Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
vom 6. Juni 1997 (GVBl.I/97, [Nr. 05], S.40) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 24] , S., ber. [Nr. 40] )
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Einleitende Bestimmungen
§ 1 Zwecke und Ziele des Gesetzes
Abschnitt 2 Organisation der Abfallentsorgung
§ 2 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger § 3 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger § 4 Entsorgung herrenloser Abfälle § 5 Beauftragung Dritter durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger § 6 Kommunales Abfallwirtschaftskonzept, Abfallvermeidung § 7 Kommunale Abfallbilanz § 8 Entsorgungssatzung § 9 Gebühren und Entgelte § 10 Sonstige Befugnisse öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger § 11
(aufgehoben)
§ 12
(aufgehoben)
§ 13
(aufgehoben)
§ 14 Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle, Verordnungsermächtigung § 15 Verordnungsermächtigung, Kosten § 16 Abfallkataster
Abschnitt 3 Abfallwirtschaftsplanung, Abfallvermeidungsprogramm
§ 17 Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen § 17a Abfallvermeidungsprogramm § 18 Abfallverbringung in das Land Brandenburg
Abschnitt 4 Abfallentsorgungsanlagen, Ressourcenschonung bei Bau- und Abbruchmaßnahmen
§ 19 Veränderungssperre § 20
(aufgehoben)
§ 21 Abfallentsorgungsanlagen, Festlegung von Einzugsbereichen § 22 Stoffliche Anforderungen an Bau- und Abbruchmaßnahmen
Abschnitt 5 Überwachung und Duldungspflichten
§ 23 Unzulässige Verwertung oder Beseitigung von Abfällen § 24 Behördliche Überwachung und ordnungsrechtliche Maßnahmen § 25 Kosten der Überwachung, Verordnungsermächtigung § 26 Duldungspflichten und Entschädigung
Abschnitt 6 Pflichten der öffentlichen Hand in der Abfallwirtschaft
§ 27 Pflichten der öffentlichen Hand § 28
(aufgehoben)
Abschnitt 7 Bodenschutz und Altlasten
§ 29 Boden- und Altlasteninformationen, Verordnungsermächtigung § 29a Bodenfunktionskarten § 30 Behördliche Befugnisse bei schädlichen Bodenveränderungen § 31 Anzeige-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungsrecht § 32 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen (zu § 10 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes) § 33 Haftungsfreistellung § 34 Sachverständige und Untersuchungsstellen (zu § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes) § 35 Pflichten der öffentlichen Hand § 36
(aufgehoben)
§ 37
(aufgehoben)
§ 38
(aufgehoben)
§ 39
(aufgehoben)
Abschnitt 8 Datenverarbeitung, Veröffentlichung von Informationen, elektronische Kommunikation
§ 40 Datenverarbeitung, Videoüberwachung, Verordnungsermächtigung § 41 Veröffentlichung von Informationen, elektronische Kommunikation
Abschnitt 9 Behörden und Zuständigkeiten
§ 42 Behördenaufbau und Zuständigkeiten § 43 Ordnungsbehördliche Befugnisse und Aufsicht § 44
(aufgehoben)
§ 45
(aufgehoben)
§ 46
(aufgehoben)
§ 47
(aufgehoben)
Abschnitt 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 48 Bußgeldvorschrift § 49 Einziehung § 50 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 11 Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 51
(aufgehoben)
§ 52
(aufgehoben)
§ 53
(aufgehoben)
§ 54 Folgeänderung § 55 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1 Einleitende Bestimmungen
§ 1 Zwecke und Ziele des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung einer abfallarmen, ressourcen- und klimaschonenden Kreislaufwirtschaft und die Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung sowie die Förderung einer nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens.
(2) Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sind insbesondere
in erster Linie die Vermeidung von Abfällen und die Vermeidung und Verringerung von Schadstoffen in Abfällen,
in zweiter Linie die schadlose und nach Art und Beschaffenheit der Abfälle möglichst hochwertige und klimaschonende Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist,
die Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes durch Behandlung zur Verringerung der Menge und Schädlichkeit sowie durch umweltverträgliche, insbesondere klimaschonende, Beseitigung,
die Schonung der natürlichen Ressourcen und die Förderung der Produktverantwortung im Sinne des § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bei der Entwicklung, Herstellung, Be- und Verarbeitung sowie dem Vertrieb von Erzeugnissen und
die Bekämpfung und Verhinderung jeglicher Form von Vermüllung sowie die Reinigung der Umwelt von Abfällen.
Dabei ist der Schutz der Atmosphäre und die Vorsorge für die Folgen der globalen Klimaerwärmung besonders zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sollen die Möglichkeiten zur Entsorgung von Abfällen in der Nähe und bei Abfalltransporten vorrangig die Bahn oder andere ökologisch vorteilhafte Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- und Treibhauspotenzial genutzt werden.
(3) Ziele des Bodenschutzes sind insbesondere:
mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und dabei Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen,
nach Maßgabe des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen
Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen schädlicher stofflicher und nichtstofflicher Bodenveränderungen, insbesondere durch den Eintrag von schädlichen Stoffen, und die damit verbundenen Störungen der natürlichen Bodenfunktionen zu treffen und
schädliche Bodenveränderungen und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren;
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Jede Person soll durch ihr Verhalten dazu beitragen, dass die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes erreicht werden.
Abschnitt 2 Organisation der Abfallentsorgung
§ 2 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sie erfüllen diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe.
(2) Die Gemeinden unterstützen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei dieser Aufgabe. Sie stellen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Flächen für Sammelbehälter oder Sammelstellen zur Verfügung, wenn dies für eine Getrenntsammlung von Abfällen erforderlich ist. Ebenso sollen Vertreiber ab einer Verkaufsfläche von achthundert Quadratmetern die getrennte Erfassung von restentleerten Verpackungen, insbesondere Glas, durch vertriebsortnahe Stellflächen für Sammelbehälter unterstützen. Für die ordnungsgemäße Unterhaltung der zur Verfügung gestellten Flächen sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verantwortlich. Die Meldebehörden übermitteln den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die für die Erhebung von Gebühren erforderlichen Daten. Ebenso sind die Gewerbeämter verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern für deren Aufgabenwahrnehmung unentgeltlich die Grunddaten über Gewerbebetriebe zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Wahrnehmung von Planungs-, Verkehrs- und Ansiedlungsangelegenheiten ist auf notwendige Flächen für Abfallsammelbehälter sowie auf eine sichere Zuwegung zum Abtransport der Siedlungsabfälle durch Abfallsammelfahrzeuge, insbesondere durch ausreichend breite Straßen und Wendemöglichkeiten, zu achten.
§ 3 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nehmen die ihnen nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes obliegenden Entsorgungspflichten wahr, zu denen auch Maßnahmen zur Vermeidung und hochwertigen Verwertung von Abfällen, das Einsammeln und Befördern von Abfällen sowie Planung, Errichtung, Betrieb und Nachrüstung sowie Rekultivierung von Abfallentsorgungsanlagen gehören. Die Entsorgungspflicht umfasst die regelmäßige Prüfung ausreichender Entsorgungskapazitäten an geeigneten Standorten sowie die Pflicht, diese erforderlichenfalls rechtzeitig zu planen und zu beantragen. Zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommene Ausschlüsse zu Art, Menge oder Beschaffenheit von Abfällen sind in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen und entbinden nicht von den Entsorgungspflichten für herrenlose Abfälle.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fördern und unterstützen die Ziele dieses Gesetzes. Dies gilt insbesondere für die ihnen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz obliegende Abfallberatung. Die Abfallberatung erstreckt sich insbesondere
auf die Möglichkeiten zur Abfallvermeidung
durch die Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie sonstiger Stellen für die Wiederverwendung von Erzeugnissen und
durch verfügbare Mehrwegprodukte,
auf die hochwertige Abfallverwertung und den Zusammenhang zwischen Ressourcenschonung und dem Schutz des globalen Klimas
bei den Pflichten zur getrennten, möglichst störstoffarmen, Sammlung von Abfällen und die Rücknahmepflichten und
bei der Bereitstellung und Anlieferung von Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht, und
auf Informationen zu nicht ordnungsgemäßer Entsorgung von Abfällen über
Auswirkungen der Vermüllung auf Tiere, Pflanzen, Gewässer, Böden und die Landschaft,
Auswirkungen einer nicht ordnungsgemäßen Abfallentsorgung auf Abwasseranlagen,
Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung.
Für die Abfallberatung sollen auch die elektronische Kommunikation und das Internet genutzt werden.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfassen Abfälle getrennt nach § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, behandeln diese hochwertig, insbesondere klimaschonend, und optimieren dies im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit dem Ziel, quantitativ und qualitativ noch höherer Verwertungserfolge. Sie ergreifen Maßnahmen, um weitere Getrennterfassungspotenziale zu erschließen und Störstoffe in getrennt erfassten Fraktionen zu verringern. In geeigneten Fällen kann dies durch Restmüllanalysen vorbereitet werden. Im Übrigen wird auf § 14 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verwiesen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben gefährliche Abfälle zur Beseitigung aus anderen Bereichen anzunehmen, soweit sie beim Abfallerzeuger in geringen Mengen anfallen. Für diese Abfälle gelten die Andienungspflichten nach der aufgrund von § 15 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.
