweise über pharmazeutische Überprüfungen der Arzneimittelvorräte und über die Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln,
die Maßnahmen zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung,
Art, Zeitpunkt und Dauer von freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnerinnen und Bewohnern sowie die Angabe des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen und
die für die aufgenommenen Personen verwalteten Gelder oder Wertsachen.
(2) Die Aufzeichnungen sind für jeden Standort, an welchem eine gemeinschaftliche Leistungserbringung im Sinne des § 3 Absatz 2 vorgenommen wird, gesondert zu fertigen. Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 1 verwendet werden.
(3) Der Leistungsanbieter hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 am Ort der Einrichtung für die Durchführung von örtlichen Prüfungen vorzuhalten, sofern er dort über ein Dienstzimmer verfügt. Die Aufzeichnungen sind, insbesondere soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben. Die Aufzeichnungen sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb einer Einrichtung sind fünf Jahre aufzubewahren.

§ 14 Zusätzliche Leistungen an Leistungsanbieter und Beschäftigte

(1) Dem Leistungsanbieter einer Einrichtung ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Platz in der Einrichtung Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen, die über das unter Einhaltung der zivilrechtlichen Bestimmungen vertraglich vereinbarte Entgelt hinausgehen. Dies gilt nicht, wenn
andere als die unter Einhaltung der zivilrechtlichen Bestimmungen vertraglich vereinbarten Leistungen abgegolten werden,
geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
es sich bei der zusätzlichen Leistung um eine wirksam vereinbarte Sicherheitsleistung zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag handelt,
die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt, dass der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner eine Aufrechterhaltung des Verbotes nach Satz 1 nicht erfordert, und die zusätzliche Leistung noch nicht gewährt worden ist oder
es sich bei der zusätzlichen Leistung um eine Spende handelt, die für den Betrieb der Einrichtung gesetzlich zugelassen ist; eine Bevorteilung der Spendenden oder eine Benachteiligung übriger Bewohnerinnen und Bewohner oder Bewerberinnen und Bewerber um einen Einrichtungsplatz darf hierdurch nicht erfolgen.
(2) Der Leitung, den Beschäftigten und den sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Leistungsanbieter erbrachten Vergütung Geld oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.

§ 15 Individuelle Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner

(1) Bei der Planung und Durchführung individueller Pflege- und Betreuungsprozesse hat die betroffene Person das Recht auf Mitwirkung und Einsichtnahme in ihre personenbezogenen Dokumentationen. Die schriftliche, datentechnische oder audiovisuelle Erfassung und Weitergabe personenbezogener Informationen durch den Leistungsanbieter und dessen Beschäftigte bedürfen der Zustimmung der einzelnen Person. Dies gilt nicht, wenn die Erfassung und Weitergabe aufgrund anderer Rechtsvorschriften zulässig ist. § 19 Absatz 5 Nummer 3 bleibt unberührt.
(2) Wenn das unmittelbare Wohnumfeld verändert werden soll, ist das Einverständnis der betroffenen Person einzuholen. Unmittelbares Wohnumfeld ist die Räumlichkeit, welche als persönlicher Lebensmittelpunkt und zu Schlafzwecken durch die jeweilige Person genutzt wird. Eine gegen den Willen der betroffenen Bewohnerin oder des betroffenen Bewohners getätigte Veränderung des unmittelbaren Wohnumfeldes ist nur zulässig, wenn sie
von der Mietpartei nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu dulden wäre oder
aufgrund pflegerischer, betreuungsbedingter oder medizinisch indizierter Gründe erforderlich ist.
Eine auf Satz 3 Nummer 2 gestützte Maßnahme hat der Leistungsanbieter zu dokumentieren.
(3) Bei der Belegung von Mehrbettzimmern sind die Bewohnerinnen und Bewohner anzuhören und ihre geäußerten Wünsche hinsichtlich der Person der Mitbewohnerin oder des Mitbewohners angemessen zu berücksichtigen. Dem Wunsch von in einem Mehrbettzimmer wohnenden Personen, in ein Einzelzimmer umzuziehen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

§ 16 Gemeinschaftliche Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner, Ombudspersonen

