Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 ( GVBl.I/04, [Nr. 02] , S.30) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 ( GVBl.I/23, [Nr. 17] )
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines und Wahlverfahren
§ 1 Zusammensetzung des Landtages und Wahlsystem § 2 Wahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen § 3 Wahl der Abgeordneten nach den Landeslisten § 4 Wahltag
Abschnitt 2 Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 5 Sachliche Voraussetzungen des Wahlrechts § 6 Förmliche Voraussetzungen des Wahlrechts § 7 Ausschluss vom Wahlrecht § 8 Wählbarkeit
Abschnitt 3 Vorbereitung der Wahl
Unterabschnitt 1 Wahlleitung
§ 9 Mitwirkung der Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte; Wahlbehörden § 10 Wahlorgane § 11 Landeswahlausschuss und Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter § 12 Kreiswahlausschuss und Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter § 13 Gemeinsame Vorschriften für die Wahlausschüsse § 14 Wahlvorstand
Unterabschnitt 2 Wahlkreise und Wahlbezirke
§ 15 Wahlkreise § 16 Wahlbezirke
Unterabschnitt 3 Wahlberechtigtenverzeichnisse
§ 17 Wahlberechtigtenverzeichnis § 18 Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis und Beschwerde
Unterabschnitt 4 Wahlscheine
§ 19 Ausstellung eines Wahlscheines § 20 Briefwahl
Unterabschnitt 5 Wahlvorschläge
§ 21 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige § 22 Listenvereinigungen § 23 Einreichung der Wahlvorschläge § 24 Inhalt und Form der Wahlvorschläge § 25 Aufstellung der Bewerbenden § 25a Sonderregelungen im Falle einer Pandemie oder anderen Notlage § 26 Vertrauensperson § 27 Zurücknahme von Wahlvorschlägen § 28 Änderung von Wahlvorschlägen § 29 Beseitigung von Mängeln § 30 Zulassung der Wahlvorschläge
Unterabschnitt 6 Sonstige Wahlvorbereitungen
§ 31 Herstellung und Inhalt der Stimmzettel § 32 Bestimmung und Ausstattung der Wahllokale
Abschnitt 4 Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 33 Wahrung des Wahlgeheimnisses § 34 Öffentlichkeit § 35 Unzulässige Wahlpropaganda, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen § 36 Stimmabgabe § 37 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln § 38 Feststellung des Wahlergebnisses
Abschnitt 5 Besondere Vorschrift für Nachwahlen
§ 39 Nachwahl
Abschnitt 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
§ 40 Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag § 41 Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
Abschnitt 7 Wahlprüfung
§ 42 Zuständigkeit
Abschnitt 8 Ersatz für ablehnende Bewerbende sowie ausscheidende Abgeordnete
§ 43 Berufung von Ersatzpersonen § 44 Ersatzwahl § 45 Folgen eines Partei- oder Vereinigungsverbots
Abschnitt 9 Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte 1 bis 8
§ 46 Ehrenamtliche Mitwirkung § 47 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 10 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 48 Anfechtung § 49 Statistik § 50 Durchführung des Gesetzes § 51 Fristen und Termine sowie Schriftform § 52 Wahlkosten § 53 Staatliche Mittel für Einzelbewerbende § 54 Auszahlung staatlicher Mittel an Parteien § 55 Veröffentlichung von Wahldaten im Internet § 56 Einschränkung eines Grundrechts
Abschnitt 1
Allgemeines und Wahlverfahren
§ 1
Zusammensetzung des Landtages und Wahlsystem
(1) Der Landtag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 88 Abgeordneten. 44 Abgeordnete werden durch Mehrheitswahl in den Wahlkreisen, die übrigen durch Verhältniswahl nach den Landeslisten der Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen auf der Grundlage der im Land abgegebenen Stimmen und unter Berücksichtigung der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerbenden gewählt.
(2)
Jede wahlberechtigte Person
hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.
§ 2
Wahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen
Im Wahlkreis ist
die oder der Bewerbende
gewählt,
die oder
der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter
zu ziehende Los.
§ 3
Wahl der Abgeordneten nach den Landeslisten
(1) Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien, politische Vereinigungen und Listenvereinigungen berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder mindestens in einem Wahlkreis einen Sitz errungen haben. Die Bestimmungen über die Sperrklausel nach Satz 1 finden auf die von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben/Wenden eingereichten Landeslisten keine Anwendung. Ob eine Landesliste von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Landesliste der Sorben/Wenden ist, entscheidet der Landeswahlausschuss auf Vorschlag des Präsidiums des Landtages nach Anhörung des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden nach § 5 des Sorben/Wenden-Gesetzes.
(2) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen wählenden Personen, die ihre Erststimme für eine im Wahlkreis erfolgreiche Bewerbende oder einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerbenden abgegeben haben, die oder der nach § 24 als Einzelbewerbende oder Einzelbewerbender oder von einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung vorgeschlagen ist, für die keine Landesliste zugelassen ist. Von der Gesamtzahl der nach § 1 Absatz
1 Satz 1 zu wählenden Abgeordneten wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerbenden abgezogen, die in Satz 2 genannt sind.
(3) Die nach Absatz 2 Satz 3 verbleibenden Sitze werden auf die Landeslisten auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Zweitstimmen verteilt. Dabei wird die Gesamtzahl der verbleibenden Sitze mit der Zahl der Zweitstimmen vervielfacht, die eine Landesliste erhalten hat, und durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten geteilt. Jede Landesliste erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Die restlichen zu vergebenden Sitze sind den Landeslisten in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das
von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter
zu ziehende Los.
(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 3 eine Landesliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen, abweichend von Absatz 3 Satz 4 und 5, zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 3 Satz 4 und 5 zugeteilt.
(5) Von der für jede Landesliste ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerbende, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerbende benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
(6) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Zahl von Sitzen übersteigen (Überhangmandate). Die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze erhöht sich in diesem Fall um die Anzahl der Überhangmandate.
(7) Haben Parteien, politische Vereinigungen und Listenvereinigungen Überhangmandate errungen, wird die Gesamtzahl der Abgeordneten über Absatz 6 hinaus für einen Verhältnisausgleich, höchstens jedoch bis zur Zahl 110 erhöht.
(8) Die erhöhte Gesamtzahl der Abgeordneten ergibt sich, indem jeweils die Zahl der in den Wahlkreisen errungenen Sitze der Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen, die Überhangmandate errungen haben, durch die Zahl ihrer Zweitstimmen im Wahlgebiet geteilt und mit der Gesamtzahl aller zu berücksichtigenden Zweitstimmen im Wahlgebiet multipliziert wird; Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl, ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl gerundet. Der dabei ermittelte höchste Wert ist den weiteren Berechnungen zugrunde zu legen, soweit er nicht die Zahl 110 übersteigt. Die so ermittelte Gesamtzahl der Abgeordneten wird erneut nach den Absätzen 3 bis 6 verteilt.
(9) Übersteigt die nach Absatz 8 ermittelte Gesamtzahl der Abgeordneten die Zahl 110, so beträgt die erhöhte Gesamtzahl der Abgeordneten 110. Ergibt die Berechnung nach Absatz 8 Satz 1 bei Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen einen Wert von über 110, so verbleiben diesen Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen die nach den Absätzen 3 bis 6 errungenen Sitze einschließlich der Überhangmandate. Zur Verteilung der verbleibenden Sitze auf die übrigen zu berücksichtigenden Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen wird das Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer) angewendet.
(10) Ergibt sich bei der Zuteilung des letzten Sitzes in den Berechnungsverfahren nach den Absätzen 8 und 9 der gleiche Zahlenbruchteil, so entscheidet das
von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter
zu ziehende Los.
(11) Für den Fall, dass Parteien, politische Vereinigungen oder Listenvereinigungen ausschließlich bis zu zwei Sitze nach Absatz 6 erreicht haben, findet ein Verhältnisausgleich nach Absatz 7 nicht statt.
§ 4
Wahltag
Wahltag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.
Abschnitt 2
Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 5
Sachliche Voraussetzungen des Wahlrechts
(1) Wahlberechtigt sind alle
Bürgerinnen und
Bürger im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg, die am Wahltage
das 16. Lebensjahr vollendet haben,
seit mindestens einem Monat im Land
ihren ständigen Wohnsitz haben oder
sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben sowie
nicht nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Bei Inhabern von Hauptwohnungen und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts wird der ständige Wohnsitz am Ort der Hauptwohnung vermutet.
