Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Krankenhäuser und Pflegeheime im Land Brandenburg (Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung - BbgKPBauV)
Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Krankenhäuser und Pflegeheime im Land Brandenburg (Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung - BbgKPBauV)
vom 21. Februar 2003 ( GVBl.II/03, [Nr. 07] , S.140) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2006 ( GVBl.II/07, [Nr. 03] , S.23)
Auf Grund des § 88 Abs. 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVBl. I S. 82)
verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffe
Teil 2
Allgemeine Bauvorschriften
Abschnitt 1 Bauteile und Baustoffe
§ 3 Bauteile
§ 4 Dämmstoffe, Unterdecken und
Verkleidungen
§ 5 Brandabschnitte
Abschnitt 2 Rettungswege
§ 6 Führung der
Rettungswege
§ 7 Notwendige Flure
§ 8 Treppen
§ 9 Türen
Teil 3
Technische Einrichtungen
§ 10 Sicherheitsstromversorgungsanlagen
und Blitzschutzanlagen
§ 11 Sicherheitsbeleuchtung und Rufanlagen
§ 12 Aufzüge
§ 13 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen
§ 14 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge
§ 15 Besondere Anforderungen an Räume mit
erhöhter Brandgefahr
Teil 4
Betriebsvorschriften
§ 16 Rettungswege, Flächen
für die Feuerwehr
§ 17 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne
Teil 5
Zusätzliche Bauvorlagen, Prüfungen
§ 18 Zusätzliche
Bauvorlagen
§ 19 Prüfungen
Teil 6
Schlussvorschriften
§ 20 Anwendung auf bestehende
Krankenhäuser und Pflegeheime
§ 21 Gleichwertigkeit
§ 22 In-Kraft-Treten
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Bau und den Betrieb von
Krankenhäusern und Pflegeheimen. Sie gilt nicht für Tageskliniken und
Praxen.
§ 2 Begriffe
(1) Krankenhäuser sind bauliche Anlagen mit Einrichtungen,
in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten,
Leiden oder Körperschäden untersucht oder behandelt werden oder
Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen
untergebracht, verpflegt und gepflegt oder behandelt werden. Zu den
Krankenhäusern zählen auch sonstige Einrichtungen mit entsprechender
Zweckbestimmung, wie Fachkrankenhäuser, Reha-Kliniken, Krankenhäuser
des Straf- oder Maßregelvollzugs und Krankenhäuser der Bundeswehr.
(2) Pflegeheime sind bauliche Anlagen, in denen die zu
versorgenden pflegebedürftigen Personen untergebracht, gepflegt und
verpflegt werden. Hierzu zählen insbesondere Altenpflege- und
Behindertenheime.
(3) Intensivbereiche sind Gebäude oder Gebäudeteile
von Krankenhäusern oder Pflegeheimen, die vom Träger der Einrichtung
dazu bestimmt sind, überwiegend solche kranke oder pflegebedürftige
Personen aufzunehmen, die in außergewöhnlichem Maß Behandlung,
Pflege und Überwachung benötigen.
Teil 2
Allgemeine Bauvorschriften
Abschnitt 1 Bauteile und Baustoffe
§ 3 Bauteile
(1) Tragende Bauteile, wie Wände, Pfeiler, Stützen
und Decken, müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Gebäuden
feuerhemmend sein.
(2)
Krankenhäuser müssen zwischen Bettenzimmern und zwischen Bettenzimmern und
anderen Räumen sowie zum Abschluss von notwendigen Fluren feuerhemmende
Trennwände haben. Pflegeheime müssen zwischen Bettenzimmern und zwischen
Bettenzimmern und anderen Räumen sowie zum Abschluss von notwendigen Fluren
hochfeuerhemmende Trennwände haben. In Pflegeheimen mit automatischer
Feuerlöschanlage genügen feuerhemmende Trennwände.
(3) Außenwände mehrgeschossiger Gebäude
müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(4) Die Außenwände zwischen
übereinanderliegenden Öffnungen verschiedener Geschosse müssen
so ausgebildet sein, dass ein Feuerüberschlag ausreichend lang verhindert
wird.
§ 4 Dämmstoffe, Unterdecken und Verkleidungen
(1) Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen.
(2) Verkleidungen an Wänden müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(3) Unterdecken und Verkleidungen an Decken müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(4) Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von
Unterdecken und Verkleidungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In den Hohlräumen hinter Unterdecken
und Verkleidungen dürfen Kabel und Leitungen nur in
Installationsschächten oder Installationskanälen aus nichtbrennbaren
Baustoffen verlegt werden.
§ 5 Brandabschnitte
(1) Pflegebereiche müssen in jedem Geschoss mindestens
zwei getrennte Brandabschnitte haben. Die Brandabschnitte müssen durch
Brandwände getrennt sein. Die Brandabschnitte müssen im Zuge der
Rettungswege mit den benachbarten Brandabschnitten unmittelbar verbunden sein.