(1) Der Leistungsanbieter hat die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Fragen des gemeinschaftlichen Lebens durch einen Bewohnerschaftsrat sicherzustellen. In diesem wirken Bewohnerinnen und Bewohner der jeweiligen Einrichtung mit. Auf die Bildung eines Bewohnerschaftsrates kann verzichtet werden, wenn dies durch Umstände, die vom Leistungsanbieter nicht zu vertreten sind, nicht möglich ist. In diesem Fall hat der Leistungsanbieter Maßnahmen nach dem allgemein anerkannten Stand sozialpädagogischer Erkenntnisse zur Sicherung der gemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte anzuwenden. Der Bewohnerschaftsrat wirkt bei Entscheidungen des Leistungsanbieters und der Leitung im unmittelbaren und im erweiterten Mitwirkungsbereich mit.
(2) Zu den Angelegenheiten des unmittelbaren Mitwirkungsbereiches zählen
die Alltags- und Freizeitgestaltung,
die Gestaltung von Gemeinschaftsräumen,
Fragen der Verpflegung und
Regelungen zum Zugang zu gemeinschaftlich genutzten Wohn- und Aufenthaltsräumen, soweit diese § 19 nicht widersprechen.
Der erweiterte Mitwirkungsbereich umfasst
Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner und der Hausordnung,
Änderung der Entgelte, soweit diese nicht ausschließlich durch Anpassung der Vereinbarungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bedingt ist,
Maßnahmen zur Sicherung einer angemessenen hauswirtschaftlichen Versorgung,
umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen der Einrichtung,
Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Betriebes und
Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen.
(3) Der Bewohnerschaftsrat soll mindestens einmal im Jahr zu einer Versammlung einladen, zu der jede Bewohnerin oder jeder Bewohner der Einrichtung eine Vertrauensperson beiziehen kann.
(4) Die kreisfreie Stadt, die amtsfreie Gemeinde oder das Amt, in deren Gebiet sich die Einrichtung befindet, kann für die Einrichtung Ombudspersonen bestimmen. Macht die kommunale Gebietskörperschaft von ihrem Bestimmungsrecht keinen Gebrauch, kann die zuständige Behörde die Ombudspersonen benennen. Bei der Benennung sind ehrenamtlich engagierte Personen und Organisationen, insbesondere die Senioren- und Behindertenbeiräte, sowie die Vorschläge des Bewohnerschaftsrates zu berücksichtigen. Nachvollziehbare Einwände des Leistungsanbieters sollen berücksichtigt werden. Die Ombudspersonen fördern die Beteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde oder im Stadtteil. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Sie unterstützen den Bewohnerschaftsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Soweit der Bewohnerschaftsrat es beschließt, können die Mitwirkungsrechte im erweiterten Mitwirkungsbereich durch den Bewohnerschaftsrat und die Ombudspersonen gemeinsam wahrgenommen werden. Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, die Wahrnehmung der Aufgaben der Ombudspersonen zu ermöglichen. Der Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung und der Zutritt zu den Gemeinschaftsräumen darf durch den Leistungsanbieter zu den üblichen Geschäftszeiten nicht beschränkt werden.
(5) Die Aufnahme der Ombudstätigkeit ist durch den Leistungsanbieter gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(6) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, die Bewohnerinnen und Bewohner über die Mitglieder der Organe der gemeinschaftlichen Mitwirkung sowie über deren Rechte und Pflichten zu unterrichten.
(7) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung die Wahl des Bewohnerschaftsrates und die Bestellung von Ombudspersonen sowie Art, Umfang und Form der gemeinschaftlichen Mitwirkung regeln.
(8) Die Regelungen zur gemeinschaftlichen Mitwirkung finden keine Anwendung auf Einrichtungen, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger bis zu einer Dauer von drei Monaten dienen.
(§ 16 tritt am 01.01.2011 in Kraft)
Abschnitt 4 Maßnahmen zur Qualitätssicherung

§ 17 Beratung und Verbraucherschutz

Die zuständige Behörde berät und informiert
die Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 4 sowie die Bewohnerschaftsräte und Ombudspersonen über ihre Rechte und Pflichten,
die Nutzerinnen und Nutzer von Wohnformen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und nach § 5 über Möglichkeiten der Ausübung der gemeinschaftlichen Selbstverantwortung,
auf Antrag Personen und Leistungsanbieter, die die Schaffung von unterstützenden Wohnformen im Sinne der §§ 4 und 5 anstreben oder betreiben, bei der Planung und dem Betrieb sowie
den Leistungsanbieter über die Entwicklung zu einer selbstverantwortlich geführten Wohnform im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1, wenn ein Konzept zur Herstellung der Selbstverantwortung verfolgt wird.