(2) Bei der Berechnung der Monatsfrist nach Absatz 1 Nummer
2 ist der Tag der Wohnungsnahme in die Frist einzubeziehen.
§ 6
Förmliche Voraussetzungen des Wahlrechts
(1) Wählen kann nur, wer in einem
Wahlberechtigtenverzeichnis
eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Landes liegt, wird am Ort der Nebenwohnung auf Antrag in das
Wahlberechtigtenverzeichnis
eingetragen, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat. Eine wahlberechtigte Person ohne Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland wird am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen.
(2) Eine im
Wahlberechtigtenverzeichnis
eingetragene Person kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen
Wahlberechtigtenverzeichnis
sie geführt wird.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, entweder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
§ 7
Ausschluss vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.
§ 8
Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle
Bürgerinnen und
Bürger im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg, die am Wahltage
das 18. Lebensjahr vollendet haben und
seit mindestens drei Monaten im Land
ihren ständigen Wohnsitz haben oder
sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben.
§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 6 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.
(2) Nicht wählbar ist, wer
infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder
infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Abschnitt 3
Vorbereitung der Wahl
Unterabschnitt 1 Wahlleitung
§ 9
Mitwirkung der Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte; Wahlbehörden
(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist Aufgabe der Ämter,
Verbandsgemeinden
und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. Das
für Inneres zuständige Ministerium
kann den Ämtern, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, Landkreisen und kreisfreien Städten Weisungen erteilen.
(2) Wahlbehörden sind die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, die Verbandsgemeindebürgermeisterinnen und Verbandsgemeindebürgermeister, die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister.
(3) Amtsfreie Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind auch die mitverwaltenden Gemeinden.
§ 10
Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind
der Landeswahlausschuss und
die Landeswahlleiterin oder
der Landeswahlleiter für das Land,
der Kreiswahlausschuss und
die Kreiswahlleiterin oder
der Kreiswahlleiter für jeden Wahlkreis,
der Wahlvorstand und
die Wahlvorsteherin oder
der Wahlvorsteher für jeden Wahlbezirk und
mindestens ein Wahlvorstand und
eine Wahlvorsteherin oder
ein Wahlvorsteher für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.
(2) Für mehrere Wahlkreise eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet und
eine gemeinsame Kreiswahlleiterin oder
ein gemeinsamer Kreiswahlleiter berufen werden; die Anordnung trifft
die Landrätin oder der Landrat oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister
.
(3) Wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, bestimmt
die Kreiswahlleiterin oder
der Kreiswahlleiter.
(4) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können auf Anordnung
der Kreiswahlleiterin oder
des Kreiswahlleiters
Wahlvorstände sowie Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher
statt für jeden Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden eingesetzt werden.
§ 11
Landeswahlausschuss und Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter
(1) Der Landeswahlausschuss besteht aus der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter als der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden sowie beisitzenden Mitgliedern.
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter
werden von der Landesregierung auf unbestimmte Zeit ernannt; sie können jederzeit abberufen werden. Die Ernennung oder Abberufung erfolgt im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages. Die
beisitzenden Mitglieder
sowie eine gleiche Zahl von
Stellvertreterinnen und
Stellvertretern werden vom Präsidium des Landtages vor jeder Wahl aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen nach den Vorschlägen der im Landtag vertretenen Parteien und politischen Vereinigungen berufen; dabei sollen möglichst alle Parteien und politischen Vereinigungen berücksichtigt werden.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter führt die Geschäfte des Landeswahlausschusses und trägt im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Land.
§ 12
Kreiswahlausschuss und Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter
(1) Der Kreiswahlausschuss besteht aus der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter als der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden sowie fünf beisitzenden Mitgliedern.
(2)
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter
werden auf Vorschlag des Kreisausschusses oder Hauptausschusses oder der Kreisausschüsse oder Hauptausschüsse der zuständigen Kreistage oder Stadtverordnetenversammlungen durch
die Landeswahlleiterin oder
den Landeswahlleiter vor jeder Wahl berufen. Die
beisitzenden Mitglieder
sowie eine gleiche Zahl von
Stellvertreterinnen und
Stellvertretern werden vor jeder Wahl
von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter
aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen nach Vorschlägen der in den Vertretungen der zuständigen Landkreise oder kreisfreien Städte vertretenen Parteien und politischen Vereinigungen berufen; dabei sollen möglichst alle Parteien und politischen Vereinigungen berücksichtigt werden.
(3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter führt die Geschäfte des Kreiswahlausschusses und trägt im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Wahlkreis.
(4) Findet die Neuwahl des Landtages gemäß Artikel 62 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg innerhalb von 70 Tagen nach der Auflösung des Landtages statt, kann die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die Amtszeiten einzelner oder mehrerer Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter bis zum Ablauf der nächsten Wahlperiode verlängern; Entsprechendes gilt für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter.
§ 13
Gemeinsame Vorschriften für die Wahlausschüsse
(1) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
der Wahlleiterin oder
des Wahlleiters den Ausschlag.
(2) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer
der Wahlleiterin oder
dem Wahlleiter mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Wahlausschüsse können ihre Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dies erlaubt. Eine Abänderung der Feststellung des Wahlergebnisses muss binnen einer Woche nach der ersten Beschlussfassung erfolgen.
(4) Der Wahlausschuss besteht auch nach der Wahl fort. Für ausgeschiedene Mitglieder sind unverzüglich neue Mitglieder in den Wahlausschuss zu berufen.
§ 14
Wahlvorstand
(1) Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher als der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden und drei bis sieben beisitzenden Mitgliedern. Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden von der Wahlbehörde aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen berufen; Gleiches gilt für den Briefwahlvorstand auf Anordnung
der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters nach § 10 Absatz 4
. Die Bediensteten der Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden und Landkreise können auch dann in einen Wahlvorstand berufen werden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz außerhalb des Landes haben.
(2) Zu Mitgliedern des Wahlvorstandes sollen möglichst Personen berufen werden, die in dem betreffenden Wahlbezirk wohnen.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 ernennt
die Kreiswahlleiterin oder
der Kreiswahlleiter die Mitglieder des Briefwahlvorstandes.
(4) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
der Wahlvorsteherin oder
des Wahlvorstehers den Ausschlag.
(5) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn außer
der Wahlvorsteherin oder
dem Wahlvorsteher mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt.
Unterabschnitt 2 Wahlkreise und Wahlbezirke
§ 15
Wahlkreise
(1) Das Land wird unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze in 44 Wahlkreise eingeteilt. Die Wahlkreise sind so zu begrenzen, dass sie möglichst gleiche Wahlberechtigtenzahlen aufweisen. Sie sollen ein zusammenhängendes Ganzes bilden und möglichst unter der Wahrung der örtlichen Verhältnisse gebildet werden; das Gebiet amtsfreier Gemeinden und der räumliche Wirkungskreis der Ämter dürfen nur ausnahmsweise durchschnitten werden. Die Wahlkreise sollen auch im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung möglichst beständig sein. Die Wahlkreise ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
(2) Die Wahlberechtigtenzahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Wahlberechtigtenzahl der Wahlkreise nicht um mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 33 1/3 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. Die Landesregierung erstattet dem Landtag spätestens 40 Monate nach Beginn der Wahlperiode einen schriftlichen Bericht über die Veränderungen der Wahlberechtigtenzahlen in den Wahlkreisen.
(3) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Wahlkreisen berührt, so bewirkt diese Änderung unmittelbar auch die Änderung der Wahlkreisgrenzen. Eine aus Gebietsteilen mehrerer Wahlkreise neu gebildete Gemeinde ist Bestandteil des Wahlkreises, dem die Mehrheit ihrer Wahlberechtigten vor der Neubildung zugehörte. Gebietsänderungen, die nach Ablauf des dritten Jahres der Wahlperiode eintreten, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der nächsten Wahlperiode aus.
(4) Wird ein Amt aus Gemeinden gebildet, die mehreren Wahlkreisen zugehören, so werden alle diesem Amt angehörenden Gemeinden Bestandteil des Wahlkreises, dem die Mehrheit der Wahlberechtigten des Amtes vor dessen Bildung angehörte. Wechselt eine amtsangehörige Gemeinde in ein anderes Amt, das einem anderen Wahlkreis zugehört, so bewirkt dieser Amtswechsel unmittelbar auch die Änderung der Wahlkreisgrenzen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 16
Wahlbezirke
(1) Die Wahlkreise gliedern sich in Wahlbezirke. Jede Gemeinde bildet einen Wahlbezirk. Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb eines Amtes benachbarte Gemeinden unter 300
Einwohnerinnen und
Einwohnern zu einem Wahlbezirk zusammenschließen oder einem Wahlbezirk einer größeren Gemeinde anschließen.
