Verordnung über die Binnenhäfen im Land Brandenburg (Landeshafenverordnung - LHafenV)
Verordnung über die Binnenhäfen im Land Brandenburg (Landeshafenverordnung - LHafenV)
vom 18. April 1997 (GVBl.II/97, [Nr. 13], S.306) geändert durch Verordnung vom 31. März 2009 ( GVBl.II/09, [Nr. 15] , S.270)
Auf Grund des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Brandenburgischen
Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) verordnet der Minister
für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Benehmen mit dem Minister
für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anwendung anderer Vorschriften
Abschnitt 2
Zuständigkeiten und Befugnisse der oberen Verkehrsbehörde
§ 4 Zuständigkeiten
§ 5 Befugnisse
Abschnitt 3
Verhalten im Hafen
§ 6 Allgemeines Verhalten im Hafengebiet
§ 7 Benutzung des Hafens, Hafenordnung
§ 8 Beschränkung der Hafennutzung
§ 9 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer
§ 10 Reinhaltung des Hafens, Schiffsentsorgung
§ 11 Schädlingsbekämpfung
§ 12 Rettungsmittel und -geräte
§ 13 Besondere Vorfälle
§ 14 Reparaturarbeiten
Abschnitt 4
Meldepflichten
§ 15 An- und Abmeldung
§ 16 Meldepflicht für Fahrzeuge, die gefährliche
Güter transportieren
§ 17 Besondere Erlaubnis zum Einlaufen
§ 18 Stillegen von Fahrzeugen
Abschnitt 5
Verkehr und Aufenthalt
§ 19 Fahrten im Hafen
§ 20 Schlepp- und Schubverkehr
§ 21 Zuweisung der Liegeplätze
§ 22 Festmachen und Ankern
§ 23 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge
§ 24 Landgänge
§ 25 Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten
Fahrzeugen
§ 26 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord
§ 27 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land
§ 28 Eigenversorgung mit Treibstoffen
Abschnitt 6
Umschlag und Lagern
§ 29 Benutzung von Hafenanlagen
§ 30 Lagern von Gütern
Abschnitt 7
Zusätzliche Vorschriften für Häfen, in denen
gefährliche Güter befördert und umgeschlagen werden
§ 31 Vorkehrungen für Gefahrfälle
§ 32 Liegeplätze für Schiffe mit
gefährlichen Gütern
§ 33 Festmachen von Fahrzeugen
§ 34 Allgemeine Sicherheitsbestimmungen
§ 35 Fluchtwege
§ 36 Laden und Löschen
§ 37 Bereitstellung und Beförderung verpackter
gefährlicher Güter
§ 38 Anzeigepflicht bei Gefahren und Schäden
§ 39 Reinigen und Entgasen von Tankschiffen
§ 40 Gasfreiheitszeugnis
Abschnitt 8
Vorschriften über harmonisierte Binnen-
schifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen
§ 40a Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 40b Pflichten
Abschnitt 9
Ordnungswidrigkeiten; Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
§ 42 Übergangsbestimmungen
§ 43 Inkrafttreten
Abschnitt 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Häfen im Land
Brandenburg.
(2) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind auch Lade-,
Lösch- und Umschlagstellen sowie sonstige Anlagen, die zum Be- und
Entladen von Binnenschiffen geeignet sind.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für:
bundeseigene Schutz- und Sicherheitshäfen;
Häfen, die ausschließlich der Sport- und Freizeitschiffahrt
dienen.
(4) Das Gebiet eines Hafens nach den Absätzen 1 und 2
umfaßt:
die Land- und Wasserflächen innerhalb der gekennzeichneten und
öffentlich bekanntgemachten Hafengrenzen;
die innerhalb eines Betriebes oder Unternehmens für den Umschlag auf
oder von Wasserfahrzeugen vorgesehene Fläche.
(5) Die Grenzen des Hafengebietes sind der oberen
Verkehrsbehörde zur Kenntnis zu geben und vom Hafenbetreiber durch
entsprechende Beschilderung zu kennzeichnen.
(6) Für zeitweilige Lade-, Lösch- und
Umschlagstellen gelten die in der Genehmigung festgelegten Grenzen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) In dieser Verordnung gelten als
Hafenbetreiber: eine natürliche oder juristische Person, die den
Hafen verwaltet oder betreibt;
Gefährliche Güter: die Stoffe selbst und Gegenstände, die
solche Stoffe enthalten und die unter die jeweilige Begriffsbestimmung
(Stoffaufzählung) für die Klassen 1 bis 9 des Europäischen
Übereinkommens über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße fallen oder die als solche im
II. Teil der Anlage A der Vorschriften über die Beförderung
gefährlicher Güter auf Binnengewässern aufgenommen sind;
Beförderung: der Vorgang der Ortsveränderung, die Übernahme
und die Ablieferung von Gütern im Hafen sowie der zeitweilige Aufenthalt
des Gutes im Verlauf der Beförderung wie Durchfuhr, transportbedingte
Zwischenlagerung, Abstellen sowie Ver- und Auspacken von Gütern;
Umschlag: das Be- und Entladen von Fahrzeugen, einschließlich der
Bereitstellung zu ladender oder gelöschter Güter in Lagern, auf
Freiladeflächen oder sonstigen Lagerplätzen;
Lagerung: jede Aufbewahrung von Gütern in Räumen oder im Freien,
die nicht als Bereitstellung im Zusammenhang mit der Beförderung steht
oder Umschlag ist;
Fahrzeug: ein Binnenschiff, einschließlich eines Kleinfahrzeugs und
einer Fähre, sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff;
Tankschiff: ein Schiff, das für die Güterbeförderung in
Tanks gebaut ist;
schwimmendes Gerät: eine schwimmende Konstruktion mit Einrichtungen,
die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit
eingesetzt zu werden, wie Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Kräne;
schwimmende Anlage: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht
zur Fortbewegung bestimmt ist, wie schwimmende Plattformen, Docks,
Landebrücken, Bootshäuser;
Inertisierung: Schaffung einer Raumatmosphäre erniedrigten
Sauerstoffgehaltes und erhöhten Drucks durch Zugabe von sauerstoffreiem
oder sauerstoffarmen Gas oder Gasgemisch, das unter Normalbedingungen von Druck
und Temperatur weder entzündbar noch brandfördernd ist (Inertgas);
Propulsionsorgane: Gesamtheit aller Fortbewegungseinrichtungen an
Wasserfahrzeugen wie Propeller und Bugstrahlruder.
(2) Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper muß
unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird
im folgenden als "Schiffsführer" bezeichnet. Seine Eignung gilt
als vorhanden, wenn er eine Fahrerlaubnis für die Fahrzeugart und die zu
befahrende Strecke besitzt. Der Beauftragte des Schiffsführers ist der
Vertreter des Schiffsführers bei dessen Abwesenheit.
§ 3 Anwendung anderer Vorschriften
(1) Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist,
finden die Bestimmungen der folgenden Rechtsvorschriften Anwendung:
Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt,
Gefahrgutverordnung Straße,
Europäisches Übereinkommen über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße,
Gefahrgutverordnung Eisenbahn,
Landesschiffahrtsverordnung.
(2) Für die unmittelbar oder mittelbar am Netz der
Bundeswasserstraßen gelegenen Häfen gelten darüber hinaus
folgende Rechtsvorschriften des Bundes:
Bundeswasserstraßengesetz,
Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung,
Binnenschiffs-Untersuchungsordnung,
Binnenschifferpatentverordnung,
Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung,
Binnenschiffahrtsaufgabengesetz.
