Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG)
Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 ( GVBl.I/02, [Nr. 02] , S.14) zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 ( GVBl.I/16, [Nr. 5] , S.18)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht:
Abschnitt 1
Behörden und Aufgaben
§ 1 Behörden, Zuständigkeiten § 2 Andere Zuständigkeiten § 2a Datenverarbeitung § 3 Amtstierarzt § 4 Untersuchungseinrichtungen, Gutachter § 5 Tierseuchenverordnung, Tierseuchenverfügung
Abschnitt 2
Tierseuchenkasse
§ 6 Beiträge § 7 Entschädigungen § 8 Beihilfen, finanzielle Unterstützungen, Beteiligungen § 9 Verordnungsermächtigung § 10 Beirat § 11 Rechte des Beirates
Abschnitt 3
Verfahren
§ 12 Untersuchungen § 13 Bestandsermittlung § 14 Schätzung § 15 Ausschluß von der Schätzung § 16 Niederschrift § 17 Bescheid § 18 Absehen von der Schätzung
Abschnitt 4
Kosten
§ 19 öffentliche Kostentragung § 20 Private Kostenträger § 21 örtliche Ordnungsbehörden als Kostenträger § 22 Beteiligte als Kostenträger § 23 Tierhalter als Kostenträger
Abschnitt 5
Schlußvorschriften
§ 24 Verwaltungsvorschriften § 25 Einschränkung von Grundrechten § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Behörden und Aufgaben
§ 1 Behörden, Zuständigkeiten
(1) Die Bekämpfungsmaßnahmen nach dem Tiergesundheitsgesetz obliegen dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium, dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, den Landkreisen, kreisfreien Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden nach den Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes, soweit sich nicht aus dem Tierseuchengesetz oder diesem Gesetz etwas anderes ergibt.
(2) Oberste Landesbehörde im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium (Ministerium). Landesoberbehörde ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (Landesamt).
(3) Die der Landesregierung durch das Tiergesundheitsgesetz und seine Ausführungsvorschriften übertragenen Verwaltungsbefugnisse werden vom Ministerium wahrgenommen.
(4) Zuständige Behörden im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeitsregelungen getroffen werden. Sie nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die nach Satz 1 zuständigen Behörden sind auch zuständig für die Durchführung der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Die Dienststelle der Kreisordnungsbehörde, die die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt, trägt die Bezeichnung "Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt".
(5) Für die Aufgaben an den Grenzkontrollstellen nach dem Tiergesundheitsgesetz und nach den aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt zuständig, soweit nichts anderes bestimmt wird. Dies gilt auch für die Überwachung der Einhaltung der geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Ein- und Ausfuhr lebender und toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen und im Tiergesundheitsgesetz geregelte Sachbereiche betreffen. Die Dienststelle, die die Aufgaben an Grenzkontrollstellen wahrnimmt, trägt die Bezeichnung „Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Grenzveterinärdienst“.
(6) Das Ministerium bestimmt, an welchen Orten das Landesamt die Aufgaben nach Absatz 5 Satz 1 wahrnimmt.
§ 2 Andere Zuständigkeiten
(1) Das Ministerium kann in Tierseuchenverordnungen gemäß § 5
zur zweckmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen seine Verwaltungsbefugnisse auf die in § 1 Abs. 1 bezeichneten nachgeordneten oder seiner Aufsicht unterstehenden Behörden übertragen,
die Verwaltungsbefugnisse der in § 1 Abs. 1 bezeichneten nachgeordneten oder seiner Aufsicht unterstehenden Behörden selbst übernehmen, soweit es zur Bekämpfung von Tierseuchen erforderlich ist.
(2) Das Ministerium und die Kreisordnungsbehörden sind im Einzelfall befugt, Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden wahrzunehmen, wenn Art oder Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern.