(2) Jeder Brandabschnitt muss einen notwendigen Treppenraum
haben. Die Brandabschnitte dürfen nicht durch offene Treppenräume
verbunden sein.
(3) Die Brandabschnitte sind so zu bemessen, dass
zusätzlich alle Personen aus dem größten benachbarten
Brandabschnitt vorübergehend aufgenommen werden können. Die
Nutzbarkeit der Rettungswege darf durch die zusätzlich aufgenommenen
Rollstühle, Betten und Tragen nicht beeinträchtigt werden.
Abschnitt 2 Rettungswege
§ 6 Führung der Rettungswege
(1) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen so errichtet
werden und ausgestattet sein, dass die Rettung kranker oder
pflegebedürftiger Personen ins Freie, in einen benachbarten Brandabschnitt
oder einen anderen sicheren Bereich im Gefahrenfall durch das eigene Personal
in wenigen Minuten durchgeführt werden kann.
(2) Zu den Rettungswegen gehören insbesondere die frei zu
haltenden Gänge und Rampen, die Ausgänge aus
Gemeinschaftsräumen, die notwendigen Flure und notwendigen Treppen, die
Ausgänge ins Freie, die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen
und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien auf dem
Grundstück.
(3) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen in jedem
Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander
unabhängige bauliche Rettungswege haben. Die Führung beider
Rettungswege innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen
Flur ist zulässig. Stichflure bis zu 10 m Länge sind
zulässig.
(4) Rettungswege dürfen durch Foyers oder Hallen zu
Ausgängen ins Freie geführt werden, wenn für jedes Geschoss
mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger
baulicher Rettungsweg vorhanden ist.
(5) Ausgänge und Rettungswege müssen durch
Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.
§ 7 Notwendige Flure
(1) Die lichte Breite notwendiger Flure muss in Pflegeheimen
mindestens 1,60 m betragen. Die lichte Breite notwendiger Flure muss in
Krankenhäusern sowie in Intensivbereichen von Pflegeheimen mindestens 2,25
m betragen. Für notwendige Flure, die nur dem Personal zugänglich
sind, genügt eine lichte Breite von 1,20 m.
(2) Die lichte Breite notwendiger Flure darf durch Türen,
Handläufe und Einbauten nicht eingeengt werden.
(3) Notwendige Flure müssen Fenster oder
Rauchabzugsanlagen haben, die so beschaffen sind, dass sie im Brandfall Rauch
ohne Gefahr für andere Räume abführen können.
§ 8 Treppen
(1) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein.
Für notwendige Treppen als Außentreppen genügen nichtbrennbare
Baustoffe.
(2) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr
dienende Treppen müssen geschlossene Tritt- und Setzstufen haben; dies
gilt nicht für Außentreppen. Wendeltreppen sind unzulässig.
(3) Die lichte Breite notwendiger Treppen muss mindestens 1,50
m betragen.
(4) Notwendige Treppenräume müssen an ihrer obersten
Stelle einen Rauchabzug haben.
§ 9 Türen
(1) In Brandwänden müssen Türen
feuerbeständig, rauchdicht und selbstschließend sein.
(2) In raumabschließenden Innenwänden, die
feuerbeständig sein müssen, müssen Türen mindestens
feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.
(3) In raumabschließenden Innenwänden, die
hochfeuerhemmend sein müssen, müssen Türen mindestens rauchdicht
und selbstschließend sein.
(4) In raumabschließenden Innenwänden, die
feuerhemmend sein müssen, müssen Türen mindestens
dichtschließend und vollwandig sein.
(5) Die lichte Breite der Türen von Aufenthaltsräumen
und der Türen im Zuge von Rettungswegen muss mindestens 0,90 m
betragen. In Krankenhäusern und in Intensivbereichen von Pflegeheimen muss
die lichte Breite der Türen, durch die Kranke liegend befördert
werden, mindestens 1,25 m betragen.
(6) Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung
aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. Die Türen müssen
jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden
können. Die Türen, die wegen einer sicheren Unterbringung von
Personen verschlossen gehalten werden, müssen im Gefahrenfall durch das
Personal ohne Zeitverzug geöffnet werden können.
(7) Pendeltüren und Schiebetüren sind im Zuge von
Rettungswegen unzulässig, dies gilt nicht für automatische
Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen.
(8) Türen, die selbstschließend sein müssen,
dürfen offen gehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei
Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken;
sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
Teil 3
Technische Einrichtungen
§ 10 Sicherheitsstromversorgungsanlagen und Blitzschutzanlagen
(1) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen eine
Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen
Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und
Einrichtungen übernimmt, insbesondere der
Sicherheitsbeleuchtung,
automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen
für die Löschwasserversorgung,
Rauchabzugsanlagen,
Brandmeldeanlagen,
Alarmierungsanlagen und Rufanlagen.
