Baupreisindexzahl für 2015
DE - Landesrecht Brandenburg

Baupreisindexzahl für 2015

Baupreisindexzahl für 2015
vom 29. Juli 2015 ( ABl./15, [Nr. 32] , S.713)

I.

Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 6 der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom 20. August 2009 ( GVBl. II
S.
562), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2015 (GVBl. II Nr.
37) geändert worden ist, macht das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung als oberste Bauaufsichtsbehörde bekannt:
Die Baupreisindexzahl nach § 3 Absatz 1 Satz 3 der Brandenburgischen Baugebührenordnung, mit der die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 2 zu vervielfältigen sind, beträgt 1,084.
Die sich daraus ergebenden fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte werden in der nachstehenden Tabelle veröffentlicht.
Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
gültig ab 1. September 2015
Nr.Gebäudeartanrechenbare Bauwerte in Euro/ m³
1 Wohngebäude 122
2 Wochenendhäuser 107
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 165
4 Schulen 156
5 Kindertageseinrichtungen 140
6 Hotels, Pensionen, Heime, Sanatorien bis 60 Betten, Gaststätten, Kantinen 140
7 Hotels, Heime, Sanatorien über 60 Betten 163
8 Krankenhäuser 182
9 Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos 140
10 Hallenbäder 151
11 eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1 bis 5 000 m³ Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer ¹) und mit nicht geringen Einbauten ²) 68
Bauart schwer ¹) 60
sonstige Bauart 51
11.2 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20 000 m³
Bauart schwer ¹) und mit nicht geringen Einbauten ²) 60
Bauart schwer ¹) 51
sonstige Bauart 42
11.3 der 20 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³
Bauart schwer ¹) und mit nicht geringen Einbauten ²) 51
Bauart schwer ¹) 42
sonstige Bauart 33
11.4 der 50 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer ¹) und mit nicht geringen Einbauten ²) 42
Bauart schwer ¹) 33
sonstige Bauart 24
12 andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 92
13 andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 82
14 mehrgeschossige Verkaufsstätten 125
15 mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 108
16 eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 90
17 mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 108
18 Tiefgaragen 167
19 Schuppen, Kaltställe, Nebengebäude für Abstellräume, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen sowie ähnliche Gebäude 43
20 Gewächshäuser
20.1 bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 33
20.2 der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 18

II.

Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2015 in Kraft.
¹ Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart oder schwerem Stahlbau errichtet werden
² Einbauten, wie Maschinenfundamente, Emporen, tragende Wände, Kranbahnen
Markierungen
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