(3) Die für die Tierseuchenbekämpfung zuständige oberste Landesbehörde kann Aufgaben der im Tiergesundheitsgesetz geregelten Sachbereiche wie der Datenverarbeitung, der Kennzeichnung und Registrierung von Vieh, einschließlich Stichtagsmeldung sowie der Entnahme von Milchproben einem Privaten übertragen. Dies gilt auch für Aufgaben, mit denen nach unmittelbar geltendem Gemeinschaftsrecht eine Stelle beauftragt werden kann. Es darf nur ein Privater bestimmt werden, der durch seine innere Organisation sowie Fach- und Sachkunde der Organe und Mitarbeiter Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet.
§ 2a Datenverarbeitung
(1) Die nach § 1 zuständigen Behörden können Daten, die im Rahmen der Durchführung von Vorschriften zur Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen erhoben wurden, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Tiergesundheitsgesetz erforderlich ist.
(2) Die nach § 1 zuständigen Behörden, die auf der Grundlage des § 2 Absatz 3 beauftragten Stellen, die Tierseuchenkasse und das Landeslabor Berlin-Brandenburg können einander Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Tiergesundheitsgesetz erforderlich ist.
(3) Die Datenverarbeitung kann elektronisch erfolgen.
(4) Die Tierseuchenkasse ist berechtigt, Anzeigen zur Haltung von beitragspflichtigen Tierarten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften entgegenzunehmen und diese an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.
§ 3 Amtstierarzt
(1) Der approbierte Tierarzt gemäß § 5 Absatz 2 und § 24 Absatz 1 Satz 3 des Tiergesundheitsgesetzes führt seine Aufgaben unter der Bezeichnung „Amtstierarzt" durch. Er führt seine Aufgaben unter der Bezeichnung "Amtstierarzt" durch.
(2) Zum Amtstierarzt darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit als Amtstierarzt in der Veterinärverwaltung durch eine vom Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern anerkannte Prüfung erlangt hat. Das für das Veterinärwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Zulassungs- und Prüfungsverfahren sowie die Anerkennung gleichwertiger Abschlüsse zu regeln.
(3) Die Bestellung eines Tierarztes zum Amtstierarzt ist von der Anstellungsbehörde dem Ministerium mitzuteilen. Die Bestellung wird wirksam, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung vom Ministerium beanstandet wird. Die Bestellung ist zu beanstanden, wenn sie nach Absatz 2 nicht zulässig ist oder wenn der Tierarzt die für die Ausübung der amtstierärztlichen Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Bestellung kann beanstandet werden, wenn der Tierarzt infolge eines körperlichen Gebrechens an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert oder wegen einer Sucht seine Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist.
(4) Der Amtstierarzt ist bei
amtstierärztlichen Untersuchungen,
Gutachten,
Schätzungen
im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften nicht an Weisungen gebunden.
(5) Für die Durchführung der Aufgaben nach dem Tiergesundheitsgesetz können andere approbierte Tierärzte unter Leitung des Amtstierarztes zugezogen werden. Diese sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrages befugt und verpflichtet, alle Amtshandlungen vorzunehmen, die ihnen nach diesem Gesetz übertragen sind. Die Kreisordnungsbehörden, in den Fällen des § 1 Abs. 5 das Landesamt, sind für die Erteilung des Auftrages an andere approbierte Tierärzte zuständig, die gemäß des Tierseuchengesetzes anstelle der Amtstierärzte hinzugezogen werden sollen. Die Erteilung des Auftrages bedarf der Bestätigung durch das Ministerium, wenn der approbierte Tierarzt in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt steht. Die beauftragten Tierärzte sind von der jeweils zuständigen Behörde vor der Erteilung des ersten Auftrages auf die gewissenhafte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben zu verpflichten; hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Die Kreisordnungsbehörden können andere fachkundige Personen für Unterstützungstätigkeiten unter Aufsicht des Amtstierarztes hinzuziehen. Zur Unterstützung des Amtstierarztes bei der Bekämpfung von Bienen- und Fischseuchen kann die Kreisordnungsbehörde Personen, die über besondere Kenntnisse verfügen, zu Bienensachverständigen oder Spezialisten für Wassertiergesundheit bestellen.