§ 18 Auskunfts- und Mitteilungspflichten

(1) Der Leistungsanbieter, die Einrichtungsleitung, die Pflegedienstleitung, der Anbieter der Pflege- oder Betreuungsleistungen sowie der Vermieter der Räumlichkeiten haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen, schriftlichen und elektronischen Auskünfte auf Verlangen und unentgeltlich zu erteilen. Dies betrifft insbesondere Tatsachen, die für Feststellungen nach den §§ 4 und 5 erheblich sind. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Der Leistungsanbieter von Einrichtungen nach § 4 ist verpflichtet, Unglücksfälle und sonstige unerwartete Vorkommnisse, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit von Bewohnerinnen oder Bewohnern geführt haben, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(3) Der Leistungsanbieter hat eine bereits eingetretene Überschuldung oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 19 Überwachung

(1) Die zuständige Behörde überwacht ab dem Zeitpunkt der Anzeige nach § 7 Absatz 1 die Einhaltung der jeweils geltenden Anforderungen nach diesem Gesetz. Zu diesem Zweck hat sie
in Einrichtungen nach § 4 wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen durchzuführen; Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen werden grundsätzlich mindestens jährlich, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen grundsätzlich mindestens alle zwei Jahre geprüft,
in Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung im Sinne des § 5 Prüfungen durchzuführen, sofern hierfür ein Anlass besteht.
Prüfungen können angemeldet oder unangemeldet erfolgen. Werden sie anlässlich von Hinweisen auf bestehende Mängel oder zur Sicherstellung bereits ergangener ordnungsrechtlicher Maßnahmen unternommen, sollen sie stets unangemeldet durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Feststellungen treffen und Prüfungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchführen, soweit Anhaltspunkte vorliegen, dass eine unterstützende Wohnform § 4 oder § 5 unterfällt.
(3) Die zuständige Behörde hat die Prüfung inhaltlich zu beschränken, soweit
Ergebnisse aus Prüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, durch von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte Sachverständige oder durch den Träger der Eingliederungshilfe vorliegen, die nicht älter als ein Jahr sind und darauf schließen lassen, dass Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllt sind, oder
Zertifizierungen einer anerkannten Stelle vorliegen.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die zuständige Behörde auch von der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis zu einer Dauer von drei Jahren absehen. Dabei hat sie zusätzlich zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Einrichtung die Anforderungen dieses Gesetzes in der Vergangenheit erfüllt hat und hierfür auch für die Zukunft besondere Vorkehrungen getroffen hat. Eine besondere Vorkehrung liegt insbesondere vor, wenn der Leistungsanbieter ein anerkanntes Verfahren im Umgang mit Beschwerden anwendet.
(4) Zertifizierungen einer anerkannten Stelle liegen vor, wenn sie nach § 114 Absatz 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als Qualitätsnachweise anerkannt werden. Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Verfahren und Anerkennung von weiteren Zertifizierungen zu regeln.
(5) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
jederzeit die für die unterstützende Wohnform genutzten Grundstücke und Räume zu betreten; zur Nachtzeit ist dies zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann,
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu Wohnzwecken der Nutzerinnen und Nutzer oder der auskunftspflichtigen Personen dienende Grundstücke und Räume auch ohne deren Zustimmung
zu betreten; die Nutzerinnen und Nutzer sowie die aus
kunftspflichtigen Personen haben diese Maßnahmen zu dulden,
Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 13 zu nehmen,
bei den Nutzerinnen und Nutzern mit deren Zustimmung den Pflege- oder Betreuungszustand in Augenschein zu nehmen,
die Beschäftigten zu befragen und
zu den Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen; diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Der Leistungsanbieter und die auskunftspflichtigen Personen haben diese Maßnahmen zu dulden.
(6) Die Leistungsanbieter können zu den Prüfungen ihre Landesverbände und andere Vereinigungen von Trägern, denen sie angehören, in angemessener Weise hinzuziehen. Die zuständige Behörde soll diese Verbände und Vereinigungen über den Zeitpunkt von angemeldeten Prüfungen unterrichten.
(7) Für Maßnahmen der Überwachung gilt § 18 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

