Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
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Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)

Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
vom 9. Oktober 2003 ( GVBl.I/03, [Nr. 14] , S.250) zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.16)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Grundsätze
§ 1 Gesetzeszweck
Abschnitt 2 Jagdbezirke und Hegegemeinschaften

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 2 Gestaltung der Jagdbezirke § 3 Zerschneidung von Lebensräumen § 4 Entschädigung bei Angliederung von Flächen § 5 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd § 6 Verantwortlicher Jagdbezirksinhaber (Jagdausübungsberechtigter)

Unterabschnitt 2 Jagdbezirke

§ 7 Eigenjagdbezirke § 8 Jagdflächen des Landes und des Bundes § 9 Gemeinschaftliche Jagdbezirke § 10 Jagdgenossenschaft § 11 Jagdnutzung

Unterabschnitt 3 Hegegemeinschaften

§ 12 Aufgaben und räumlicher Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften
Abschnitt 3 Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
§ 13 Verpachtung § 14 Mehrzahl von Jagdpächtern § 15 Eintragung in den Jagdschein § 16 Jagderlaubnis § 17 Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen § 18 Tod des Jagdpächters
Abschnitt 4 Schutz des Wildes und seiner Lebensräume
§ 19 Wildschutzgebiete § 20 Jagdgatter § 21 Eingewöhnungs-, Fang- und Quarantänegatter § 22 Führung von Hunden
Abschnitt 5 Förderung des Jagdwesens
§ 23 Aufkommen, Gegenstand und Verfahren der Förderung (Jagdabgabe)
Abschnitt 6 Jagdausübung

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 24 Jägerprüfung, Falknerprüfung, Jagdschein § 25 Gruppenhaftpflichtversicherung

Unterabschnitt 2 Jagdbeschränkungen

§ 26 Sachliche Gebote und Verbote § 27 Meldepflicht § 28 Örtliche Beschränkungen § 29 Regelung der Bejagung § 30 Abschussverbot § 31 Jagd- und Schonzeiten

Unterabschnitt 3 Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

§ 32 Wegerecht, Jägernotweg § 33 Jagdeinrichtungen § 34 Nachsuchen und Wildfolge § 35 Bestätigte Schweißhundeführer § 36 Verfolgung kranken oder krank geschossenen Wildes in befriedeten Bezirken § 37 Einsatz von Jagdgebrauchshunden
Abschnitt 7 Jagdschutz
§ 38 Inhalt des Jagdschutzes, Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes § 39 Jagdschutzberechtigte § 40 Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten § 41 Natürliche Äsung; Fütterung des Wildes
Abschnitt 8 Wild- und Jagdschaden
§ 42 Aussetzen und Ansiedeln von Tierarten § 43 Verhinderung übermäßigen Wildschadens auf eingezäunten Waldflächen und Obstplantagen § 44 Erstattungsausschluss § 45 Wildschäden in Forstkulturen, Flurholzpflanzungen und Obstplantagen § 46 Anmeldung von Wild- und Jagdschäden § 47 Vorverfahren § 48 Wildschadensschätzer § 49 Termin am Schadensort § 50 Gütliche Einigung § 51 Schadensfeststellung und Vorbescheid § 52 Kosten des Vorverfahrens § 53 Gerichtliches Verfahren
Abschnitt 9 Wildhandel
§ 54 Überwachung des Wildhandels
Abschnitt 10 Organisation, Zuständigkeit, Verfahren
§ 55 Jagdbehörden § 56 Jagdbeiräte, Jagdberater § 57 Landesvereinigungen der Jäger § 58 Sachliche Zuständigkeit § 59 Anordnung zur zeitweiligen Regelung der Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes
Abschnitt 11 Ahndungsvorschriften
§ 60 Ordnungswidrigkeiten, Bußgeld § 61 Verwaltungsbehörde, Verbot der Jagdausübung und Einziehung
Abschnitt 12 Schlussvorschriften
§ 62 Übergangsvorschriften § 63 Ausführungsvorschriften § 64 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Abschnitt 1 Grundsätze

§ 1 Gesetzeszweck

(1) Wild ist ein wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Es ist als unverzichtbarer Teil der natürlichen Umwelt in seinem Beziehungsgefüge zu bewahren. Der Schutz des jagdbaren Wildes und seiner Lebensräume ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
(2) Dieses Gesetz dient dazu,
einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten;
bedrohte Wildarten zu schützen;
die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern, zu verbessern und so weit wie möglich wiederherzustellen;
die von jagdbaren Tieren verursachten Schäden am Wald und auf landwirtschaftlichen Kulturen auf ein wirtschaftlich tragbares Maß zu begrenzen;
die jagdlichen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen des Naturschutzes, des Tierschutzes, der Landschaftspflege sowie der Erholungsnutzung in Einklang zu bringen;
die Jagdausübung und die Jagdorganisation zu regeln;
eine biotopgerechte Wildbewirtschaftung durchzusetzen.
Abschnitt 2 Jagdbezirke und Hegegemeinschaften

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 2 Gestaltung der Jagdbezirke

(1) Jagdbezirke sind durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abzurunden, wenn dies eine ordnungsgemäße Hege des Wildes und die Jagdausübung erfordern.
(2) Bei der Abrundung soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke nur verändert werden, soweit dies sachlich geboten ist; Möglichkeiten eines Flächenausgleiches sind auszuschöpfen. Wird durch die Anlage einer Straße oder einer ähnlichen Einrichtung die ordnungsgemäße Hege und Jagdausübung auf einer Teilfläche eines Jagdbezirkes unmöglich oder wesentlich erschwert, so kann die Teilfläche einem anderen Jagdbezirk auch dann angegliedert werden, wenn hierdurch die Gesamtgröße der Jagdbezirke erheblich verändert wird. Abrundungen, durch die ein Jagdbezirk seine gesetzliche Mindestgröße verliert, sind unzulässig.
(3) Eine Abrundung von Jagdbezirken wird auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft oder eines beteiligten Inhabers eines Eigenjagdbezirkes oder von Amts wegen durch die untere Jagdbehörde vorgenommen. Grundflächen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes keinen Jagdbezirk bilden, sind einem oder mehreren angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern. Ist ein Jagdbezirk verpachtet, so bedarf die Abrundung der Zustimmung des Jagdpächters. Vor der Entscheidung über eine Abrundung ist der Jagdberater zu hören.
(4) Abrundungen von Jagdbezirken können auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben oder geändert werden, soweit ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen sind. Absatz 3 Satz 3 und 4 finden entsprechend Anwendung.
(5) Sind mehrere Jagdbehörden örtlich zuständig so entscheidet die Jagdbehörde, in deren Bezirk sich die größere Abrundungsfläche befindet. Die anderen unteren Jagdbehörden erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 3 Zerschneidung von Lebensräumen

Bei Maßnahmen der Verkehrswegeplanung von überregionaler Bedeutung, die geeignet sind, Lebensräume von Wild zu zerschneiden oder zu beeinträchtigen, sind die unteren Jagdbehörden frühzeitig vor Einleitung des Planungsverfahrens zu beteiligen. Im Verfahren sollen Maßnahmen geplant werden, die die Auswirkungen nach Satz 1 verhindern oder mildern.

§ 4 Entschädigung bei Angliederung von Flächen

Der Eigentümer von Flächen, die an einen Eigenjagdbezirk angegliedert werden, hat gegen den Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes einen Anspruch auf eine dem Flächenanteil entsprechende angemessene Entschädigung. Als angemessene Entschädigung ist der ortsübliche Pachtpreis oder Durchschnittspachtpreis der an den Eigenjagdbezirk angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke anzusehen. Bei verpachteten Eigenjagdbezirken hat der Eigentümer einen Anspruch auf eine dem Flächenanteil entsprechend angemessene Entschädigung in Höhe des Pachtpreises, wenn dieser höher ist als die nach Satz 2 zu zahlende Entschädigung.

§ 5 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd

(1) Befriedete Bezirke sind:
Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an ein Gebäude im Sinne der Nummer 1 anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind,
Friedhöfe,
Wildgehege,
Öffentliche Grün-, Sport- und Erholungsanlagen,
Eisenbahnanlagen und Bundesautobahnen,
Golfplätze,
vollständig eingefriedete Betriebsgelände,
Häfen,
militärisch genutzte Flächen (mit Ausnahme von Truppen- und Standortübungsplätzen), sofern Betretungsverbot für bestimmte Personengruppen besteht und diese ganz oder teilweise durch eine Umfriedung begrenzt sind und
ganzjährig oder saisonal genutzte Flugplätze.
(2) Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag des Eigentümers Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Wild (mit Ausnahme von Federwild, Wildkaninchen und Raubwild) dauernd abgeschlossen und deren Eingänge abgesperrt werden können, für befriedet erklären.
(3) In befriedeten Bezirken kann die untere Jagdbehörde dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes oder deren Beauftragtem bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten. Antragsberechtigt ist der Grundeigentümer oder dessen Beauftragter. Jagdhandlungen mit der Schusswaffe dürfen dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder einem Beauftragten nur gestattet werden, wenn diese im Besitz eines gültigen Jagdscheines oder für den Gebrauch von Schusswaffen im Sinne des § 17 Abs.
1 Nr.
4 des Bundesjagdgesetzes ausreichend versichert sind. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Den nach Satz 1 Jagdausübungsberechtigten wird die Erteilung dieser Erlaubnis mitgeteilt. Das Aneignungsrecht hat derjenige, dem oder dessen Beauftragtem die Jagdhandlung gestattet wurde.
(4) Mit Zustimmung der unteren Jagdbehörde kann der Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes oder die Jagdgenossenschaft die Jagd ruhen lassen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Verwirklichung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele nicht gefährdet und der Jagdschutz gewährleistet werden.