(2) Die Wahlbehörde kann bei Bedarf die Gemeinde in mehrere Wahlbezirke von angemessener Größe einteilen. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2 500
Einwohnerinnen und
Einwohner umfassen. Die
Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner
eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne wahlberechtigte Personen gewählt haben.
Unterabschnitt 3 Wahlberechtigtenverzeichnisse
§ 17
Wahlberechtigtenverzeichnis
(1) Die Wahlbehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen.
(2) Jeder wahlberechtigten Person ist durch die Wahlbehörde spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine schriftliche Benachrichtigung über ihre Eintragung in das
Wahlberechtigtenverzeichnis
zu übermitteln.
(3)
Jede Bürgerin und jeder Bürger
hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im
Wahlberechtigtenverzeichnis
eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben
die Bürgerinnen und
Bürger während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das
Wahlberechtigtenverzeichnis
, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des
Wahlberechtigtenverzeichnisses
ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von wahlberechtigten Personen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
§ 18
Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis und Beschwerde
Jede Bürgerin und jeder Bürger, die oder der das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen. Der Einspruch ist
innerhalb der Einsichtsfrist nach § 17 Absatz 3 Satz 1
bei der Wahlbehörde einzulegen. Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch. Gegen die Entscheidung der Wahlbehörde kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe bei ihr Beschwerde an
die Kreiswahlleiterin oder
den Kreiswahlleiter erhoben werden.
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter
entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über die Beschwerde.
Unterabschnitt 4 Wahlscheine
§ 19
Ausstellung eines Wahlscheines
Eine wahlberechtigte Person erhält auf Antrag bei der zuständigen Wahlbehörde einen Wahlschein. Der Antrag ist von der wahlberechtigten Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person zu stellen.
§ 20
Briefwahl
(1) Bei der Briefwahl hat
die wählende Person
den Wahlbrief so zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltage bis 18 Uhr bei
der Kreiswahlleiterin oder
dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt worden ist, eingeht.
(2) Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten
den Wahlschein,
in einem besonderen verschlossenen
Stimmzettelumschlag
den Stimmzettel.
(3) Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.
(4) Auf dem Wahlschein hat
die wählende Person
oder die Hilfsperson gegenüber
der Kreiswahlleiterin oder
dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen
der wählenden Person
gekennzeichnet worden ist.
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter
ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(5) Im Falle einer Anordnung
der Kreiswahlleiterin oder
des Kreiswahlleiters nach § 10 Absatz 4 tritt an die Stelle des Kreiswahlleiters in den Absätzen 1 und 4 die Wahlbehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat.
Unterabschnitt 5 Wahlvorschläge
§ 21 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
(1) Wahlvorschläge können von Parteien und politischen Vereinigungen sowie von
Einzelbewerbenden
eingereicht werden.
(2) Parteien und politische Vereinigungen, die sich an der letzten Wahl zum Landtag oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag im Land nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, müssen
der Landeswahlleiterin oder
dem Landeswahlleiter spätestens am 97. Tage vor der Wahl, 18 Uhr, ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich anzeigen und zur Feststellung der Eigenschaft als politische Partei oder politische Vereinigung ihre schriftliche Satzung und ihr schriftliches Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes einreichen.
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter
kann zur Feststellung der Eigenschaft als politische Partei oder politische Vereinigung weitere Nachweise anfordern. Die Anzeige muss den satzungsgemäßen Namen der Partei oder politischen Vereinigung enthalten; das Gleiche gilt für ihre etwaige Kurzbezeichnung. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter
der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter
, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(3)
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter
hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt sie oder er Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er sofort den Landesvorstand der Partei oder der politischen Vereinigung und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,
der satzungsgemäße Name oder, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der Partei oder politischen Vereinigung fehlt,
die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen Unterschriften oder die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen oder
die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Person nicht feststeht.
Nach der Entscheidung über die Feststellung der Wahlvorschlagsberechtigung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen
der Landeswahlleiterin oder
des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Landesvorstand den Landeswahlausschuss anrufen.
(4) Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so treten bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 die Vorstände der im Land bestehenden nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Absatz 2 des Parteiengesetzes) an die Stelle des Landesvorstandes.
(5)
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter
stellt spätestens am 110. Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,
welche Parteien und politischen Vereinigungen sich an der letzten Wahl zum Landtag oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag im Land mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben,
welche Parteien und politischen Vereinigungen am Tage der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens
einer oder
einem im Land gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten sind.
Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 79. Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, als Parteien und politische Vereinigungen anzuerkennen sind. Wird die Anerkennung versagt, kann die Partei oder politische Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses Beschwerde zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg erheben. Die Partei oder politische Vereinigung ist von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichts, längstens jedoch bis zum Ablauf des 59. Tages vor der Wahl, wie eine vorschlagsberechtigte Partei oder politische Vereinigung zu behandeln.
(6) Die Wahlvorschläge werden getrennt für die Wahlkreise (Kreiswahlvorschläge) und für den Verhältnisausgleich (Landeslisten) aufgestellt. Jede Partei oder politische Vereinigung kann nur eine Landesliste einreichen. Eine Partei oder politische Vereinigung kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.
§ 22 Listenvereinigungen
(1) Parteien und politische Vereinigungen können gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (Listenvereinigungen). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Listenvereinigungen schließen eine eigenständige Landesliste oder einen eigenständigen Kreiswahlvorschlag der beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen im Wahlgebiet aus.
(2) Soweit sich die Vorschriften dieses Gesetzes auf Parteien und politische Vereinigungen beziehen, gelten sie sinngemäß für Listenvereinigungen. Zusätzlich gilt Folgendes:
Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist
der Landeswahlleiterin oder
dem Landeswahlleiter spätestens am 88. Tage vor der Wahl, 18 Uhr, durch jeweils drei Mitglieder der Landesvorstände, darunter jeweils
die oder der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter
, aller an dem Zusammenschluss Beteiligten schriftlich anzuzeigen. Bis zur Einreichung der Wahlvorschläge können einzelne Beteiligte ihre Erklärung zurücknehmen. Die Regelung über die Anzeige nach § 21 bleibt unberührt.
Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 51. Tage vor der Wahl fest, ob die Voraussetzungen für eine Listenvereinigung vorliegen.
Über die Aufstellung
der oder des Wahlkreisbewerbenden oder der Landeslistenbewerbenden
und ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag ist in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung zu beschließen.
Wahlvorschläge von Listenvereinigungen müssen von je drei Mitgliedern der Landesvorstände der beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen, darunter
die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder den jeweiligen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern
, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Listenvereinigungen sind von der Pflicht zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach § 24 Absatz 4 befreit, wenn wenigstens eine der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einer oder einem im Land gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten ist.
Für die Wahl sind im Stimmzettel bei Listenvereinigungen ferner die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der daran Beteiligten aufzunehmen.
§ 23 Einreichung der Wahlvorschläge
Die Kreiswahlvorschläge sind
der zuständigen Kreiswahlleiterin oder
dem zuständigen Kreiswahlleiter, die Landeslisten
der Landeswahlleiterin oder
dem Landeswahlleiter spätestens am 48. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.
§ 24 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
(1)
Wahlkreisbewerbende dürfen
nur in einem Wahlkreis und in diesem Wahlkreis nur in einem Kreiswahlvorschlag,
Landeslistenbewerbende
nur in einer Landesliste benannt werden.
Bewerbende können
gleichzeitig in einem Kreiswahlvorschlag und in einer Landesliste derselben Partei oder politischen Vereinigung benannt werden. Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen
einer oder eines Bewerbenden
enthalten.
(2) Es dürfen nur Bewerbende vorgeschlagen werden, die ihre Zustimmung dazu schriftlich erteilt haben. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
(3) Jeder Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss deren Namen tragen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese.