Abschnitt 2
Zuständigkeiten und Befugnisse der oberen Verkehrsbehörde
§ 4 Zuständigkeiten
(1) Obere Verkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist
das Brandenburgische Landesamt für Verkehr und Straßenbau.
(2) Die obere Verkehrsbehörde hat die Aufgabe, Gefahren
abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, der Verkehr
und der Betrieb im Hafen bedroht werden. Sie kann sich zur Wahrnehmung der
Aufgaben nach dieser Verordnung nach Zustimmung des Hafenbetreibers seiner
Arbeitskräfte als Verrichtungsgehilfen bedienen.
(3) Die obere Verkehrsbehörde ist zuständig für
die Erteilung von Genehmigungen für Häfen gemäß
§ 48 des Brandenburgischen Wassergesetzes. Bau-, immissions- und
wasserrechtliche Genehmigungen bleiben davon unberührt;
Genehmigung der jeweiligen Hafenordnungen nach § 7;
die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Strom- und
Schiffahrtspolizeibehörde entsprechend den in § 3 genannten
Vorschriften;
die Freigabe des Hafens oder Teile des Hafens für den Umschlag von
gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen sowie deren
Lagerung unter den Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften,
insbesondere des Wasserhaushaltgesetzes;
die Überwachung der Verordnungen über das Laden, Löschen
und Lagern sowie die Beförderung von gefährlichen Gütern in den
Häfen des Landes Brandenburg entsprechend den in § 3 Abs. 1 genannten
Vorschriften;
(4) Besonderheiten beim Umschlag, Lagern und Befördern
von gefährlichen Gütern in den Häfen werden in den
Hafenordnungen geregelt.
(5) In Häfen, die unmittelbar Teil einer
Bundeswasserstraße sind, bleibt die Zuständigkeit der Wasser- und
Schiffahrtsverwaltung des Bundes unberührt.
§ 5 Befugnisse
(1) Die obere Verkehrsbehörde kann von den
Fahrzeugführern oder den von ihnen Beauftragten Auskunft verlangen
über Bauart, Ausrüstung und Ladung ihrer Fahrzeuge sowie über
die Besatzung der Schiffe. Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer Einblick
in die Schiffs-, Lade- und Beförderungspapiere zu gewähren.
(2) Die Dienstkräfte der oberen Verkehrsbehörde sind
zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
berechtigt, Fahrzeuge zu betreten, zu besichtigen und auf Fahrzeugen im
Hafengebiet mitzufahren.
(3) Die obere Verkehrsbehörde ist ermächtigt, zur
Durchführung dieser Verordnung Weisungen gegenüber den
Hafenbetreibern zu erlassen, wenn diese für die Sicherheit oder Ordnung im
jeweiligen Hafen erforderlich sind.
(4) Auf Antrag kann die obere Verkehrsbehörde den
Hafenbetreiber von einzelnen Vorschriften dieser Verordnung zeitweilig
befreien, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im
jeweiligen Hafen nicht beeinträchtigt wird.
(5) Die obere Verkehrsbehörde kann das Verlassen des
Hafens anordnen, wenn es zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung erforderlich ist.
Abschnitt 3
Verhalten im Hafen
§ 6 Allgemeines Verhalten im Hafengebiet
Im Hafen hat sich jeder so zu verhalten, daß die
Sicherheit und der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens und der
Hafenanlagen sowie der Schutz der Umwelt nicht beeinträchtigt werden und
daß niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den
Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
§ 7 Benutzung des Hafens, Hafenordnung
(1) Der Hafen, das Hafengebiet und die Hafenanlagen
können von jedermann im Rahmen der Vorschriften dieser Verordnung genutzt
werden, soweit dadurch nicht Rechte anderer beeinträchtigt werden.
(2) Der Hafenbetreiber ist verpflichtet, in einer Hafenordnung
Einzelheiten des Betriebes und der Nutzung des Hafens, des Hafengebietes und
der Hafenanlagen, die Besonderheiten des Verhaltens sowie die für die
Sicherheit und den Brandschutz im Hafen erforderlichen Regelungen festzulegen.
Diese ist der oberen Verkehrsbehörde zur Zustimmung vorzulegen und danach
im Hafen für jedermann zugänglich auszuhängen.
§ 8 Beschränkung der Hafennutzung
(1) Der Hafenbetreiber kann in Abstimmung mit der oberen
Verkehrsbehörde zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder
Ordnung des Hafenbetriebes den Aufenthalt von Fahrzeugen oder schwimmenden
Anlagen im Hafengebiet vorübergehend einschränken.
(2) Unter den Voraussetzungen von Absatz 1 kann der
Hafenbetreiber in Abstimmung mit der oberen Verkehrsbehörde den Aufenthalt
von Personen im Hafengebiet oder die Nutzung der Hafenanlagen zeitlich
begrenzen oder versagen.
§ 9 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer
(1) Baden, Segelsurfen, Wasserskilaufen oder ähnliche
sportliche Betätigungen sind im Hafengewässer verboten.
(2) Feuerwerke, Wettfahrten, Korsofahrten und ähnliche
Veranstaltungen im Hafen bedürfen einer Genehmigung durch die obere
Verkehrsbehörde.
(3) Der Hafenbetreiber kann darüber hinaus folgende
Nutzungen des Hafengewässers einschränken oder verbieten:
Fischen mit Kästen und Netzen sowie Angeln im Hafenbecken,
Zuwasserlassen von Sport- und Freizeitbooten,
Betreten der zugefrorenen Wasserflächen des Hafens.
§ 10 Reinhaltung des Hafens, Schiffsentsorgung
(1) Die Verunreinigung des Hafens ist verboten.
(2) Es ist verboten, Abwasser und Schiffsabfälle in das
Hafengewässer zu lenzen, einzuleiten oder anderweitig einzubringen. Dies
betrifft insbesondere:
öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle wie Altöl,
Bilgenwasser, Altfett, öl- oder fetthaltige Abfälle,
Abfälle aus dem Ladungsbereich, das sind Abfälle und
Abwässer, die im Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeuges
entstehen, sowie Restladungen und Umschlagrückstände und
sonstige Schiffsbetriebsabfälle wie häusliche Abwässer,
Hausmüll, Slops und übriger besonders
überwachungsbedürftiger Abfall.
(3) Die Schiffsabfälle nach Absatz 2 sind nach den
Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu entsorgen.
Für Abfälle, die nicht gemäß § 13 Abs. 1 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dem öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger zu überlassen sind, ist der Schiffsführer oder
der von ihm Beauftragte zur ordnungsgemäßen Entsorgung
verantwortlich. Öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle sind
regelmäßig an den zentral eingerichteten Annahmestellen gegen
Nachweis abzugeben.
(4) Der Schiffsführer oder der von ihm Beauftragte hat
die vom Hafenbetreiber bereitgestellten Möglichkeiten zur Entsorgung gegen
Entgelt zu nutzen. Einzelheiten sind in den jeweiligen Hafenordnungen zu
regeln.