§ 6 Verantwortlicher Jagdbezirksinhaber (Jagdausübungsberechtigter)

(1) Wem die Ausübung der Jagd in einem Jagdbezirk zusteht (Jagdausübungsberechtigter), ist vorbehaltlich des § 5 Abs. 4 verpflichtet, dort das Jagdrecht auszuüben.
(2) Ist der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes eine Personengemeinschaft oder eine juristische Person, so hat er der unteren Jagdbehörde unter Vorlage des entsprechenden Vertrages eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als für die Jagd und den Jagdschutz Verantwortliche zu benennen, wenn die Jagd nicht durch Verpachtung genutzt wird. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden, als nach § 14 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn und solange der Jagdausübungsberechtigte aus Gründen, die in seiner Person liegen, an der Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes länger als zwei Monate verhindert ist.
(4) Mitpächter oder mehrere für einen Jagdbezirk verantwortliche Personen im Sinne des Absatzes 2 haben auf Verlangen der unteren Jagdbehörde aus ihrer Mitte einen Bevollmächtigten zu benennen, der gegenüber der unteren Jagdbehörde in allen die Jagdausübung in dem Jagdbezirk betreffenden Angelegenheiten zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen sowie zum Empfang von Urkunden und Sachen berechtigt ist.

Unterabschnitt 2 Jagdbezirke

§ 7 Eigenjagdbezirke

(1) Die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirkes beträgt 150 Hektar. Sie kann auf Antrag des Eigentümers von der unteren Jagdbehörde bis auf 75 Hektar verringert werden, wenn dem nicht wesentliche Belange der Hege und Jagd entgegenstehen. Näheres regelt das für Jagd zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung. Die Teilung eines Eigenjagdbezirkes von mehr als 150 Hektar in Eigenjagdbezirke unter 150 Hektar ist dabei unzulässig.
(2) Eigenjagdbezirke können in mehrere selbstständige Jagdbezirke oder Teilreviere zur Verpachtung aufgeteilt werden, wenn jeder Teil für sich eine Mindestgröße von 150 Hektar hat und wenn jedes Teilrevier eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet.
(3) Der Eigentümer oder Nutznießer von Flächen, die einen Eigenjagdbezirk bilden, kann durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der zuständigen unteren Jagdbehörde auf die Selbstständigkeit seines Eigenjagdbezirkes verzichten. Die Flächen sind alsdann benachbarten Jagdbezirken anzugliedern. Der Verzicht auf die Nutzung (Selbstständigkeit) sowie dessen Widerruf sind erst zum Ende einer laufenden Pachtzeit möglich. Sofern die Angliederung an einen nicht verpachteten Eigenjagdbezirk erfolgt, ist dies nur zum Ende eines Jagdjahres möglich.
(4) Sind mehrere Jagdbehörden örtlich zuständig, so entscheidet die Jagdbehörde, in deren Bezirk sich die größere Fläche befindet. Die anderen unteren Jagdbehörden erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 8 Jagdflächen des Landes und des Bundes

(1) Bei Eigenjagdbezirken des Landes nutzt das Land die Jagd selbst oder durch Verpachtung. Übt das Land die Jagd selbst aus, findet § 6 Abs. 2 keine Anwendung. Die Vertretung aller landeseigenen Flächen erfolgt durch die untere Forstbehörde. Das Nähere regelt eine Jagdnutzungsvorschrift, die durch das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung erlassen wird.
(2) Für Flächen des Bundes findet § 6 Abs. 2 keine Anwendung. Die Vertretung dieser Flächen erfolgt entsprechend den für die Bundesforstverwaltung geltenden Regelungen.

§ 9 Gemeinschaftliche Jagdbezirke

(1) Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes beträgt 500 Hektar. Abweichend von Satz 1 kann die Jagdbehörde nach Anhörung des Jagdbeirates gemeinschaftliche Jagdbezirke mit einer Größe von wenigstens 250 Hektar zusammenhängender Fläche zulassen, wenn
ein Antrag von der Mehrheit der Grundstückseigentümer der betroffenen Flächen gestellt wird und die Antragsteller über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden Grundflächen verfügen und
keine wesentlichen Belange der Hege und Jagd entgegenstehen.
Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, zählen bei der Berechnung nach Satz 2 nicht mit.
(2) Werden die Mindestgrößen nach Absatz 1 nicht erreicht, weil die Grundflächen eines Gemeindegebietes von einem oder mehreren Jagdbezirken umschlossen (Enklave) oder geteilt werden, so kann die Jagdbehörde nach Anhörung des Jagdbeirates unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Nr. 1 und 2 einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk von wenigstens 150 Hektar zulassen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die außerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes liegenden Grundflächen einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebietes hat die untere Jagdbehörde angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern, sofern sie nicht nach Absatz 2 zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk erklärt werden. § 2 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Werden solche Flächen von einem Jagdbezirk ganz umschlossen, so sind sie dessen Bestandteil, soweit kein Fall des Absatzes 2 vorliegt.
(4) Einem Antrag auf Zusammenlegung zusammenhängender Grundflächen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes stattzugeben, wenn er von der Mehrheit der betroffenen Grundstückseigentümer jeder der beteiligten Gemeinden gestellt wird und die Antragsteller in ihrer Gemeinde jeweils gemeinsam über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden betroffenen Grundflächen verfügen. Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, werden nicht in die Berechnung einbezogen.
(5) Die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes in mehrere selbstständige Jagdbezirke (§ 8 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes) darf die untere Jagdbehörde nur zulassen, wenn die Jagdgenossenschaft dies beschlossen hat und jeder Teil für sich die Mindestgröße von 500 Hektar hat und eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet.
(6) Entstehen im Zuge von Gebietsreformen neue Gemeinden oder werden Gemeinden in andere Gemeinden eingegliedert, so bleiben die bisherigen Jagdbezirke bestehen.
(7) Freiwillige Zusammenschlüsse von Jagdbezirken sind möglich, wenn in jeder der beteiligten Jagdgenossenschaften die Beschlüsse jeweils mit den gemäß § 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes erforderlichen Mehrheiten gefasst wurden.

§ 10 Jagdgenossenschaft

(1) Die Jagdgenossenschaft entsteht kraft Gesetzes und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Aufsicht der unteren Jagdbehörde.
(2) Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung aufzustellen. Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die untere Jagdbehörde. Die Jagdgenossenschaft hat die genehmigte Satzung gemäß der Bekanntmachungsverordnung bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.
(3) Die Satzung muss insbesondere festlegen:
Name und Sitz der Jagdgenossenschaft;
das Gebiet der Jagdgenossenschaft;
die Voraussetzungen, unter denen Umlagen erhoben werden können, wobei der Festsetzungsbeschluss und der Haushaltsplan gleichzeitig in Kraft treten müssen;
unter Beachtung der Landeshaushaltsordnung Bestimmungen für das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung sowie die Rechnungsprüfung;
die Aufgaben der Jagdgenossenschaftsversammlung und des Vorstandes;
die Form der Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft.
(4) Hat eine Jagdgenossenschaft nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Entstehung eine Satzung beschlossen, so setzt die untere Jagdbehörde die Satzung fest.
(5) Die Jagdgenossenschaft hat ein Jagdkataster zu führen.
(6) Die Jagdgenossenschaft wählt einen Jagdvorstand, der aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern besteht.
(7) Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom hauptamtlichen Bürgermeister, bei amtsangehörigen Gemeinden vom Amtsdirektor wahrgenommen. Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung bis zur Wahl des Jagdvorstandes trägt die Jagdgenossenschaft. Von der Übernahme der Geschäfte ist die untere Jagdbehörde in Kenntnis zu setzen.
(8) Gehören zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Flächen verschiedener Gemeinden oder abgesonderter Gemarkungen und gemeindefreier Gebiete, so nimmt der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor der Gemeinde, in deren Gebiet der größte Flächenanteil des Jagdbezirkes liegt, bis zur Wahl des Jagdvorstandes dessen Geschäfte wahr.
(9) Die Jagdgenossenschaft kann für ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf Umlagen von den Jagdgenossen erheben.
(10) Gehören Grundflächen von mehr als fünf Eigentümern gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 einem Eigenjagdbezirk an oder werden diesem angegliedert oder macht diese Fläche mindestens ein Drittel des Eigenjagdbezirkes aus, so bilden die Eigentümer der Flächen zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine Angliederungsgenossenschaft. Auf diese finden die Absätze 6 und 7 sowie § 9 Abs. 1 bis 3 und § 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes sinngemäß Anwendung. Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Angliederungsgenossenschaft nicht. Die Flächen nach Satz 1 gehören zu keinem gemeinschaftlichen Jagdbezirk.

§ 11 Jagdnutzung

(1) Die Jagdgenossenschaft kann die Verpachtung insbesondere auf den Kreis der Jagdgenossen oder der jagdpachtfähigen Personen beschränken, die ihre Hauptwohnung in einer durch Beschluss zu bestimmenden Höchstentfernung zum Jagdbezirk haben. Sie kann außerdem ihre Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung sowie zur Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine, ausgenommen der Erlaubnis zum Abschuss von Einzelstücken, davon abhängig machen, dass ortsansässige Personen angemessen berücksichtigt werden.
(2) Wird die Jagd durch angestellte Jäger ausgeübt, so dürfen nicht mehr Personen angestellt werden, als nach § 14 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.