(4) Unbeschadet der Verpflichtung, herrenlose Abfälle nach § 4 zu entsorgen, bekämpfen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger jegliche Form von Vermüllung, unter anderem durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit. Zur Vermeidung von Vermüllung kann auch die Wahl von Sammlungsgefäßen beitragen. Die Erfassung von Abfällen über geschlossene, feste Behältnisse ist regelmäßig als umweltverträglicher gegenüber einer Erfassung der Abfälle über die Sacksammlung anzusehen.
(5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können ihre Pflichten auf andere Aufgabenträger wechselseitig ganz oder teilweise übertragen oder zu deren Wahrnehmung anderweitige organisationsrechtliche Entscheidungen treffen, wie die Bildung von Zusammenschlüssen. Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg findet Anwendung.
§ 4 Entsorgung herrenloser Abfälle
(1) Abfälle, die auf für die Allgemeinheit aufgrund von Betretungsrechten frei zugänglichen Grundstücken unzulässig abgelagert werden, sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einzusammeln und zu entsorgen, wenn Maßnahmen gegen Verursacher nicht hinreichend erfolgversprechend sind, keine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts zur Entsorgung oder kostenpflichtigen Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet ist und die Abfälle das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. Die Pflicht zur Einsammlung und weiteren Entsorgung gilt auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, soweit die in § 20 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Pflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach Absatz 1 gilt nicht, soweit andere Körperschaften aufgrund vorrangiger Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten zur Einsammlung und ordnungsgemäßen Überlassung der in Absatz 1 genannten Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder selbst zur Entsorgung verpflichtet sind. Diese vorrangige Verantwortung trifft insbesondere
den Landesbetrieb Forst Brandenburg für die der Forstaufsicht unterliegenden Wälder, soweit sie für die Allgemeinheit frei zugänglich sind und es sich nicht um kompakt abgelagerte Abfälle ab einem Kubikmeter handelt, für deren Einsammlung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger der Landesbetrieb Forst die Kosten trägt,
die Gewässerunterhaltungspflichtigen im Sinne des § 79 des Brandenburgischen Wassergesetzes für die ihrer Unterhaltungspflicht unterliegenden und der Allgemeinheit frei zugänglichen Gewässer einschließlich der Ufer bis zur Böschungsoberkante,
die Gemeinden für die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage und für die ihrer Unterhaltung unterliegenden Park- und Grünanlagen und sonstigen Einrichtungen.
Soweit keine vorrangige Verantwortlichkeit besteht, insbesondere aus Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichten, ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur entgelt- und gebührenfreien Annahme der eingesammelten herrenlosen Abfälle im Sinne des Absatzes 1 von der in Satz 2 genannten Körperschaft an einem zwischen den Beteiligten abgestimmten Ort verpflichtet.
(3) Für Abfälle, die die Träger der Straßenbaulast bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur verkehrsmäßigen Reinigung der öffentlichen Straßen einsammeln, gilt Absatz 2 Satz 1. Sie sollen darüber hinaus herrenlose Abfälle auf Straßengrundstücken außerhalb der geschlossenen Ortslage nach besten Kräften einsammeln. Diese sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern entgelt- und gebührenfrei anzunehmen.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 obliegt den dort genannten Behörden und Körperschaften auch die Aufgabe der Feststellung der Voraussetzungen des § 20 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der Anbringung der dort genannten Aufforderung. Im übrigen obliegt diese Aufgabe den örtlichen Ordnungsbehörden.
§ 5 Beauftragung Dritter durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit der Erfüllung ihrer Aufgaben zuverlässige und leistungsfähige Dritte beauftragen. In diesem Fall bleiben sie dafür verantwortlich, dass die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Dies haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Solche sind insbesondere vorbehaltene ausreichende Überwachungs- und Weisungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Drittbeauftragung sowie die Gewährleistung nachvollziehbarer Abrechnungen und Nachweise über die erbrachten abfallwirtschaftlichen Leistungen zu den entsorgten Abfallmengen.
(2) Von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern beauftragte Dritte sind ihrerseits dazu verpflichtet, die übernommenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, Weisungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu befolgen, nachvollziehbare Abrechnungen über die in Absatz 1 genannten abfallwirtschaftlichen Leistungen zu erbringen sowie Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu den im Zusammenhang mit dieser Aufgabenwahrnehmung stehenden Angelegenheiten zu gewähren. Diese Anforderungen gelten auch, soweit es sich um geschlossene Verträge handelt und die Abrechnung zu Selbstkostenpreisen erfolgt. Das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt.
§ 6 Kommunales Abfallwirtschaftskonzept, Abfallvermeidung
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen für ihr Gebiet Abfallwirtschaftskonzepte auf. Besteht in dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ein Abfallwirtschaftsplan nach den §§ 30 und 31 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, so sind dessen Festlegungen zu beachten. Dies gilt entsprechend für Festlegungen und Maßnahmen eines Abfallvermeidungsprogramms nach § 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 17a dieses Gesetzes.
(2) Das Abfallwirtschaftskonzept enthält eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung und ist Planungsgrundlage der kommunalen Abfallwirtschaft. Es enthält mindestens
Angaben über Art, Menge, Herkunftsbereich, Verbleib sowie Behandlung, stoffliche oder sonstige, insbesondere energetische, Verwertung oder Beseitigung der im Entsorgungsgebiet gegenwärtig und voraussichtlich in den nächsten zehn Jahren anfallenden und ihrer Entsorgungspflicht unterliegenden Abfälle,
die Darstellung
der Abfallvermeidungs- und Abfallbewirtschaftungsstrategie einschließlich geplanter Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftung, vorrangig zur hochwertigen Verwertung von Abfällen, der Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsträger sowie von Indikatoren und Zielvorgaben zur Berücksichtigung der Zwecke und Ziele nach § 1; dabei ist darzustellen, wie diese Maßnahmen hinsichtlich ihrer Eignung beurteilt und überprüft werden sollen, auch in Bezug auf aa) die Menge anfallender Abfälle und Art ihrer Behandlung, bb) die Siedlungsabfälle, die stofflich oder energetisch verwertet oder beseitigt werden, cc) die Minimierung zu deponierender Abfälle, für die die Beseitigung nicht die beste Umweltoption darstellt,
bestehender Abfallsammelsysteme zur getrennten Erfassung einschließlich ihrer geografischen Verteilung gemäß § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes; soweit bislang keine getrennte Erfassung dieser Abfälle erfolgt, eine Darlegung der Gründe sowie eine Beurteilung zur Notwendigkeit neuer Abfallsammelsysteme einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der getrennten Sammlung und spezieller Vorkehrungen für Abfallarten, an die besondere Anforderungen gestellt werden, wie gefährliche Abfälle,
zu organisatorischen Aspekten der Abfallbewirtschaftung einschließlich einer Prüfung vorrangiger Abfallentsorgung in der Nähe und des Transports über die Bahn oder andere ökologisch vorteilhafte Verkehrsmittel sowie einer Beschreibung der Verantwortlichkeiten bei vorzugsweise öffentlich-rechtlicher vor privater Abfallbewirtschaftung,
zur Umsetzung der Pflichten nach § 27 dieses Gesetzes, insbesondere dem Beschaffungs- und Auftragswesen,
Darlegungen zur Information der Öffentlichkeit oder bestimmter Verbrauchergruppen sowie zur Sensibilisierung für die Ziele dieses Gesetzes einschließlich der Ergebnisse der Abfallberatung, insbesondere,
zur Abfallvermeidung entsprechend dem Abfallvermeidungsprogramm einschließlich des Zusammenhangs zwischen Ressourcen- und Klimaschutz,
zur getrennten Sammlung, zu Rücknahmepflichten sowie der Bereitstellung und Anlieferung von Sperrmüll in einer Weise, die die stoffliche Verwertung der Bestandteile ermöglicht, und
zu Auswirkungen der Vermüllung sowie zu Auswirkungen der nicht ordnungsgemäßen Entsorgung auf Abwasseranlagen,
eine Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und Beseitigung von Abfällen unter Berücksichtigung der Zwecke und Ziele nach § 1 sowie des Abfallwirtschaftsplans und Abfallvermeidungsprogramms, und wie diese Maßnahmen überwacht werden sollen,
Angaben über bestehende Beseitigungs- und Verwertungsanlagen, notwendige Maßnahmen zur Planung einschließlich Ansiedlungskriterien zur Standortbestimmung und Kapazität ihrer Errichtung und Änderung sowie zur Stilllegung, Sicherung und Rekultivierung von Abfallentsorgungsanlagen,
Informationen über Maßnahmen mit dem Ziel, alle Abfälle, die sich zum Recycling und anderen Formen der Verwertung eignen - insbesondere im Fall von Siedlungsabfällen - nicht auf einer Deponie anzunehmen, es sei denn, die Ablagerung auf Deponien führt entsprechend der Abfallhierarchie für den Umweltschutz zum bestmöglichen Ergebnis; der Abfallwirtschaftsplan des Landes und sonstige übergreifende Pläne, Programme oder ähnliche strategische Dokumente sind zu berücksichtigen,
die nachvollziehbare Darstellung einer mindestens zehnjährigen Entsorgungssicherheit für die Abfallbeseitigung,
eine Zeitplanung und eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu den geplanten Maßnahmen, insbesondere zu den geschätzten Bau- und Betriebskosten der zur Entsorgung erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen,
die begründete Darstellung der Abfälle, die durch die Satzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen wurden oder werden sollen, sowie eine begründete Darstellung, ob die weitere Entsorgung dieser Abfälle gewährleistet ist, um an dem Entsorgungsausschluss festhalten zu können,
Aussagen dazu, welche Maßnahmen zur Bekämpfung und Verringerung der Vermüllung sowie zur Reinigung der Umwelt von Abfällen jeglicher Art ergriffen werden, und
Angaben zur Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, privaten Entsorgungsträgern, Rücknahmepflichtigen, gemeinnützigen und gewerblichen Sammlern sowie der zentralen Einrichtung zur Organisation der Sonderabfallentsorgung.
