Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Camping- und Wochenendhausplätze im Land Brandenburg (Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung - BbgCWPV)
Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Camping- und Wochenendhausplätze im Land Brandenburg (Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung - BbgCWPV)
vom 18. Mai 2005 ( GVBl.II/05, [Nr. 14] , S.254)
Auf Grund des
§ 80 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und des § 79 Abs. 3 der Brandenburgischen
Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister für
Infrastruktur und Raumordnung:
Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffe
§ 2 Allgemeine Anforderungen
§ 3 Zufahrten, Fahrwege
§ 4 Brandschutz
§ 5 Sanitäre Einrichtungen
§ 6 Betriebsvorschriften
§ 7 Zusätzliche Bauvorlagen
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 1
Anwendungsbereich, Begriffe
(1) Diese
Verordnung gilt für Campingplätze und Wochenendhausplätze mit einer Grundfläche
von mehr als 1 000 m2 oder mit mehr als vier Campingzelten, Campingfahrzeugen
oder Wochenendhäusern.
(2)
Campingplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter
Zeiten des Jahres betrieben werden und zum Aufstellen und Benutzen von
Campingzelten oder Campingfahrzeugen bestimmt sind.
(3)
Wochenendhausplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während
bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und zum Aufstellen und Benutzen
von Wochenendhäusern bestimmt sind.
(4)
Wochenendhäuser sind Gebäude mit einer Grundfläche von höchstens 50 m2 und einer
Gesamthöhe von höchstens 4 m, die dem vorübergehenden Aufenthalt dienen. Bei der
Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz oder ein Vorzelt bis
zu 10 m2 Grundfläche unberücksichtigt. Nicht jederzeit ortsveränderlich
aufgestellte Campingfahrzeuge gelten als Wochenendhäuser.
§ 2
Allgemeine Anforderungen
(1) Camping-
und Wochenendhausplätze sind so anzuordnen und zu gestalten, dass durch ihren
Betrieb und den Zugangs- und Abgangsverkehr keine Störungen für die Umgebung
verursacht und die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des
Wasserhaushaltes nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.
(2) Der Boden
muss so beschaffen oder hergerichtet sein, dass auch bei länger anhaltendem
Regen das Wasser sicher abgeleitet wird und die Oberfläche nicht verschlammt.
(3)
Standplätze für Campingzelte oder Campingfahrzeuge sind von Aufstellplätzen für
Wochenendhäuser räumlich zu trennen.
(4) Camping-
und Wochenendhausplätze sind einzufrieden oder anderweitig von anderen Nutzungen
abzugrenzen.
§ 3
Zufahrten, Fahrwege
(1) Camping-
und Wochenendhausplätze müssen durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen
sein.
(2) Zufahrten
und Fahrwege müssen mindestens 5,50 m breit, befestigt und für Fahrzeuge der
Feuerwehr befahrbar sein. Geringere Zufahrtsbreiten sind zulässig, wenn
ausreichende Ausweich- und Wendemöglichkeiten vorhanden sind. Für Fahrwege mit
vorgeschriebenem Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m Länge
mit Wendemöglichkeit genügt eine Breite von 3 m.
§ 4
Brandschutz
(1) Camping-
und Wochenendhausplätze sind durch mindestens 5 m breite Brandschutzstreifen in
einzelne Abschnitte von nicht mehr als 2 000 m2 Grundfläche zu unterteilen. Ein
solcher Brandschutzstreifen muss zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden,
wenn diese baulich genutzt werden. Die Brandschutzstreifen sind ständig von
baulichen Anlagen, Gegenständen und Unterholz freizuhalten.
(2) Der
Abstand zwischen Campingzelten, Campingfahrzeugen oder Wochenendhäusern muss
mindestens 2 m betragen.
(3) Camping-
und Wochenendhausplätze müssen eine ausreichende Löschwasserversorgung mit an
den Fahrwegen angeordneten Überflurhydranten oder anderen Einrichtungen für die
Löschwasserentnahme sowie eine ausreichende Anzahl von Feuerlöschern haben. Von
jeder Stelle des Platzes müssen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme in
nicht mehr als 200 m Entfernung erreichbar sein.
§ 5
Sanitäre Einrichtungen
(1) Camping-
und Wochenendhausplätze müssen eine Wasserversorgungsanlage haben, die eine
ausreichende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser dauernd sichert.
(2) Camping-
und Wochenendhausplätze müssen getrennte Räume für Wasch- und
Duscheinrichtungen, Geschirrspüleinrichtungen, Wäschespüleinrichtungen und
Toilettenanlagen haben. Die Wände und Fußböden dieser Räume müssen leicht
gereinigt werden können. Die Einrichtungen müssen hygienisch einwandfrei
benutzbar sein. Trinkwasserzapfanlagen, Abwasserbeseitigungs- oder
Abwasserbehandlungsanlagen sowie Anlagen für Wert- und Abfallstoffe müssen von
den Räumen nach Satz 1 getrennt sein.
(3) In nach
Geschlechtern getrennten Räumen müssen eine ausreichende Zahl von Waschplätzen
und Duschen und jeweils mindestens ein Waschplatz und eine Dusche in einer
Einzelzelle vorhanden sein. Für Rollstuhlbenutzer ist eine ausreichende Zahl von
barrierefreien Einzelzellen mit Waschplatz und Dusche, mindestens jedoch eine,
einzurichten.