(5) Gelangen wasserverunreinigende oder wassergefährdende
Stoffe oder gefährliche Güter in das Hafengewässer, das
Gewässerbett oder auf das Ufer, so hat der Verursacher oder, soweit dieser
nicht tätig wird, der Hafenbetreiber unverzüglich die obere
Verkehrsbehörde, die nächste Polizeidienststelle, die Feuerwehr oder
die untere Wasserbehörde zu unterrichten. Unbeschadet von
Sofortmaßnahmen, die der Verursacher selbst durchzuführen hat, hat
er nach Weisung der oberen Verkehrsbehörde auch die Pflicht, die
ausgetretenen Stoffe vollständig zu entfernen oder auf seine Kosten
entfernen zu lassen. Der Hafenbetreiber hat dafür zu sorgen, daß
geeignete technische Einrichtungen und Mittel (zum Beispiel Ölsperren,
Bindemittel) bereitgehalten werden, damit sich gefährliche Güter oder
wassergefährdende Stoffe auf dem Hafengewässer nicht ausbreiten
können.
§ 11 Schädlingsbekämpfung
(1) Das Begasen von Wasserfahrzeugen und deren Ladung zum
Zwecke der Schädlingsbekämpfung ist nur mit Erlaubnis des
Hafenbetreibers auf den von der oberen Verkehrsbehörde zugelassenen
Liegestellen zulässig. Diese Art der Schädlingsbekämpfung darf
nur durch solche Unternehmen durchgeführt werden, die die Bestimmungen der
§§ 15 d und 15 e sowie des Anhangs V Nr. 5 und 6 der
Gefahrstoffverordnung erfüllen.
(2) Während einer Begasung darf das jeweilige Fahrzeug
nicht in unmittelbarer Verbindung mit anderen Fahrzeugen stehen.
§ 12 Rettungsmittel und -geräte
(1) Der Hafenbetreiber hat auf den Kaianlagen, Brücken,
Anlegern, Stegen und sonstigen Hafenanlagen sowie an den Ufern der
Wasserflächen des Hafens Rettungsmittel oder -geräte in geeigneter
Art und Anzahl und an leicht zugänglichen Orten bereitzustellen.
(2) Die Rettungsmittel und -geräte müssen in
gebrauchsfähigem Zustand gehalten werden.
§ 13 Besondere Vorfälle
(1) Erleidet ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage bei
oder nach dem Einlaufen einen Schaden, der zu einer Gefährdung der
Sicherheit oder Ordnung führt oder eine Gewässerverunreinigung
verursacht, so hat der Schiffsführer oder der von ihm Beauftragte
unverzüglich den Hafenbetreiber und die Feuerwehr sowie die untere
Wasserbehörde zu informieren. Gleichzeitig sind durch den Verursacher
Maßnahmen zur Schadenseindämmung und Schadensbekämpfung
einzuleiten.
(2) Ist ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein
sonstiger Gegenstand, der den Hafenverkehr behindern kann, gesunken, so ist der
Schiffsführer oder der von ihm Beauftragte verpflichtet, die obere
Verkehrsbehörde, die Feuerwehr und die untere Wasserbehörde zu
benachrichtigen. Er hat ebenfalls dafür zu sorgen, daß der gesunkene
Gegenstand auf Anordnung des Hafenbetreibers unverzüglich gehoben und
entsorgt wird sowie die sich daraus ergebenden Folgeschäden beseitigt
werden. Soweit eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige
Veränderung ihrer Eigenschaften abzusehen ist, sind unverzüglich
Maßnahmen zu ihrer Eindämmung oder zur Verhinderung einzuleiten.
(3) Absatz 2 gilt auch im Zusammenhang mit dem Freiwerden
gefährlicher Güter im Hafen.
(4) Der Hafenbetreiber hat zur Gewährleistung des
Brandschutzes, des Gewässerschutzes und der technischen Hilfeleistung
einen Einsatzplan in Abstimmung mit den zuständigen Trägern des
Brandschutzes und der unteren Wasserbehörde zu erarbeiten und
jährlich zu präzisieren. Der Hafenbetreiber hat regelmäßig
Einsatzübungen durchzuführen.
§ 14 Reparaturarbeiten
Reparaturarbeiten dürfen nur mit Erlaubnis des
Hafenbetreibers nach vorheriger allgemeiner Genehmigung durch die obere
Verkehrsbehörde entsprechend der unter § 3 Abs. 1 genannten
Vorschriften durchgeführt werden.
Abschnitt 4
Meldepflichten
§ 15 An- und Abmeldung
(1) Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen sind von den
Schiffsführern oder den von ihnen Beauftragten unverzüglich nach der
Ankunft beim Hafenbetreiber anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens
abzumelden. Der Hafenbetreiber kann auf die An- und Abmeldung verzichten. Ein
allgemeiner Verzicht wird an geeigneten Stellen im Hafen bekannt gegeben.
(2) Das Anlaufen von Häfen durch Fahrzeuge im
Inertzustand oder deren Inertisierung im Hafen ist dem Hafenbetreiber vorher
anzuzeigen.
(3) Keiner An- und Abmeldung bedürfen:
Fahrgastschiffe und Fähren, die nach einem mit dem Hafenbetreiber
abgestimmten Fahrplan verkehren,
im Geltungsbereich des Grundgesetzes beheimatete
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei der Erfüllung
hoheitlicher Aufgaben,
Rettungsfahrzeuge und Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
Fischerei- und Sportfahrzeuge im jeweiligen Heimathafen.
§ 16 Meldepflicht für Fahrzeuge, die gefährliche Güter transportieren
(1) Die Schiffsführer von Fahrzeugen, die
gefährliche Güter geladen haben, müssen sich vor Einfahrt in
Häfen, die für den Umschlag von gefährlichen Gütern und
wassergefährdenden Stoffen freigegeben sind, beim Hafenbetreiber melden
und entsprechend Beförderungspapier mindestens die folgenden Angaben
machen:
die zulässige technische Bezeichnung einschließlich der UN-Nr.
(Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes, Stoffnummer) gemäß den
anzuwendenden Gefahrgutvorschriften,
die Klasse, gegebenenfalls den Buchstaben des Gefahrgutes und die Ziffer
der Stoffaufzählung,
die Bruttomasse sowie die Nettoexplosivstoffmasse für explosive
Stoffe und Gegenstände in der Klasse 1 in Gramm oder Kilogramm,
bei gefährlichen Gütern, die gelöscht werden, den Ladehafen
und den Bestimmungsort,
gegebenenfalls festgestellte Schäden an der Umschließung oder
an den Transportbehältern, die gefährliche Güter enthalten,
durch die eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen
verursacht werden kann.
(2) Soweit diese Angaben zweifelsfrei aus Beförderungs-
und Begleitpapieren zu entnehmen sind, genügt die Vorlage einer Kopie
dieser Begleitpapiere.
(3) Gefährliche Güter, die den
Beförderungsvorschriften nicht entsprechen oder für die keine
Beförderungspapiere vorgelegt werden, können durch den Hafenbetreiber
zurückgewiesen werden. Sind Mängel an deren Umschließung oder
den Transportbehältern aufgetreten, können diese durch den
Hafenbetreiber bis zur Behebung des Mangels auf Kosten des Schiffsführers
oder des von ihm Beauftragten sichergestellt werden.
§ 17 Besondere Erlaubnis zum Einlaufen
Einer Erlaubnis des Hafenbetreibers zum Einlaufen in den Hafen
bedarf der Schiffsführer oder der von ihm Beauftragte, dessen Fahrzeug
oder schwimmende Anlage
zu sinken droht, brennt oder bei dem Brandverdacht besteht oder nicht mit
Sicherheit feststeht, daß ein Brand völlig gelöscht ist,
wegen seiner Bau- und Antriebsart oder Abmessungen den Hafenbetrieb oder
die Hafenanlagen gefährden oder behindern könnte,
zum Stillegen oder Verschrotten bestimmt ist,
nicht unmittelbar oder mittelbar am Umschlagbetrieb beteiligt ist,
den besonderen Maßnahmen nach dem Gesetz zu den Internationalen
Gesundheitsvorschriften unterliegt.