(3) Bei der Aufstellung, wesentlichen Änderung und turnusgemäßen Fortschreibung der Abfallwirtschaftskonzepte spätestens nach sechs Jahren sind diejenigen Behörden und Einrichtungen, deren öffentliche Belange berührt sind, sowie die Öffentlichkeit zu beteiligen. Zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Entwurf für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche zuvor mit dem Hinweis öffentlich bekanntzumachen, daß Einwendungen und Stellungnahmen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Über das Ergebnis des Beteiligungsprozesses wird die Öffentlichkeit unterrichtet und das Abfallwirtschaftskonzept öffentlich bekannt gemacht. Im Aufstellungsverfahren sind die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation und des Internet zu nutzen. Die Anforderungen zur Strategischen Umweltprüfung nach dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind zu beachten.
(4) Das Abfallwirtschaftskonzept bedarf zu seiner Wirksamkeit eines Beschlusses des Vertretungsorgans des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.
(5) Sofern ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Entsorgungsaufgaben auf Gemeinden übertragen hat, können die erforderlichen Festlegungen zur Umsetzung des Abfallwirtschaftskonzeptes durch die Gemeinde in das Abfallwirtschaftskonzept aufgenommen werden. Diese Festlegungen werden in Form einer Satzung erlassen. Die betreffenden Gemeinden sind vor Erlaß des Abfallwirtschaftskonzeptes zu hören.
(6) Das Abfallwirtschaftskonzept ist der obersten Abfallwirtschaftsbehörde vorzulegen. Es ist bei wesentlichen Änderungen, jedoch mindestens im Abstand von sechs Jahren, fortzuschreiben und der obersten Abfallwirtschaftsbehörde erneut vorzulegen.
(7) Kommunale Abfallwirtschaftskonzepte, die vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 1. Juli 2014 ( GVBl. I
Nr.
25) begonnen worden sind, sind nach den geänderten Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.
(8) Kommunale Abfallwirtschaftskonzepte, die vor dem 1. Juli 2024 begonnen worden sind, sind nach den geänderten Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.
(9) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen einen Beitrag mit Maßnahmen oder Festlegungen zur Abfallvermeidung für das Abfallvermeidungsprogramm nach § 17a dieses Gesetzes.
§ 7 Kommunale Abfallbilanz
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich bis zum 1. April jeweils für das vorhergehende Kalenderjahr eine Abfallbilanz über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der in ihrem Gebiet angefallenen und von ihnen entsorgten Abfälle, deren möglichst hochwertige Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung. Die Systeme zur getrennten Erfassung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind zu beschreiben. Soweit diese Abfälle nicht getrennt erfasst werden, sind die jeweiligen Gründe darzulegen. In die Abfallbilanz ist aufzunehmen:
ein Vergleich mit den in dem kommunalen Abfallwirtschaftskonzept festgelegten Zielen und Maßnahmen der Abfallwirtschaft sowie den entsprechenden Angaben der Abfallbilanz des Vorjahres,
eine Abschätzung über die durch die getroffenen Maßnahmen erzielte Abfallvermeidung,
Informationen zur Umsetzung der Anforderungen an die Vorbildwirkung nach § 27 und
Angaben zu den im Bilanzjahr im Bereich des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers angefallenen Erlöse und Aufwendungen.
Die Abfallbilanz wird der obersten Abfallwirtschaftsbehörde vorgelegt und unter Nutzung der Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation und des Internets öffentlich zugänglich gemacht. Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann Einzelheiten zu Form und Inhalt dieser Angaben festlegen.
(2) Absatz 1 ist erstmals im ersten auf das Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 20. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 24) folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Bis dahin ist § 7 dieses Gesetzes in seiner bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 8 Entsorgungssatzung
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln die ihnen nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes obliegende Abfallentsorgung durch Satzung. Die Satzung hat Anschlußzwang vorzuschreiben und eine getrennte Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen gemäß § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einschließlich der Bereitstellung zur Abholung und zur Anlieferung von Sperrmüll in einer Weise, die die stoffliche Verwertung der Bestandteile ermöglicht. Ausnahmen vom Anschlußzwang sind nur für Grundstücke zulässig, auf denen Abfälle, die nach § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Einsammlung zu überlassen sind, nicht anfallen können.
(2) Soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger das Benutzungsverhältnis nicht privatrechtlich regelt, muss die Satzung insbesondere Regelungen enthalten zur Art und Weise, Ort und Zeit der Überlassung von Abfällen. Dies betrifft auch die Getrenntsammelpflichten nach Maßgabe der Anforderungen aus § 14 Absatz 1 und § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Daneben soll die Satzung geeignete Anforderungen zur Durchsetzung einer umweltverträglichen und den Zielen dieses Gesetzes entsprechenden Abfallentsorgung enthalten. Für bestimmte Entsorgungsgebiete oder -bereiche kann die Satzung auch die Durchführung befristeter Versuche vorsehen.
(3) In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote mit einem Bußgeld bis zu 50 000 Euro bedroht werden.
(4) Die Satzung ist über das Internet zugänglich zu machen.
§ 9 Gebühren und Entgelte
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erheben aufgrund Satzung Gebühren für die Abfallentsorgung, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Abfallentsorgung nicht übersteigen und in der Regel decken. § 8 Absatz 2 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Zu den ansatzfähigen Kosten der Abfallentsorgung rechnen alle Aufwendungen der von den entsorgungspflichtigen Körperschaften selbst oder in ihrem Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben, insbesondere auch
die Kosten für Abfallberatung und andere Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung,
die Kosten der getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der Grundstücksentsorgung,
die Kosten für das Einsammeln und die weitere Entsorgung illegal abgelagerter Abfälle, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 4 hierzu verpflichtet ist und nicht ein anderer Pflichtiger in Anspruch genommen werden kann, und
die Kosten für die Errichtung und den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen, einschließlich der Kosten erforderlicher finanzieller Sicherheitsleistungen, sowie die voraussichtlichen Kosten der Stilllegung und Nachsorge. Bei Abfalldeponien ist für die Nachsorge ein Zeitraum von mindestens 30 Jahren zugrunde zu legen. Abfallentsorgungsanlagen, die durch oder im Auftrag des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers betrieben werden oder nach In-Kraft-Treten des Landesabfallvorschaltgesetzes betrieben wurden, gelten als Teil der gesamten Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, solange sie der Nachsorge bedürfen. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören auch die Kosten für die Stilllegung und Nachsorge dieser Abfallentsorgungsanlagen, die nicht durch Rücklagen gedeckt sind. Letztgenannte Kosten können abweichend von § 6 Abs.
3 des Kommunalabgabengesetzes verteilt über einen Zeitraum bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2019 zum Ansatz gebracht werden, soweit die betreffende Abfalldeponie oder der betreffende Deponieabschnitt sich am 16. Juli 2009 in der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindet. Für nach Ablauf des Jahres 2019 nicht durch Rücklagen gedeckte Kosten bleibt Satz 4 unberührt.
(3) Bei der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs sind die abfallwirtschaftlichen Ziele zu beachten. Die Gebührensysteme sollen so gestaltet werden, dass Anreize zur Vermeidung, störstoffarmen Getrennthaltung und hochwertigen Verwertung von Abfällen sowie zur Verringerung von Fehlbefüllungen entstehen; hierzu ist es insbesondere zulässig, verschiedene Abfallbewirtschaftungsteilleistungen über die Erhebung einer einheitlichen Gebühr bezogen auf das Restmüllgefäß oder eine andere Bezugsgröße sowie einzelne mit einer Sondergebühr belegte Abfallbewirtschaftungsteilleistungen anteilig über eine einheitliche Abfallgebühr abzurechnen; dabei können auch unterschiedliche Erfassungsformen innerhalb des Gebiets eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers berücksichtigt werden. Zulässig ist die Erhebung von Grund- und Mindestgebühren. Im Übrigen gilt das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg.
(4) Wird das Einsammeln, Befördern oder die weitere Entsorgung auf eine andere Körperschaft oder Anstalt übertragen, so rechnen die daraus entstehenden Kosten zu den ansatzfähigen Kosten bei der Gebührenerhebung.
(5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gewähren Zugang zu vorliegenden Informationen über Aufwendungen für ihre Deponien. Hierzu ist das Landesamt für Umwelt für nach § 44 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes übermittelte Informationen ebenso verpflichtet. Die Gebührensatzung wird auch über das Internet zugänglich gemacht.