(7) Im Landesamt besteht für die Angelegenheiten der Tierseuchenüberwachung und -bekämpfung eine Expertengruppe für Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schweine-, Geflügel- und Fischseuchen (Tierseuchenbekämpfungsdienst). Die Expertengruppe ist landesweit tätig. Ihr obliegt insbesondere die fachliche Beratung des Ministeriums und der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter, die Mitwirkung bei der Planung überregionaler Kontroll- und Bekämpfungsmaßnahmen, bei epidemiologischen Ermittlungen und im Tierseuchenkrisenmanagement.
§ 4 Untersuchungseinrichtungen, Gutachter
Für die Durchführung ergänzender Untersuchungen im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes bedient sich der Amtstierarzt des Landeslabors Berlin-Brandenburg.
§ 5 Tierseuchenverordnung, Tierseuchenverfügung
(1) Anordnungen sind, sofern sie verbindliche Kraft für eine unbestimmte Zahl von Personen haben sollen, als ordnungsbehördliche Verordnungen unter der Bezeichnung "Tierseuchenverordnung" im Bundesanzeiger zu verkünden.
(2) In Tierseuchenverordnungen kann auch auf andere Verordnungen des Tierseuchenrechts verwiesen werden. Insoweit findet § 28 Abs. 2 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes keine Anwendung.
(3) Auf Tierseuchenverordnungen des für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Mitglieds der Landesregierung finden § 25 und § 32 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes keine Anwendung.
(4) Tierseuchenverordnungen der Kreisordnungsbehörden sind in einer durch Satzung zu bestimmenden Tageszeitung zu verkünden.
(5) In Gemeinden bis zu 5 000 Einwohnern tritt an die Stelle einer Verkündung in einer Tageszeitung die ortsübliche Bekanntmachung nach den für Satzungen geltenden Vorschriften.
(6) Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Mitglied der Landesregierung kann Tierseuchenverordnungen der nachgeordneten oder seiner Aufsicht unterstehenden Behörden außer Kraft setzen.
(7) Eine schriftliche Einzelanordnung (Verfügung) muß als "Tierseuchenverfügung" bezeichnet werden.
(8) Eine schriftliche Anordnung, die sich an eine unbestimmte Zahl Rechtsunterworfener richtet (Allgemeinverfügung), muss als 'Tierseuchenallgemeinverfügung' bezeichnet werden.
Abschnitt 2
Tierseuchenkasse
§ 6 Beiträge
(1) Die Tierseuchenkasse des Landes Brandenburg ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes. Es wird vom Landesamt unter der Bezeichnung "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Tierseuchenkasse" verwaltet. Das Sondervermögen und seine Erträge dürfen nur für die in Absatz 2 genannten Zwecke verwendet werden.
(2) Die Tierseuchenkasse erhebt von den Tierhaltern Beiträge, um Entschädigungen zu leisten, Beihilfen, sonstige finanzielle Unterstützungen und Beteiligungen zu gewähren, Verwaltungskosten zu bestreiten und Rücklagen zu bilden. Die Tierseuchenkasse kann Tiergesundheitsdienste einrichten und unterhalten. Die Tierseuchenkasse trifft Vorhalte- und Vorsorgemaßnahmen, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Tötung und Beräumung von Tierbeständen im Tierseuchenfall gewährleisten und übernimmt deren Kosten, soweit diese nicht von Dritten getragen werden. Sie kann diese Aufgabe einem Privaten übertragen. Es darf nur ein Privater bestimmt werden, der durch seine innere Organisation sowie Fach- und Sachkunde der Organe und Mitarbeiter Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet.