§ 18 Stillegen von Fahrzeugen
(1) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen nur mit
Erlaubnis des Hafenbetreibers im Hafen zur Lagerung von Gütern oder zum
Wohnen stillgelegt werden.
(2) Stillgelegte Wasserfahrzeuge sind in sicherem und
schwimmfähigem Zustand zu halten. Der Eigentümer hat dem
Hafenbetreiber eine ortsansässige Person zu benennen, die für das
Fahrzeug verantwortlich und verfügungsberechtigt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für
Winterlieger.
(4) Im Hafen ungenehmigt stillgelegte Fahrzeuge kann der
Hafenbetreiber mit Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde
auf Kosten des Eigentümers aus dem Hafen entfernen.
Abschnitt 5
Verkehr und Aufenthalt
§ 19 Fahrten im Hafen
(1) Fahrzeuge sind so zu bewegen, daß kein
schädlicher Sog oder Wellenschlag entsteht und dabei keine Hafenanlagen
oder andere Fahrzeuge beschädigt oder gefährdet werden.
(2) Die Geschwindigkeit der Fahrzeuge ist so einzurichten,
daß diese anderen Fahrzeugen oder Hindernissen ausweichen und
nötigenfalls rechtzeitig anhalten können. Der Hafenbetreiber kann
allgemein oder für Teile des Hafens Höchstgeschwindigkeiten
festlegen.
§ 20 Schlepp- und Schubverkehr
(1) Fahrzeuge dürfen, außer in Notfällen,
Schlepp- und Schubarbeiten nur ausführen, wenn sie zum Schleppen oder
Schieben zugelassen sind. Dies gilt nicht für das Schleppen von
Kleinfahrzeugen untereinander.
(2) Schlepp- und Schubverbände müssen so bemessen
sein, daß sie unter Berücksichtigung der Raum- und
Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher
durchführen können; dies gilt entsprechend für gekuppelte
Fahrzeuge.
(3) Fahrzeuge, die im Hafen nicht sicher manövrieren
können, müssen Schlepphilfe in Anspruch nehmen. Ein Fahrzeug ohne
wirksames Ruder muß beim Schleppen gegen Gieren gesichert werden.
(4) Auf Anordnung des Hafenbetreibers sind Schlepp- und
Schubverbände aufzulösen.
§ 21 Zuweisung der Liegeplätze
(1) Liegeplätze werden vom Hafenbetreiber zugewiesen. Es
besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes. Zugewiesene
Liegeplätze dürfen nur mit Erlaubnis des Hafenbetreibers gewechselt
werden.
(2) Liegeplätze, die für den Umschlag
gefährlicher Güter besonders eingerichtet oder für die Fischerei
oder für Schiffe im Linienverkehr bestimmt sind, dürfen von anderen
Fahrzeugen nicht benutzt werden.
(3) Havarierten Fahrzeugen ist durch den Hafenbetreiber ein
gesonderter Liegeplatz außerhalb besonderer Gefahrenbereiche zuzuweisen.
An diesem Liegeplatz sind Maßnahmen vorzubereiten, um wirksam Rettungs-,
Bergungs- und Feuerlöscharbeiten durchführen zu können. Die
Anfahrtswege für Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr zu diesem Liegeplatz sind
gesondert freizuhalten.
§ 22 Festmachen und Ankern
(1) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen sind an den hierfür
vorgesehenen Vorrichtungen oder an daran festgemachten Fahrzeugen in
schiffahrtsüblicher Weise sicher festzumachen. Die Befestigung ist
erforderlichenfalls zu überwachen und den Wasserstandsschwankungen sowie
dem Ein- und Austauchen beim Laden und Löschen anzupassen.
(2) Außer auf besonders bekanntgemachten Reeden und
Ankerplätzen darf im Hafen nur mit Erlaubnis des Hafenbetreibers geankert
werden. Der Gebrauch des Ankers zum Zwecke des Manövrierens gilt nicht als
Ankern.
(3) Durch das Festmachen oder Ankern dürfen der Umschlag
sowie der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Treppen und Steigeleitern
nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Das
Festmachen über Gleise hinweg ist verboten.
(4) Beiboote dürfen, außer in Fällen des
§ 35, nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen und nur zur Landseite hin
festgemacht werden.
§ 23 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge
(1) Der Schiffsführer oder der von ihm Beauftragte haben
für die Zeit ihrer Abwesenheit einen geeigneten schiffahrtskundigen
Vertreter einzusetzen, der jederzeit kurzfristig erreichbar sein muß. Er
muß über das Fahrzeug oder die schwimmende Anlage sowie über
die Ladung Auskunft geben können und im Besitz der Schiffspapiere sein. Im
übrigen hat er die Pflichten des Schiffsführers oder des von ihm
Beauftragten wahrzunehmen.
(2) Der Hafenbetreiber kann im Einzelfall von der
Verpflichtung nach Absatz 1 befreien oder etwas anderes bestimmen.
§ 24 Landgänge
(1) Die vom Schiff ausgebrachten Landgänge wie
Brücken, Stege, Treppen und Leitern müssen verkehrssicher und
Kaimauern standsicher sein. Fahrzeuge dürfen nur dort anlegen, wo die
Uferausbildung das sichere Erreichen eines Uferweges zuläßt. Bei
Dunkelheit sind die Landgänge ausreichend zu beleuchten.
(2) Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so müssen die
Schiffsführer oder die von ihnen Beauftragten der dem Ufer
näherliegenden Fahrzeuge das Auslegen von Laufstegen sowie das
Herüberbringen von Gütern des Schiffsbedarfs und das Überqueren
dulden.
§ 25 Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen
(1) Bei festgemachten Fahrzeugen dürfen die
Propulsionsorgane nicht in Gang gesetzt werden. Dies gilt nicht:
kurz vor dem Ablegen,
kurzzeitig bei Reparatur- und Wartungsarbeiten,
zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Schiffsschraube und der
Ruderanlage,
für die Erprobung der Antriebsmaschine und zur Feststellung der
Zugkraft (Maschinen- oder Pfahlprobe) in den dafür ausgewiesenen
Hafenbereichen.
(2) Bei Gebrauch der Propulsionsorgane hat der
Schiffsführer oder der von ihm Beauftragte durch eine Aufsichtsperson am
Heck dafür zu sorgen, daß andere Fahrzeuge bei Annäherung
gewarnt und bei Gefahr die Maschinen sofort gestoppt werden können.
§ 26 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord
(1) Auf Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen darf Feuer nur in
Räumen unterhalten werden, die vom Laderaum durch Schotte getrennt sind.
Feuer darf nur in gesicherten Feuerstellen brennen und ist unter Aufsicht zu
halten. In unmittelbarer Nähe der Feuerstelle ist geeignetes und
ausreichendes Feuerlöschgerät bereitzuhalten.
(2) Bei Ausbruch von Feuer haben sich die Besatzungen der im
Gefahrenbereich liegenden Wasserfahrzeuge unverzüglich an Bord zu begeben,
soweit dies ohne Gefahr für Leben und Gesundheit möglich ist, um
diese aus dem gefährdeten Bereich zu bringen.
§ 27 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land
(1) In der Nähe von feuergefährlichen Stoffen oder
Gegenständen sind das Rauchen und offenes Feuer untersagt. Hierauf hat der
Hafenbetreiber durch Verbotstafeln hinzuweisen.