(6) Auf die Erhebung privatrechtlicher Entgelte finden die vorstehenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 10 Sonstige Befugnisse öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
Zum Vollzug ihrer Aufgaben haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Befugnis, die Befolgung der nach den §§ 8 und 9 erlassenen Satzungen zu überwachen und durch erforderliche Anordnungen und Maßnahmen durchzusetzen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben sie die Befugnisse aus den §§ 19 und 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
§ 11
(aufgehoben)
§ 12
(aufgehoben)
§ 13
(aufgehoben)
§ 14 Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle, Verordnungsermächtigung
(1) Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den für Inneres und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung eine zentrale Einrichtung zu bestimmen, die insbesondere die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzeugt oder entsorgt werden, durchführt. Die Organisationsform sowie die Zusammensetzung und Fach- und Sachkunde der Organe und Mitarbeiter dieser zentralen Einrichtung müssen Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten. Der zentralen Einrichtung können hoheitliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen und nach § 15 Absatz 2 übertragen werden.
(2) Die zentrale Einrichtung unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Abfallwirtschaftsbehörde.
(3) Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen erteilt die zentrale Einrichtung Auskünfte über vorhandene geeignete Abfallentsorgungsanlagen. Die zentrale Einrichtung stellt zu andienungspflichtigen Abfällen Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf.
(4) Soweit dies aus abfallwirtschaftlichen Gründen zweckmäßig erscheint, kann als zentrale Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 auch eine Einrichtung bestimmt werden, die zugleich für das Land Berlin tätig wird.
§ 15 Verordnungsermächtigung, Kosten
(1) Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung das Verfahren bei der zentralen Einrichtung zu regeln. Durch diese Verordnung können insbesondere
die entsorgungspflichtigen Erzeuger und Besitzer gefährlicher Abfälle, Dritte oder Entsorgungsträger verpflichtet werden, diese Abfälle der zentralen Einrichtung anzudienen,
die in Nummer 1 genannten Personen verpflichtet werden, die angedienten Abfälle nur einer von der zentralen Einrichtung zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen,
für andienungspflichtige Abfälle, soweit die Nachweise durch die Einsammler und Beförderer geführt werden, die Andienungspflichten der in Nummer 1 genannten Personen auf die Einsammler und Beförderer übertragen werden,
Zuweisungen nach Nummer 2 davon abhängig gemacht werden, dass die Abfallentsorgung ordnungsgemäß durchgeführt wird und den gesetzlichen Zielen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sowie der Abfallwirtschaftsplanung entspricht,
die in Nummer 1 genannten Personen verpflichtet werden, der zentralen Einrichtung Auskünfte im Sinne des § 47 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu erteilen und Analysen zur Beurteilung der angedienten Abfälle zu erstellen oder auf eigene Kosten durch Dritte erstellen zu lassen,
Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen verpflichtet werden, keine andienungspflichtigen Abfälle ohne Zuweisung anzunehmen,
die zentrale Einrichtung ermächtigt werden, unter entsprechender Anwendung von § 25 auf Kosten der in Nummer 1 genannten Personen den angedienten Abfällen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen,
die zentrale Einrichtung ermächtigt werden, den in Nummer 1 genannten Personen aufzugeben, wie Abfälle der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sind, insbesondere eine Vorbehandlung der Abfälle zu verlangen,
die Anforderungen an die nach § 14 Absatz 3 Satz 2 aufzustellenden Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen bestimmt werden,
besondere Bestimmungen zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen festgelegt werden, soweit das Land hierzu befugt ist und es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der der zentralen Einrichtung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
Soweit Erzeuger oder Besitzer von Abfällen diese in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen entsorgen, bestehen keine Andienungspflichten.
(2) Der zentralen Einrichtung können weitere abfallrechtliche Aufgaben zugewiesen werden, die im Zusammenhang mit folgenden Aufgaben stehen:
der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen,
der abfallrechtlichen Nachweisführung,
der Kontrollverfahren von Beförderung und Sammlung sowie des Handelns und Makelns von Abfällen,
der Notifizierung von Sachverständigen oder
mit sonstigen behördlichen Kontrollverfahren von Abfallerzeugung und -entsorgung.
(3) Die zentrale Einrichtung erhebt für die ihr bei der Aufgabenerfüllung entstehenden Verwaltungsaufwendungen Gebühren und Auslagen nach dem Kostendeckungsgrundsatz. Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Satz 1, die Gebührenhöhe, die Gebühren für den Erlass von Widerspruchsbescheiden, die Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld, die Zahlung von Vorschüssen und die Forderung von Sicherheitsleistungen sowie die Wahrnehmung vollstreckungsrechtlicher Aufgaben näher zu bestimmen. Soweit in der Rechtsverordnung nach Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt das Gebührengesetz für das Land Brandenburg und die Gebührenordnung des für Abfallwirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Die Gebühr kann nach festen Sätzen, Rahmensätzen oder nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten bemessen werden. Soweit Abfälle an eine Entsorgungsanlage in einem anderen Land zugewiesen werden und dort ebenfalls Entgelte erhoben werden, ist eine Doppelbelastung des Andienungspflichtigen auszuschließen.
§ 16 Abfallkataster
Das Landesamt für Umwelt erstellt und unterhält ein Abfallkataster für das Land Brandenburg. Erfasst werden dort die Abfälle nach Art, Menge, Entstehungsort, Art der Verwertung oder Beseitigung und Verbleib sowie die technischen Möglichkeiten zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung und die Verfügbarkeit von Entsorgungskapazitäten. Im Abfallkataster werden auch Informationen über Standorte ehemaliger Deponien dokumentiert und den zuständigen Behörden für die Boden- und Altlasteninformationen übermittelt. Zu diesem Zweck erhält das Landesamt für Umwelt die erforderlichen Auskünfte über vorliegende Erkenntnisse von Behörden oder Einrichtungen des Landes, Gemeinden oder Gemeindeverbänden, juristischen Personen im Anteilseigentum der jeweiligen Körperschaften, den Auskunftspflichtigen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den Herstellern oder Vertreibern, die Abfälle zurücknehmen. Das Landesamt für Umwelt seinerseits erteilt den zur Abfallentsorgung Verpflichteten Auskünfte über vorliegende Erkenntnisse zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen sowie zu Entsorgungskapazitäten.
Abschnitt 3 Abfallwirtschaftsplanung, Abfallvermeidungsprogramm
§ 17 Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen
(1) Durch die oberste Abfallwirtschaftsbehörde ist nach überörtlichen Gesichtspunkten ein Abfallwirtschaftsplan aufzustellen. Der Abfallwirtschaftsplan kann in Form sachlicher oder regionaler Teilpläne aufgestellt und öffentlich bekannt gemacht werden.
(2) Der Inhalt des Abfallwirtschaftsplanes richtet sich nach den §§ 30 und 31 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Es sollen geeignete Festlegungen zur Umsetzung der gesetzlichen Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, insbesondere der entstehungsortsnahen Abfallentsorgung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3, und zu abfallwirtschaftlich sinnvollen Kooperationen zwischen Entsorgungsträgern aufgenommen werden. Soweit in einem Abfallwirtschaftsplan geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen ausgewiesen werden sollen und sonstige Rechtsvorschriften hierfür besondere Anforderungen enthalten, sind diese bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes zu beachten.
(3) Beim Verfahren zur Aufstellung und Änderung des Abfallwirtschaftsplanes ist der Planentwurf öffentlich bekannt zu machen und eine angemessene Zeit auszulegen, die einen Monat nicht unterschreiten sollte. Auf die Gelegenheit zur Stellungnahme ist hinzuweisen. Neben der Öffentlichkeit sind bei der Planaufstellung und Änderung des Abfallwirtschaftsplanes insbesondere die Entsorgungsträger, kommunale Behörden und Spitzenverbände, anerkannte Vereinigungen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und benachbarte Länder, insbesondere das Land Berlin, zu beteiligen. Die eingegangenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über die Planaufstellung oder -änderung zu berücksichtigen. Der Abfallwirtschaftsplan ist öffentlich bekannt zu machen; darüber hinaus sind die Möglichkeiten des Internet zu nutzen, um die Öffentlichkeit vom Ergebnis der Planung zu unterrichten. Die Anforderungen zur Strategischen Umweltprüfung nach dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind zu beachten.
(4) Der Abfallwirtschaftsplan oder einzelne Teilpläne können nach Maßgabe des § 30 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Rechtsverordnung des für Abfallwirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung für die Abfallbeseitigungspflichtigen für verbindlich erklärt werden. Die Verbindlicherklärung kann auf einzelne Festlegungen des Planes beschränkt werden.
(5) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann von den nach Absatz 4 verbindlichen Festlegungen im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Bezieht sich die Festlegung auf andienungspflichtige Abfälle im Sinne des § 14, so entscheidet über die Ausnahme die zentrale Einrichtung im Einvernehmen mit der obersten Abfallwirtschaftsbehörde oder einer von dieser beauftragten Behörde.
§ 17a Abfallvermeidungsprogramm
Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde beteiligt sich am Abfallvermeidungsprogramm des Bundes nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Sie kann an dessen Stelle ein eigenes Abfallvermeidungsprogramm für das Land aufstellen.
§ 18 Abfallverbringung in das Land Brandenburg
(1) Die Verbringung von Abfällen in das Gebiet eines aufgrund des § 17 Absatz 4 für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplanes bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigungspflicht besteht nur für solche Abfälle, auf die sich die Verbindlichkeitserklärung nach § 17 Absatz 4 bezieht. Ihr Umfang ist in der Verbindlichkeitserklärung im einzelnen festzulegen.
(2) Die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Abfälle, deren ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gewährleistet ist. Dies ist der für die Genehmigung zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, soweit die Verwertung nicht in dafür zugelassenen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfolgt. Die Genehmigungspflicht gilt nicht für die Abfallverbringung innerhalb des Gebietes eines für verbindlich erklärten gemeinsamen Abfallwirtschaftsplanes der Länder Brandenburg und Berlin.