(2a) Die Beiträge werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und eingezogen. Grundlage der Beitragserhebung ist die jährliche Tierbestandsmeldung der Tierhalter auf Anforderung der Tierseuchenkasse. Werden rückständige Gebühren nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg durch die Landkreise und kreisfreien Städte beigetrieben, findet § 38 Absatz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg keine Anwendung. Die Tierseuchenkasse hat für jeden Vollstreckungsauftrag an die Vollstreckungsbehörde eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 25 Euro zu zahlen. Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den für Finanzen und Inneres zuständigen Mitgliedern der Landesregierung die Angabe zur Kostenpauschale nach Satz 4 zu ändern.
(3) Werden Tierzählungen zum Zwecke der Beitragserhebung im Sinne des § 20 des Tiergesundheitsgesetzes durchgeführt, sind die Ämter und amtsfreien Gemeinden berechtigt und verpflichtet, die Namen und Adressen der Tierhalter in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erheben, zu speichern und an die Tierseuchenkasse zu übermitteln. Die Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen mit dessen Kenntnis zu erheben. Der Betroffene ist verpflichtet, den in Satz 1 genannten Stellen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; hierauf soll er hingewiesen werden. Eine Erhebung, Speicherung oder Übermittlung ist auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn anderenfalls die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz gefährdet wäre. Die Einzelheiten des Datenübermittlungsverfahrens regelt die Tierseuchenkasse. Im übrigen gilt für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten das Brandenburgische Datenschutzgesetz.
§ 7 Entschädigungen
Die Entschädigungen werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und ausgezahlt. Der Anteil, der auf das Land entfällt, ist ihr aus dem Landeshaushalt zu erstatten.
§ 8 Beihilfen, finanzielle Unterstützungen, Beteiligungen
(1) Die Tierseuchenkasse kann auch Beihilfen und finanzielle Unterstützungen gewähren für
Tierverluste, die aus Anlaß von Tierseuchen oder seuchenähnlich verlaufenden Tierkrankheiten erwachsen,
die Ausmerzung seuchenkranker, einer Seuche verdächtiger oder der Ansteckung verdächtiger Tiere,
wirtschaftliche Schäden, die Tierhaltern durch zur Bekämpfung von Tierseuchen angeordnete Maßnahmen entstanden sind,
Schutzimpfungen und Maßnahmen diagnostischer Art,
die Tierkörperbeseitigung und
die Durchführung sonstiger Maßnahmen, die der Bekämpfung von Tierseuchen oder Tierkrankheiten oder der Hebung der Gesundheit von Haustieren dienen.
(2) Werden mit anderen Bundesländern weitere der Vorsorge gegen oder der Abwehr von Gefahren im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes dienende Maßnahmen vereinbart, kann die Tierseuchenkasse sich an den dafür erforderlichen finanziellen Aufwendungen beteiligen.
(3) Soweit Erstattungen, Beihilfen oder finanzielle Unterstützungen von der Tierseuchenkasse im Rahmen von Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen gewährt werden sollen, kann die Kreisordnungsbehörde die Inanspruchnahme dafür geschlossener Rahmenvereinbarungen anordnen.
§ 9 Verordnungsermächtigung
(1) Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten über die Tierbestandsmeldung, die Höhe, Festsetzung und Erhebung von Beiträgen einschließlich dafür notwendiger Tierzählungen, die Festsetzung und Auszahlung von Entschädigungen, die Gewährung von Beihilfen und sonstigen finanziellen Unterstützungen sowie die Höhe, die Ansammlung und die Verwaltung von Rücklagen zu regeln.
(2) Auf Anweisung des Ministeriums kann die Tierseuchenkasse Aufgaben der Tierseuchenkasse eines anderen Landes übernehmen, soweit dadurch nicht die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz gefährdet wird und die Deckung der daraus entstehenden Kosten vom Begünstigten gewährleistet ist.
§ 10 Beirat
(1) Bei der Tierseuchenkasse wird ein Beirat gebildet (Beirat der Tierseuchenkasse).