(2) In der Nähe von feuergefährlichen Stoffen darf
nicht gelötet, geschweißt oder nach anderen Verfahren mit
Brandgefahr gearbeitet werden. Jede funkenbildende Tätigkeit in diesem
Bereich ist verboten.
(3) In Gefahrenbereichen verkehrende Fahrzeuge sowie
eingesetzte Arbeitsgeräte und Beleuchtungsquellen müssen den
anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Es dürfen nur entsprechend
explosionsgeschützte Anlagen, Einrichtungen und Fahrzeuge in
explosionsgefährdeten Räumen oder Anlagen verwendet werden.
§ 28 Eigenversorgung mit Treibstoffen
(1) Flüssige Treibstoffe zur Eigenversorgung von
Fahrzeugen dürfen nur von ortsfesten zugelassenen Anlagen oder von
Bunkerbooten aus abgegeben oder übernommen werden. Der Hafenbetreiber kann
Ausnahmen zulassen.
(2) Die Betankung aus mobilen Tankstellen ist nur erlaubt bei
Erfüllung der wasserrechtlichen Anforderungen und der Erteilung einer
Genehmigung durch die obere Verkehrsbehörde gemäß
Ausnahmeempfehlung des Deutschen Ausschusses für brennbare
Flüssigkeiten zu Nummer 6.3 Abs. 2 der technischen Regel 280.
Abschnitt 6
Umschlag und Lagern
§ 29 Benutzung von Hafenanlagen
(1) Das Be- und Entladen von Fahrzeugen und die Bereitstellung
von Gütern zum Laden oder zum Abtransport ist nur an den dafür
zugelassenen Stellen gestattet.
(2) Wird bei Dunkelheit geladen oder gelöscht, so hat der
Hafenbetreiber für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagbereichs zu
sorgen. Soweit die Umschlagstelle als Liegeplatz benutzt werden darf,
müssen die Verkehrswege im Umschlagbereich auch außerhalb der
Umschlagzeiten zweckentsprechend beleuchtet sein.
(3) Der Schiffsführer oder der von ihm Beauftragte hat
dafür zu sorgen, daß während der Liegezeit die Versorgung des
Fahrzeuges oder der schwimmenden Anlage mit elektrischer Energie von Land aus
erfolgt, sofern das Fahrzeug oder die schwimmende Anlage mit entsprechender
Technik versehen sind. Vorhandene landseitige Stromentnahmeeinrichtungen an der
Liegestelle sind zu nutzen. Alternativ kann die Energieversorgung auch mit
bordeigenen Energiespeichern erfolgen, sofern dazu während der Liegezeit
keine Motoren benutzt werden müssen.
(4) Es ist verboten, Waagen unbefugt zu überfahren, sich
innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen unbefugt aufzuhalten und
Gleisanlagen unbefugt zu betreten.
(5) Auf dem Hafengelände gilt die
Straßenverkehrsordnung. Kraftfahrzeuge dürfen den Umschlag sowie den
Schienenfahrzeug- und Straßenverkehr im Hafen nicht behindern. Wird ein
Kraftfahrzeug innerhalb des Fahrbereichs schienengebundener Fahrzeuge be- oder
entladen, so hat der Hafenbetreiber für ausreichende Sicherheit im
Gleisbereich zu sorgen. Der Fahrer darf sich vom Kraftfahrzeug nicht entfernen.
(6) Jede Umschlagstelle muß für Kraftfahrzeuge des
Rettungsdienstes sowie des Brand- und Katastrophenschutzes ungehindert
erreichbar sein.
(7) Beschädigungen von Hafenanlagen sind vom Verursacher
unverzüglich dem Hafenbetreiber zu melden. Dabei ist die Schadensstelle
vom Verursacher so abzusichern oder zu bewachen, daß Folgeschäden
ausgeschlossen sind.
§ 30 Lagern von Gütern
(1) Zufahrten oder Zugänge zu Flächen und Anlagen,
die der allgemeinen Nutzung im Hafen dienen, dürfen ohne Genehmigung des
Hafenbetreibers nicht zweckentfremdet genutzt werden. Das gleiche gilt für
den Regellichtraum von Gleisanlagen.
(2) Güter dürfen nur so bereitgestellt und gelagert
werden, daß von ihnen keine Gefahren für Personen, Umwelt oder
Sachen ausgehen können.
(3) Auf Laderampen, an denen Bahngleise vorbeiführen, ist
ein Weg für Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes sowie des Brand- und
Katastrophenschutzes, mindestens aber ein Abstand von 0,8 Metern Breite -
gerechnet von der Vorderkante der Rampe -freizuhalten.
(4) Landgänge, Uferwege und Gleisanlagen sind
grundsätzlich freizuhalten.
(5) Flächen, auf denen regelmäßig
wassergefährdende Stoffe gelagert oder bereitgestellt werden, müssen
den wasserrechtlichen Anforderungen an Lageranlagen entsprechen.
Abschnitt 7
Zusätzliche Vorschriften für Häfen, in denen
gefährliche
Güter befördert und umgeschlagen werden
§ 31 Vorkehrungen für Gefahrenfälle
Die Schiffsführer von Schiffen mit gefährlichen
Gütern oder wassergefährdenden Stoffen oder die von ihnen
Beauftragten haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber
zu unterrichten, welche Einrichtungen zur Alarmierung des Hafenbetreibers, der
oberen Verkehrsbehörde, der nächsten Polizeidienststelle, der
Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Gefahr vorhanden sind.
§ 32 Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern
(1) Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen
Gütern sind nach den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Vorschriften
durch den Hafenbetreiber zu kennzeichnen.
(2) Fahrzeuge, die gemäß Randnummer 10 500 der
Anlage B 1 oder 210 500 der Anlage B 2 zur Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt
eins, zwei oder drei blaue Kegel bei Tag oder blaue Lichter bei Nacht
führen müssen, dürfen zum Stilliegen nur die nach Absatz 1
gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Sind keine derartigen
Liegeplätze vorgesehen, ist ihnen das Stilliegen im Hafen nur dann
gestattet, wenn ihnen vom Hafenbetreiber ein besonderer Liegeplatz zugewiesen
ist.
(3) Anderen als den in Absatz 2 genannten Fahrzeugen ist die
Benutzung dieser ausgewiesenen Liegeplätze untersagt. Dies gilt nicht
für Fahrzeuge, die keinen blauen Kegel führen müssen, jedoch zur
Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassen sind und damit
die entsprechenden Sicherheitsvorschriften erfüllen.
§ 33 Festmachen von Fahrzeugen
Binnenschiffe mit gefährlichen Gütern an Bord sind
so festzumachen, daß der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt, sofern
der Hafenbetreiber nichts anderes zuläßt.
§ 34 Allgemeine Sicherheitsbestimmungen
(1) An jedem Zugang eines festgemachten Binnenschiffes mit
gefährlichen Gütern als Ladung ist durch den Hafenbetreiber eine
Warntafel mit der Aufschrift : "Vorsicht - gefährliche
Güter" anzubringen. Die Tafel muß nachts beleuchtet werden.
(2) Fahrzeuge mit in Betrieb befindlichen
Verbrennungskraftmaschinen oder Feuerungsanlagen, deren Schornsteine oder
Abgasleitungen nicht mit wirksamen Funkenfängern ausgerüstet sind,
müssen von Binnenschiffen, die gefährliche Güter als Ladung an
Bord haben und die Bezeichnung nach der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt
führen, einen Mindestabstand entsprechend § 7.07 der
Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung einhalten.