(4) Wahlvorschläge von Parteien oder politischen Vereinigungen müssen von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter
der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter
, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so treten an die Stelle des Landesverbandes die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Absatz 2 des Parteiengesetzes), auf deren Gebiet sich der Wahlvorschlag ganz oder teilweise erstreckt. Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tage der Bekanntmachung des Wahltages nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einer oder einem im Land gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten sind, bedürfen außerdem der persönlichen und handschriftlichen Unterschrift von wahlberechtigten Personen; es sind erforderlich
für den Kreiswahlvorschlag mindestens 100 Unterschriften von wahlberechtigten Personen aus dem Wahlkreis,
für die Landesliste mindestens eins vom 1 000 der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl, höchstens jedoch 2 000 Unterschriften von wahlberechtigten Personen.
Satz 3 Nummer 1 gilt für Kreiswahlvorschläge für Einzelbewerbende entsprechend. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.
(5) Findet die Neuwahl des Landtages gemäß Artikel 62 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg innerhalb von 70 Tagen nach der Auflösung des Landtages statt, sind abweichend von Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 für einen Kreiswahlvorschlag die Unterschriften von 50 und für eine Landesliste die Unterschriften von eins vom 1 000 der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl, höchstens jedoch von 1 000 wahlberechtigten Personen ausreichend.
§ 25 Aufstellung der Bewerbenden
(1) In einem Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung können nur Bewerbende benannt werden, die in einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung hierzu gewählt worden sind.
(2) Wahlkreisbewerbende können gewählt werden
in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei oder politischen Vereinigung (Wahlkreisversammlung),
in Landkreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, für die Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts in diesen Wahlkreisen zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei oder politischen Vereinigung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) oder
in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei oder politischen Vereinigung (Landesversammlung).
(3) Landeslistenbewerbende sowie ihre Reihenfolge auf der Landesliste sind in einer Landesversammlung zu bestimmen.
(4) Zu den Versammlungen nach den Absätzen 2 und 3 sind die Mitglieder oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung mit mindestens einer dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.
(5) Die Bewerbenden und die Delegierten für die Delegiertenversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt.
Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer
der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbenden ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.
(6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl
der oder des Wahlkreisbewerbenden oder der Landeslistenbewerbenden
und die Festlegung ihrer Reihenfolge mit Angaben über die Art, den Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder oder Delegierten sowie das Ergebnis der Wahl ist mit dem Kreiswahlvorschlag oder der Landesliste einzureichen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte teilnehmende Personen gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 5 beachtet worden sind. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist bei Kreiswahlvorschlägen
die Kreiswahlleiterin oder
der Kreiswahlleiter, bei Landeslisten
die Landeswahlleiterin oder
der Landeswahlleiter zuständig; sie sind Behörden im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(7) Die Wahlen der Bewerbenden und der Delegierten für die Delegiertenversammlungen dürfen frühestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.
(8) Das Nähere über die Wahl der Delegierten, über die Einberufung der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerbenden bleibt der Regelung durch Satzung der Parteien oder politischen Vereinigungen vorbehalten. Eine Abweichung von den Vorgaben des Absatzes 3 ist unzulässig.
§ 25a Sonderregelungen im Falle einer Pandemie oder anderen Notlage
(1) Der Landtag kann im Falle einer Pandemie, Epidemie, Naturkatastrophe oder einer anderen vergleichbaren unvorhersehbaren Notlage mit der Mehrheit seiner Mitglieder feststellen, dass die Durchführung von Versammlungen im Sinne von § 25 wegen damit einhergehender Gefahren für Leib oder Leben ganz oder teilweise unzumutbar ist. Trifft der Landtag diese Feststellung, kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe dieser Vorschrift abgewichen werden. Eine zur Landtagswahl gefasste Feststellung nach Satz 1 gilt bis zum Ablauf des Tages der Zulassung der Wahlvorschläge nach § 30 Absatz 1.
(2) Eine Anwendung dieser Vorschrift und der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren setzt keine entsprechende Regelung in der Satzung der Partei oder politischen Vereinigung voraus. Vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift getroffene satzungsrechtliche Bestimmungen der Partei oder politischen Vereinigung stehen der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen.
(3) Den Beschluss über die Möglichkeit zur Abweichung von den Bestimmungen der Satzungen fasst für alle Gliederungen der Partei oder politischen Vereinigung im Land der Landesvorstand. Der Beschluss des Landesvorstandes kann durch die Landesmitglieder- oder Landesdelegiertenversammlung (Landesparteitag, Landesversammlung, Hauptversammlung) aufgehoben werden. Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so treten an die Stelle des Landesvorstandes die jeweiligen Vorstände der nächstniedrigeren Gebietsverbände und an die Stelle der Landesmitglieder- oder Landesdelegiertenversammlung die jeweiligen Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen der nächstniedrigen Gebietsverbände. Das Nähere bleibt der Regelung durch Satzung der Partei oder politischen Vereinigung vorbehalten.
(4) Versammlungen, die der Aufstellung von Bewerbenden einer Partei oder politischen Vereinigung dienen, können ganz oder teilweise mit Ausnahme der Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag im Wege der Bild- und Tonübertragung oder durch mehrere miteinander im Wege der Bild- und Tonübertragung verbundene gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen Orten durchgeführt werden. Für in Präsenz durchgeführte Versammlungen kann von der satzungsgemäßen, für die Beschlussfähigkeit der Versammlung erforderlichen Mindestzahl an stimmberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmern abgewichen werden.
(5) Bei den gemäß Absatz 4 durchgeführten Versammlungen sind das Vorschlagsrecht der stimmberechtigten Teilnehmenden, das Vorstellungsrecht der Bewerbenden und der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Bewerbenden in schriftlicher Form zu gewährleisten. Wenn einzelne oder alle Teilnehmenden nur durch einseitige Bild- und Tonübertragung an der Versammlung teilnehmen, sind die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts der stimmberechtigten Teilnehmenden, das Vorstellungsrecht der Bewerbenden und die Befragung zumindest schriftlich im Vorfeld, elektronisch oder fernmündlich zu gewährleisten.
(6) Die Wahl von Delegierten für Versammlungen, die der Aufstellung von Bewerbenden einer Partei oder politischen Vereinigung dienen, oder die Wahl von Bewerbenden einer Partei oder politischen Vereinigung kann auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Vorstellung und Befragung können dabei zusätzlich unter Nutzung elektronischer Medien erfolgen. Das Vorschlagsrecht der stimmberechtigten Teilnehmenden, das Vorstellungsrecht der Bewerbenden und der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Bewerbenden sind in schriftlicher Form zu gewährleisten.
(7) Die Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag kann im Wege der Urnenwahl, der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnen- und Briefwahl durchgeführt werden. Dabei ist durch geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten, dass nur Stimmberechtigte an der Schlussabstimmung teilnehmen, das Wahlgeheimnis gewahrt wird und die Stimmabgabe erst nach der Eröffnung des Wahlganges auf der Versammlung möglich ist. Soweit die Satzungen der Parteien und politischen Vereinigungen keine einschlägigen Regelungen zur Abstimmung im Wege der Briefwahl enthalten, finden die Bestimmungen zur Zurückweisung von Wahlbriefen und die Auslegungsregeln nach § 37 Absatz 3 entsprechende Anwendung.
(8) Versammlungen nach dieser Vorschrift sind im Falle einer Landesliste der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter oder im Falle eines Kreiswahlvorschlages der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlwahlleiter auf geeignete Weise anzuzeigen. Dies kann auch durch einen entsprechenden Vermerk in den von den Wahlvorschlagsträgern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Brandenburgischen Landeswahlverordnung einzureichenden Unterlagen erfolgen.
(9) Abweichend von § 24 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 sind für einen Kreiswahlvorschlag die Unterschriften von 50 und für eine Landesliste die Unterschriften von eins vom 1 000 der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl, höchstens jedoch von 1 000 wahlberechtigten Personen ausreichend.
§ 26 Vertrauensperson
(1) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als Erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als Zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
(2) Soweit in diesem Gesetz oder in der Landeswahlverordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnenden des Wahlvorschlages an
die Wahlleiterin oder
den Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.
§ 27 Zurücknahme von Wahlvorschlägen
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 100 wahlberechtigten Personen unterzeichneter Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnenden durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.
§ 28 Änderung von Wahlvorschlägen
Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn
die oder der Bewerbende
stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 25 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 24 Absatz 4 Satz 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 30 Absatz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.