§ 20 Bekanntgabe von Prüfergebnissen

(1) Über das Ergebnis der Prüfung nach § 19 ist durch die zuständige Behörde ein Prüfbericht zu erstellen. Er ist dem Leistungsanbieter bekannt zu geben und dem Bewohnerschaftsrat zu übermitteln.
(2) Die zuständige Behörde kann aus den Ergebnissen der Überwachungen nach § 19 die für Nutzerinnen und Nutzer und für Bewerberinnen und Bewerber um einen Platz in der Wohnform relevanten Informationen zur Wohn- und Lebensqualität in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich machen. Über Art und Umfang der Veröffentlichung sind Vereinbarungen mit den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., den zuständigen Trägern der Sozialhilfe, den Verbänden der Leistungsanbieter und den Betroffenenverbänden auf Landesebene anzustreben.
(3) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, alle zwei Jahre über ihre Tätigkeit und über die allgemeine Situation in Einrichtungen und Wohnformen im Land Brandenburg zu berichten.

§ 21 Befugnisse bei Mängeln

(1) Mängel sind Abweichungen von Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen, zu denen keine wirksame Befreiung erteilt wurde. Ein Mangel droht, wenn bei ungehindertem Fortgang sein Eintritt objektiv hinreichend wahrscheinlich ist.
(2) Droht ein Mangel, hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach § 22 zu treffen. Liegt ein Mangel vor, hat die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zu dessen Abstellung vorzunehmen,
in Einrichtungen gemäß § 4 nach der Maßgabe der §§ 22 bis 24 und
in Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung gemäß § 5 nach der Maßgabe der §§ 22, 23 Absatz 1, 3 bis 7 und § 24.
(3) Die zuständige Behörde kann ihre Befugnisse auch auf Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder anderer Überwachungsbehörden stützen, soweit aus ihnen ersichtlich ist, dass Anforderungen nach diesem Gesetz nicht erfüllt sind.

§ 22 Beratung bei Mängeln

(1) Ist in einer unterstützenden Wohnform ein Mangel festgestellt worden oder droht dieser, soll die zuständige Behörde zunächst den Leistungsanbieter darüber beraten, wie der Mangel abgestellt oder verhindert werden kann.
(2) Die zuständige Behörde setzt eine angemessene Frist, in der sich der Leistungsanbieter zu dem Sachverhalt zu erklären hat. Innerhalb dieser Frist hat er darzulegen, mittels welcher Maßnahmen und bis zu welchem Zeitpunkt der Mangel oder dessen Gefahr beseitigt werden sollen. § 18 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 23 Anordnungen zur Mängelbeseitigung