(3) Die obere Verkehrsbehörde kann abweichend von Absatz
2 geringere Mindestabstände zulassen.
§ 35 Fluchtwege
Beim Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern
müssen zwei feste Fluchtwege vorhanden sein, die vom Hafenbetreiber zur
Verfügung gestellt werden müssen. Soweit gleiche Sicherheit nicht auf
andere Weise gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch anerkannte
Sicherheitssysteme in Verbindung mit einem gesicherten Übergang, sind die
Fluchtwege vom Vor- oder Achterschiff aus anzulegen. Einer der Fluchtwege kann
durch ein zu Wasser gelassenes, jederzeit sicher erreichbares, betriebsbereites
Beiboot ersetzt werden, wenn dadurch die gleiche Sicherheit gewährleistet
ist.
§ 36 Laden und Löschen
(1) Beim Laden oder Löschen von gefährlichen
Gütern darf jeweils nur ein Fahrzeug an der dafür zugelassenen Stelle
stilliegen.
(2) Bei Fahrzeugen, die gefährliche, entzündbare
Güter laden oder löschen, darf sich innerhalb einer Sicherheitszone
von zehn Metern um das Fahrzeug keine Zündquelle befinden. Beim Laden oder
Löschen dürfen sich Unbefugte innerhalb der Sicherheitszone nicht
aufhalten. Weitergehende Vorschriften über die Sicherheitszone bleiben
unberührt.
(3) Zum Laden und Löschen von wassergefährdenden
Flüssigkeiten und flüssigen gefährlichen Gütern dürfen
zur Verbindung der festen Rohrleitungen an Land und auf dem Schiff nur
betriebssichere bewegliche Umschlagleitungen verwendet werden, deren Nenndruck
höher als der maximal mögliche Betriebsdruck ist. Dabei dürfen
nur selbstschließende Trockenkupplungen verwendet werden, die
Flüssigkeitsverluste beim Abkuppeln verhindern. Es ist ein Not-Trennsystem
in Anlehnung an UN 101 zu verwenden, das beim Abreißen oder Abtreiben des
Schiffes den Flüssigkeitsstrom zuverlässig unterbricht. Die
Wasserfahrzeuge müssen so festgemacht werden können, daß ihre
Quer- und Längsbewegungen bei den zu erwartenden größten
Wasserstandsschwankungen innerhalb des zulässigen Bewegungsbereiches der
Leitungen bleiben.
(4) Schläuche sind spätestens alle sechs Monate
einer äußeren Prüfung und alle zwölf Monate einer
Druckprüfung in Höhe des 1,5fachen Nenndrucks zu unterziehen.
Gelenkrohre sind spätestens alle zwei Jahre einer äußeren
Prüfung und alle vier Jahre einer Druckprüfung mit dem 1,3fachen
Nenndruck zu unterziehen. Die äußeren Prüfungen sind durch eine
sachkundige, die Druckprüfungen durch eine sachverständige Person
durchzuführen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen, der bis zur
nächsten Prüfung aufzubewahren ist. Auf Verlangen der oberen
Verkehrsbehörde ist die Sachkunde nachzuweisen.
§ 37 Bereitstellung und Beförderung verpackter gefährlicher Güter
(1) An allen Plätzen, an denen gefährliche
Güter bereitgestellt werden, dürfen sich nur Personen zur
Ausführung umschlagbedingter Arbeiten aufhalten. Diese Plätze sind
durch den Eigentümer oder Verlader zu kennzeichnen.
(2) Der Eigentümer oder Verlader der gefährlichen
Güter hat dafür Sorge zu tragen, daß die Umschließung der
Güter nach dem Bereitstellen und im weiteren mindestens einmal am Tag auf
offensichtliche Mängel kontrolliert werden. Die gefährlichen
Güter, deren Umschließung offensichtliche Mängel haben,
dürfen nicht mehr zum Umschlag bereitgestellt werden, sondern müssen
nach § 17 Abs. 3 behandelt werden.
(3) Die Bereitstellung gefährlicher Güter für
einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen oder deren Lagerung ist dem Hafenbetreiber
gesondert anzuzeigen. Soweit es im Einzelfall zur Vermeidung von Gefahren
für die Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, hat der Hafenbetreiber
erforderliche Anordnungen zu treffen.
§ 38 Anzeigepflicht bei Gefahren und Schäden
(1) Dem Hafenbetreiber ist durch den Sachkundigen
unverzüglich anzuzeigen, wenn
sich gefährliche Güter oder deren Verpackungen in einem Zustand
befinden, der einen sicheren Umschlag, eine sichere Beförderung oder
sichere Lagerung nicht zuläßt;
gefährliche Güter freigeworden sind oder wenn die Gefahr des
Freiwerdens besteht;
vor oder während des Umschlags von gefährlichen Gütern
Mängel an den Umschlaganlagen oder -einrichtungen festgestellt werden;
gefährliche Güter abhanden gekommen sind.
(2) Jeder weitere Umgang mit beschädigten
Versandstücken ist nur nach Zustimmung des Hafenbetreibers erlaubt.
(3) Der Hafenbetreiber kann die ordnungsgemäße
Wiederherstellung der Verpackung, die Beseitigung beschädigter
Packstücke, die einstweilige Sicherstellung dieser Güter auf einem
von ihm zu bestimmenden Platz sowie das Hinzuziehen eines Sachverständigen
anordnen. Die Instandsetzung oder ordnungsgemäße Wiederherstellung
beschädigter Verpackungen sowie das Umpacken oder Umfüllen der
gefährlichen Güter darf nur nach Genehmigung durch den Hafenbetreiber
und unter Aufsicht und Überwachung einer sachkundigen Person erfolgen.
(4) Werden bei der Beschädigung von Versandstücken
gefährliche Güter frei, so ist der Unfallort durch den Sachkundigen
abzusperren und zu sichern. Die Hinweise in den Unfallmerkblättern und auf
den Verpackungen sind zu beachten. Abfallstoffe sowie Stoffe, die zum
Eindämmen und Aufsaugen auslaufender flüssiger gefährlicher
Güter benutzt werden, sind in geeigneten Behältern aufzubewahren.
Ihre Beseitigung hat nach Weisung des Hafenbetreibers zu erfolgen.
(5) Der Hafenbetreiber hat Vorfälle nach den
Absätzen 1 bis 4 der oberen Verkehrsbehörde sowie der
zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.
§ 39 Reinigen und Entgasen von Tankschiffen
Das Reinigen und Entgasen von Tankschiffen ist nur mit
Erlaubnis des Hafenbetreibers nach vorheriger Abstimmung mit der oberen
Verkehrsbehörde zulässig. Soweit es im Einzelfall zur Vermeidung von
Gefahren für die Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, kann der
Hafenbetreiber diesbezügliche Anordnungen, insbesondere über einen
geeigneten Liegeplatz, treffen.
§ 40 Gasfreiheitszeugnis
(1) Nach dem Entgasen muß der gefährdete Bereich
durch eine sachkundige Person oder dazu zugelassene Firma begutachtet werden.
(2) Die sachkundige Person oder die dazu zugelassene Firma
stellt ein Gasfreiheitszeugnis : "Sicher zum Begehen" aus, wenn keine
nachweisbare Konzentration von gefährlichen Gasen oder Dämpfen
vorhanden ist, das heißt daß alle gefährlichen
Rückstände soweit entfernt worden sind, daß sich keine
Gasgemische in gefahrdrohender Menge bilden können.