§ 29 Beseitigung von Mängeln
(1)
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter
hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt sie oder er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
die Form oder Frist des § 23 nicht gewahrt ist,
die nach § 24 Absatz 4 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnenden fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
bei einem Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung die eindeutige Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers fehlt, die nach § 21 Absatz 2 erforderliche Feststellung der Eigenschaft als Partei oder politische Vereinigung abgelehnt ist oder die Nachweise des § 25 nicht erbracht sind,
die oder der Bewerbende so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Person nicht feststeht oder
die Zustimmungserklärung der oder des Bewerberbenden fehlt.
(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 30 Absatz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(4) Gegen Verfügungen
der Wahlleiterin oder
des Wahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den für die Zulassung zuständigen Wahlausschuss anrufen.
§ 30 Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entscheidet der zuständige Kreiswahlausschuss, bei Landeslisten der Landeswahlausschuss, spätestens am 44. Tage vor der Wahl in öffentlicher Sitzung. Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
verspätet eingereicht sind oder
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften aufgestellt sind. Entspricht eine Landesliste nur hinsichtlich einzelner Bewerbenden nicht den Anforderungen, so werden ihre Namen aus der Liste gestrichen.
Die Prüfung partei- oder organisationsinterner Vorgänge ist ausgeschlossen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekannt zu geben.
(2) Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages und
die Kreiswahlleiterin oder
der Kreiswahlleiter.
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter
kann auch gegen die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages Beschwerde erheben. Über zulässige Beschwerden entscheidet der Landeswahlausschuss in öffentlicher Sitzung spätestens am 38. Tage vor der Wahl; unzulässige Beschwerden werden
von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter
beschieden. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören.
(3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Wahlkreisbewerbenden, die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter alle im Land zugelassenen Wahlvorschläge (Wahlkreisbewerbende und Landeslisten) spätestens am 27. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.
Unterabschnitt 6 Sonstige Wahlvorbereitungen
§ 31 Herstellung und Inhalt der Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel und die Umschläge für die Briefwahl (§ 20) werden amtlich hergestellt.
(2) Der Stimmzettel enthält
für die Wahl in den Wahlkreisen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Tätigkeit
und Wohnort der oder des Bewerbenden
, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese,
für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerbenden der zugelassenen Landeslisten.
Weist eine Wahlkreisbewerbende oder ein Wahlkreisbewerbender bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach § 23 gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle ihres oder seines Wohnortes der Ort ihrer oder seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
(3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die die ihnen zurechenbaren Landeslisten bei der letzten Landtagswahl erhalten haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien und politischen Vereinigungen an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich ebenfalls in alphabetischer Reihenfolge an.
§ 32 Bestimmung und Ausstattung der Wahllokale
Die Wahlbehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk ein geeignetes Wahllokal. Das Wahllokal muss so ausgestattet sein, dass das Wahlgeheimnis gewahrt wird. Die Wahllokale sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Wahlbehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahllokale barrierefrei sind.
Abschnitt 4 Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 33 Wahrung des Wahlgeheimnisses
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass die wählende Person den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die das Wahlgeheimnis sichern.
(2) Wer nicht lesen kann oder durch eine körperliche Behinderung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich einer Person seines Vertrauens bedienen.
§ 34 Öffentlichkeit
(1) Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
(2) Der Wahlvorstand kann im Interesse der Wahlhandlung die Anzahl der im Wahllokal anwesenden Personen beschränken. Den anwesenden Personen ist jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung untersagt.
(3) Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahllokal verweisen; es soll ihnen jedoch Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden.
§ 35 Unzulässige Wahlpropaganda, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen
(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der
wählenden Personen
durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Befragungen von
wählenden Personen
nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Schließung der Wahllokale (18 Uhr) unzulässig.
§ 36 Stimmabgabe
(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
(2) Die wählende
Person
gibt
ihre Erststimme in der Weise ab, dass sie durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht,
welcher oder welchem Bewerbenden
sie gelten soll,
ihre Zweitstimme in der Weise ab, dass sie durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
(3) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen nach Maßgabe des Absatzes 4 Stimmenzählgeräte benutzt werden, wenn gewährleistet ist, dass sie das Wahlergebnis nicht verfälschen und das Wahlgeheimnis wahren.
(4) Die Bauart von Stimmenzählgeräten muss für die Verwendung bei Wahlen zum Landtag amtlich für einzelne Wahlen oder allgemein zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet das
für Inneres zuständige Ministerium
auf Antrag des Herstellers. Eine Zulassung nach Satz 2 setzt voraus, dass das Stimmenzählgerät bereits für Wahlen zum Deutschen Bundestag oder der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden ist. Die Verwendung eines nach Satz 2 zugelassenen Stimmenzählgerätes bedarf der Genehmigung durch das Präsidium des Landtages. Die Genehmigung kann für einzelne Wahlen oder allgemein ausgesprochen werden.
(5) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung der Bauart von Stimmenzählgeräten sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung,
das Verfahren für die amtliche Zulassung der Bauart,
das Verfahren für die Prüfung eines Stimmenzählgerätes auf die der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung,
das Verfahren für die amtliche Genehmigung der Verwendung sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung,
durch die Verwendung von Stimmenzählgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl.
(6) Für die Betätigung eines Stimmenzählgerätes gilt § 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechend.
§ 37 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
keine Kennzeichnung enthält,
den Willen
der wählenden Person
nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig.
(2) Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.
(3) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
der Wahlbriefumschlag keinen oder keinen gültigen Wahlschein enthält,
dem Wahlbriefumschlag kein
Stimmzettelumschlag
beigefügt ist,
weder der Wahlbriefumschlag noch der
Stimmzettelumschlag
verschlossen ist,
der Wahlbriefumschlag mehrere
Stimmzettelumschläge
, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
die wählende Person
oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
kein amtlicher
Stimmzettelumschlag
benutzt worden ist oder
ein
Stimmzettelumschlag
benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdeten Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Die
Einsenderinnen und
Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als wählende Personen gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. Ein Grund für die Zurückweisung eines Wahlbriefes liegt nicht vor, wenn eine Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, vor dem oder am Wahltage verstorben ist, ihre Wohnung im Land aufgegeben oder sonst ihr Wahlrecht verloren hat.
§ 38 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlvorstand führt die Wahlhandlung im Wahlbezirk durch und stellt das Wahlergebnis fest.
(2) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen. Der Kreiswahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.
(3) Der Kreiswahlausschuss stellt das Wahlergebnis im Wahlkreis fest. Der Landeswahlausschuss stellt das Wahlergebnis im Land fest.
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter
gibt das Wahlergebnis im Wahlkreis,
die Landeswahlleiterin oder
der Landeswahlleiter das Wahlergebnis aus den Wahlkreisen und nach den Landeslisten öffentlich bekannt.
(4)
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter
benachrichtigt die gewählten
Wahlkreisbewerbenden
.
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter
benachrichtigt die nach den Landeslisten gewählten Bewerbenden. In den Benachrichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 werden die gewählten Bewerbenden aufgefordert, binnen einer Woche
der Landeswahlleiterin oder
dem Landeswahlleiter schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Die schriftliche Erklärung kann
der Landeswahlleiterin oder
dem Landeswahlleiter auch durch Fernkopie übermittelt werden. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Abschnitt 5 Besondere Vorschrift für Nachwahlen
§ 39 Nachwahl
(1) Stirbt
eine Bewerbende oder ein Bewerbender
in einem Wahlkreis nach der Zulassung
ihres oder
seines Wahlvorschlages und vor dem Beginn der Wahlhandlung, so ist die Wahl im Wahlkreis von
der Kreiswahlleiterin oder
dem Kreiswahlleiter abzusagen und eine Nachwahl durchzuführen. Die Nachwahl unterbleibt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erst nach dem Beginn der Wahlhandlung festgestellt werden oder die Wahl in dem Wahlkreis nicht mehr rechtzeitig vor dem Beginn der Wahlhandlung abgesagt werden kann.
(2) Kann die Wahl in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk aus anderen Gründen nicht durchgeführt werden, so sagt
die Kreiswahlleiterin oder
der Kreiswahlleiter die Wahl in diesem Wahlkreis oder in diesem Wahlbezirk ab, und es findet gleichfalls eine Nachwahl statt.
(3)
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter
legt den Tag der Nachwahl fest. Der Tag der Nachwahl darf höchstens sechs Wochen nach der Hauptwahl liegen. Im Falle des Absatzes 1 kann die Nachwahl am Tage der Hauptwahl stattfinden.
(4) Im Falle einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.