Unterabschnitt 3 Hegegemeinschaften

§ 12 Aufgaben und räumlicher Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften

(1) Jagdausübungsberechtigte von zusammenhängenden Jagdbezirken können eine Hegegemeinschaft bilden, um eine großräumige Wildbewirtschaftung zu ermöglichen.
(2) Die Hegegemeinschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch die untere Jagdbehörde. Die untere Jagdbehörde, über deren Zuständigkeitsbereich sich die Hegegemeinschaft erstreckt, hat die genehmigte Satzung unter Angabe von Ort und Zeit der Auslegung gemäß der Bekanntmachungsverordnung bekannt zu machen. Dem Vorsitzenden der Hegegemeinschaft ist die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk zuzusenden.
(3) Zu den Aufgaben einer Hegegemeinschaft zählt insbesondere
Hegemaßnahmen in den einzelnen Jagdbezirken abzustimmen und gemeinsam durchzuführen;
die Wildbestandsermittlung vorzubereiten, zu unterstützen und abzustimmen;
die Abschussplanvorschläge der nach der Satzung bewirtschafteten Wildarten aufeinander abzustimmen;
auf die Erfüllung der Abschusspläne hinzuwirken;
die Bewertung der Streckenergebnisse;
Maßnahmen des vorbeugenden Seuchenschutzes abzustimmen und zu unterstützen;
Maßnahmen der Biotopverbesserung abzustimmen.
(4) An den Beratungen der Hegegemeinschaften, bei denen sich die Mitglieder vertreten lassen können, sind die Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften, die Eigentümer der verpachteten Eigenjagdbezirke und die zuständige untere Forstbehörde zu beteiligen. Soweit Abschusspläne vom Jagdausübungsberechtigten nicht im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirkes aufgestellt worden sind, hat die Hegegemeinschaft auf eine einvernehmliche Abschussplanung hinzuwirken.
(5) Soweit es aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes erforderlich ist, insbesondere in Bewirtschaftungsgebieten (Einstandsgebieten) für Schalenwild, wirkt die untere Jagdbehörde auf die freiwillige Bildung von Hegegemeinschaften hin. Sind mehrere untere Jagdbehörden örtlich zuständig, so wird diese Aufgabe von der unteren Jagdbehörde wahrgenommen, in deren Bezirk sich das größere Bewirtschaftungsgebiet befindet. Die untere Jagdbehörde prüft und beurteilt die Gesamtplanung der Hegegemeinschaft und informiert die anderen unteren Jagdbehörden. Jede untere Jagdbehörde bestätigt daraufhin die einzelnen Abschusspläne für ihren Zuständigkeitsbereich.
(6) Beteiligt sich ein Jagdausübungsberechtigter nicht an der Hegegemeinschaft, so gibt der Vorstand der Hegegemeinschaft, in deren räumlichem Wirkungsbereich der Jagdbezirk liegt, eine Empfehlung zur Abschussplanung. Diese ist der unteren Jagdbehörde zuzuleiten. Die untere Jagdbehörde übergibt die für die Empfehlung erforderlichen Abschussplanunterlagen an die Hegegemeinschaft. Die territoriale Zuordnung zum Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft erfolgt durch die untere Jagdbehörde. Kommt in einem Jagdgebiet nur Reh- und Schwarzwild vor, ist die Beteiligung der Hegegemeinschaft entbehrlich.
(7) Ist die Bildung von Hegegemeinschaften aus Gründen der Hege erforderlich und ist eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der nach Absatz 5 zuständigen Behörde ohne Erfolg geblieben, können Hegegemeinschaften durch die untere Jagdbehörde gebildet werden.
(8) Die Mitglieder der Hegegemeinschaft wählen auf der Grundlage ihrer Satzung aus dem Kreis der ihr angehörenden Jagdausübungsberechtigten für eine bestimmte Amtszeit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(9) Wirken in einem Bewirtschaftungsgebiet mehrere Hegegemeinschaften, so ist von ihnen nach Aufforderung durch die untere Jagdbehörde sicher zu stellen, dass die Wildbewirtschaftung nach einheitlichen Kriterien erfolgt. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die untere Jagdbehörde. Sind mehrere untere Jagdbehörden betroffen, entscheidet die oberste Jagdbehörde.
Abschnitt 3 Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

§ 13 Verpachtung

(1) Die untere Jagdbehörde kann die Verpachtung eines Teiles von geringerer Größe als der gesetzlichen Mindestgröße eines Jagdbezirkes an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, wenn dies einer besseren Jagdbezirksgestaltung dient.
(2) Die Mindestpachtzeit beträgt für Niederwildbezirke neun Jahre, für Hochwildbezirke zwölf Jahre. Ein Jagdbezirk ist nur dann ein Hochwildjagdbezirk, wenn ein Abschuss von Hochwild über mindestens drei Jahre in Folge bereits erfolgt ist. Jagdbezirke, in denen als Hochwild nur Schwarzwild vorkommt, gelten als Niederwildjagdbezirk.
(3) Die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes in mehrere Teilreviere zum Zwecke der Verpachtung ist zulässig, wenn jedes Teilrevier mindestens 250 Hektar bejagbarer Fläche umfasst. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Jagdpachtverträge, die dieser Bedingung nicht entsprechen, haben Bestandsschutz für die vorgesehene Laufzeit; eine Verlängerung ist nicht zulässig.

§ 14 Mehrzahl von Jagdpächtern

(1) Die Zahl der Jagdpächter wird bei Jagdbezirken mit einem Umfang bis zu 250 Hektar auf zwei Personen beschränkt (Mitpacht). In größeren Jagdbezirken müssen für jeden weiteren Pächter jeweils mindestens 75 Hektar zur Verfügung stehen. Bei der Berechnung der nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Größen bleiben die befriedeten Bezirke außer Betracht.
(2) Die Bestimmungen über den Jagdpachtvertrag gelten mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 Satz 1 auch für die Weiter- und Unterverpachtung. In diesen Fällen darf die Zahl der jagdausübungsberechtigten Personen die zulässige Zahl der Jagdpächter nach Absatz 1 nicht überschreiten.

§ 15 Eintragung in den Jagdschein

(1) Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beantragt, hat dabei schriftlich oder elektronisch anzugeben, ob er als
Inhaber eines Eigenjagdbezirkes,
Jagdpächter, Mitpächter oder Unterpächter,
Inhaber eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheines, ausgenommen die Erlaubnis zum Abschuss von Einzelstücken,
in einem Jagdbezirk zur Jagdausübung befugt ist und welche Flächen anteilig auf ihn entfallen. Die untere Jagdbehörde kann die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheines aussetzen, bis die Angaben gemacht sind. Sie hat die Flächen in den Jagdschein einzutragen. Sie kann die Vorlage des Jagdpachtvertrages oder sonstige Nachweise verlangen.
(2) Jagdpächter, Mit- oder Unterpächter und Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis sind verpflichtet, der unteren Jagdbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss des Pacht- oder Erlaubnisvertrages unter Vorlage des Vertrages die Größe der Flächen mitzuteilen, auf denen ihnen die Ausübung des Jagdrechts zusteht. Ausgenommen davon sind Inhaber einer Jagderlaubnis zum Abschuss von Einzelstücken.

§ 16 Jagderlaubnis

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis erteilen. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten muss die Jagderlaubnis von allen Jagdausübungsberechtigten erteilt werden. Die Jagdausübungsberechtigten können sich gegenseitig zur Erteilung von Jagderlaubnissen schriftlich bevollmächtigen. Wird eine schriftliche Jagderlaubnis erteilt, ist hierin auf die Bevollmächtigung hinzuweisen.
(2) Die entgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis bedarf der Schriftform. Die Bestimmungen der §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes gelten sinngemäß.
(3) Soweit der Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einem Jagdausübungsberechtigten, einem angestellten Jäger oder einem bestätigten Jagdaufseher begleitet wird, hat er eine auf seinen Namen lautende schriftliche Jagderlaubnis bei sich zu führen, die er auf Verlangen den Jagdschutzberechtigten zur Prüfung vorzuzeigen hat.
(4) Angestellte Jäger und bestätigte Jagdaufseher sind im Rahmen ihres Anstellungsvertrages zur Jagdausübung innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt. Sie benötigen dazu keinen Jagderlaubnisschein.
(5) Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall aus Gründen der Hege die Befugnis oder Verpflichtung zur Erteilung einer Jagderlaubnis oder die sonstige Beteiligung anderer an der Jagd vorübergehend beschränken oder aussetzen.

§ 17 Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen

Ein Vertrag, der gegen die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und § 14 verstößt, ist nichtig.

§ 18 Tod des Jagdpächters

(1) Mit dem Tod des Jagdpächters erlischt der Jagdpachtvertrag. Im Jagdpachtvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Sind mehrere Pächter an dem Jagdpachtvertrag beteiligt, kann der Vertrag nur mit ihnen fortgesetzt werden, soweit die Bestimmung nach § 14 eingehalten wird. Mit Zustimmung der Jagdgenossenschaft oder dem Inhaber eines Eigenjagdbezirkes kann auch ein neuer Mitpächter aufgenommen werden. Dies gilt als Änderung des Jagdpachtvertrages und ist der unteren Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Abschnitt 4 Schutz des Wildes und seiner Lebensräume

§ 19 Wildschutzgebiete

(1) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages Gebiete, in denen ein besonderer Schutz des Wildes oder bestimmter Wildarten erforderlich ist, zu Wildschutzgebieten zu erklären. Die zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlichen Gebote und Verbote sind in der Rechtsverordnung zu regeln.
(2) In Wildschutzgebieten kann die Ausübung der Jagd beschränkt oder das Ruhen der Jagd auf bestimmte Wildarten angeordnet sowie das Betreten von Flächen und nicht öffentlichen Wegen zeitweise, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser- und Rastzeiten und zur Durchführung der Wildfütterung in Notzeiten verboten oder beschränkt werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. Die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung bleibt davon unberührt.
(3) Das geschützte Gebiet ist an den Zugangswegen als solches kenntlich zu machen.

§ 20 Jagdgatter

(1) Die Eingatterung von Jagdbezirken oder Teilen davon zum Zwecke der Hege und der Jagd ist nicht gestattet. Soweit notwendige Einzäunungen, insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit, zur Entstehung von Gattern führen, gelten diese als befriedeter Bezirk. Satz 2 gilt nicht für Forstschutzgatter.
(2) Gatter zur landwirtschaftlichen Wildtierhaltung sind keine Jagdgatter im Sinne dieses Gesetzes. Die Tötung der dort gehaltenen Tiere ist keine Jagdausübung.