(3) Die sachkundige Person oder die dazu zugelassene Firma
stellt ein Gasfreiheitszeugnis : "Sicher für Feuerarbeiten"
unter Angabe des Arbeitsbereiches aus, wenn der Zustand in diesem Bereich die
gefahrlose Durchführung der vorgesehenen Feuerarbeiten oder die Anwendung
von elektrischem Strom gestattet.
(4) Die Gasfreiheitszeugnisse nach den Absätzen 2 und 3
gelten 24 Stunden. Die sachkundige Person, die dazu zugelassene Firma oder die
obere Verkehrsbehörde können abweichende Fristen bestimmen.
(5) Das ausgestellte Zeugnis muß an einer jedermann
zugänglichen, gut sichtbaren Stelle an Bord des Fahrzeuges durch den
Schiffsführer oder den von ihm Beauftragten ausgehängt werden.
Abschnitt 8
Vorschriften über harmonisierte Binnen-
schifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen
§ 40a Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieses
Abschnitts gelten für Häfen im Sinne des § 1 Absatz 1, die
sich an Binnenwasserstraßen der Klasse IV und darüber gemäß
der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen befinden, die über eine
Wasserstraße mindestens der Klasse IV mit einer Wasserstraße mindestens der
Klasse IV eines anderen Mitgliedstaates verbunden sind,
zu dem
Binnenwasserstraßennetz des Schemas in Anhang I Abschnitt 4 der Entscheidung
Nummer 1346/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai
2001 zur Änderung der Entscheidung Nummer 1692/96/EG hinsichtlich Seehäfen,
Binnenhäfen und intermodaler Terminals sowie des Vorhabens Nummer 8 in
Anhang III (ABl. L 185 vom 6.7.2001, S. 1) gehören,
an andere transeuropäische Verkehrswege gemäß Anhang I der
Entscheidung Nummer 1346/2001/EG angeschlossen sind,
dem gewerblichen Verkehr offen stehen und
mit Umschlagsanlagen für den intermodalen Verkehr
ausgestattet sind oder deren jährliches Güterumschlagsvolumen mindestens 500 000
Tonnen beträgt.
(2) Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind harmonisierte
Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in
der Binnenschifffahrt einschließlich - sofern technisch durchführbar - der
Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern.
(3) Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind
alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, Binnenschifffahrtsinformationsdienste-Betriebspersonal, Betreiber von Schleusen
oder Brücken, Wasserstraßenverwaltungen, Betreiber von Häfen, Umschlagsstellen
und Terminals, Personal in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste,
Flottenmanager, Verlader, Absender, Empfänger, Frachtmakler und Ausrüster.
(4) Kommen als Betreiber eines Hafens gemäß § 2 Absatz 1 und
im Sinne dieses Abschnitts mehrere Rechtsträger in Betracht, so wird die
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten nach § 40b Nummer 1 bis 4 im
Einzelfall von der oberen Verkehrsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen
festgelegt.
§ 40b Pflichten
(1) Für das Gebiet eines Hafens gemäß § 1 Absatz 1 und im
Sinne des § 40a Absatz 1 stellt der Betreiber des Hafens sicher, dass:
den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste alle
für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der
Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den
Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 152) in einem
elektronischen Format zugänglich sind,
den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste über
die gemäß Nummer 1 genannten Daten hinaus navigationstaugliche elektronische
Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen, soweit sich der Hafen an einer
Binnenwasserstraße der Klasse V a und darüber gemäß der Klassifizierung der
europäischen Binnenwasserstraßen befindet,
elektronische Meldungen der erforderlichen Daten von Schiffen
empfangen werden können, soweit internationale, bundes- oder landesgesetzliche
Vorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen und
Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter,
codierter und abrufbarer Form bereitstehen, wobei die standardisierten
Nachrichten mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen
Informationen enthalten und diese für die Binnenschifffahrt zumindest in einem
elektronischen Format zugänglich sein müssen.
(2) Die in
Absatz 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen I und
II der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten Spezifikationen zu erfüllen. Für den
Betrieb der unter Absatz 1 aufgeführten Binnenschifffahrtsinformationsdienste
gelten die in Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG genannten technischen
Leitlinien und Spezifikationen.
Abschnitt 9
Ordnungswidrigkeiten; Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr.3
Buchstabe c und § 145 Abs. 1 Nr.4 Buchstabe b des Brandenburgischen
Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
im Hafengebiet einer Vorschrift über
das Verhalten im Hafengebiet (§ 6),
die Benutzung des Hafens (§ 7),
die Reinhaltung des Hafens (§ 10 Abs. 1),
die Entsorgung von Abfällen, Abfällen aus dem Ladungsbereich
sowie Restladungen, Umschlagrückständen und übrigen besonders
überwachungsbedürftigen Abfall (§ 10 Abs. 3 und 5),
die Schädlingsbekämpfung (§ 11),
Reparaturarbeiten (§ 14),
das Stillegen von Fahrzeugen (§ 18),
Fahrten im Hafen (§ 19),
den Schlepp- und Schubverkehr (§ 20),
das Festmachen und Ankern (§ 22),
das Besetzen und Bewachen der Fahrzeuge (§ 23),
die Verkehrssicherheit von Landgängen (§ 24),
den Brandschutz an Bord (§ 26),
den Brandschutz an Land (§ 27),
die Versorgung mit Treibstoffen (§ 28),
die Benutzung der Hafenanlagen (§ 29),
das Festmachen von Binnenschiffen, die gefährliche Güter an Bord
haben (§ 33),
den Mindestabstand zu Fahrzeugen, die gefährliche Güter geladen
haben (§ 34 Abs. 2), zuwiderhandelt,
entgegen § 5 Abs. 1 die Auskunft über Bauart, Ausrüstung
und Ladung sowie über Besatzung verwehrt,
entgegen § 5 Abs. 1 keinen Einblick in die Schiffs-, Lade- und
Beförderungspapiere gewährt,
entgegen § 5 Abs. 2 das Betreten, das Besichtigen von Fahrzeugen und
das Mitfahren auf Fahrzeugen im Hafengebiet verwehrt,
entgegen § 5 Abs. 5 einer vollziehbaren Anordnung zum Verlassen des
Hafens nicht nachkommt,
entgegen § 8 Abs. 1 gegen eine Einschränkung des Hafenbetriebes
oder der Hafennutzung verstößt,
entgegen § 9 verbotswidrig den Hafen anderweitig benutzt,
entgegen § 10 Abs. 2 Abwasser und Schiffsabfälle in das
Hafengewässer lenzt, einleitet oder anderweitig einbringt,
entgegen § 10 Abs. 5 die obere Verkehrsbehörde, die nächste
Polizeidienststelle, die Feuerwehr oder die untere Wasserbehörde nicht
unterrichtet, daß wasserverunreinigende, wassergefährdende Stoffe
oder gefährliche Güter in das Hafengewässer, das