(2) Es entsenden für jeweils sechs Jahre
die Berufsvertretungen der Landwirte fünf Vertreter, die Tierhalter sind,
das Ministerium einen Vertreter, einen Vertreter des Landesamtes, auf Vorschlag des Landesamtes zwei Mitarbeiter der Tierseuchenbekämpfungs-/Tiergesundheitsdienste sowie auf Vorschlag der Tierärztekammer einen Amtstierarzt.
Für jedes Mitglied kann ein Stellvertreter bestimmt werden. Die Stellvertreter müssen die gleichen Voraussetzungen wie das jeweils von ihnen vertretene Mitglied erfüllen. Fällt ein Mitglied oder Stellvertreter innerhalb der Amtsperiode des Beirates aus, kann für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied entsandt oder ein neuer Stellvertreter bestimmt werden.
(3) Im Falle des § 9 Abs. 2 kann das beteiligte Land im Einvernehmen mit dem Ministerium anteilig weitere Vertreter in den Beirat entsenden.
(4) Die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Beirates und ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung zur Regelung der Entschädigung erhalten sie nachgewiesenen Verdienstausfall sowie die Erstattung von Reisekosten nach dem geltenden Reisekostenrecht.
(5) Der Beirat wählt den Vorsitzenden aus seinen Mitgliedern. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 11 Rechte des Beirates
Der Beirat hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Tierseuchenkasse betreffen, Anträge zu stellen. Er ist vor dem Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 9 zu hören. Regelungen darüber, in welchen Fällen und in welcher Höhe Beihilfen, sonstige finanzielle Unterstützungen und Beteiligungen gewährt werden, bedürfen seines Einvernehmens. Der Beirat ist ferner über alle wichtigen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zu unterrichten.
Abschnitt 3
Verfahren
§ 12 Untersuchungen
(1) Der Krankheitszustand, der für die Entschädigung in Betracht kommt, wird durch ein Gutachten des Amtstierarztes ermittelt. Zur Feststellung des Krankheitszustandes ist der Tierkörper sofort nach der Tötung oder sobald als möglich nach dem sonstigen Eintritt des Entschädigungsfalles durch den Amtstierarzt zu untersuchen.
(2) Das Ministerium regelt durch Verwaltungsvorschrift die Art der Untersuchung und bestimmt insbesondere, in welchen Fällen ergänzende Untersuchungen im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes durchzuführen sind. Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Mitglied der Landesregierung kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in welchen Fällen abweichend von Absatz 1
eine Untersuchung vor dem Tode des Tieres als ausreichend anzusehen ist,
eine Untersuchung auf einzelne Tiere eines Bestandes beschränkt werden kann,
auf eine Untersuchung verdächtiger Tiere verzichtet werden kann, wenn hierdurch Nachteile für die Tierhalter nicht zu erwarten sind.
(3) Aufgrund der Untersuchungen hat sich der Amtstierarzt gutachtlich darüber zu äußern, ob nach dem Gesamtbefund eine Krankheit vorliegt, die nach § 15 des Tiergesundheitsgesetzes einen Entschädigungsanspruch begründet.
§ 13 Bestandsermittlung
Der Entschädigungsantrag ist an die Kreisordnungsbehörde zu richten. Diese ist verpflichtet, die Gesamtzahl der Tiere der betroffenen Tierart am Tage der Seuchenfeststellung im Betrieb zu ermitteln und der Tierseuchenkasse zur Überprüfung der am Stichtag für die Beitragsfestsetzung angegebenen Tierzahl mitzuteilen. Die Kreisordnungsbehörde hat die nach § 14 erforderlichen Schätzungen und Ermittlungen zu veranlassen.
§ 14 Schätzung
(1) Der Wert des Tieres, der in den Fällen des § 12 Abs. 3 der Entschädigung zugrunde zu legen ist, ist von der Kreisordnungsbehörde durch Schätzung nach § 16 des Tiergesundheitsgesetzes zu ermitteln (gemeiner Wert). Die Schätzung soll bei Tieren, die aufgrund einer Tierseuchenverfügung zu töten sind, vor der Tötung und im übrigen unverzüglich nach dem Tode vorgenommen werden.