§ 21 Eingewöhnungs-, Fang- und Quarantänegatter

(1) Flächen bis zu 20 Hektar können mit Genehmigung eingegattert werden, wenn das Gatter als Eingewöhnungsgatter, Fanggatter oder Quarantänegatter der Erhaltung oder Wiedereinbürgerung bestimmter Wildarten oder der Forschung oder der Ausbildung von Jagdhunden am Schwarzwild dient.
(2) Die Genehmigung erteilt die untere Jagdbehörde nach Zustimmung der Eigentümer im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und im Einvernehmen mit der für den Tierschutz zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
Betretungsrechte durch die Eingatterung nicht unangemessen eingeschränkt werden;
die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie die fachkundige Betreuung des Wildes gewährleistet sind;
die Jagd im übrigen Jagdbezirk nicht wesentlich beeinträchtigt wird;
andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) Die Genehmigung darf nur befristet erteilt und kann mit Auflagen verbunden werden.
(4) Die Pflichten zur Einholung von Genehmigungen und Erlaubnissen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 22 Führung von Hunden

(1) Die Gemeinde kann zum Schutz der Einstände des Wildes sowie der sonstigen frei lebenden Tiere vor Beunruhigungen bestimmen, dass Hunde außerhalb des Waldes in bestimmten Gebieten an der Leine zu führen sind, soweit sie nicht zur erlaubten Jagdausübung, als Hirtenhunde oder im polizeilichen oder einem anderen, im öffentlichen Interesse liegenden Einsatz verwendet werden.
(2) Bei organisierten Veranstaltungen (Übungen, Prüfungen, Wettbewerben) mit Hunden sind die Belange der Jagdausübung zu berücksichtigen. Hierzu ist die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten erforderlich. Dieser darf die Zustimmung nur verweigern, falls die geplante Veranstaltung nach Ort oder Zeit eine wesentliche Beeinträchtigung der rechtmäßigen Jagdausübung zur Folge haben könnte oder Belange des Natur- oder Tierschutzes (Brut- und Aufzuchtzeit) berührt werden.
Abschnitt 5 Förderung des Jagdwesens

§ 23 Aufkommen, Gegenstand und Verfahren der Förderung (Jagdabgabe)

(1) Mit der Gebühr für den Jagdschein wird vom Jagdscheininhaber für den Jahresjagdschein und den Tagesjagdschein eine Jagdabgabe erhoben, die ausschließlich zur Förderung des Jagdwesens verwendet und im Geschäftsbereich der obersten Jagdbehörde verwaltet wird. Insbesondere sollen gefördert werden:
Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes;
wildökologische Forschungen zur Analyse von Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten und zur Verminderung von Wildschäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft;
Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit über Jagd und Naturschutz;
Aufwendungen zur Errichtung und zum Betrieb von anerkannten Pflege- und Auffangstationen zur Versorgung von pflegebedürftigem Wild;
das jagdliche Schießen und das Jagdhundewesen;
die Errichtung und der Betrieb von Muster- und Lehrrevieren sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Information und zur Aus- und Fortbildung;
Maßnahmen zum jagdlichen Artenschutz und zum Biotopschutz;
das jagdliche Brauchtum und die Jagdkultur.
(2) Die Jagdabgabe wird auch für den Falknerjagdschein erhoben. Wird der Falknerjagdschein zusätzlich zu einem Jagdschein erworben, wird die Abgabe nur einmal erhoben. Bei unterschiedlichen Abgaben ist die höhere Abgabe zu erheben.
(3) Die Erhebung von Gebühren für Jagdscheine und Falknerjagdscheine richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.
(4) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages und der Landesvereinigungen der Jäger im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die Höhe der Jagdabgabe festzusetzen und Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus der Jagdabgabe zu erlassen.
Abschnitt 6 Jagdausübung

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 24 Jägerprüfung, Falknerprüfung, Jagdschein

(1) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages eine Prüfungsordnung für die Jäger- und Falknerprüfung zu erlassen. In der Prüfungsordnung sind insbesondere die
Zulassungsvoraussetzungen,
Grundsätze des Prüfungsverfahrens,
Prüfungsorgane,
Prüfungsabschnitte und Prüfungsfächer und
Prüfungsanforderungen
festzulegen. Ferner können Bestimmungen über die Ausbildung der Prüfungsbewerber getroffen werden.
(2) Der Jagdschein und der Falknerjagdschein werden von der unteren Jagdbehörde erteilt, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat. Die untere Jagdbehörde hat bei der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Waffengesetzes für die Ausführung des Waffengesetzes zuständigen Behörde eine Auskunft einzuholen, ob die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes gegeben sind. Die für die Ausführung des Waffengesetzes zuständige Behörde erteilt der unteren Jagdbehörde die erbetene Auskunft. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) werden insoweit eingeschränkt.
(3) Der Jagdschein und der Falknerjagdschein werden als Jahresjagdschein mit einer Geltungsdauer von einem, zwei oder drei Jagdjahren (1. April bis 31. März) oder als Tagesjagdschein mit einer Geltungsdauer von vierzehn aufeinander folgenden Tagen erteilt. Der Falknerjagdschein ist als solcher zu kennzeichnen.
(4) Bei der Erteilung von Tagesjagdscheinen an Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, können Ausnahmen von § 15 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes gemacht werden, wenn der Bewerber ausreichende jagdliche Kenntnisse durch eine gültige Jagdberechtigung seines Heimatlandes vorlegt.
(5) Das Ministerium kann die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung an eine nach § 57 Abs. 1 anerkannte Landesvereinigung der Jäger als sachkundige Dritte übertragen (Beleihung), wenn
diese zuverlässig ist,
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und
gewährleistet ist, dass die Vorschriften des Jagdrechtes über die Jägerprüfung eingehalten werden.
Die Beleihung kann befristet werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. Die Beleihung und deren Widerruf sind öffentlich bekannt zu machen.

§ 25 Gruppenhaftpflichtversicherung

Der Abschluss von Gruppenhaftpflichtversicherungen ohne Beteiligungszwang ist zulässig.

Unterabschnitt 2 Jagdbeschränkungen

§ 26 Sachliche Gebote und Verbote

(1) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 zu erweitern oder aus besonderen Gründen, insbesondere
der Wildseuchenbekämpfung,
der Landeskultur,
zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes,
zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden oder
zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken
einzuschränken.
Soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulässig. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Verbote auch durch Einzelanordnung eingeschränkt werden. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist das Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erforderlich. Die tierseuchenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Die oberste Jagdbehörde kann in Einzelfällen die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes aus den Gründen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 örtlich und zeitweise einschränken. Soweit Federwild betroffen ist, ist das Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erforderlich.
(3) Die Nachtjagd auf Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, ist verboten. Ist zur Erfüllung des Abschussplanes oder zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden die Nachtjagd erforderlich, so kann die untere Jagdbehörde diese für Schalenwild befristet zulassen.
(4) Es ist verboten, die Ausübung der Jagd unbefugt zu stören oder zu behindern.

§ 27 Meldepflicht

(1) Zusammenstöße zwischen Kraftfahrzeugen und Wild hat der Fahrer unverzüglich der zuständigen Leitstelle für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (Feuerwehr), der nächsten Polizeidienststelle oder dem Jagdausübungsberechtigten zu melden. Dies gilt auch, wenn sich das Wild scheinbar unverletzt entfernt.
(2) Die gleichen Pflichten hat, wer verletztes oder verendetes Wild findet.

§ 28 Örtliche Beschränkungen

(1) Die Ausübung der Jagd in Wildschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenreservaten und Naturschutzgebieten erfolgt im Rahmen der Schutzgebietsverordnungen. Jagdbeschränkungen sind nur zulässig, soweit der Schutzzweck dies erfordert.
(2) Unbeschadet einer Regelung nach Absatz 1 regelt in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und in Europäischen Vogelschutzgebieten die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die Ausübung der Jagd durch Allgemeinverfügung, soweit dies zur Sicherung der jeweiligen Erhaltungsziele oder zum Schutz der wildlebenden Vogelarten erforderlich ist.

§ 29 Regelung der Bejagung

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat in jedem Jagdjahr für jeden Jagdbezirk der unteren Jagdbehörde bis zum 15. März den Abschussplan auf digitalem Weg nach den Vorgaben der obersten Jagdbehörde für Schalenwild außer Rehwild einzureichen. Gruppenabschusspläne sind zulässig. Für Schwarzwild ist ein Mindestabschussplan einzureichen. Die Bejagung von Schwarzwild vor der Abschussplanbestätigung ist zulässig.
(2) Ein Abschussplan, den der Jagdausübungsberechtigte fristgemäß eingereicht hat, ist von der unteren Jagdbehörde zu bestätigen, wenn
der Abschussplan den jagdrechtlichen Vorschriften entspricht;
der Jagdbeirat zugestimmt hat;
bei verpachteten Eigenjagdbezirken der Abschussplan im Einvernehmen mit dem Verpächter aufgestellt worden ist;
bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken der Abschussplan im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufgestellt worden ist;
innerhalb von Hegegemeinschaften die Abschusspläne aufeinander abgestimmt und im Einvernehmen mit den Jagdgenossenschaften und den Inhabern von Eigenjagdbezirken aufgestellt worden sind und
der Zustand der Vegetation, die Wildschadenssituation und die körperliche Verfassung des Wildes berücksichtigt wurden.
Die Abschusspläne für Schwarzwild können auch ohne Zustimmung der Hegegemeinschaft bestätigt oder festgesetzt werden. Die Festsetzung von Mindestabschüssen ist zulässig.
(3) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vor oder ist insbesondere bereits eingetretenen oder zu erwartenden Wildschäden nicht hinreichend Rechnung getragen, so wird der Abschussplan durch die untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat festgesetzt.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat über das erlegte Wild sowie über das Unfall- und Fallwild eine digitale Streckenliste nach den Vorgaben der obersten Jagdbehörde zu führen. Für Schalenwild sind die Eintragungen in die Liste unverzüglich vorzunehmen. Die untere Jagdbehörde kann jederzeit Einsicht in die Streckenliste nehmen.
(5) Die untere Jagdbehörde kann vom Jagdausübungsberechtigten verlangen, ihr oder einem von ihr Beauftragten das erlegte Wild oder Teile desselben vorzulegen.
(6) Die untere Jagdbehörde kann anordnen, dass die Trophäen und Unterkiefer des innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches erlegten Schalenwildes auf einer Hegeschau der örtlich zuständigen Hegegemeinschaft vorzuzeigen sind.
(7) Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan für Schalenwild nicht, so kann die untere Jagdbehörde die Erfüllung des Abschussplanes durchsetzen.
(8) Die Erlegung von krankem oder kümmerndem Wild außerhalb der Jagdzeiten sowie innerhalb der Jagdzeiten über den Abschussplan hinaus ist der unteren Jagdbehörde unter Angabe der Art der Erkrankung oder Verletzung unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen ist das erlegte Wild der unteren Jagdbehörde oder einem von ihr Beauftragten vorzuzeigen. Unabhängig von der lebensmittelrechtlichen Beurteilung darf eine Verwertung, Abgabe oder Entsorgung erst nach Freigabe durch die untere Jagdbehörde oder des von ihr Beauftragten erfolgen. Lebensmittel- und tierseuchenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Die Entscheidung über die Freigabe soll binnen drei Tagen erfolgen.
(9) Für die Eigenjagdbezirke des Landes Brandenburg unterrichtet die untere Forstbehörde die untere Jagdbehörde über die jährliche Jagdstrecke der einzelnen Eigenjagdbezirke.
(10) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages
nähere Vorschriften über die Abschussplanung, insbesondere über Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1, sowie über die Bestätigung und Festsetzung der Abschusspläne, ferner über die Überwachung ihrer Durchführung und über die Erzwingung ihrer Erfüllung zu erlassen;
Vorschriften über die Erhebung von Daten über die Revierverhältnisse und das erlegte Wild, ferner über die Erhebung des Bestandes der Wildarten sowie der Abschuss- und Fangergebnisse zu erlassen;
aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden Bewirtschaftungsgebiete für Schalenwild und die zulässigen Zielbestände festzulegen;
Vorschriften über die Hege und Bejagung des Schalenwildes zu erlassen;
Vorschriften über die Verwendung von Bleischrot, insbesondere an Gewässern, zu erlassen.
(11) In Schutzgebieten, in denen gemäß dem Errichtungsgesetz oder der Schutzgebietsverordnung ein Jagdverbot besteht, kann die oberste Jagdbehörde anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte den Wildbestand in bestimmtem Umfang zu verringern hat, wenn dies aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls, insbesondere zur Abwehr von Gefahren für erhebliche Sachwerte, notwendig ist. Die Bestimmungen des Errichtungsgesetzes oder der Schutzgebietsverordnung zur Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen vom Verbot der Jagdausübung bleiben davon unberührt. Anordnungen nach Satz 1 ergehen im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.