Gewässerbett oder auf das Ufer gelangen,
entgegen § 10 Abs. 5 einer vollziehbaren Auflage zur Entfernung
ausgetretener wasserverunreinigender Stoffe nicht nachkommt oder in diesem Fall
nicht die untere Wasserbehörde benachrichtigt,
entgegen § 14 Reparaturarbeiten an Schiffen ohne Erlaubnis des
Hafenbetreibers durchführt,
entgegen § 16 Abs. 1 Gefahrgüter, die in den Hafen eingefahren
werden sollen, nicht rechtzeitig vorher anmeldet,
entgegen § 16 Abs. 1 die Anmeldung nicht mit den vollständigen
Angaben macht,
entgegen § 16 Abs. 3 keine Beförderungspapiere für
gefährliche Güter vorlegt,
entgegen § 17 ohne die erforderliche Erlaubnis in den Hafen
einläuft,
entgegen § 18 Abs. 1 ohne Erlaubnis ein Fahrzeug oder eine
schwimmende Anlage im Hafen stillegt,
entgegen § 20 Abs. 4 einer vollziehbaren Anordnung zur Auflösung
von Schlepp- und Schubverbänden nicht nachkommt,
entgegen § 21 Abs. 1 den Liegeplatz ohne Erlaubnis wechselt,
entgegen § 21 Abs. 2 Liegeplätze, die für Gefahrgutumschlag
oder für Fischereifahrzeuge oder Schiffe im Linienverkehr bestimmt sind,
nutzt,
entgegen § 22 Abs. 2 ohne Erlaubnis im Hafengewässer ankert,
entgegen § 22 Abs. 3 über Gleise hinweg Fahrzeuge festmacht,
entgegen § 29 Abs. 1 auf anderen, als den zugelassenen Plätzen,
be- und entlädt sowie Güter bereitstellt,
entgegen § 29 Abs. 4 Waagen unbefugt überfährt, sich
innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen unbefugt aufhält und
Gleisanlagen unbefugt betritt,
entgegen § 29 Abs. 7 Beschädigungen von Hafenanlagen nicht dem
Hafenbetreiber meldet,
entgegen § 30 Abs. 1 ohne Genehmigung allgemein zugängliche
Flächen zweckentfremdet nutzt,
entgegen § 30 Abs. 2 Güter so lagert oder bereitstellt,
daß von ihnen Gefahren ausgehen,
entgegen § 30 Abs. 3 und § 30 Abs. 4 Landgänge, Uferwege
und Gleisanlagen nicht freihält,
entgegen § 32 Abs. 3 für Schiffe mit gefährlichen
Gütern ausgewiesene Liegeplätze benutzt,
entgegen § 37 Abs. 2 ohne Erlaubnis des Hafenbetreibers
beschädigte Versandstücke umschlägt,
entgegen § 38 Abs. 3 einer vollziehbaren Anordnung zur Beseitigung
von Beschädigungen, zum Umpacken oder Umfüllen gefährlicher
Güter nicht nachkommt,
entgegen § 39 ohne Erlaubnis Reinigungen oder Entgasungen im Hafen
vornimmt sowie Anordnungen des Hafenbetreibers diesbezüglich nicht
nachkommt,
als Schiffsführer oder von ihm Beauftragter
entgegen § 10 Abs. 3 und 5 Schiffsabfälle nicht
ordnungsgemäß entsorgt,
entgegen § 13 Abs. 1 und 2 bei besonderen Vorfällen nicht den
Hafenbetreiber und zuständigen Behörden benachrichtigt,
entgegen § 13 Abs. 2 einer vollziehbaren Anordnung zum Heben und
Entsorgen gesunkener Gegenstände nicht nachkommt,
entgegen § 15 Abs. 1 ohne An- oder Abmeldung den Hafen befährt
oder verläßt,
entgegen § 16 Abs. 1 sich nicht bei der oberen Verkehrsbehörde
meldet und die geforderten Angaben macht,
entgegen § 23 Abs. 1 für die Zeit der Abwesenheit keinen
Vertreter einsetzt,
entgegen § 24 Abs. 1 Landgänge bei Dunkelheit nicht ausreichend
beleuchtet,
entgegen § 25 Abs. 1 bei festgemachtem Fahrzeug unberechtigt die
Propulsionsorgane benutzt,
entgegen § 25 Abs. 2 keine Aufsichtsperson einsetzt,
entgegen § 40 Abs. 5 das Gasfreiheitszeugnis nicht für jedermann
sichtbar aushängt,
als Hafenbetreiber
entgegen § 7 Abs. 2 keine Hafenordnung erläßt,
entgegen § 10 Abs. 5 bei Verunreinigung des Gewässers oder des
Ufers mit gefährlichen Gütern die Mitteilung an die obere
Verkehrsbehörde, die nächste Polizeistelle, die Feuerwehr oder die
untere Wasserbehörde unterläßt,
entgegen § 12 Abs. 1 keine geeigneten Rettungsmittel und -geräte
bereitstellt,
entgegen § 12 Abs. 2 die Rettungsmittel und -geräte nicht in
gebrauchsfähigem Zustand hält,
entgegen § 13 Abs. 4 keinen Einsatzplan präzisiert und nicht
regelmäßig Einsatzübungen durchführt,
entgegen § 27 Abs. 1 keine Verbotstafeln aufstellt,
entgegen § 29 Abs. 2 nicht für ausreichende Beleuchtung sorgt,
entgegen § 29 Abs. 5 nicht für ausreichende Sicherheit im
Gleisbereich sorgt,
entgegen § 32 Abs. 1 Liegeplätze für Schiffe mit
gefährlichen Gütern nicht ausreichend kennzeichnet,
entgegen § 34 Abs. 1 keine Warntafel anbringt,
entgegen § 35 keine festen Fluchtwege zur Verfügung stellt,
entgegen § 38 Abs. 5 Vorfälle mit gefährlichen Gütern
nicht der oberen Verkehrsbehörde sowie der zuständigen
Wasserbehörde anzeigt,
entgegen § 40b Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die für
die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der Richtlinie
2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich gemacht werden,
entgegen § 40b Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass
navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung gestellt
werden,
entgegen § 40b Absatz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass
bei Meldeverfahren nach internationalen, bundes- und landesrechtlichen
Vorschriften Meldungen von Schiffen auf elektronischem Wege empfangen werden
können,
entgegen § 40b Absatz 1 Nummer 4 nicht
sicherstellt, dass Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter,
codierter und abrufbarer Form bereitgestellt, Nachrichten ohne die für die
sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen bereitgestellt oder
Nachrichten für die Binnenschifffahrt in einem elektronischen Format zugänglich
gemacht werden.
als Eigentümer oder Verlader der gefährlichen Güter
entgegen § 37 Abs. 1 Plätze, an denen gefährliche Güter
bereitgestellt werden, nicht kennzeichnet,
entgegen § 37 Abs. 2 bereitgestellte gefährliche Güter nicht
täglich kontrolliert,
als Sachkundiger
die Vorfälle nach § 38 Abs. 1 nicht unverzüglich dem
Hafenbetreiber meldet,
bei Freiwerden gefährlicher Güter entgegen § 38 Abs. 4 den
Unfallort nicht absperrt und sichert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 42 Übergangsbestimmungen
(1) Für alle bei Inkrafttreten des Brandenburgischen
Wassergesetzes nicht betriebenen Häfen und Umschlagplätze sowie
für solche, die über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nicht
betrieben wurden, muß eine neue Genehmigung nach § 48 des
Brandenburgischen Wassergesetzes beantragt werden, wenn an diesen Standorten
der Umschlag oder Hafenbetrieb wieder aufgenommen werden soll.
(2) Hafenordnungen oder -satzungen, die vor Inkrafttreten
dieser Verordnung durch den Hafenbetreiber erlassen wurden, gelten als
Hafenordnung im Sinne des § 7 Abs. 2, wenn sie den Regelungen dieser
Verordnung nicht widersprechen.
§ 43 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Potsdam, den 18. April 1997
Der Minister für Stadtentwicklung,
Wohnen und Verkehr
Hartmut Meyer
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