(2) Entsprechend § 16 Absatz 4 des Tiergesundheitsgesetzes ist der Wert derjenigen Teile eines getöteten Tieres, die dem Tierhalter verbleiben, soweit notwendig durch Schätzung zu ermitteln.
(3) Der Amtstierarzt kann die Schätzung allein vornehmen, wenn der beteiligte Tierhalter zustimmt und der Schätzwert für die gleichzeitig zu entschädigenden Tiere eines Besitzers einen Betrag nicht überschreitet, der durch Rechtsverordnung des für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Mitglieds der Landesregierung festzusetzen ist.
(4) Stimmt der beteiligte Tierhalter der Schätzung durch den Amtstierarzt allein nicht zu, so ist diese unter Hinzuziehung von sachverständigen Schätzern vorzunehmen.
(5) Die Kreisordnungsbehörde bestellt jeweils für die Dauer von vier Jahren eine ausreichende Anzahl von Personen, die als sachverständige Schätzer hinzugezogen werden können, und verpflichtet sie auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben.
§ 15 Ausschluß von der Schätzung
Von der Teilnahme an der Schätzung ist ausgeschlossen,
1. | wer selbst Beteiligter oder gesetzlicher Vertreter eines Beteiligten ist oder wer als Ersatzpflichtiger einem Beteiligten gegenüber in Frage kommt, |
2. | Eheleute in Sachen der Person, mit der sie verheiratet sind oder waren, |
2a. | durch eingetragene Lebenspartnerschaft Verbundene in Sachen der Person, mit der sie durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren, |
3. | wer mit dem Entschädigungsberechtigten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft, auf der die Schwägerschaft beruht, nicht mehr besteht, |
4. | wer im Wirtschaftsbetrieb des Entschädigungsberechtigten angestellt ist, |
5. | wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. |
§ 16 Niederschrift
(1) Über das Ergebnis der Schätzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von denjenigen, die die Schätzung vorgenommen haben, zu unterzeichnen ist.
(2) Im übrigen kann das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Mitglied der Landesregierung das Verfahren bei der Schätzung durch Rechtsverordnung regeln.
§ 17 Bescheid
Die Tierseuchenkasse setzt aufgrund der Schätzungsgutachten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest.
§ 18 Absehen von der Schätzung
Von der Feststellung des Krankheitszustandes und der Schätzung soll abgesehen werden, wenn nach Ansicht des Amtstierarztes feststeht, daß nach den §§ 17 und 18 des Tiergesundheitsgesetzes eine Entschädigung nicht gewährt werden kann. Die Feststellung des Krankheitszustandes und die Schätzung sind jedoch auch in diesen Fällen vorzunehmen, wenn der Tierhalter es beantragt.
Abschnitt 4
Kosten
§ 19 Öffentliche Kostentragung
(1) Soweit nicht in den §§ 20 bis 23 etwas anderes bestimmt ist, trägt
die Anstellungsbehörde die Kosten der auf Veranlassung von Behörden vorgenommenen Amtsverrichtungen des Amtstierarztes und der an seiner Stelle hinzugezogenen anderen Tierärzte sowie die Kosten der zur Unterstützung des Amtstierarztes hinzugezogenen Sachverständigen,
die Behörde, welche Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen verfügt, die Kosten, die ihr durch die Anordnung, Leitung und Überwachung der Maßnahmen entstehen,
das Land die Kosten für auf Veranlassung der zuständigen Behörde oder des Ministeriums oder auf der Grundlage von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung und zum Monitoring von Tierseuchen durchzuführenden Untersuchungen, die im Landeslabor Berlin-Brandenburg anfallen,
das Land die Kosten für angeordnete Impfungen (einschließlich Impfstoff), Heilbehandlungen (einschließlich Arzneimittel) bei Wild und für die Probengewinnung bei Vektoren jeweils in festgelegten Gebieten,
das Land und die Tierseuchenkasse in den Fällen, in denen eine Entschädigung zu zahlen ist, die Kosten der Verwertung oder Tötung sowie die Kosten, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen; für die Verteilung der Kosten gilt § 20 des Tiergesundheitsgesetzes entsprechend,
die Tierseuchenkasse die Kosten, die durch die Mitwirkung von Schätzern entstehen. Sie sind den Kreisordnungsbehörden von der Tierseuchenkasse als Verwaltungskosten zu erstatten,
das Land die Kosten für Antigen-, Impfstoff-, Diagnostika- und Datenbanken sowie anderen vorbereitenden Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung.