(1) Ist ein festgestellter Mangel zum angegebenen Zeitpunkt nicht abgestellt, kann die zuständige Behörde gegenüber dem Leistungsanbieter eine Anordnung mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels erlassen. Gleiches gilt, wenn die vom Leistungsanbieter vorgeschlagene Maßnahme zur Beseitigung des Mangels nicht geeignet ist oder die vorgeschlagene Maßnahme auch in kürzerer Zeit vollzogen werden kann und eine zügige Mangelbeseitigung im Bewohnerinteresse liegt.
(2) Wenn aufgrund festgestellter Mängel eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Nutzerinnen und Nutzer besteht oder die Voraussetzungen für eine Betriebsuntersagung nach § 24 vorliegen, kann die zuständige Behörde bis zur Abstellung der Mängel die Aufnahme weiterer Personen sowie die Belegung freiwerdender Plätze ganz oder teilweise untersagen.
(3) Dem Leistungsanbieter kann die weitere Beschäftigung der Einrichtungsleitung, einer Beschäftigten, eines Beschäftigten, einer sonstigen Mitarbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen.
(4) Betrifft das Beschäftigungsverbot nach Absatz 3 die Einrichtungsleitung, so hat der Leistungsanbieter innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist eine neue, geeignete Leitung einzusetzen. Wird innerhalb der Frist keine neue, geeignete Leitung eingesetzt, kann die zuständige Behörde auf Kosten des Leistungsanbieters eine kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn Anordnungen nicht ausreichen. Die kommissarische Leitung nimmt die Rechte und Pflichten der Leitung wahr. Der Abschluss und die Kündigung von neuen Nutzungs- und Arbeitsverträgen sind nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes zulässig und sollen mit dem Leistungsanbieter abgestimmt werden. Ihre Tätigkeit endet, wenn der Leistungsanbieter mit Zustimmung der zustän-digen Behörde eine geeignete Leitung bestimmt, spätestens jedoch nach einem Jahr. § 38 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 206) geändert worden ist, gilt entsprechend.
(5) Eine Anordnung ist auch ohne vorangegangene Beratung zulässig, soweit eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Nutzerinnen und Nutzer besteht.
(6) Gegen eine Anordnung kann auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch und Anfechtungsklage erheben, wenn die Anordnung eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben kann. Satz 1 gilt entsprechend für Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, sofern mit ihnen oder ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach den §§ 72, 75 oder § 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den Fällen von Satz 1 oder Satz 2 keine aufschiebende Wirkung.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage haben gegen eine Anordnung der zuständigen Behörde keine aufschiebende Wirkung, soweit durch sie die Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Nutzerinnen und Nutzer beseitigt werden soll.

§ 24 Betriebsuntersagung

(1) Der Betrieb einer Wohnform ist zu untersagen, wenn die Anforderungen nach den §§ 6, 8, 9 oder nach den gemäß § 9 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt sind und zu erwarten ist, dass Mängel durch Anordnungen nach § 23 nicht beseitigt werden können.
(2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Leistungsanbieter
die Anzeige nach § 7 oder § 12 unterlassen oder vorsätzlich unvollständige Angaben gemacht hat,
seinen Pflichten nach § 10 Absatz 2 nicht nachkommt,
Anordnungen nach § 23 Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt,
entgegen einer Anordnung nach § 23 Absatz 2 weitere Personen aufnimmt,
Personen entgegen einer nach § 23 Absatz 3 ergangenen Untersagung beschäftigt oder
gegen das Verbot der Annahme zusätzlicher Leistungen nach § 14 Absatz 1 verstößt.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 gelten für den Betrieb einer Wohnform mit eingeschränkter Selbstverantwortung im Sinne des § 5 mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde die weitere Vornahme der Pflege und Betreuung in der betreffenden Wohnform durch den Leistungsanbieter untersagt.
(4) Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme zulässig.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 7 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
eine Wohnform betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 24 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 untersagt worden ist, oder
sich entgegen § 14 Absatz 1 oder Absatz 2 Geld oder geldwerte Leistungen gewähren oder versprechen lässt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich seiner Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht nach § 13 Absatz 1 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 3 oder § 16 Absatz 7 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2, § 10 Absatz 5 Satz 2, § 12 Absatz 3 Satz 1, 2 oder Satz 4 eine Mitteilung oder eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder
einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 2, 3 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt.
(4) Wenn eine Person den §§ 6, 8, 9 Absatz 1 oder Absatz 2 oder den nach § 9 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen vorsätzlich zuwiderhandelt und hierdurch Aufwendungen erspart oder einen Gewinn erzielt, kann die zuständige Behörde § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786, 1787) geändert worden ist, anwenden.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Abschnitt 5 Organisation und Verfahren

§ 26 Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg.
(2) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Personen müssen die erforderliche Sachkunde und persönliche Eignung besitzen. Sie haben sich regelmäßig über den aktuellen Stand der Erkenntnisse in Pflege und Betreuung zu informieren und sind entsprechend zu schulen.

