Gesetz über interne Meldestellen im kommunalen Bereich für hinweisgebende Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Kommunales Hinweisgebermeldestellengesetz - KommHinwMeldG)
Gesetz über interne Meldestellen im kommunalen Bereich für hinweisgebende Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Kommunales Hinweisgebermeldestellengesetz - KommHinwMeldG)
vom 14. Mai 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 19] )
§ 1
Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen
(1) Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben. Ihre Beschäftigten können sich an die Meldestellen mit Meldungen nach §
2 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 ( BGBl.
2023 I Nr.
140) wenden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg.
(4) Für die internen Meldestellen gelten die §§
13 bis 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 2
Ausnahmen
(1) Von der Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen sind Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern in ihrem Zuständigkeitsbereich ausgenommen. Die maßgebende Einwohnerzahl ist die letzte vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte fortgeschriebene Bevölkerungszahl per 31. Dezember eines jeden Jahres.
(2) Die Ausnahme zur Einrichtung interner Meldestellen gilt auch bei weniger als 50 Beschäftigten.
§ 3
Erleichterungen
Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 einzurichtenden internen Meldestellen können gemeinsam oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben werden. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, verbleibt bei dem jeweils betroffenen Beschäftigungsgeber.
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