(5) Entsprechend dem Ergebnis der Nachwahl wird das Wahlergebnis für die betroffenen Kreiswahlvorschläge und die Landeslisten nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.
Abschnitt 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
§ 40 Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag
Eine gewählte Bewerbende oder ein gewählter Bewerbender
erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 38 Absatz 4 erfolgenden schriftlichen Annahmeerklärung bei
der Landeswahlleiterin oder
dem Landeswahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtages. Gibt
die oder der gewählte Bewerbende
bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine schriftliche Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Annahme- oder Ablehnungserklärung kann nicht widerrufen werden.
§ 41 Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
(1)
Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter
verliert die Mitgliedschaft im Landtag durch
Verzicht,
Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,
Neufeststellung des Wahlergebnisses,
Wegfall der Voraussetzungen der Wählbarkeit,
Wegfall der Gründe für die Berufung als Ersatzperson,
Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes nach Artikel 61 Absatz 3 der
Verfassung des Landes Brandenburg
,
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder Teilorganisation derselben oder rechtskräftiges Verbot der politischen Vereinigung, der sie oder er angehört (§ 45),
Aberkennung der Wählbarkeit oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes.
Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 wird entschieden
im Falle der Nummer 1 durch
die Präsidentin oder
den Präsidenten des Landtages in der Form der Erteilung einer Bestätigung der Verzichtserklärung,
in den Fällen der Nummern 2, 5 und 7 sowie im Falle der Nummer 4, soweit nicht der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist, durch den Landtag im Wahlprüfungsverfahren.
In den Fällen der Nummern 3, 6 und 8 sowie der Nummer 4, wenn der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist, wird der Verlust des Mandates der betroffenen Person unverzüglich durch den Präsidenten des Landtages mitgeteilt.
(3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages oder einer Notarin oder eines Notars, die oder der ihren oder seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, erklärt wird. Die notariell abgegebene Verzichtserklärung hat
die oder
der Abgeordnete
der Präsidentin oder
dem Präsidenten des Landtages zu übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. Der Verzicht kann auf einen Tag in der Zukunft gerichtet sein.
Abschnitt 7 Wahlprüfung
§ 42 Zuständigkeit
Die Wahlprüfung obliegt dem Landtag. Er entscheidet über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss. Das Nähere regelt das Wahlprüfungsgesetz.
Abschnitt 8 Ersatz für ablehnende Bewerbende sowie ausscheidende Abgeordnete
§ 43 Berufung von Ersatzpersonen
(1) Wenn
eine gewählte Bewerbende oder ein gewählter Bewerbender
stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn
eine Abgeordnete oder
ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Landtag ausscheidet, geht der Sitz auf die nächste noch nicht für gewählt erklärte Ersatzperson der Landesliste derjenigen Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung über, für die die ausgeschiedene Person bei der Wahl aufgetreten ist. Dasselbe gilt, wenn
eine Bewerbende oder ein Bewerbender
eines Kreiswahlvorschlages, die oder der vor dem Beginn der Wahlhandlung verstorben ist, im Wahlkreis die meisten Stimmen erhalten hat; § 44 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, solange die Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung
bis zu zwei Überhangmandate innehat, für die gemäß § 3 Absatz 11 kein Verhältnisausgleich erfolgt, oder
Überhangmandate innehat, die im Falle des begrenzten Verhältnisausgleiches gemäß § 3 Absatz 9 ausweislich des Ergebnisses der Verteilung der 110 Sitze nach § 3 Absatz 1 bis 4 nicht durch die für ihre Landesliste abgegebenen Zweitstimmen getragen sind.
(3) Beim Übergang eines Sitzes auf eine Ersatzperson bleibt
diejenige oder derjenige Listenbewerbende
unberücksichtigt, die oder der seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei oder politischen Vereinigung ausgeschieden oder ausgeschlossen ist. Das Ausscheiden oder der Ausschluss ist nach schriftlicher Anfrage an die jeweilige Ersatzperson und den Landesvorstand der jeweiligen Partei oder politischen Vereinigung und nach Eingang der entsprechenden Antworten festzustellen. Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerbende, die als gewählte Bewerbende ihren Mitgliedschaftserwerb abgelehnt haben oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Landtag verzichtet haben. Die Sätze 1 bis 3 finden auf Listenvereinigungen keine Anwendung.
(4) Ist eine Ersatzperson auf der Landesliste einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung nicht oder nicht mehr vorhanden, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.
(5) Die Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 4 trifft
die Landeswahlleiterin oder
der Landeswahlleiter.
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter
macht den Namen der für gewählt erklärten Ersatzperson oder das Leerbleiben des Sitzes öffentlich bekannt. § 38 Absatz 4 und § 40 gelten entsprechend.
§ 44 Ersatzwahl
(1) Wenn eine gewählte Wahlkreisbewerbende oder ein gewählter Wahlkreisbewerbender stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder eine Wahlkreisabgeordnete oder ein Wahlkreisabgeordneter stirbt oder sonst aus dem Landtag ausscheidet und sie oder er als Einzelbewerbende oder Einzelbewerbender oder als Bewerbende oder Bewerbender einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung gewählt worden ist, für die keine Landesliste zugelassen worden war, so findet eine Ersatzwahl im Wahlkreis statt. Dasselbe gilt, wenn eine oder ein in Satz 1 genannte Bewerbende oder genannter Bewerbender, die oder der vor dem Beginn der Wahlhandlung verstorben ist, im Wahlkreis die meisten Stimmen erhalten hat.
(2) Die Ersatzwahl muss spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden. Sie unterbleibt, wenn feststeht, dass binnen sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird.
(3) Bei der Ersatzwahl unterbleibt die Neuverrechnung gemäß § 3, es sei denn, dass die Ersatzwahl zugleich mit einer Nachwahl stattfindet. Den Wahltag bestimmt
die Landeswahlleiterin oder
der Landeswahlleiter. Im Übrigen wird die Ersatzwahl nach den gleichen Vorschriften wie die Hauptwahl durchgeführt.
§ 45 Folgen eines Partei- oder Vereinigungsverbots
(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer solchen durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Landtag und die Ersatzpersonen ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört haben. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, in Wahlkreisen gewählt wurden, wird die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen bei entsprechender Anwendung des § 13 des Wahlprüfungsgesetzes wiederholt. Hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerbende auftreten. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, auf einer Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation einer solchen gewählt wurden, bleiben die Sitze unbesetzt.
(2) Wird eine politische Vereinigung
durch das für Inneres zuständige Mitglied der Bundes- oder Landesregierung
rechtskräftig verboten, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Landtag und die Ersatzpersonen ihre Anwartschaft, sofern sie dieser politischen Vereinigung zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Zustellung der Entscheidung und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit derselben angehört haben. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 9 Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte 1 bis 8
§ 46 Ehrenamtliche Mitwirkung
(1) Die
beisitzenden Mitglieder
der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 jede wahlberechtigte Person verpflichtet.
(2) Behörden und Einrichtungen des Landes, Gemeinden, Gemeindeverbände und der Aufsicht des Landes unterstehende sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet,
den Wahlleiterinnen und Wahlleitern sowie Wahlbehörden
auf Anforderung Bedienstete zu benennen und für die Mitwirkung in einem Wahlorgan freizustellen; zwingend erforderliche Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden. Die ersuchte Stelle hat
die betroffenen Personen
über die übermittelten Daten und
die empfangende Stelle
zu benachrichtigen.
(3) Wahlbewerbende, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht
Wahlleiterin, Wahlleiter, stellvertretende Wahlleiterin oder stellvertretender Wahlleiter
sein und keine ehrenamtliche Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ausüben. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.
(4) Die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen ablehnen
die Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung,
die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind,
wahlberechtigte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden Gründen, wegen einer Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, das Amt ordnungsgemäß zu führen,
wahlberechtigte Personen, die sich am Wahltage aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnorts aufhalten.
(5) Die Wahlbehörde ist befugt, eine Datei von wahlberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
Vor- und Familiennamen,
Wohnort und Anschrift,
Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
Tag der Geburt sowie
bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen sowie die jeweils ausgeübte Funktion.
Auf das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Verordnung ( EU
) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG
(Datenschutz-Grundverordnung) ( ABl.
L
119 vom 4.5.2016, S.