(2) Sicherheitsstromversorgungsanlagen von Krankenhäusern
müssen einen mindestens dreistündigen Betrieb gewährleisten und
so beschaffen sein, dass die Stromunterbrechung bei Ausfall der allgemeinen
Stromversorgung nicht länger als 15 Sekunden andauert.
(3) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen
Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen
schützen (äußerer und innerer Blitzschutz).
§ 11 Sicherheitsbeleuchtung und Rufanlagen
(1) Rettungswege und Räume für die Untersuchung,
Behandlung, Unterbringung und Pflege müssen eine Sicherheitsbeleuchtung
haben, die auch die Sicherheitszeichen beleuchtet.
(2) Bettenzimmer, Wasch-, Bade- und Toilettenräume
müssen eine Rufanlage haben, mit der das Personal benachrichtigt werden
kann. Die Rufanlage muss von jedem Bett aus betätigt werden können.
Der Ruf muss mindestens im Dienstzimmer des Pflegepersonals optisch und
akustisch wahrnehmbar sein.
§ 12 Aufzüge
(1) Mehrgeschossige Krankenhäuser und Pflegeheime
müssen eine ausreichende Zahl von Aufzügen haben.
(2) In Pflegeheimen muss eine ausreichende Zahl von
Aufzügen für den Transport von Tragen geeignet sein; ab 100 Betten
sind mindestens zwei Aufzüge erforderlich.
(3) In Krankenhäusern und in Pflegeheimen mit
Intensivbereichen muss eine ausreichende Zahl von Aufzügen für den
Transport von Betten geeignet sein (Bettenaufzüge); in Krankenhäusern
sind mindestens zwei Bettenaufzüge erforderlich. Mehrere
Bettenaufzüge sind so im Gebäude anzuordnen, dass im Gefahrenfall ein
Brandabschnitt mit einem nicht durch Feuer und Rauch gefährdeten
Bettenaufzug erreicht werden kann.
§ 13 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen
(1) Gebäude sind mit geeigneten Feuerlöschern in
ausreichender Zahl auszustatten. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und
leicht zugänglich anzubringen.
(2) In jedem Brandabschnitt muss an geeigneter Stelle in der
Nähe des notwendigen Treppenraums eine trockene Steigleitung oder ein
Wandhydrant angebracht sein.
(3) Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege führen,
müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben.
(4) Räume mit erhöhter Brandgefahr, wie Räume,
in denen mit offenem Feuer oder brennbaren Flüssigkeiten umgegangen wird,
Laboratorien, Werkstätten, Desinfektionsräume, Filmarchive oder
Lagerräume für Medikamente oder brennbare Flüssigkeiten
müssen eine dafür geeignete automatische Feuerlöschanlage haben.
Satz 1 gilt entsprechend für Einrichtungen, von denen besondere
Brandgefahren ausgehen.
(5) Automatische Feuerlöschanlagen müssen an eine
Brandmelderzentrale angeschlossen sein.
§ 14 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge
(1) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen
Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben.
(2) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen
Alarmierungsanlagen haben, mit denen das Betriebspersonal alarmiert werden
kann.
(3) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen
zusätzlich zu den örtlichen Bedienungsvorrichtungen zentrale
Bedienungsvorrichtungen für Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brandmelde-,
Alarmierungsanlagen haben, die in einem für die Feuerwehr leicht
zugänglichen Raum (Brandmelder- und Alarmzentrale) zusammengefasst werden.
(4) Aufzüge müssen mit einer Brandfallsteuerung
ausgestattet sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst
wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge des
betroffenen Brandabschnitts das Erdgeschoss oder das diesem
nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar
anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.
(5) Automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische
Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. Brandmeldungen müssen
von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur Leitstelle für
den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz weitergeleitet werden.
§ 15 Besondere Anforderungen an Räume mit erhöhter Brandgefahr
(1) Räume mit erhöhter Brandgefahr (§ 13 Abs. 4)
müssen mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt
liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. Ein Ausgang darf
auch zu einem benachbarten Raum führen, wenn von diesem ein Rettungsweg
oder das Freie unmittelbar erreichbar ist.
(2) In Räumen mit erhöhter Brandgefahr müssen
geeignete Feuerlöscheinrichtungen oder Löschdecken zur
Bekämpfung von Entstehungsbränden bereitgehalten werden.
(3) Räume mit erhöhter Brandgefahr müssen
Einrichtungen haben, durch die Gase, Dämpfe, Nebel, Wrasen und Stäube
so beseitigt werden, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht
entstehen können. Räume dieser Art müssen durch Warnschilder
gekennzeichnet sein.