(3) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung erteilen, wenn die Abfallbeseitigung im Land Brandenburg mit den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplanes vereinbar ist.
(4) Im Falle einer Verbringung andienungspflichtiger Abfälle im Sinne des § 14 entscheidet über die Genehmigung die zentrale Einrichtung im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 zuständigen Behörde.
(5) Im übrigen ist bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen und kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten, bei der Festlegung von Einzugsbereichen für Abfallbeseitigungsanlagen sowie bei den Zuweisungsentscheidungen der zentralen Einrichtung im Sinne des § 14 der Grundsatz der entstehungsortsnahen Abfallbeseitigung zu beachten.
Abschnitt 4 Abfallentsorgungsanlagen, Ressourcenschonung bei Bau- und Abbruchmaßnahmen
§ 19 Veränderungssperre
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 35 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder, wenn die Auslegung unterbleibt, von der Bestimmung der Einwendungsfrist gegenüber den Betroffenen an dürfen auf den vom Plan erfaßten Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme durch den Vorhabensträger wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Abfalldeponie oder die geplante Erweiterung der Abfalldeponie erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die rechtmäßig vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile vom Träger der geplanten Abfallentsorgungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümer können ferner die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen vom Träger der Abfallentsorgungsanlage verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksfläche in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg entsprechend.
(3) Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender Abfallbeseitigungsanlagen kann die zuständige Behörde auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplanes Planungsgebiete für Abfallbeseitigungsanlagen festlegen. Für diese gilt Absatz 1 entsprechend. Die Festlegung ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Sie tritt mit Beginn der Veränderungssperre nach Absatz 1 außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.
(4) Die Festlegung eines Planungsgebietes nach Absatz 3 ist auf ortsübliche Weise bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. Planungsgebiete sind in Karten einzutragen und während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen.
(5) Ab Beginn der Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung für eine Abfallbeseitigungsanlage kann die zuständige Behörde für die von der Planung betroffenen Flächen einschließlich in das Verfahren eingeführter Standortalternativen eine Veränderungssperre anordnen, wenn die geplante Anlage zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallbeseitigung und die Veränderungssperre zur Sicherung des Standortes erforderlich ist. Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Veränderungssperre Ausnahmen zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
(7) Die Geltung des § 26 des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg im Falle der Durchführung eines Enteignungsverfahrens bleibt von den vorstehenden Vorschriften unberührt.
§ 20
(aufgehoben)
§ 21 Abfallentsorgungsanlagen, Festlegung von Einzugsbereichen
(1) Bei der Errichtung, wesentlichen Änderung und dem Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen zur Abfalllagerung und -behandlung ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sicherzustellen. Der Stand der Technik ist anzuwenden.
(2) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage verpflichten, Abfälle nur aus einem von ihr festgelegten Einzugsbereich zum Zwecke der Entsorgung entgegenzunehmen oder Abfälle aus bestimmten Einzugsbereichen nicht entgegenzunehmen, wenn dies aus Gründen der Abfallwirtschaftsplanung, der Entsorgungssicherheit oder zur Umsetzung der gesetzlichen Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erforderlich ist. Die Festlegung von Einzugsbereichen ist mit der unteren Abfallwirtschaftsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Anlage befindet, abzustimmen.
(3) Abfallentsorgungsanlagen sind in regelmäßigen Abständen durch die zuständige Abfallwirtschaftsbehörde zu überwachen, erstmals nach Errichtung oder wesentlicher Änderung. Die zuständige Behörde kann vom Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage auf seine Kosten den Nachweis durch Sachverständigengutachten verlangen, dass die Errichtung oder wesentliche Änderung der Zulassung entspricht. Sachverständige werden im Benehmen mit der zuständigen Behörde bestimmt. Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen haben Störungen des Anlagenbetriebs oder einen ordnungswidrigen Zustand der Anlage der für die Überwachung der Anlage zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.
(4) Betreiber von Abfallbeseitigungsanlagen haben bei der Anlieferung sicherzustellen, dass verwertbare Abfälle nicht abgelagert oder sonst beseitigt werden.
(5) Das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird durch die Absätze 1 bis 4 eingeschränkt.
§ 22 Stoffliche Anforderungen an Bau- und Abbruchmaßnahmen
(1) Der Abfallvermeidung dient regelmäßig das Bauen im Bestand. Für die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen ist auf eine Konstruktion und Materialauswahl zu achten, die nach dem Ende ihrer Nutzungsphase einen abfallarmen Rückbau der baulichen Anlage und bei dennoch anfallenden Abfällen deren vorrangig hochwertige, schadlose Verwertung ermöglicht. Vorrangig zum Einsatz gelangen sollen Baustoffe aus der stofflichen Verwertung von Bauabfällen. Bei Errichtung, Änderung und Abbruch baulicher Anlagen ist sicherzustellen, dass Abfälle vorrangig vermieden, anfallende Abfälle vorrangig stofflich verwertet und bei besserer Umweltverträglichkeit ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden.
(2) Bevor über Abbruchmaßnahmen bei einer baulichen Anlage entschieden wird, soll eine Bestandsaufnahme weiter verwendbare und verwertbare Gebäudeanteile erkunden und dies ermöglichen. Für die verschiedenen Gebäudebestandteile ist anzustreben, geeignete Anteile möglichst weiter zu verwenden und entstehende Abfälle hinsichtlich Gefährlichkeit und Menge zu verringern (selektiver Rückbau). Bei baulichen Anlagen soll vor dem Beginn von Abbruchmaßnahmen eine Vorerkundung zur Schadstoffbelastung unter Berücksichtigung der Nutzungs- und Bauhistorie des Gebäudes durchgeführt werden (Vorerkundung). Diese ist der zuständigen unteren Abfallwirtschaftsbehörde mitsamt einer Dokumentation zu anfallenden und vermiedenen Abfällen ein Monat vor Beginn der Abbruchmaßnahme auf Verlangen zu übermitteln (Rückbau- und Entsorgungskonzept).
(3) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 stehen unter dem Vorbehalt technischer Möglichkeit und wirtschaftlicher Zumutbarkeit.
Abschnitt 5 Überwachung und Duldungspflichten
§ 23 Unzulässige Verwertung oder Beseitigung von Abfällen
Wer in unzulässiger Weise Abfälle verwertet oder beseitigt, insbesondere behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet. § 24 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 24 Behördliche Überwachung und ordnungsrechtliche Maßnahmen
(1) Die für den Vollzug des Abfall- und Kreislaufwirtschaftsrechts zuständigen Behörden können die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten aus der Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie zur Verhütung von Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften treffen. Dies gilt entsprechend für bundes- oder unmittelbar anwendbare europarechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des Abfallrechts, soweit keine speziellen Eingriffsbefugnisse existieren.
(2) Wird eine Abfalldeponie ohne die erforderliche Zulassung oder entgegen einer Anordnung oder Auflage errichtet, betrieben, geändert oder stillgelegt, so kann die zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten, die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlage anordnen, den Betrieb untersagen oder verlangen, dass ein Zulassungsantrag gestellt wird.
(3) Die Heranziehung eines oder mehrerer Verantwortlicher erfolgt durch die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Mehrere Verantwortliche sind untereinander nach den Grundsätzen der Gesamtschuld ausgleichspflichtig, auch wenn nur einer von ihnen durch die Behörde herangezogen wird. Die Verpflichtung zum Ausgleich richtet sich danach, inwieweit die abzuwehrende Gefahr vorwiegend von dem einen oder von dem anderen Teil verursacht worden ist. § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet Anwendung.
(4) Personen, die ehemals Besitz am Abfall hatten und deren Verursachungsbeitrag klar abgrenzbar ist, können nur entsprechend diesem Beitrag in Anspruch genommen werden.
(5) Anordnungen, die sich auf abfallrechtswidrige Zustände beziehen, gelten auch gegenüber Rechtsnachfolgern.
(6) Hat sich durch eine Ersatzvornahme der Wert eines Grundstücks wesentlich erhöht, so kann diejenige Behörde, auf deren Kosten diese Ersatzvornahme durchgeführt wurde, von der Person, in deren Eigentum sich das Grundstück befindet, Ausgleich in Geld verlangen, soweit sie nicht nach den Grundsätzen des Verwaltungsvollstreckungsrechts ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch für andere Maßnahmen im Zusammenhang mit einer behördlichen Ersatzvornahme, die den Wert des Grundstücks erhöht haben. Der von der zuständigen Behörde festgesetzte Ausgleichsbetrag nach den Sätzen 1 und 2 ruht entsprechend § 25 Absatz 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes als öffentliche Last auf dem Grundstück.
§ 25 Kosten der Überwachung, Verordnungsermächtigung
(1) Die Kosten der Überwachung zur Einhaltung ihrer Pflichten sind den Betreibern von Anlagen, in denen Abfälle erzeugt, behandelt oder entsorgt werden, aufzuerlegen. Dies gilt ebenfalls, wenn diese Anlagen stillgelegt sind und für die Kosten von notwendigen Sachverständigen oder sachverständigen Stellen. Die überwachte Person trägt auch die Kosten für die Ermittlungen, wenn unbefugt gehandelt wurde, insbesondere Auflagen oder Anordnungen nicht erfüllt wurden, oder sich dies als Ergebnis von Maßnahmen der Überwachung herausstellt. Zu den Kosten gehören auch diejenigen für die Gefahren- und Schadensermittlung, Sicherstellung von Abfällen oder Fahrzeugen und die Ermittlung von Verantwortlichen.