1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) ist vor jeder Wahl durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
§ 47 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 46 ohne gesetzlichen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung diesen Pflichten entzieht oder
entgegen § 35 Absatz 2 Ergebnisse von Befragungen von
wahlberechtigten Personen
nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Schließung der Wahllokale (18 Uhr) veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(3) Behörde ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1
die Kreiswahlleiterin oder
der Kreiswahlleiter, bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2
die Landeswahlleiterin oder
der Landeswahlleiter.
Abschnitt 10 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 48 Anfechtung
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den Rechtsbehelfen, die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen sind, sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.
§ 49 Statistik
(1) Die Ergebnisse der Landtagswahl sind vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg statistisch zu bearbeiten. Die Wahlbehörden und Wahlorgane übermitteln diesem die dafür erforderlichen Angaben.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass in den von ihr oder ihm zu benennenden Wahlbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der wahlberechtigten und der wählenden Personen unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge aufzustellen sind. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen
wählenden Personen
dadurch nicht erkennbar wird. Auswertungen für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.
§ 50 Durchführung des Gesetzes
Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Landtages Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere über
die Berechnung der Ausgleichsmandate,
die Bestellung der
Kreiswahlleiterinnen und
Kreiswahlleiter sowie der
Wahlvorsteherinnen und
Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane einschließlich des Ersatzes von Auslagen,
die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,
die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die
Wahlberechtigtenverzeichnisse
, insbesondere deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das
Wahlberechtigtenverzeichnis
sowie über die Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen,
die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung und über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,
das Verfahren nach § 21,
Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe,
Form und Inhalt des Stimmzettels,
die Dauer der Wahlhandlung,
Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahllokale sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlkabinen,
die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
die Briefwahl,
die Wahl in Krankenhäusern, Heimen und Anstalten,
Auslegungsregeln für die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen,
die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der gewählten Bewerbenden,
die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Ersatzpersonen,
die Auswertung der Wahl für statistische Erhebungen,
verbundene Wahlen und Abstimmungen
zu erlassen. Soweit für Landtagswahlen gesonderte Vordrucke oder Formblätter zu verwenden sind, werden die entsprechenden Vordruckmuster von dem für Inneres zuständigen Ministerium aufgestellt und im Internet veröffentlicht.
§ 51 Fristen und Termine sowie Schriftform
(1) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
(2)
Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung
wird ermächtigt, für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Landtages die in diesem Gesetz und in der Landeswahlverordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen.
(3) Soweit in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
§ 52 Wahlkosten
(1) Das Land erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden die durch die Vorbereitung und Durchführung der Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben.
(2) Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichti
gungen und der Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungs
gelder für die Mitglieder der Wahlvorstände werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Wege der Einzelabrechung ersetzt. Bei zeitgleicher Durchführung von Europawahlen, Bundestagswahlen, Kommunalwahlen oder Volksentscheiden mit Wahlen zum Landtag werden die in Satz 1 genannten Kosten den Gemeinden und Gemeindeverbänden anteilig ersetzt.
(3) Die übrigen Kosten werden durch einen festen Betrag je
wahlberechtigter Person
erstattet. Er beträgt für Gemeinden mit einer Bevölkerungsdichte
1. | bis zu 100 Einwohnerinnen und Einwohnern je km² | 0,50 Euro je wahlberechtigter Person, |
2. | über 100 bis zu 200 Einwohnerinnen und Einwohnern je km² | 0,45 Euro je wahlberechtigter Person und |
3. | über 200 Einwohnerinnen und Einwohnern je km² | 0,40 Euro je wahlberechtigter Person. |
Für den Einsatz elektronischer Stimmenzählgeräte wird für jede wahlberechtigte Person, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eines Wahlbezirkes eingetragen ist, in dem anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Stimmenzählgeräte benutzt worden sind, ein Zuschlag von 0,05 Euro je wahlberechtigter Person gewährt. Notwendige Anpassungen des festen Betrages nach Satz 2 an die Preisentwicklung werden frühestens für eine Wahl nach dem 1. Januar 2010 von dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt.
(4) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch Herstellung und Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.
§ 53 Staatliche Mittel für Einzelbewerbende
(1) Einzelbewerbende, die mindestens zehn vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnten, erhalten für jede erzielte gültige Stimme 2,70 Euro.
(2) Die erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Landes Brandenburg (Einzelplan 01) auszubringen.
(3) Die Festsetzung und Auszahlung der staatlichen Mittel sind von der oder dem Einzelbewerbenden innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtages bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages schriftlich zu beantragen. Später eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt.
(4) Der Landesrechnungshof prüft, ob
die Präsidentin oder
der Präsident des Landtages als mittelverwaltende Stelle die Mittel entsprechend der Absätze 1 bis 3 festgesetzt und ausgezahlt hat.
§ 54 Auszahlung staatlicher Mittel an Parteien
(1)
Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages
zahlt die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei den Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen aus.
(2) § 53 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.
§ 55 Veröffentlichung von Wahldaten im Internet
(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter sowie die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter können den Inhalt der nach diesem Gesetz und der Brandenburgischen Landeswahlverordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen mit Ausnahme der Anschriften der Bewerbenden zusätzlich im Internet veröffentlichen (zusätzliche Internetveröffentlichungen). Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten.
(2) Muster-Stimmzettel dürfen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 bis einen Monat nach der Wahl im Internet veröffentlicht werden; sie dürfen nicht die Anschriften der Bewerbenden enthalten.
(3) Personenbezogene Daten der zugelassenen Bewerbenden in zusätzlichen Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 30 Absatz 3 sind spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen. Personenbezogene Daten der Ersatzpersonen in zusätzlichen Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 38 Absatz 3 Satz 3 sind spätestens einen Monat nach Ablauf der Wahlperiode zu löschen.
(4) Die Löschungsfristen nach Absatz 3 gelten nicht für die vorgeschriebenen Bekanntmachungen, die in Amtsblättern, Tageszeitungen oder sonstigen Druckwerken veröffentlicht worden sind, selbst wenn die Druckwerke auch im Internet verfügbar sind.