(2) Nehmen das Ministerium oder die Kreisordnungsbehörden in den Fällen des § 2 Absatz 2 Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden wahr, bleibt die Kostentragung nach Absatz 1 Nummer 2 durch die ursprünglich zuständige Behörde bestehen. Ist das Gebiet mehrerer Ordnungsbehörden betroffen, sind die Kosten anteilig zu tragen.
§ 20 Private Kostenträger
(1) Die Kosten
der amtstierärztlichen Beaufsichtigung von Unternehmen und Veranstaltungen nach § 25 des Tiergesundheitsgesetzes fallen dem Unternehmen oder der veranstaltenden Person,
die Kosten für amtliche Tätigkeiten auf Veranlassung des Tierhalters oder des Unternehmens und für Nachkontrollen bei Verstößen und für Eigenkontrollen fallen dem Tierhalter oder dem Unternehmen
zur Last.
(2) Neben dem Tierhalter oder der verantwortlichen Person haftet auch der Eigentümer für die Zahlung der Kosten. Mehrere Personen, die bei demselben Unternehmen oder derselben Veranstaltung oder als Eigentümer oder als Tierhalter beteiligt sind, haften als Gesamtschuldner.
§ 21 Örtliche Ordnungsbehörden als Kostenträger
Die örtlichen Ordnungsbehörden haben
auf ihre Kosten die Durchführung der Schutzmaßnahmen zu überwachen oder überwachen zu lassen,
die Kosten der Einrichtungen zu tragen, die zur wirksamen Durchführung der Sperre nach § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes in ihren Bezirken vorgeschrieben werden,
auf ihre Kosten die Hilfskräfte zu stellen, die erforderlich sind, um die durch die zuständige Behörde angeordnete Tötung oder Impfung von Tieren, Maßnahmen diagnostischer Art, Zerlegung oder unschädliche Beseitigung von toten Tieren oder Teilen von solchen auszuführen.
§ 22 Beteiligte als Kostenträger
(1) Unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Ersatzansprüche fallen alle in den §§ 19 bis 21 nicht erwähnten Kosten, die bei der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen erwachsen, den Beteiligten zur Last. Als Beteiligte sind anzusehen
Eigentümer, Tierhalter oder Begleiter der von den Maßregeln betroffenen Tiere,
Unternehmer der betroffenen Betriebe oder Veranstaltungen,
Eigentümer oder Inhaber der betroffenen Örtlichkeiten, Räume oder Gegenstände.
Mehrere Beteiligte haften als Gesamtschuldner.
(2) In den Fällen des § 18 Satz 2 fallen die Kosten der Feststellung des Krankheitszustandes und der Schätzung dem Antragsteller zur Last, wenn ein Entschädigungsfall nicht vorliegt.
§ 23 Tierhalter als Kostenträger
Die Kosten von Impfungen, von Maßnahmen diagnostischer Art und von Behandlungen, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder verfügt worden sind, fallen dem Tierhalter zur Last, soweit sie nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden.
Abschnitt 5
Schlußvorschriften
§ 24 Verwaltungsvorschriften
Das Ministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 25 Einschränkung von Grundrechten
Durch § 2a wird das Recht auf Datenschutz (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
§ 26 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
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