(2) Auf die Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher untereinander findet § 24 Absatz 3 Anwendung.
(3) Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Mindestvergütungen für Fremdprüfungen zur Überwachung von Abfallbeseitigungsanlagen regeln.
(4) Durch die Absätze 1 und 3 wird das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
§ 26 Duldungspflichten und Entschädigung
(1) Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Deponien und stillgelegten Deponien sind verpflichtet, notwendige Maßnahmen zur Überwachung, zur Rekultivierung und sonstige Maßnahmen zur Vermeidung der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu dulden und den Zugang zum Grundstück zu ermöglichen. Dies gilt auch für die Erkundung geeigneter Standorte für Abfallverwertungsanlagen. Zuvor sollen die Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt jeweils benachrichtigt werden.
(2) Entstehen durch Maßnahmen nach Absatz 1 Vermögensschäden, haben Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt Anspruch auf Ersatz in Geld. Bei der Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen gilt das Ordnungsbehördengesetz entsprechend. Leistet das Land Ersatz in Geld im Zusammenhang mit der Erkundung geeigneter Standorte, so hat der Vorhabensträger, für den diese durchgeführt wird, dem Land diese Aufwendungen zu erstatten.
(3) Hat sich durch eine Maßnahme nach Absatz 1 der Wert des betreffenden Grundstücks wesentlich erhöht, so kann diejenige Behörde, auf deren Kosten diese Maßnahme durchgeführt wurde, vom Eigentümer einen Ausgleich in Geld verlangen. Der von der zuständigen Behörde festgesetzte Ausgleichsbetrag ruht entsprechend § 25 Absatz 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Abschnitt 6 Pflichten der öffentlichen Hand in der Abfallwirtschaft
§ 27 Pflichten der öffentlichen Hand
(1) Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen ihres Wirkungskreises vorbildhaft zur Erfüllung der Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 beitragen. Das Land soll Vorhaben, die der Produktverantwortung im Sinne des § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dienen, unterstützen.
(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten sollen insbesondere im Beschaffungs- und Auftragswesen solchen Erzeugnissen den Vorzug geben, die
in abfallarmen und rohstoffschonenden Produktionsverfahren, aus Abfällen, sekundären oder nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind,
sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit auszeichnen,
die im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen,
sich in besonderem Maße zu einer möglichst hochwertigen Verwertung eignen und im übrigen umweltverträglich beseitigt werden können und
der Produktverantwortung im Sinne des § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechen,
sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Dies ist bereits bei der Ausschreibung der Vorhaben zu beachten. Die allgemeinen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge bleiben unberührt. Bei Bauvorhaben soll insbesondere auf eine den vorgenannten Kriterien entsprechende Planung, Projektierung und Ausführung Einfluß genommen werden.
(3) Arbeitsabläufe und sonstige Handlungen sollen so ausgerichtet werden, daß die in § 1 Abs. 2 genannten Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erreicht werden, insbesondere durch
Maßnahmen zur Verringerung des Anfalls von Abfällen und
die Getrennthaltung nicht vermeidbarer Abfälle, soweit sie für eine schadlose und möglichst hochwertige Verwertung von Abfällen oder für eine umweltverträgliche Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle erforderlich ist.
(4) Die nach Absatz 1 Verpflichteten sollen Dritte, denen sie ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen oder die mit deren Erschließung, Bebauung, Sanierung und sonstiger Veränderung beauftragt worden sind, auf die Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 2 und 3 vertraglich verpflichten. Bei Sondernutzungen von Straßen im Sinne des § 18 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes soll die Einhaltung dieser Vorgaben durch Auflagen zu den Sondernutzungssatzungen oder durch entsprechende Bestimmungen in den Sondernutzungssatzungen nach § 18 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes sichergestellt werden.
(5) Die nach Absatz 1 Verpflichteten wirken bei Gesellschaften privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, auf die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 2 hin.
(6) Bei der Vergabe von Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln des Landes sollen die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 berücksichtigt werden, soweit der Gegenstand der Förderung von abfallwirtschaftlicher Bedeutung ist.
§ 28
(aufgehoben)
Abschnitt 7 Bodenschutz und Altlasten
§ 29 Boden- und Altlasteninformationen, Verordnungsermächtigung
(1) Im Land Brandenburg wird ein Bodeninformationssystem, bestehend aus dem Fachinformationssystem Altlasten/Bodenschutz und dem Fachinformationssystem Bodengeologie, geführt. In diesem werden Daten gespeichert, die für die Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes, nach diesem Gesetz, für staatliche und kommunale Planungen sowie für die Bewertung von Vorhaben, die Flächen in Anspruch nehmen, erforderlich sind. Das Landesamt für Umwelt führt das Fachinformationssystem Altlasten/Bodenschutz. Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg führt das Fachinformationssystem Bodengeologie.
(2) Das Fachinformationssystem Altlasten/Bodenschutz umfasst die erhobenen Daten aus Untersuchungen über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens, insbesondere die Daten der Bodendauerbeobachtungsflächen, Daten zu altlastverdächtigen Flächen, Altlasten und sanierten Altlasten, Daten zu stofflichen und nichtstofflichen Verdachtsflächen und schädlichen Bodenveränderungen, Daten zu Entsiegelungspotenzialflächen und Daten zu Standorten im Sinne des § 8 Absatz 7 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung.
(3) Das Landesamt für Umwelt unterhält Bodendauerbeobachtungsflächen, um den Zustand und die Veränderung von Böden zu erkennen und zu überwachen. Die Bodendauerbeobachtungsflächen sind auf Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Bodenbeschaffenheit zu untersuchen. Zur Sicherung von Feststellungen über den Zustand des Bodens und zur Beurteilung von Veränderungen des Bodens ist Material aus ausgewählten Bodenproben unter Bezeichnung von Ort, Zeitpunkt und Verfahren der Probenentnahme in einer Bodenprobenbank einzulagern.
(4) Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg führt das Fachinformationssystem Bodengeologie. Es beinhaltet die Grundlagendaten für die Bodenfunktions- und Bodenpotenzialbewertung, insbesondere punkt- und flächenbezogene Daten zu bodenchemischen und bodenphysikalischen Eigenschaften und Merkmalen von Böden, sowie Daten zum Aufbau und zur Verbreitung der Böden und ihrer Substrate. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die zuständigen Behörden erheben und erfassen Informationen über altlastverdächtige Flächen und Altlasten, Verdachtsflächen sowie stoffliche und nichtstoffliche schädliche Bodenveränderungen, soweit sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind, in einem Kataster. Die Daten umfassen die erforderlichen Angaben für die Beurteilung und Dokumentation des Einzelfalls, einschließlich personenbezogener Daten. Das Kataster wird zentral vom Landesamt für Umwelt in einer automatisierten Datenbank als Bestandteil des Fachinformationssystems Altlasten/Bodenschutz eingerichtet und betrieben (zentrale Bereitstellung). Soweit das Landesamt für Umwelt bei der zentralen Bereitstellung personenbezogene Daten verarbeitet, ist es Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung ( EU
) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG
(Datenschutz-Grundverordnung) ( ABl.
L
119 vom 4.5.2016, S.
1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35). Jede nutzungsberechtigte Behörde, soweit von dieser mittels dieser Datenbank personenbezogene Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben in eigener gesetzlicher Zuständigkeit verarbeitet werden, gilt jeweils als Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung.
(6) Die zuständigen Behörden können Standorte im Sinne des § 8 Absatz 7 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in einem Kataster erfassen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) Die zuständigen Behörden können Entsiegelungspotenziale in einem Kataster erfassen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(8) Vorhandene Daten über Altablagerungen und Altstandorte, die nach der Bewertung durch die zuständige Behörde die Voraussetzungen des § 2 Absatz 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes nicht oder nicht mehr erfüllen, werden mit besonderer Kennzeichnung weitergeführt.
(9) Die zuständigen Behörden übermitteln Boden- und Altlasteninformationen, einschließlich personenbezogener Daten, an andere Behörden, soweit die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.
(10) Die Behörden und Einrichtungen des Landes und die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, bei ihnen vorliegende Informationen, die zum Aufbau und zur Unterhaltung des Bodeninformationssystems erforderlich sind, einschließlich personenbezogener Daten, an die zuständigen Stellen zu übermitteln, auch wenn diese zu einem anderen Zweck erhoben wurden. Satz 1 gilt entsprechend für juristische Personen, die sich im Eigentum oder im Anteilseigentum des Landes oder der Gemeinden und Gemeindeverbände befinden.
(11) Das für den Bodenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Bodeninformationssystems, insbesondere zu dessen Inhalt, Änderung, Führung und Nutzung, zur Einsicht und zur Weitergabe gespeicherter Informationen, auch im automatisierten Abrufverfahren, einschließlich zu erhebender Kosten festlegen.
(12) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) werden durch die Absätze 5 bis 11 eingeschränkt.
§ 29a Bodenfunktionskarten
Das Landesamt für Umwelt und das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg erstellen Karten für die im Rahmen von Planungs- und Zulassungsverfahren zu berücksichtigenden Böden mit erhöhter Schutzwürdigkeit aufgrund besonderer Ausprägungen von Bodenfunktionen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.