(4) Es muss
eine ausreichende Zahl von Geschirrspülbecken und Wäschespülbecken vorhanden
sein.
(5) Es muss
eine ausreichende Zahl von Trinkwasserzapfstellen mit Schmutzwasserabläufen
vorhanden sein. Der Boden von Zapfstellen im Freien muss in einem Umkreis von
mindestens 2 m befestigt sein. Wasserzapfstellen, die kein Trinkwasser liefern,
sind als solche zu kennzeichnen.
(6) In nach
Geschlechtern getrennten Räumen muss eine ausreichende Zahl von Toiletten in
Einzelzellen vorhanden sein. Toilettenräume müssen Vorräume mit Handwaschbecken
haben. Für Rollstuhlbenutzer ist eine ausreichende Zahl von barrierefreien
Einzelzellen mit Toilette und Waschbecken, mindestens jedoch eine, einzurichten.
(7) Camping-
oder Wochenendhausplätze müssen an eine Sammelkanalisation, eine ausreichend
bemessene Kleinkläranlage oder Sammelgrube angeschlossen sein. Für die
Entleerung von tragbaren Toiletten muss ein geeigneter Behälter vorhanden sein,
wenn die Entsorgung der tragbaren Toiletten in die örtliche Sammelkanalisation
nicht zulässig ist.
(8)
Abfallgruben sind nicht zulässig. Kleinkläranlagen und Sammelgruben sowie
Behälter für Wert- oder Abfallstoffe müssen von Stand- und Aufstellplätzen
abgeschirmt und so weit entfernt sein, dass von ihnen keine Beeinträchtigungen
ausgehen.
§ 6
Betriebsvorschriften
(1) Während
des Betriebes des Camping- oder Wochenendhausplatzes muss der Betreiber oder die
vom Betreiber mit der Leitung des Platzes beauftragte Person ständig erreichbar
sein.
(2) Der
Betreiber eines Camping- oder Wochenendhausplatzes ist dafür verantwortlich,
dass
die Anlagen und
Einrichtungen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlich
sind, in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit
bleiben,
die
Brandschutzanforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 eingehalten
werden,
ein
Verbandskasten für Erste Hilfe bereitgehalten wird,
die
Bestimmungen dieser Verordnung und die in der Platzordnung geregelten
Betriebsvorschriften eingehalten werden.
(3) Der
Betreiber eines Camping- oder Wochenendhausplatzes muss in einer Platzordnung
mindestens regeln:
das Aufstellen
von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Zelten sowie von Wochenendhäusern,
das Benutzen
und Sauberhalten der Plätze, der Anlagen und der Einrichtungen,
das Beseitigen
von Wert- und Abfallstoffen und Abwasser,
den Umgang mit
Feuer.
(4) An den
Eingängen zu den Camping- und Wochenendhausplätzen ist an gut sichtbarer,
geschützter Stelle ein Lageplan der Platzanlage anzubringen. Aus dem Lageplan
müssen die Zufahrt, die Fahrwege, die Brandschutzstreifen, die Art und Lage der
Hydranten und der besonderen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme sowie die
Standorte der Feuerlöscher, der Erste-Hilfe-Einrichtungen und der
Fernsprechanschlüsse ersichtlich sein.
(5) An den
Eingängen zu Camping- und Wochenendhausplätzen und bei größeren Plätzen auch an
weiteren Stellen sind Hinweise anzubringen, die mindestens folgende Angaben
enthalten müssen:
Name und
Anschrift des Betreibers und der mit der Leitung des Platzes beauftragten
Person,
Lage der
Fernsprechanschlüsse,
Anschrift und
Rufnummer der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes,
Name, Anschrift
und Rufnummer des nächsten Arztes und der nächsten Apotheke,
Platzordnung.
§ 7
Zusätzliche Bauvorlagen
Mit den
Bauvorlagen ist ein Brandschutzkonzept vorzulegen. Im Brandschutzkonzept ist auf
der Grundlage einer Risikoanalyse eine Gesamtbewertung vorzunehmen und
darzustellen, welche vorbeugenden baulichen, anlagentechnischen,
organisatorischen (betrieblichen) und abwehrenden Maßnahmen zur Erfüllung der
Schutzziele des Brandschutzes sowie der brandschutztechnischen Anforderungen
erforderlich sind.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 und 3 der Brandenburgischen Bauordnung handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Gebot
in § 6 Abs. 1
während des Betriebes nicht ständig erreichbar ist,
in § 6 Abs. 2
Nr. 1 die Anlagen und Einrichtungen nicht in dem der Belegung des Platzes
entsprechenden Umfang betriebsbereit hält,
in § 6 Abs. 2
Nr. 2 die Brandschutzanforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 nicht
einhält,
in § 6 Abs. 2
Nr. 3 keinen Verbandskasten für Erste Hilfe bereithält.
Die
Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 79 Abs. 5 der Brandenburgischen Bauordnung mit
einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
§ 9
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten
dieser Verordnung tritt die Brandenburgische Camping- und
Wochenendhausplatz-Verordnung vom 23. Juni 1995 (GVBl. II S. 490), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2001 (GVBl. II S. 8), außer Kraft.
Potsdam, den
18. Mai 2005
Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung
Frank Szymanski
Feedback