§ 27 Arbeitsgemeinschaften

(1) Die zuständige Behörde ist zur Zusammenarbeit mit den Verbänden der Pflegekassen im Land Brandenburg, mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e.V. sowie mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe verpflichtet.
(2) Die Zusammenarbeit dient der Sicherung der Selbstbestimmung und einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung. Insbesondere soll gewährleistet werden, dass durch die Beteiligten vorgenommene Qualitätsprüfungen aufeinander abgestimmt durchgeführt werden. Die Zusammenarbeit soll ferner die sachgerechte und zügige Bearbeitung von Hinweisen und Beschwerden gewährleisten sowie die Transparenz der Qualität des Wohnens und der Betreuung nach Maßgaben des Verbraucherschutzes befördern.
(3) Die in Absatz 1 genannten Beteiligten sind berechtigt, die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse über vorgefundene Mängel untereinander auszutauschen.
(4) Zur Durchführung der Absätze 2 und 3 werden Arbeitsgemeinschaften für den Bereich der Pflege und für den Bereich der Eingliederungshilfe gebildet. Die Arbeitsgemeinschaften vereinbaren Verfahrensweisen zur Koordination der Prüftätigkeit, zur gegenseitigen Anerkennung von Prüfergebnissen, zur Abstimmung zu Prüfinhalten sowie zu Verfahren im Umgang mit Beschwerden. Die Beteiligten stellen sicher, dass identische Sachverhalte nicht mehrfach geprüft werden.
(5) Die Arbeitsgemeinschaften sollen in fachlichen Fragen der Qualität des Wohnens und der Betreuung sowie zu den Verfahren der Veröffentlichung von Informationen über das Wohnen und die Betreuung in Einrichtungen und zur Herstellung der Transparenz des Prüfgeschehens einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit den Selbsthilfeverbänden, der Verbraucherschutzzentrale Brandenburg, den Verbänden der Träger von Einrichtungen und Diensten, der Landesärztekammer, den Verbänden der Pflege- und Sozialberufe und den für den öffentlichen Gesundheitsdienst und das Betreuungsrecht zuständigen Behörden führen.

§ 28 Zusammenarbeit mit anderen Behörden und öffentlichen Stellen

(1) Die zuständige Behörde arbeitet zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes mit den für das Bauordnungsrecht, für den Brandschutz, für den Rettungsdienst, für den Infektionsschutz, für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich, für die Apothekenaufsicht und für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden und Stellen zusammen. Im Wege der Zusammenarbeit sind Vereinbarungen zur gegenseitigen Information und zur Koordination von Eingriffsmaßnahmen anzustreben.
(2) Die zuständige Behörde ist im Wege der Zusammenarbeit berechtigt, den in Absatz 1 genannten Behörden Informationen über die Adressen, das Dienstleistungsspektrum und die Kapazität von Wohnformen und Einrichtungen nach diesem Gesetz mitzuteilen, soweit sie diese für ihre Tätigkeit benötigen. Sie informiert ferner über eigene Prüfergebnisse, die den Verdacht der Nichteinhaltung von Anforderungen und Fristen anderer Überwachungsbehörden nahelegen.
(3) Die zuständige Behörde ist bei Eingriffsverfahren anderer Behörden zu informieren, wenn die Selbstbestimmung oder die Qualität des Wohnens und der Betreuung davon berührt werden. Sie soll auf die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer hinwirken.
Abschnitt 6 Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 29 Übergangsregelungen

(1) Für bestehende unterstützende Wohnformen, die bisher nicht im Anwendungsbereich des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2416) geändert worden ist, erfasst wurden, gelten die §§ 7 und 12 mit der Maßgabe, dass die Anzeige spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen ist.
(2) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnungen nach § 9 Absatz 3, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2010, sind die Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von § 3 Absatz 2 und § 10 Absatz 5 des Heimgesetzes erlassen worden sind, auf Einrichtungen im Sinne des § 4 anzuwenden.
(3) Die Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung vom 21. Februar 2003 (GVBl. II S. 140), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Dezember 2006 (GVBl. II S. 23) geändert worden ist, findet auf unterstützende Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes keine Anwendung.

§ 30 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf
Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg),
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und
Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg)
eingeschränkt.

§ 31 Ersetzung von Bundesrecht

(1) Dieses Gesetz ersetzt im Land Brandenburg die §§ 1 bis 4 und 10 bis 26 des Heimgesetzes. § 10 des Heimgesetzes gilt bis zum 31. Dezember 2010 fort.
(2)  Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die aufgrund des § 3 Absatz 2 und des § 10 Absatz 5 des Heimgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen aufzuheben.
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