§ 30 Abschussverbot

Die untere Jagdbehörde kann den Abschuss von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht erscheinen, in bestimmten Jagdbezirken oder bestimmten Gebieten für eine Zeit durch Verfügung an den Jagdausübungsberechtigten gänzlich verbieten. Das Verbot kann wiederholt werden, solange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

§ 31 Jagd- und Schonzeiten

(1) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages
über § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes hinaus unter Beachtung von naturschutzrechtlichen, nationalen und internationalen Vorschriften und Richtlinien weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen;
nach den in § 1 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes bestimmten Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes die Jagdzeiten für Wild abweichend von § 22 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes abzukürzen, aufzuheben oder zu verlängern; dabei kann auch nach Jagdarten unterschieden werden;
Jagdzeiten für Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist sowie für Wild, das nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegt, festzusetzen, um eingetretene Störungen des biologischen Gleichgewichtes und schwere Schädigungen der Landeskultur weitestgehend zu mindern und
für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs und Ringeltaube sowie für nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten aus den in § 22 Abs. 2 Satz 2 und § 22 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes genannten Gründen Ausnahmen von dem Verbot des § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zuzulassen.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 ergehen im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied der Landesregierung.
(3) Die oberste Jagdbehörde kann
gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken und kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichtes oder der Wildhege die Schonzeiten aufheben;
gemäß § 22 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes aus Gründen der Landeskultur Schonzeiten für Wild gänzlich versagen.
Soweit Federwild betroffen ist, dürfen die Schonzeiten nur aus den in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben aufgehoben werden. Es ist das Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erforderlich.
(4) Die oberste Jagdbehörde kann in Einzelfällen
den Lebendfang von Wild, welches nicht ganzjährig von der Jagd verschont ist, während der Schonzeit zulassen;
die Jagd auf Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken zulassen;
das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke nur in der Einschränkung aus den in Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulassen;
das Ausnehmen der Gelege von Federwild zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht gestatten.
Zulassungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ergehen im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.

Unterabschnitt 3 Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

§ 32 Wegerecht, Jägernotweg

(1) Wer die Jagd ausübt, aber zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Weg gelangen kann, ist zum Betreten und Befahren fremder Jagdbezirke in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) befugt, der notfalls von der unteren Jagdbehörde bestimmt wird. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag der Beteiligten durch die untere Jagdbehörde festgesetzt wird.
(2) Bei Benutzung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und Hunde nur angeleint mitgeführt werden.

§ 33 Jagdeinrichtungen

(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere, das Eigentum wesentlich beeinträchtigende jagdliche Anlagen (ortsunveränderliche Hochsitze, Fütterungen, Fanganlagen) nur mit Einwilligung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten errichten. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Grundstückes sind zur Einwilligung verpflichtet, wenn ihnen die Duldung der Anlage unter Berücksichtigung der jagdlichen Erfordernisse zugemutet werden kann. Der Eigentümer des Grundstückes kann eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Jagdliche Einrichtungen dürfen das Landschaftsbild nicht erheblich oder nachhaltig beeinflussen.

§ 34 Nachsuchen und Wildfolge

(1) Krankgeschossenes und schwer krankes Wild ist weidgerecht nachzusuchen.
(2) Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke oder benachbarter Teile von Jagdbezirken sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Jagdnachbarschaft schriftliche Vereinbarungen über die Wildfolge abzuschließen. Durch die Vereinbarung können die Verpflichtungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie nach Absatz 4 Satz 2 nicht aufgehoben werden. Bis zum Abschluss der Vereinbarung gelten für die Wildfolge die Absätze 3 bis 6.
(3) Befindet sich krank geschossenes Wild in Sichtweite von der Grenze und für einen sicheren Schuss erreichbar im benachbarten Jagdbezirk, ist es vom Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen. Gleiches gilt für schwer krankes Wild, wenn es nicht ausreicht oder möglich ist, es zu fangen und zu versorgen. Die Pflicht zur Versorgung erstreckt sich auch auf krank geschossenes Schalenwild, das nach dem Überwechseln in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk verendet. Geladene Schusswaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nicht mitgeführt werden. Das vorzeitige Fortschaffen des versorgten Schalenwildes ist nicht zulässig. Das Erlegen ist dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen.
(4) Wechselt krank geschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne das es gemäß Absatz 3 Satz 1 erlegt werden kann, so hat der Jagdausübende den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit in der Örtlichkeit kenntlich zu machen sowie das Überwechseln den Jagdausübungsberechtigten der betroffenen benachbarten Jagdbezirke oder deren Vertretern unverzüglich anzuzeigen. Dasselbe gilt für aufgrund anderer Ursachen schwer krankes oder verletztes Wild. Die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke, die durch die Nachsuche voraussichtlich berührt werden, sind nach Benachrichtigung verpflichtet, dem Führer eines brauchbaren Schweißhundes oder eines anderen brauchbaren Jagdhundes zur Nachsuche das Betreten ihrer Jagdbezirke unter Führung der Schusswaffe unverzüglich zu gestatten. Der Jagdausübende, der das Stück Wild krank geschossen hat, hat sich oder ausnahmsweise eine andere mit den Vorgängen vertraute Person - nach Maßgabe des Jagdausübungsberechtigten, sofern es sich bei dem Schützen um einen Jagdgast handelt - für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.
(5) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehören in den Fällen der Absätze 3, 4 und 6 die Trophäen des Wildes sowie der Aufbruch (kleines Jägerrecht) demjenigen, der das Wild angeschweißt hat (Erleger), das Wildbret aber dem Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk das Wild zur Strecke kommt. Nimmt der Erleger oder ein von ihm Beauftragter nicht an der Nachsuche teil oder gibt er die Nachsuche auf, so hat er kein Anrecht auf die Trophäe und den Aufbruch. Wird die Nachsuche wegen Dunkelheit oder unzumutbarer Witterungsbedingungen unterbrochen, so gilt sie als nicht aufgegeben.
(6) Verendet anderes Wild als Schalenwild in Sichtweite von der Grenze, so darf es der Jagdausübende fortschaffen. Geladene Schusswaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nicht mitgeführt werden. Das Wild ist dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirkes, in dem es zur Strecke gekommen ist, abzuliefern.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 4 wird das zur Strecke gekommene Schalenwild auf den Abschussplan des Jagdbezirkes angerechnet, in dem es krank geschossen worden ist. Dies gilt unabhängig davon, welchem Jagdausübungsberechtigten nach Absatz 6 oder einer anderweitigen Vereinbarung über die Wildfolge die Trophäe und das Wildbret zustehen.

§ 35 Bestätigte Schweißhundeführer

(1) Ein von einem Jagdausübungsberechtigten mit einer Nachsuche auf Schalenwild beauftragter bestätigter Schweißhundeführer ist berechtigt, die Nachsuche mit Hund und Schusswaffe ohne Rücksicht auf die Reviergrenzen durchzuführen, soweit die Jagdausübungsberechtigten dies vorher vereinbart haben. Die untere Jagdbehörde wirkt auf den Abschluss entsprechender Vereinbarungen hin.
(2) Die grenzüberschreitende Nachsuche durch einen bestätigten Schweißhundeführer ist ohne die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 zulässig, falls eine unverzügliche Nachsuche zwingend erforderlich ist und der Jagdausübungsberechtigte nicht erreichbar ist. In diesem Falle benachrichtigt der Auftraggeber des Schweißhundeführers unverzüglich die Jagdausübungsberechtigten, deren Jagdbezirke bei der Nachsuche betreten worden sind.
(3) Absatz 2 gilt nicht für militärisch genutzte Liegenschaften sowie Liegenschaften des Bundes und des Landes, bei denen wegen Altlasten (Munitionsbelastung) ein Betretungsverbot besteht. Bei erforderlichen Nachsuchen ist vor Betreten der Liegenschaft eine Abstimmung mit der für die Liegenschaft zuständigen Stelle erforderlich.
(4) Die Bestätigung von Schweißhundeführern erfolgt durch die unteren Jagdbehörden.
(5) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages Vorschriften über die Bestätigung von Schweißhundeführern, insbesondere über Voraussetzungen und Dauer der Bestätigung sowie deren Befugnisse zu erlassen.

§ 36 Verfolgung kranken oder krank geschossenen Wildes in befriedeten Bezirken

(1) Wildfolge ist ohne Vereinbarung in Gebiete zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. Das gilt auch für Hofräume und Hausgärten im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2; dem Jagdausübungsberechtigten steht auch in diesen Fällen das Aneignungsrecht zu.
(2) In Gebäude ist Wildfolge nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten zulässig. Das Aneignungsrecht steht dem Jagdausübungsberechtigten zu.