§ 56 Einschränkung eines Grundrechts
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
Anlage zu Artikel 1 (§ 15 Abs. 1 )
Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahl zum Landtag Brandenburg
Wahlkreis 1 (Prignitz I):
Amt Bad Wilsnack/Weisen
Gemeinde Gumtow
Gemeinde Karstädt
Amt Lenzen-Elbtalaue
Stadt Perleberg
Gemeinde Plattenburg
Stadt Wittenberge
Wahlkreis 2 (Prignitz II/Ostprignitz-Ruppin II):
Gemeinde Groß Pankow (Prignitz)
Gemeinde Heiligengrabe
Stadt Kyritz
Amt Meyenburg
Stadt Pritzwalk
Amt Putlitz-Berge
Stadt Wittstock/Dosse
Wahlkreis 3 (Ostprignitz-Ruppin I):
Gemeinde Fehrbellin
Amt Lindow (Mark)
Stadt Neuruppin
Stadt Rheinsberg
Amt Temnitz
Wahlkreis 4 (Ostprignitz-Ruppin III/Havelland III):
Gemeinde Milower Land
Amt Neustadt (Dosse)
Stadt Premnitz
Stadt Rathenow
Amt Rhinow
Gemeinde Wusterhausen/Dosse
Wahlkreis 5 (Havelland I):
Gemeinde Brieselang
Amt Friesack
Stadt Ketzin/Havel
Stadt Nauen
Amt Nennhausen
Gemeinde Wustermark
Wahlkreis 6 (Havelland II):
Gemeinde Dallgow-Döberitz
Stadt Falkensee
Gemeinde Schönwalde-Glien
Wahlkreis 7 (Oberhavel I):
Stadt Hennigsdorf
Stadt Kremmen
Gemeinde Löwenberger Land
Gemeinde Oberkrämer
Stadt Velten
Wahlkreis 8 (Oberhavel II):
Gemeinde Birkenwerder
Gemeinde Glienicke/Nordbahn
Stadt Hohen Neuendorf
Gemeinde Mühlenbecker Land
Wahlkreis 9 (Oberhavel III):
Gemeinde Leegebruch
Stadt Liebenwalde
Stadt Oranienburg
Wahlkreis 10 (Uckermark III/Oberhavel IV):
Gemeinde Boitzenburger Land
Stadt Fürstenberg/Havel
Amt Gransee und Gemeinden
Stadt Lychen
Stadt Templin
Stadt Zehdenick
Wahlkreis 11 (Uckermark I):
Stadt Angermünde
Amt Brüssow (Uckermark)
Amt Gerswalde
Amt Gramzow
Gemeinde Nordwestuckermark
Stadt Prenzlau
Gemeinde Uckerland
Wahlkreis 12 (Uckermark II):
Amt Gartz (Oder)
Gemeinde Pinnow
Stadt Schwedt/Oder
Wahlkreis 13 (Barnim I):
Stadt Eberswalde
Amt Joachimsthal (Schorfheide)
Gemeinde Schorfheide
Wahlkreis 14 (Barnim II):
Stadt Bernau bei Berlin
Gemeinde Panketal
Wahlkreis 15 (Barnim III):
Gemeinde Ahrensfelde
Amt Biesenthal-Barnim
Amt Britz-Chorin-Oderberg
Gemeinde Wandlitz
Stadt Werneuchen
Wahlkreis 16 (Brandenburg an der Havel I/Potsdam-Mittelmark I):
Amt Beetzsee
Amt Brück
Gemeinde Groß Kreutz (Havel)
Gemeinde Kloster Lehnin
Amt Wusterwitz
Amt Ziesar
von der Stadt Brandenburg an der Havel die Stadtteile Görden und Plaue (ohne den Teil, der zum Wahlkreis 17 gehört)
Wahlkreis 17 (Brandenburg an der Havel II):
von der Stadt Brandenburg an der Havel die Stadt- oder Ortsteile Altstadt, Dom, Hohenstücken, Kirchmöser, Neustadt und Nord sowie Gollwitz und Wust (ohne den Teil, der zum Wahlkreis 16 gehört)
Wahlkreis 18 (Potsdam-Mittelmark II):
Stadt Beelitz
Stadt Bad Belzig
Gemeinde Michendorf
Amt Niemegk
Gemeinde Schwielowsee
Gemeinde Seddiner See
Stadt Treuenbrietzen
Gemeinde Wiesenburg/Mark
Wahlkreis 19 (Potsdam-Mittelmark III/Potsdam III):
Stadt Werder (Havel)
von der Landeshauptstadt die Orts- oder Stadtteile Bornim, Bornstedt, Eiche, Fahrland, Golm, Groß Glienicke, Grube, Marquardt, Nedlitz, Neu Fahrland, Sacrow, Satzkorn und Uetz-Paaren (ohne die Teile, die zum Wahlkreis 21 oder 22 gehören)
Wahlkreis 20 (Potsdam-Mittelmark IV):
Gemeinde Kleinmachnow
Gemeinde Nuthetal
Gemeinde Stahnsdorf
Stadt Teltow
Wahlkreis 21 (Potsdam I):
von der Landeshauptstadt die Stadt- oder Ortsteile Nördliche Innenstadt, Babelsberg, Klein Glienicke, Westliche Vorstädte und Nördliche Vorstädte (ohne die Teile, die zum Wahlkreis 19 oder 22 gehören)
Wahlkreis 22 (Potsdam II):
von der Landeshauptstadt die Stadt- oder Ortsteile Drewitz, Kirchsteigfeld, Potsdam Süd, Stern und Südliche Innenstadt/Zentrum Ost (ohne die Teile, die zum Wahlkreis 19 oder 21 gehören)
Wahlkreis 23 (Teltow-Fläming I)
Gemeinde Am Mellensee
Gemeinde Großbeeren
Stadt Ludwigsfelde
Gemeinde Nuthe-Urstromtal
Stadt Trebbin
Wahlkreis 24 (Teltow-Fläming II):
Amt Dahme/Mark
Stadt Jüterbog
Stadt Luckenwalde
Gemeinde Niedergörsdorf
Wahlkreis 25 (Teltow-Fläming III):
Stadt Baruth/Mark
Gemeinde Blankenfelde-Mahlow
Gemeinde Rangsdorf
Stadt Zossen
Wahlkreis 26 (Dahme-Spreewald I):
Gemeinde Bestensee
Gemeinde Eichwalde
Stadt Mittenwalde
Gemeinde Schönefeld
Gemeinde Schulzendorf
Gemeinde Wildau
Gemeinde Zeuthen
Wahlkreis 27 (Dahme-Spreewald II/Oder-Spree I):
Stadt Königs Wusterhausen
Amt Scharmützelsee
Amt Spreenhagen
Stadt Storkow (Mark)
Gemeinde Tauche
Wahlkreis 28 (Dahme-Spreewald III):
Gemeinde Heideblick
Gemeinde Heidesee
Amt Lieberose/Oberspreewald
Stadt Lübben (Spreewald)
Stadt Luckau
Gemeinde Märkische Heide
Amt Schenkenländchen
Amt Unterspreewald
Wahlkreis 29 (Oder-Spree II):
Amt Brieskow-Finkenheerd
Stadt Eisenhüttenstadt
Stadt Friedland
Amt Neuzelle
Amt Schlaubetal
Wahlkreis 30 (Oder-Spree III):
Stadt Beeskow
Stadt Fürstenwalde/Spree
Gemeinde Grünheide (Mark)
Amt Odervorland
Gemeinde Rietz-Neuendorf
Wahlkreis 31 (Märkisch-Oderland I/Oder-Spree IV):
Stadt Erkner
Gemeinde Hoppegarten
Gemeinde Neuenhagen bei Berlin
Gemeinde Schöneiche bei Berlin
Gemeinde Woltersdorf
Wahlkreis 32 (Märkisch-Oderland II):
Gemeinde Petershagen/Eggersdorf
Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin
Stadt Strausberg
Wahlkreis 33 (Märkisch-Oderland III):
Stadt Altlandsberg
Stadt Bad Freienwalde (Oder)
Amt Barnim-Oderbruch
Amt Falkenberg-Höhe
Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf
Stadt Wriezen
Wahlkreis 34 (Märkisch-Oderland IV):
Amt Golzow
Amt Lebus
Gemeinde Letschin
Amt Märkische Schweiz
Stadt Müncheberg
Stadt Seelow
Amt Seelow-Land
Wahlkreis 35 (Frankfurt [Oder]):
Stadt Frankfurt (Oder)
Wahlkreis 36 (Elbe-Elster I):
Stadt Finsterwalde
Stadt Herzberg (Elster)
Amt Kleine Elster (Niederlausitz)
von der Verbandsgemeinde Liebenwerda die Stadt Falkenberg/Elster und die Stadt Uebigau-Wahrenbrück
Amt Schlieben
Stadt Schönewalde
Stadt Sonnewalde
Wahlkreis 37 (Elbe-Elster II):
Stadt Doberlug-Kirchhain
Amt Elsterland
Stadt Elsterwerda
von der Verbandsgemeinde Liebenwerda die Stadt Bad Liebenwerda und die Stadt Mühlberg/Elbe
Amt Plessa
Gemeinde Röderland
Amt Schradenland
Wahlkreis 38 (Oberspreewald-Lausitz I):
Stadt Lauchhammer
Amt Ortrand
Amt Ruhland
Gemeinde Schipkau
Stadt Schwarzheide
Wahlkreis 39 (Oberspreewald-Lausitz II/Spree-Neiße IV):
Amt Altdöbern
Stadt Drebkau
Stadt Großräschen
Stadt Senftenberg
Wahlkreis 40 (Oberspreewald-Lausitz III/Spree-Neiße III)
Amt Burg (Spreewald)
Stadt Calau
Gemeinde Kolkwitz
Stadt Lübbenau/Spreewald
Stadt Vetschau/Spreewald
Wahlkreis 41 (Spree-Neiße I):
Stadt Guben
Stadt Forst (Lausitz)
Amt Peitz
Gemeinde Schenkendöbern
Wahlkreis 42 (Spree-Neiße II):
Amt Döbern-Land
Gemeinde Neuhausen/Spree
Stadt Spremberg
Stadt Welzow
Wahlkreis 43 (Cottbus I):
von der Stadt Cottbus die Stadt- oder Ortsteile Branitz, Dissenchen, Döbbrick, Merzdorf, Mitte, Sandow, Saspow, Schmellwitz, Sielow, Skadow und Willmersdorf (ohne den Teil, der zum Wahlkreis 44 gehört)
Wahlkreis 44 (Cottbus II):
von der Stadt Cottbus die Stadt- oder Ortsteile Kahren, Madlow, Sachsendorf, Spremberger Vorstadt und Ströbitz sowie Gallinchen, Groß Gaglow und Kiekebusch (ohne den Teil, der zum Wahlkreis 43 gehört)
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