§ 30 Behördliche Befugnisse bei schädlichen Bodenveränderungen
Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Die §§ 13 bis 15 und 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und aufgrund von § 13 Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend.
§ 31 Anzeige-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungsrecht
(1) Die in § 4 Absatz 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer stofflichen oder nicht-stofflichen schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 entfällt, wenn die anzeigende Person sich selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Die in § 4 Absatz 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie der Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den zuständigen Behörden und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach diesem Gesetz oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen den Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, das Betreten von Geschäfts- oder Betriebsgrundstücken und -räumen während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten und die Vornahme von Ermittlungen, insbesondere die Entnahme von Proben zu gestatten und die Einrichtung von Messstellen zu dulden. Zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist der Zutritt zu Wohnräumen sowie zu Geschäfts- oder Betriebsgrundstücken und -räumen auch außerhalb der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeit und die Vornahme von Ermittlungen in diesen Räumen zu gewähren. Die Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind in der Regel vor dem Betreten eines befriedeten Grundstücks zu informieren. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt. Satz 1 gilt auch für Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt im Einwirkungsbereich von Deponien, Altlasten und sonstigen schädlichen Bodenveränderungen.
(4) Die Betroffenen nach § 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet, die nach § 9 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes angeordneten Untersuchungen sowie die nach § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlichen Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen des Verpflichteten oder der zuständigen Behörde zu dulden.
(5) Soweit Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Duldung von Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 verpflichtet sind, ist ihnen ein dadurch entstandener oder entstehender Schaden durch den zur Durchführung der Maßnahmen Verpflichteten zu erstatten. Bei behördlichen Maßnahmen richtet sich der Anspruch nach den §§ 38 bis 42 des Ordnungsbehördengesetzes. Anspruchsberechtigt ist nicht, wer gleichzeitig Verpflichteter nach § 4 Absatz 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist oder Anlass zu den behördlichen Maßnahmen gegeben hat.
§ 32 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen (zu § 10 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes)
(1) Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden nach § 10 des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die zu einer Ausgleichspflicht führen können, bedürfen der Zustimmung der obersten Bodenschutzbehörde. Ausgenommen sind Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge. In den Fällen des Satzes 2 ist die oberste Bodenschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Der Ausgleich nach § 10 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erfolgt auf Antrag. Die Anträge sind bei der zuständigen Behörde spätestens bis zum 31. März des Folgejahres für Ausgleichsansprüche des Vorjahres zu stellen. Der Ausgleich wird jährlich für Ansprüche aus dem Vorjahr gewährt.
(3) Anspruchsberechtigt ist nur, wer nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderung ist und zum Zeitpunkt der Anordnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Eigentümer der betroffenen Fläche ist, dessen Gesamtrechtsnachfolger sowie der rechtmäßige Nutzer während der Laufzeit seines Nutzungsvertrages. Der Antragsteller ist zur Minderung der wirtschaftlichen Nachteile verpflichtet, zumutbare innerbetriebliche Anpassungsmaßnahmen, insbesondere betriebswirtschaftlich sinnvolle Produktionsumstellungen, vorzunehmen. Ein Anspruch besteht nicht, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden. Der Ausgleichsbetrag wird durch die zuständige Behörde mit Zustimmung der obersten Bodenschutzbehörde festgesetzt. Zahlungsverpflichtet ist das Land Brandenburg, vertreten durch die oberste Bodenschutzbehörde.
(4) Die zuständige Behörde kann von den Anspruchsberechtigten die zur Festsetzung des Ausgleichs erforderlichen Auskünfte und Einsicht in die Betriebsunterlagen verlangen.
(5) Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
§ 33 Haftungsfreistellung
(1) Die Verantwortlichkeit für vor dem 1. Juli 1990 durch den Betrieb einer Anlage oder die Benutzung von Grundstücken verursachte Schäden entfällt in dem Umfang, in dem die betreffende Person durch die zuständige Behörde auf Grundlage von Artikel 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes freigestellt worden ist.
(2) Ist eine vollumfängliche oder teilweise Haftungsfreistellung von der Verantwortung oder nur der Kostenlast im Sinne des Absatzes 1 erfolgt, so bedürfen Verwaltungsakte, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und sonstige Maßnahmen der zuständigen Behörden, die den Gegenstand der Freistellung berühren, des Einvernehmens derjenigen obersten Landesbehörde, die auch zur Erteilung des Einvernehmens zur Haftungsfreistellung zuständig ist. Ausgenommen sind Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge. In den Fällen des Satzes 2 ist die Einvernehmensbehörde unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 34 Sachverständige und Untersuchungsstellen (zu § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes)
(1) Das für den Bodenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen, zu regeln. In der Rechtsverordnung können auch das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen, die Art und der Umfang der von den Sachverständigen und Untersuchungsstellen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit sowie die von Sachverständigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen und sonstige bei Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden.
(2) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nachweisen, dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genügen, werden auf Antrag durch die zuständige Stelle zugelassen. Die Zulassung kann auf bestimmte Aufgabengebiete beschränkt sowie mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Das Zulassungsverfahren und die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen für das Erlöschen, die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt werden.
(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten auch im Land Brandenburg. Näheres kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt werden.
(4) Das für den Bodenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann das Zulassungsverfahren nach Absatz 2 und die Prüfung der Vergleichbarkeit nach Absatz 3 auf zuverlässige Dritte übertragen. Näheres kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt werden.
§ 35 Pflichten der öffentlichen Hand
(1) Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei Planung und Ausführung eigener Baumaßnahmen und sonstiger eigener Vorhaben die Belange des Bodenschutzes nach § 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 1 dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Dazu gehört der sparsame und schonende Umgang mit Boden. Bei vorgesehener Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen ist insbesondere zu prüfen, ob
die Flächeninanspruchnahme des Projektes bedarfsgerecht ist und eine Realisierung des Projektes mit einer geringeren Flächeninanspruchnahme,
eine Wiedernutzung beispielsweise von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen,
eine Nutzung von Baulücken oder
eine Vermeidung der Inanspruchnahme von Böden, die die Bodenfunktionen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes im besonderen Maße erfüllen,
möglich ist.
(2) Bei der Zulassung von Vorhaben, die mit der Inanspruchnahme von Flächen verbunden sind, haben die damit befassten Stellen vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen die Gesichtspunkte des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 zu prüfen.
§ 36
(aufgehoben)
§ 37
(aufgehoben)
§ 38
(aufgehoben)
§ 39
(aufgehoben)
Abschnitt 8 Datenverarbeitung, Veröffentlichung von Informationen, elektronische Kommunikation
§ 40 Datenverarbeitung, Videoüberwachung, Verordnungsermächtigung
(1) Die für den Vollzug des Abfallrechts der Europäischen Union sowie des Bundes- und Landesabfallrechts einschließlich der Durchführungsvorschriften zuständigen Behörden und Einrichtungen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zum Zwecke und im Rahmen der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für Dritte, wenn sie von den genannten Behörden und Einrichtungen mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben beauftragt werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist zulässig zur Bekämpfung von Vermüllung und der illegalen Abfallentsorgung in Anlagen. Bei Verstößen gegen das Abfallrecht oder gegen Vorgaben für die Errichtung, Änderung und den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen können der Name der natürlichen und juristischen Person, die Anschrift und die Art des Verstoßes zum Zwecke der Bekämpfung der illegalen Abfallentsorgung verarbeitet werden. Näheres kann durch eine Rechtsverordnung des für Abfallwirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung bestimmt werden.
(2) In einer Pilotphase kann zum Zwecke der Bekämpfung der Vermüllung auf bestimmten Flächen im Sinne des Satzes 2, auf denen wiederholt vorschriftswidrig entsorgte kompakte Abfallallablagerungen von mehr als einem Kubikmeter festgestellt wurden, zeitweise eine unverdeckte Videoüberwachung durchgeführt werden. Bestimmte Flächen im Sinne des Satzes 1 sind Zufahrten und Einmündungsbereiche von Bundes- und Landesstraßen zu nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Forststraßen und Waldwegen in der Nähe von Autobahnabfahrten oder vergleichbaren Verkehrsknotenpunkten. Dabei dürfen personenbezogene Daten erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Videoüberwachung nach Satz 1 durchführen zu können. Die Videoaufzeichnungen sind spätestens 72 Stunden nach der Datenerhebung zu löschen. Dies gilt nicht, wenn sie zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten benötigt werden. Über die Maßnahme entscheidet das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium auf Vorschlag des Behördenleiters der zuständigen Behörde. Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht, der Angaben enthält über
Ort und Dauer der Maßnahmen und
die hierfür jeweils zugrunde liegenden Erkenntnisse und die Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen.
Die Pilotphase beginnt am 1. Januar 2025 und endet drei Jahre nach dem Beginn.
(3) Durch die Absätze 1 und 2 werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
§ 41 Veröffentlichung von Informationen, elektronische Kommunikation
(1) Unbeschadet der in Absatz 3 genannten Pflichten sind die für Abfallwirtschaft und Bodenschutz zuständigen Behörden befugt, Angaben eines Unternehmens oder behördliche Erkenntnisse über die von einem Betrieb verursachten Umweltauswirkungen oder die von diesem erzeugten Abfälle zu veröffentlichen, soweit überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Information der Allgemeinheit erfordern und aus diesen Angaben oder Erkenntnissen keine Rückschlüsse auf Geheimnisse gezogen werden können, an deren Schutz der Betroffene ein überwiegendes berechtigtes Interesse besitzt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung von Angaben oder Erkenntnissen nach Satz 1 ist der Betroffene anzuhören. § 27 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die für Abfallwirtschaft und Bodenschutz zuständigen Behörden sowie die Entsorgungsträger im Sinne des § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind befugt, Warnungen, Hinweise und Empfehlungen für umweltgerechtes Verhalten auszusprechen, soweit überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern.