§ 37 Einsatz von Jagdgebrauchshunden

(1) Bei jeder Jagd sind Jagdgebrauchshunde in genügender Zahl bereit zu halten und bei Bedarf zu verwenden, die ihre Brauchbarkeit durch eine entsprechende Prüfung für den jeweiligen Einsatz nachgewiesen haben. Für die Nachsuche auf Schalenwild sind entsprechend geprüfte Jagdgebrauchshunde bereit zu halten und zu verwenden.
(2) Brauchbarkeitsprüfungen anderer Bundesländer gelten als Prüfung im Sinne von Absatz 1, sofern diese mindestens die Anforderungen der Brauchbarkeitsprüfung des Landes Brandenburg in den jeweiligen Fachgebieten erfüllen.
(3) Jeder Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde auf Verlangen einen für die Nachsuche zur Verfügung stehenden brauchbaren Jagdgebrauchshund nachzuweisen.
(4) Die Ausbildung und Prüfung von Jagdgebrauchshunden in einem Jagdbezirk ist der Jagdausübung gleichgestellt und bedarf der Zustimmung des zuständigen Jagdausübungsberechtigten. Ist der Führer nicht im Besitz eines gültigen Jagdscheines, so ist die Begleitung durch einen bevollmächtigten Jagdscheininhaber erforderlich. Die Begleitung kann entfallen, wenn eine schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten mitgeführt wird und keine Ausbildung erfolgt, bei der die Möglichkeit des Kontaktes mit lebendem Wild gegeben ist.
(5) In Naturschutzgebieten ist die Ausbildung und Prüfung von Jagdgebrauchshunden verboten, soweit in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung keine andere Regelung getroffen wird. Dies gilt nicht für die Ausbildung des eigenen Jagdgebrauchshundes der im betreffenden Gebiet ständig zur Jagd Berechtigten, sofern sie nicht außerhalb des Naturschutzgebietes erfolgen kann und der Schutzzweck nicht entgegensteht.
(6) Als Jagdgebrauchshunde im Sinne von Absatz 1 gelten Hunde, die entsprechend ihrer jagdlichen Zweckbestimmung gezüchtet, ausgebildet, gehalten und geführt werden.
(7) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages und nach Anhörung der Landesvereinigungen der Jäger Vorschriften über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu erlassen und hierbei Prüfungen vorzuschreiben sowie deren Durchführung und die Prüfungszulassung zu regeln.
Abschnitt 7 Jagdschutz

§ 38 Inhalt des Jagdschutzes, Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes

(1) Der Jagdschutz umfasst auch den Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen durch wildlebende Tierarten, soweit diese keinen besonderen Schutz nach Naturschutzrecht genießen, sowie vor wildernden Hunden und streunenden Katzen.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Jagdschutz in seinem Jagdbezirk auszuüben.

§ 39 Jagdschutzberechtigte

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann zum Schutz und zur Beaufsichtigung der Jagd volljährige zuverlässige Personen als Jagdaufseher bestellen. Mehrere Jagdausübungsberechtigte können für ihre aneinander grenzenden Jagdbezirke einen gemeinsamen Jagdaufseher bestellen.
(2) Ein Jagdaufseher muss bestellt werden, wenn die untere Jagdbehörde dies verlangt. Das Verlangen ist nur zulässig, wenn ohne die Bestellung ein Jagdbezirk ohne ausreichenden Schutz sein würde. Bei verpachteten Eigenjagdbezirken des Landes entscheidet die untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde.
(3) Jagdaufseher sind vor ihrer Bestellung von der zuständigen unteren Jagdbehörde zu bestätigen. Mit der Bestätigung erhalten sie einen Dienstausweis. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn kein Jagdschein vorgelegt und die fachliche Eignung nicht durch eine Prüfung auf der Grundlage einer staatlichen oder einer von der obersten Jagdbehörde staatlich anerkannten Prüfungsordnung nachgewiesen werden kann. Einer Prüfung bedarf es nicht, sofern eine abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen oder höheren Forstdienst oder als Berufsjäger nachgewiesen werden kann. Der Jagdaufseher muss jagdpachtfähig sein. Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Prüfung von Jagdaufsehern und die Ausgabe von Dienstausweisen. In der Rechtsverordnung können insbesondere die Prüfungsgebiete bestimmt und das Verfahren geregelt werden.
(4) Die mit dem Jagdschutz beauftragten Forstbediensteten (Beamte des gehobenen und höheren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte) des Landes sind bestätigte Jagdaufseher und im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.
(5) Der Jagdausübungsberechtigte und der Jagdaufseher sind verpflichtet, bei Ausübung des Jagdschutzes sich auf Verlangen auszuweisen, und zwar der Jagdausübungsberechtigte durch Vorzeigen seines Jagdscheines, der Jagdaufseher durch Vorzeigen des Dienstausweises; dies gilt nicht, wenn die Ausweisung aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann.
(6) Der Jagdausübungsberechtigte kann auch einem Jagdgast die Ausübung des Jagdschutzes erlauben, soweit er den Schutz des Wildes vor Tieren im Sinne des § 38 Abs.1 und vor Wildseuchen umfasst. Übt der Jagdgast die Jagd ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten aus, so gilt dies nur, wenn er einen Erlaubnisschein des Jagdausübungsberechtigten mit sich führt, in dem die Befugnis zur Ausübung des Jagdschutzes eingetragen ist.

§ 40 Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten

(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,
Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege ohne Berechtigung hierzu für die Jagd ausgerüstet angetroffen werden, zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen sowie Beizvögel abzunehmen;
wildernde Hunde und streunende Katzen zu töten. Als wildernd gelten im Zweifel Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung der führenden Person und als streunend Katzen, die im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 200 Meter vom nächsten Haus angetroffen werden. Diese Befugnis gilt nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind.
(2) Soweit der Jagdausübungsberechtigte einem Jagdgast nach § 39 Abs. 6 die Ausübung des Jagdschutzes übertragen hat, stehen diesem die Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 2 zu.

§ 41 Natürliche Äsung; Fütterung des Wildes

(1) Der Schutz und die Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes sind Aufgabe des Jagdausübungsberechtigten, der im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Reviergestaltung und Äsungsverbesserung die Voraussetzungen dafür schaffen soll, dass das Wild auch in der vegetationsarmen Zeit natürliche Äsung findet.
(2) Die Fütterung von Schalenwild außer in Notzeiten ist verboten. Dies gilt nicht für
Ablenkfütterungen ohne Jagdausübung zur Vorbeugung gegen Wildschäden; Ablenkfütterungen müssen bis spätestens drei Werktage nach dem Anlegen der zuständigen unteren Jagdbehörde angezeigt werden;
das Füttern zu wissenschaftlichen Zwecken in dazu bestimmten Einrichtungen;
das Füttern von ausgesetztem Wild, um es einzugewöhnen.
Satz 2 Nr. 2 und 3 bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die untere Jagdbehörde. Sind mehrere untere Jagdbehörden betroffen, so ist die oberste Jagdbehörde zuständig.
(3) Die artgerechte und angemessene Fütterung von Niederwild ist erlaubt. Eine Futteraufnahme durch Schalenwild muss dabei ausgeschlossen sein.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, bei witterungs- oder katastrophenbedingtem Äsungsmangel, insbesondere bei vereister oder hoher und lang andauernder Schneelage oder nach ausgedehnten Waldbränden (Notzeiten) für den Zugang des Wildes zu natürlicher Äsung auch durch die Anlage von Äsungsflächen sowie bei anhaltender Trockenheit für eine ausreichende Wasserversorgung zu sorgen und die dazu erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Wann und für welche Wildarten Notzeiten vorliegen, wird von der unteren Jagdbehörde im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt.
(5) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 4 trotz Aufforderung durch die untere Jagdbehörde nicht nach, so kann diese auf seine Rechnung Ersatzmaßnahmen durchführen lassen.
(6) Die Verbesserung der in einem Jagdbezirk vorhandenen natürlichen Äsungsflächen sowie Kirrungen, Wildäcker und Wildwiesen gelten nicht als Fütterung, sondern sind Bejagungshilfen.
(7) Die Verabreichung von Medikamenten an Wildtiere in der freien Wildbahn bedarf der Genehmigung der obersten Jagdbehörde.
(8) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages Vorschriften zur Verhinderung von missbräuchlicher Wildfütterung, zur Anlage von Fütterungen, Ablenkfütterungen und Kirrungen sowie der zu verwendenden Futtermittel zu erlassen.
Abschnitt 8 Wild- und Jagdschaden

§ 42 Aussetzen und Ansiedeln von Tierarten

(1) Das Aussetzen von Wild in der freien Natur ist unzulässig. Das Aussetzen von Wild zum Zwecke der Wiedereingewöhnung, der Ansiedlung oder Wiederansiedlung in der freien Natur ist nur zulässig, wenn es der Artenvielfalt und einem intakten Naturhaushalt dient und nachteilige Folgen weitestgehend ausgeschlossen sind. Es bedarf der Genehmigung. Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit und die Voraussetzungen der Genehmigung zu regeln. Bis zum Erlass dieser Rechtsverordnung ist die oberste Jagdbehörde Genehmigungsbehörde.
(2) Ausgenommen von der Genehmigungspflicht nach Absatz1 Satz 3 sind hegegerechte Wiederansiedlungen von Feldhasen, Fasanen, Rebhühnern sowie von Auer-, Birk- und Haselhühnern.
(3) Das Ansiedeln von Wildarten fremdländischer Herkunft, die zur Faunenverfälschung in der Bundesrepublik Deutschland beitragen, ist nicht gestattet.

§ 43 Verhinderung übermäßigen Wildschadens auf eingezäunten Waldflächen und Obstplantagen

Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen sowie Obstplantagen, die gegen das Eindringen von Schalenwild mit den üblichen Schutzvorrichtungen versehen sind, ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, das eingewechselte Wild heraus zu treiben oder vorbehaltlich des § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes zu erlegen.

§ 44 Erstattungsausschluss

(1) Wildschäden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, werden nicht erstattet. Diese Grundflächen bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für den Wildschaden an anderen Grundstücken außer Ansatz.
(2) Ist für den ganzen oder teilweisen Verlust der Ernte Ersatz geleistet, so kann wegen eines weiteren Schadens im gleichen Wirtschaftsjahr Ersatz nur beansprucht werden, wenn die Neubestellung im Rahmen der üblichen Bewirtschaftung liegt.