Teil 4
Betriebsvorschriften
§ 16 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
(1) Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten,
Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei,
Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden.
Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
(2) Rettungswege in Krankenhäusern und Pflegeheimen
müssen ständig frei gehalten werden.
(3) Während des Betriebes müssen alle Türen von
Rettungswegen unverschlossen sein; dies gilt nicht für Krankenhäuser
des Straf- oder Maßregelvollzugs.
§ 17 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne
(1) Der Betreiber hat im Einvernehmen mit der
Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang
bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere die
Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der
Kräfte für den Brandschutz sowie die betrieblichen Maßnahmen
festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzer,
erforderlich sind.
(2) Das Betriebspersonal ist bei Beginn des
Arbeitsverhältnisses und danach mindestens zweimal jährlich zu
unterweisen über
die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen,
Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und
Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale,
die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem
Brand oder bei einer Panik, und
die Betriebsvorschriften.
Den Brandschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben, an der
Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.
(3) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind
Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur
Verfügung zu stellen.
(4) In jedem Geschoss sind der Verlauf der Rettungswege, die
für die Brandbekämpfung freizuhaltenden Flächen, die Feuermelde-
und Feuerlöscheinrichtungen, die Bedienungseinrichtungen der technischen
Anlagen für die Brandbekämpfung sowie die Bereiche für
Infektionskranke und die Bereiche, in denen mit ionisierenden Strahlen
umgegangen wird, in einem Flucht- und Rettungswegeplan im Maßstab von
mindestens 1 : 200 darzustellen. Im Raum, in dem die Brandmelderzentrale
untergebracht ist, sind der Lageplan mit den Außenanlagen sowie die
Flucht- und Rettungswegepläne aller Geschosse anzubringen.
Teil 5
Zusätzliche Bauvorlagen, Prüfungen
§ 18 Zusätzliche Bauvorlagen
(1) Mit den Bauvorlagen ist ein Brandschutzkonzept
vorzulegen, in dem insbesondere die Zahl der Betten, die Art der Unterbringung,
die Anordnung der Intensivbereiche, die Anordnung und Bemessung der
Rettungswege, die Art der Rettung und die zur Erfüllung der
brandschutztechnischen Anforderungen erforderlichen baulichen, technischen und
betrieblichen Maßnahmen dargestellt sind.
(2) In den Bauvorlagen ist die Zweckbestimmung der einzelnen
Räume und Bereiche anzugeben. Insbesondere sind die Operationsbereiche,
die Intensivbereiche, die Bereiche für Infektionskranke und die Bereiche,
in denen mit ionisierenden Strahlen umgegangen wird, sowie die für diese
Bereiche erforderlichen besonderen baulichen, technischen und betrieblichen
Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen darzustellen.
(3) Für die nach dieser Verordnung erforderlichen
technischen Einrichtungen sind besondere Pläne, Beschreibungen und
Nachweise vorzulegen.
(4) Der Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und
die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz- und
Rettungsfahrzeuge sind in einem besonderen Außenanlagenplan darzustellen.
§ 19 Prüfungen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde hat Krankenhäuser und
Pflegeheime in Zeitabständen von höchstens zwei Jahren zu
prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu
überwachen und festzustellen, ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden
Prüfungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt
worden sind. Der Heimaufsicht, der Ordnungsbehörde, der Gewerbeaufsicht
und der Brandschutzdienststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an den
Prüfungen zu geben.
(2) In Jahren, in denen eine Brandverhütungsschau nach
§ 33 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes unter
Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt wird, entfällt
die Prüfung nach Absatz 1.
Teil 6
Schlussvorschriften
§ 20 Anwendung auf bestehende Krankenhäuser und Pflegeheime
(1) Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser
Verordnung bestehenden Krankenhäuser und Pflegeheime sind die
Betriebsvorschriften (§§ 16 und 17) und die Vorschriften über
Prüfungen (§ 19) dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Bestehende Krankenhäuser und Pflegeheime sind bis zum
31. Dezember 2005 so nachzurüsten, dass sie den Anforderungen des
§ 14 entsprechen.
Auf eine Nachrüstung
bestehender Aufzüge gemäß § 14 Abs. 4 kann verzichtet werden, wenn diese mit
unverhältnismäßig hohem technischen Aufwand und unverhältnismäßig hohen Kosten
verbunden ist und der Betreiber in seiner Brandschutzordnung nach § 17
betriebliche Maßnahmen festgelegt hat, mit denen die Schutzziele einer
Brandfallsteuerung des Aufzuges auf andere Weise erreicht werden können.
§ 21 Gleichwertigkeit
Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in
Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen
entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in
Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen
dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird.
§ 22 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Potsdam, den 21. Februar 2003
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 8/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli
1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
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