(3) Die für Bodenschutz zuständigen Behörden sind befugt, Informationen zu festgestellten Altlasten zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung von Informationen über festgestellte Altlasten gilt als im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls liegend. Vor der Veröffentlichung ist der Betroffene zu informieren, ausgenommen bei Gefahr im Verzug. Zu den Informationen über festgestellte Altlasten gehört auch die Lage des betroffenen Grundstücks. Namen, Adressen und Kontaktdaten Betroffener dürfen nicht veröffentlicht werden. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) werden durch die Sätze 1, 2 und 4 eingeschränkt.
(4) Zur Kommunikation und Datenbereitstellung sollen elektronische Medien genutzt werden. Zum Zwecke des harmonisierten Vollzugs kann die oberste Abfallwirtschaftsbehörde auch die Verwendung einheitlicher elektronischer Datenverarbeitungssysteme vorgeben.
(5) Unterrichtungs-, Beratungs- und Berichtspflichten sowie Auskunfts-, Akteneinsichts- und sonstige Informationszugangsrechte nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie die Befugnis zur Veröffentlichung von Informationen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder aus anderen überwiegenden Gründen des Gemeinwohls bleiben unberührt.
Abschnitt 9 Behörden und Zuständigkeiten
§ 42 Behördenaufbau und Zuständigkeiten
(1) Abfallwirtschaftsbehörden sind das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Abfallwirtschaftsbehörde sowie die für Abfallwirtschaft zuständige Landesoberbehörde (Landesamt für Umwelt). Die Aufgaben der unteren Abfallwirtschaftsbehörden nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte wahr.
(2) Bodenschutzbehörden sind das für den Bodenschutz zuständige Ministerium als oberste Bodenschutzbehörde sowie die für den Bodenschutz zuständige Landesoberbehörde (Landesamt für Umwelt). Die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörden nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte wahr.
(3) Das für die Abfallwirtschaft und den Bodenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit der Bergbau betroffen ist im Einvernehmen mit dem für den Bergbau zuständigen Mitglied der Landesregierung, die Zuständigkeit für den Vollzug der abfall- und bodenschutzrechtlichen Aufgaben, die sich aus Bundes-, Landes- oder unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ergeben, sowie der Haftungsfreistellung nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes zu regeln, soweit nicht dieses Gesetz eine besondere Zuständigkeitsregelung enthält. Von dieser Ermächtigung ist für den Fall der Übertragung neuer Aufgaben im Sinne von Artikel 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg auch eine entsprechende Regelung zur Kostendeckung und zum finanziellen Ausgleich erfasst.
(4) Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu Art und Menge zu beseitigender Abfälle außerhalb von abfallrechtlich oder immissionsschutzrechtlich zugelassenen Anlagen festzulegen.
(5) Durch Rechtsverordnung aufgrund des Absatzes 3 und des § 15 können der zentralen Einrichtung zur Organisation der Sonderabfallentsorgung abfallrechtliche Vollzugsaufgaben übertragen werden, soweit die in § 14 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen und eine Aufgabenerfüllung gesichert ist.
(6) Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung einzelne abfallrechtliche Vollzugsaufgaben den örtlichen Ordnungsbehörden zu übertragen.
(7) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Bodenschutz- oder Abfallbehörden gegeben oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten örtlichen Zuständigkeitsbereichen einheitlich zu regeln, kann die oberste Abfallwirtschafts- oder Bodenschutzbehörde die zuständige Behörde bestimmen. Ist auch die Behörde eines anderen Landes zuständig, kann die oberste Abfallwirtschafts- oder Bodenschutzbehörde mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des anderen Landes eine gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.
(8) In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist die Bergbehörde für den Vollzug der in Absatz 3 genannten Vorschriften zuständig. Bei dem Vollzug des Artikels 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium die für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Behörde. Ist beabsichtigt, eine Haftungsfreistellung zu erteilen, die über den Zeitpunkt der Entlassung des Begünstigten aus der Bergaufsicht hinaus wirkt, so ist vor Erteilung der Haftungsfreistellung das Einvernehmen der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde einzuholen. Über die Zulassung von Abfalldeponien nach § 35 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entscheidet die zuständige Bergbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Abfallbehörde.
(9) Die zuständige Landesoberbehörde unterstützt die zuständigen Behörden beim Vollzug des Abfall- und Bodenschutzrechts nach Bedarf und nimmt übergeordnete fachliche Aufgaben insbesondere bei der Entwicklung von Grundlagen, Methoden sowie zum Stand der Technik, wahr.
(10) Das Landesamt für Umwelt ist zuständig, wenn ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Antragsteller oder Adressat einer abfall- oder bodenschutzrechtlichen Anordnung oder sonstiger Maßnahmen ist. Soweit nicht die Zuständigkeiten anders bestimmt sind, ist das Landesamt für Umwelt die zuständige Behörde zum Vollzug der in Absatz 3 genannten Vorschriften.
(11) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach Absatz 3 sind die unteren Bodenschutzbehörden für den Vollzug des § 29 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5, der §§ 30, 31 und 32 Absatz 2 bis 4 zuständig. In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg (LBGR) für den Vollzug der in Satz 1 genannten Vorschriften zuständig.
(12) Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik - Staatshaftungsgesetz - vom 12. Mai 1969 ( GBl. I
Nr. 5 S. 34), das zuletzt durch das Gesetz vom 3. September 1997 (GVBl. I S. 164) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des § 38 Absatz 1 Buchstabe b des Ordnungsbehördengesetzes finden keine Anwendung.
§ 43 Ordnungsbehördliche Befugnisse und Aufsicht
(1) Die zuständigen Behörden werden beim Vollzug der abfallrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Vorschriften als Sonderordnungsbehörden tätig. Die ihnen obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr. Für den Vollzug der Aufgaben gilt das Ordnungsbehördengesetz, soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften keine besonderen Regelungen enthalten.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der obersten Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde. Diese kann neben den Weisungsbefugnissen nach anderen Vorschriften auch Weisungen zur Einhaltung der erforderlichen fachlichen Anforderungen der Aufgabenerfüllung erteilen.
(3) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde hat gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern das Unterrichtungsrecht nach § 112 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Bis zum 30. Juni 2024 durch die oberste Abfallwirtschaftsbehörde erlassene Anhörungen und Anordnungen nach diesem Absatz in seiner bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung gelten als solche der obersten Kommunalaufsichtsbehörde fort.
§ 44
(aufgehoben)
§ 45
(aufgehoben)
§ 46
(aufgehoben)
§ 47
(aufgehoben)
Abschnitt 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 48 Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Auskünfte, zu deren Erteilung die Person nach § 16 verpflichtet ist, der zuständigen Behörde nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt,
entgegen § 18 Abs. 1 Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereiches eines verbindlichen Abfallentsorgungsplanes entstanden sind, ohne die erforderliche Genehmigung in das Plangebiet verbringt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen Nebenbestimmung zuwiderhandelt,
als Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage entgegen § 21 Absatz 2 Abfälle annimmt, die von außerhalb des festgelegten Einzugsbereichs der Anlage stammen,
als Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage entgegen § 21 Absatz 3 Satz 4 Störungen des Anlagenbetriebs oder einen ordnungswidrigen Zustand der Anlage nicht unverzüglich anzeigt oder
als Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage entgegen § 21 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass verwertbare Abfälle nicht angenommen werden,
entgegen § 22 kein Rückbau- und Entsorgungskonzept vorlegt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 zuwiderhandelt,
entgegen § 30 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1, 3 oder Satz 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder entgegen § 30 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 31 Absatz 1 Mitteilungen nicht oder nicht unverzüglich macht,
entgegen § 31 Absatz 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
entgegen § 31 Absatz 3 oder Absatz 4 den Zutritt zu Grundstücken und Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen sowie die Entnahme von Proben nicht gestattet,
einer Rechtsverordnung nach § 34 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 9 bis 12 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 49 Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 48 begangen worden, so können die Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, von der für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Behörde eingezogen werden.
§ 50 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
(1) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz, diesem Gesetz und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sind die jeweils zur Überwachung zuständigen Behörden.
(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten aufgrund einer Satzung nach § 8 Abs. 3 sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
(3) Die untere Abfallwirtschaftsbehörde kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 hinsichtlich einzelner Ordnungswidrigkeitstatbestände durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder eine örtliche Ordnungsbehörde übertragen. Die Zuständigkeit nach Absatz 2 kann durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg auf die untere Abfallwirtschaftsbehörde oder eine örtliche Ordnungsbehörde übertragen werden.
Abschnitt 11 Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 51
(aufgehoben)
§ 52
(aufgehoben)
§ 53
(aufgehoben)
§ 54 Folgeänderung
§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 78) wird wie folgt gefaßt:
"1. Abfälle vermieden werden, es sei denn, sie werden ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder, soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar sind, ohne Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit beseitigt,"
§ 55 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesabfallvorschaltgesetz vom 20. Januar 1992 (GVBl. I S. 16), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 1995 (GVBl. I S. 87), außer Kraft.
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