§ 45 Wildschäden in Forstkulturen, Flurholzpflanzungen und Obstplantagen

(1) Forstkulturen mit den im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einschließlich der Naturverjüngung gelten als nicht erhöht gefährdet.
(2) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages zu bestimmen, wann Schutzvorrichtungen für Forstkulturen, Flurholzpflanzungen und Obstplantagen erforderlich und welche als üblich anzusehen sind.

§ 46 Anmeldung von Wild- und Jagdschäden

(1) Zuständige Behörde für die Anmeldung von Wild- und Jagdschäden ist die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, auf dem der Schaden entstanden ist. Der Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschäden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet.
(2) Ist die nach Absatz 1 zuständige Gemeinde Eigentümerin des beschädigten Grundstückes oder ist ihr hauptamtlicher Bürgermeister, bei amtsangehörigen Gemeinden der Amtsdirektor, als Notvorstand einer beteiligten Jagdgenossenschaft eingesetzt, so nimmt die Aufgaben der zuständigen Behörde der Landkreis wahr.
(3) Die gemäß den Absätzen 1 oder 2 für die Anmeldung zuständige Behörde ist zuständig für das Feststellungsverfahren gemäß den §§ 47 bis 53 (Feststellungsbehörde).

§ 47 Vorverfahren

(1) In Wild- und Jagdschadenssachen kann der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, wenn das Feststellungsverfahren durchgeführt ist.
(2) Lehnt die Feststellungsbehörde die Durchführung des Feststellungsverfahrens ab, weil der geltend gemachte Schaden nicht fristgerecht angemeldet worden ist oder kein ersatzpflichtiger Wild- oder Jagdschaden ist, so ist dem Geschädigten ein begründeter Bescheid mit einer Belehrung über die Frist der Klageerhebung zuzustellen.

§ 48 Wildschadensschätzer

(1) Zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden bestellt die untere Jagdbehörde entsprechende Sachverständige als Wildschadensschätzer.
(2) Zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden an Forstpflanzen bestellt die untere Jagdbehörde als Schätzer Personen, die ein forstliches Studium abgeschlossen haben und die Befähigung für den gehobenen oder höheren Forstdienst besitzen.
(3) Die untere Jagdbehörde bestellt die Schätzer nach den Absätzen 1 und 2 widerruflich für vier Jahre mit dem Auftrag zur unparteiischen und gewissenhaften Erfüllung ihrer Aufgabe.
(4) Ausgeschlossen von der Feststellung des Schadens ist, wer selbst an dem Wildschadensverfahren beteiligt ist oder mit einer an dem Wildschadensverfahren beteiligten Person durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden oder im ersten Grad verwandt ist. Sind sowohl der zuständige Wildschadensschätzer als auch sein Stellvertreter verhindert, so kann die Feststellungsbehörde den für eine Nachbargemeinde bestellten Wildschadensschätzer hinzuziehen.

§ 49 Termin am Schadensort

(1) Ist ein Wild- oder Jagdschaden fristgemäß angemeldet, so beraumt die zuständige Feststellungsbehörde zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung unverzüglich einen Termin am Schadensort an. Die Beteiligten sind in der Ladung darauf hinzuweisen, dass im Falle des Nichterscheinens mit der Ermittlung des Schadens begonnen wird. Beteiligte sind die Geschädigten und die nach den §§ 29 oder 30 des Bundesjagdgesetzes zum Schadenersatz Verpflichteten, die einen Schaden ganz oder teilweise zu erstatten haben, sowie die Jagdpächter. Zu dem Termin soll ein Wildschadensschätzer geladen werden, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder eine gütliche Einigung nicht zu erwarten ist.
(2) Jeder Beteiligte kann in dem Termin beantragen, dass bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken die Feststellung des Schadens in einem weiteren, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin erfolgen soll. Dem Antrag muss stattgegeben werden, wenn die Höhe des Schadens im Zeitpunkt des Termins noch nicht einwandfrei festgestellt werden kann. Die Ermittlung ist jedoch soweit durchzuführen, wie dies zur endgültigen Feststellung des Schadens notwendig ist. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzusetzen.

§ 50 Gütliche Einigung

(1) Die gütliche Einigung setzt die Anwesenheit aller Beteiligten beim Ortstermin voraus. Kommt sie zustande, so ist diese in die Niederschrift aufzunehmen und von allen Beteiligten zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss insbesondere die Art des Schadens, seine Höhe, den Zeitpunkt der Erstattung, die Verteilung der Verfahrenskosten sowie eine Belehrung über die Vollstreckbarkeit enthalten und ist den Beteiligten zuzustellen. Für die Festsetzung der Höhe der Kosten findet § 52 entsprechende Anwendung.
(2) Aus der Niederschrift über die gütliche Einigung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt.
(3) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes erteilt, in dessen Bezirk die Gemeinde ihren Sitz hat. Dieses Amtsgericht tritt in den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung an die Stelle des Prozessgerichtes.

§ 51 Schadensfeststellung und Vorbescheid

(1) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so stellt der Wildschadensschätzer den entstandenen Schaden fest. Ist der Schätzer im Termin am Schadensort nicht anwesend, so ist ein neuer Termin anzuberaumen, zu dem auch der Schätzer zu laden ist. Die Schätzung ist in die Niederschrift aufzunehmen, wobei
die Bezeichnung und Kulturart des beschädigten Grundstückes,
die Schadensursache (Wildart), der Umfang des Schadens nach Flächengröße und Anteil der beschädigten Fläche,
der Schadensbetrag und die Berechnungsart angegeben sein müssen.
(2) Aufgrund der Schätzung und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Verhandlung versucht die Feststellungsbehörde erneut eine gütliche Einigung der Beteiligten.
(3) Kommt eine gütliche Einigung zustande, so gilt § 50; anderenfalls ist den Beteiligten die Niederschrift, die das Scheitern des Vorverfahrens feststellt, mit einer Kostenentscheidung und einer Belehrung über die Frist für die Klageerhebung zuzustellen (Vorbescheid).

§ 52 Kosten des Vorverfahrens

(1) Kosten des Vorverfahrens sind die Vergütungen und Reisekosten des Schätzers sowie die Aufwendungen der Feststellungsbehörde. Die Beteiligten tragen die ihnen entstandenen Kosten selbst.
(2) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages Bestimmungen über die Vergütungen und die erstattungsfähigen Reisekosten der Wildschadensschätzer zu erlassen.
(3) Die Feststellungsbehörde setzt die Kosten des Vorverfahrens fest. Sie verteilt sie nach billigem Ermessen, falls hierüber keine gütliche Einigung zustande gekommen ist. Die Kosten können auch festgesetzt werden, wenn das Vorverfahren nicht zu Ende geführt worden ist. Findet ein gerichtliches Verfahren statt, so sind die Kosten des Vorverfahrens, die von einem Beteiligten aufgrund des Kostenfestsetzungsbescheides der Feststellungsbehörde gezahlt worden sind, erstattungsfähig im Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung.

§ 53 Gerichtliches Verfahren

Ist in dem Vorverfahren eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen, so kann der Geschädigte binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung der Niederschrift, in der das Scheitern des Vorverfahrens festgestellt worden ist, Klage erheben.
Abschnitt 9 Wildhandel

§ 54 Überwachung des Wildhandels

Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages Vorschriften zu erlassen über die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufes, Verkaufes und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher sowie über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib, wobei die Vorschriften sich auch auf Eier oder sonstige Entwicklungsformen des Wildes, auf totes Wild, auf Teile des Wildes sowie auf die Nester und die aus Wild gewonnenen Erzeugnisse erstrecken können.
Abschnitt 10 Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

§ 55 Jagdbehörden

(1) Der Vollzug des Bundesjagdgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund des Bundesjagdgesetzes oder dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Jagdbehörden. Werden wesentliche Belange von Natur und Landschaft, des Waldes und der Binnenfischerei berührt, sind die im Zuständigkeitsbereich der Jagdbehörde befindlichen Behörden auf vergleichbarer Verwaltungsstufe durch Anhörung zu beteiligen.
(2) Jagdbehörden sind Sonderordnungsbehörden. Das für das Jagdwesen zuständige Ministerium ist oberste Jagdbehörde. Die Aufgaben der unteren Jagdbehörde nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

§ 56 Jagdbeiräte, Jagdberater

(1) Bei der obersten Jagdbehörde wird ein Landesjagdbeirat gebildet. Dieser setzt sich zusammen aus:
einem Vertreter der obersten Jagdbehörde,
zwei Jägern,
zwei Vertretern der Landwirtschaft,
einem Vertreter des Körperschaftswaldes,
einem Vertreter des Privatwaldes,
einem Vertreter des Landeswaldes,
einem Vertreter der Jagdgenossenschaften und
einem Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände.
Die betreffenden Behörden und Verbände schlagen ihre Vertreter für den Landesjagdbeirat vor und die oberste Jagdbehörde beruft daraufhin die Mitglieder. Für den Fall, dass mehrere Verbände einen gemeinsamen Kandidaten benennen müssen und keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die oberste Jagdbehörde nach Anhörung der Kandidaten. Der Jagdbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Geschäftsführung erfolgt durch den Vertreter der obersten Jagdbehörde.
(2) Bei jeder unteren Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat gebildet. Der Jagdbeirat setzt sich zusammen aus:
zwei Jägern,
zwei Vertretern der Landwirtschaft,
einem Vertreter des Körperschaftswaldes,
einem Vertreter des Privatwaldes,
einem Vertreter des Landeswaldes,
einem Vertreter der Jagdgenossenschaften,
einem Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände,
einem Vertreter der unteren Jagdbehörde.
Für den Jagdbeirat schlagen vor:
die Kreisjagdverbände der Jäger zwei Vertreter,
die berufsständischen Verbände der Landwirtschaft zwei Vertreter,
die Verbände der privaten Waldbesitzer, die Kommunen und die untere Forstbehörde je einen Vertreter,
die anerkannten Naturschutzverbände einen gemeinsamen Vertreter; kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die untere Jagdbehörde nach Anhörung der vorgeschlagenen Kandidaten,
die Landkreise und kreisfreien Städte einen Bediensteten, der für die Aufgaben der unteren Jagdbehörde zuständig ist, und einen Vertreter der Jagdgenossenschaften. Sofern ein Verband die Interessen der Jagdgenossen vertritt, schlägt dieser den Vertreter der Jagdgenossenschaften vor.
Die Mitglieder des Jagdbeirates werden durch die untere Jagdbehörde berufen. Der Jagdbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Er schlägt den Jagdberater und dessen Vertreter vor. Der Jagdberater und dessen Vertreter müssen in jagdlichen Angelegenheiten erfahren sein. Sie werden durch die untere Jagdbehörde berufen.
(3) Die Jagdbeiräte sind in allen grundsätzlichen Fragen zu hören und haben die Jagdbehörde in diesen Angelegenheiten zu beraten. Die Jagdberater haben die Aufgabe, die jeweiligen Jagdbehörden bei Einzelentscheidungen zu beraten. Zu den Beratungen des Jagdbeirates kann der Vorsitzende den Jagdberater oder dessen Stellvertreter sowie weitere Sachkundige hinzuziehen. Den Trägern öffentlicher Belange ist auf Verlangen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Die Mitglieder der Jagdbeiräte und die Jagdberater sowie deren Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Sie werden für die Dauer von vier Jahren berufen, soweit sie nicht vor Ablauf der Frist ausscheiden oder abberufen werden. Eine erneute Berufung nach Ablauf der Frist ist zulässig.

§ 57 Landesvereinigungen der Jäger

(1) Weist eine Vereinigung von Jägern nach, dass ihr mehr als ein Fünftel der Jagdscheininhaber im Land Brandenburg angehört, so ist sie von der obersten Jagdbehörde als Landesvereinigung der Jäger anzuerkennen.
(2) Die zuständige Behörde hat den Landesvereinigungen der Jäger, wenn ein Jagdschein im Verfahren nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versagt werden soll oder nach § 18 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes zu entziehen ist, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Landesvereinigungen der Jäger können bei der zuständigen Behörde beantragen, dass ein Jagdschein wegen schweren oder wiederholten Verstoßes gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit nicht erteilt oder eingezogen werden soll.

§ 58 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die oberste Jagdbehörde ist, sofern in diesem Gesetz und dazu ergangenen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, zuständig für
die Genehmigung zum Aussetzen und Wiedereinbürgern von Tierarten, soweit diese dem Jagdrecht unterliegen;
die Bildung und Arbeit ihres Jagdbeirates;
die Sonderaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte bei Wahrnehmung der Aufgaben der unteren Jagdbehörde;
die Übertragung einzelner der ihr zustehenden Verwaltungsbefugnisse auf nachgeordnete Jagdbehörden;
die örtliche und zeitweise Einschränkung von Verboten nach § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes in Einzelfällen;
die Regelung der Jagd in Wildschutzgebieten sowie in Nationalparks, Biosphärenreservaten und Naturschutzgebieten auf der Grundlage der Schutzgebietsverordnungen oder der Pflege- und Entwicklungskonzeptionen;
die Festlegung von Ausnahmen nach § 22 des Bundesjagdgesetzes.
(2) Die unteren Jagdbehörden sind nach diesem Gesetz und den dazu ergangenen Verordnungen zuständig für alle anderen Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwesens, soweit nicht in diesem Gesetz und in den Verordnungen zu diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

§ 59 Anordnung zur zeitweiligen Regelung der Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes

Die untere Jagdbehörde kann die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes insbesondere durch den Einsatz eines bestätigten Jagdaufsehers regeln und auf Rechnung der Jagdgenossenschaft oder des Jagdausübungsberechtigten vornehmen lassen sowie die Jagdausübung durch andere Jagdscheininhaber verbieten, wenn und solange
für ein Gebiet der verantwortliche Jagdausübungsberechtigte nicht festgestellt werden kann oder eine verantwortliche jagdpachtfähige Person nicht benannt wird;
der Jagdausübungsberechtigte durch ein Verbot nach § 41 a des Bundesjagdgesetzes an der Jagdausübung gehindert ist oder wenn und solange der Jagdausübungsberechtigte oder die an seiner Stelle verantwortliche Person trotz wiederholter Aufforderung weiterhin zuwiderhandelt;
nach zweimaliger Aufforderung der unteren Jagdbehörde ein Mitpächter oder eine verantwortliche Person als Bevollmächtigter nicht benannt wird und die Mitpächter oder die verantwortlichen Personen ihren Verpflichtungen gegenüber der unteren Jagdbehörde gemeinsam nicht nachkommen;
ein bestätigter Jagdaufseher oder Berufsjäger auf Verlangen der unteren Jagdbehörde nicht angestellt ist;
nach Ablauf eines Jagdpachtvertrages die Jagd oder der Jagdschutz nicht ausgeübt wird;
der Jagdpächter während eines Beanstandungsverfahrens die Jagd nach § 12 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes nicht ausüben darf;
über die Rechtsgültigkeit oder die Beendigung des Jagdpachtvertrages ein Rechtsstreit anhängig ist, soweit zwischen den Parteien des Rechtsstreites keine Vereinbarung für die Dauer des Streites besteht oder keine gerichtliche Anordnung vorliegt;
Unklarheiten über die Zugehörigkeit von Flächen zu Jagdbezirken bestehen. In diesem Fall erfolgt die ordnungsbehördliche Anordnung nur für die strittigen und, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, für die unmittelbar angrenzenden Flächen.
Abschnitt 11 Ahndungsvorschriften

§ 60 Ordnungswidrigkeiten, Bußgeld

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 16 Abs. 3
als Jagdgast ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten, eines angestellten Jägers oder eines bestätigten Jagdaufsehers die Jagd ausübt, ohne einen gültigen auf seinen Namen lautenden Jagderlaubnisschein bei sich zu führen,
den Erlaubnisschein auf Verlangen dem Jagdschutzberechtigten nicht zur Prüfung vorzeigt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 2 zuwiderhandelt,
entgegen § 20 Jagdgebiete oder Teile davon zum Zwecke der Hege und der Jagd eingattert,
entgegen § 26 Abs. 3 die Nachtjagd auf Schalenwild ohne die erforderliche Genehmigung ausübt,
entgegen § 29 Abs. 5 erlegtes Wild oder Teile davon auf Verlangen der unteren Jagdbehörde nicht vorlegt,
einer Anordnung nach § 29 Abs. 6 nicht nachkommt,
entgegen § 29 Abs. 8 seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder Wild vor einer Freigabe durch die untere Jagdbehörde oder des von ihr Beauftragten abgibt, verwertet oder entsorgt,
einem Verbot nach § 30 zuwiderhandelt,
entgegen § 32 Abs. 2 bei der Benutzung des Jägernotweges
einen Hund nicht angeleint hat,
die Schusswaffe geladen mitführt,
entgegen § 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 3 Satz 4, 5 und 6 oder § 34 Abs. 4
es unterlässt, eine ordnungsgemäße Nachsuche auf krank geschossenes Wild selbst durchzuführen oder zu veranlassen,
geladene Schusswaffen beim Überschreiten der Grenze mitführt,
versorgtes Schalenwild vorzeitig fortschafft,
das Erlegen von Wild den Jagdausübungsberechtigten der betroffenen benachbarten Jagdbezirke oder deren Vertretern nicht unverzüglich anzeigt,
es unterlässt, das Überwechseln von krank geschossenem Wild den Jagdausübungsberechtigten der betroffenen Jagdbezirke oder deren Vertreter unverzüglich anzuzeigen und sich oder eine andere mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen,
entgegen § 37 Abs. 1 bei der Jagd brauchbare Jagdgebrauchshunde nicht in genügender Zahl bereithält und bei Bedarf verwendet oder für die Nachsuche auf Schalenwild keinen geprüften Jagdgebrauchshund verwendet,
entgegen § 41 Abs. 2 Satz 1 Schalenwild außerhalb der Notzeit füttert,
entgegen § 41 Abs. 2 Nr. 1 Ablenkfütterungen nicht fristgerecht anzeigt oder gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Wild ohne die erforderliche Genehmigung füttert,
entgegen § 42 Abs. 1 ohne Genehmigung in der Natur Wild aussetzt oder ansiedelt,
entgegen § 42 Abs. 3 Wildarten fremdländischer Herkunft ansiedelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 15 Abs. 1 die auf ihn entfallenden anteiligen Flächen nicht oder falsch angibt,
entgegen § 15 Abs. 2 den entsprechenden Vertrag mit den erforderlichen Flächenangaben nicht binnen eines Monats der unteren Jagdbehörde vorlegt,
entgegen § 22 einer Regelung der Gemeinde zur Anleinung von Hunden zuwiderhandelt,
entgegen § 26 Abs. 4 die Jagd stört oder behindert,
entgegen § 27 seiner Meldepflicht nicht nachkommt,
entgegen § 29 Abs. 4 die Streckenliste nicht, unvollständig oder nicht termingerecht führt,
entgegen § 39 Abs. 5 als Jagdausübungsberechtigter oder Jagdaufseher bei Ausübung des Jagdschutzes sich nicht auf Verlangen ausweist, es sei denn, dass es aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach § 39 Abs. 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes können mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

§ 61 Verwaltungsbehörde, Verbot der Jagdausübung und Einziehung

(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 60 Abs. 1 und 2 sowie § 39 des Bundesjagdgesetzes ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.
(2) Die §§ 40, 41 und 41 a des Bundesjagdgesetzes finden entsprechend Anwendung.
Abschnitt 12 Schlussvorschriften

§ 62 Übergangsvorschriften

(1) Ist der Eigentümer einer Grundfläche unbekannt und werden dessen Interessen nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften wahrgenommen, ruht das Stimmrecht.
(2) Ist der tatsächliche Grenzverlauf von Jagdbezirken unbekannt, wird dieser bis zum Zeitpunkt der Neuvermessung der betroffenen Grundstücke nach Anhörung der Beteiligten von der unteren Jagdbehörde festgesetzt. Mit bestandskräftiger Feststellung der betroffenen Grenze durch die dafür zuständige Behörde wird die Festsetzung aufgehoben.

§ 63 Ausführungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das Jagdwesen zuständige Ministerium.

§ 64 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 9 Abs. 6 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. April 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Brandenburgische Landesjagdgesetz vom 3. März 1992 ( GVBl. I
S.
58, 231), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. November 1997 (GVBl. I S. 112), außer Kraft.
Potsdam, den 9. Oktober 2003
Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich
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