Verordnung über die Anglerprüfung
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über die Anglerprüfung

Verordnung über die Anglerprüfung
vom 16. September 2008 ( GVBl.II/08, [Nr. 24] , S.386) geändert durch Artikel 114 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.43)
Auf Grund des § 32 Abs. 2 Nr. 2 und 2a sowie des § 36 Abs. 1 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178), die durch Artikel 5 Nr. 12 und 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 78) geändert worden sind, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

Inhaltsübersicht

§ 1 Anerkennung § 2 Prüfungsausschuss § 3 Prüfungsgebiete § 4 Zeit und Ort der Prüfung § 5 Anmeldung zur Prüfung § 6 Zulassung zur Prüfung § 7 Prüfungsverfahren § 8 Täuschungsversuche § 9 Prüfungsergebnis § 10 Prüfungszeugnis § 11 Prüfungsniederschrift § 12 Wiederholung der Prüfung § 13 Akteneinsicht, Aufbewahrungsfristen § 14 Prüfungsgebühr, Zuständige Stelle § 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Anerkennung

(1) Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung kann auf Antrag natürliche oder juristische Personen des Privatrechts für die Organisation und Durchführung der Anglerprüfung anerkennen, wenn
diese rechtsfähig sind,
diese ihren Sitz im Land Brandenburg haben,
diese zuverlässig sind,
diese entweder eine Voraussetzung des § 17 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg erfüllen oder Inhaber eines im Land Brandenburg ausgestellten Fischereischeins gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 sind und an einem vom Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung bestätigten Lehrgang erfolgreich teilgenommen haben und
gewährleistet ist, dass die Vorschriften über die Anglerprüfung eingehalten werden.
(2) Die Anerkennung kann befristet werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden.

§ 2 Prüfungsausschuss

(1) Die zuständige Stelle bildet zur Abnahme der Anglerprüfung einen Prüfungsausschuss.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und einem Beisitzer. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter müssen volljährig sein.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren berufen und können jederzeit abberufen werden. Sie sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 3 Prüfungsgebiete

Prüfungsgebiete sind:
Fischkunde und -hege (insbesondere Aufbau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Fischorgane, Unterscheidung einheimischer Fischarten, häufig auftretende Fischkrankheiten, Notwendigkeit von Besatzmaßnahmen, Naturnahrung, Sauerstoff und Temperaturverhältnisse),
Pflege der Fischgewässer (insbesondere fischereiliche Gewässerkunde, Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen, Ufer- und Gelegeschutz, Mittel und Geräte zur Gewässerinstandhaltung),
Fanggeräte und deren Gebrauch (insbesondere zulässige und verbotene Fanggeräte und Fangmethoden),
Behandlung der gefangenen Fische (insbesondere Umgang mit geschützten und untermaßigen Fischen, Tötung und Aufbewahrung von Fischen),
Einschlägige Rechtsvorschriften (Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Landesfischereirechts, des Wasserrechts, des Tierschutzrechts und des Naturschutzrechts).

§ 4 Zeit und Ort der Prüfung

(1) Die Prüfung findet nach Bedarf statt. Der Termin für den Antrag auf Zulassung zur Prüfung sowie Tag, Uhrzeit und Ort der Prüfung werden von der zuständigen Stelle festgesetzt und in geeigneter Weise bekannt gegeben.
(2) Wird die Prüfung von einer nach § 1 Abs. 1 anerkannten Stelle durchgeführt, ist die örtliche untere Fischereibehörde rechtzeitig über Tag, Uhrzeit und Ort der geplanten Prüfung zu informieren.

§ 5 Anmeldung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist unter Beachtung der Bekanntgabe nach § 4 Abs. 1 bei der zuständigen Stelle zu stellen.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muss enthalten:
Vor- und Zuname,
Geburtsdatum,
Anschrift des Wohnsitzes (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer, Stadt oder Landkreis, Telefonnummer),
die vom Bewerber
signierte
Erklärung, dass keine Versagungsgründe nach § 20 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vorliegen,
die Unterschrift
oder qualifizierte elektronische Signatur
des Antragstellers.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen:
der Nachweis der Zahlung der Prüfungsgebühr an die zuständige Stelle,
bei Minderjährigen eine
signierte Zustimmung
der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters.

§ 6 Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung werden Bewerber nicht zugelassen, wenn:
die Antragsunterlagen nach § 5 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorliegen,
sie das 14. Lebensjahr vor Beginn der Prüfung noch nicht vollendet haben.
(2) Wird der Bewerber zur Prüfung nicht zugelassen, erhält er einen schriftlichen
oder elektronischen
Bescheid. Dem zugelassenen Antragsteller werden Tag, Ort und Uhrzeit der Prüfung rechtzeitig von der zuständigen Stelle mitgeteilt.
(3) Die Zulassung zur Prüfung kann von der zuständigen Stelle zurückgenommen werden, wenn Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten.

§ 7 Prüfungsverfahren

(1) Die Anglerprüfung ist eine schriftliche Prüfung, in der innerhalb von zwei Stunden 60 Fragen, davon jeweils zwölf aus den in § 3 genannten Prüfungsgebieten, zu beantworten sind. Der Bewerber hat dabei anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten drei Antworten er für richtig hält. In Ausnahmefällen können die Fragen mündlich gestellt und beantwortet werden.
(2) Die zuständige Stelle erstellt für jeden Prüfungstermin einen einheitlichen Fragebogen mit Fragen aus einem von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen Fragenkatalog. Die als richtig anerkannte Antwort wird festgelegt.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung, der obersten sowie der örtlichen unteren Fischereibehörde können bei der Prüfung zugegen sein.

§ 8 Täuschungsversuche

(1) Vor Beginn der Prüfung sind die Bewerber darauf hinzuweisen, dass jede Kontaktaufnahme der Bewerber untereinander sowie die Benutzung von unerlaubten Hilfsmitteln während der Prüfungsdauer untersagt sind.
(2) Bei einem Verstoß gegen diese Verbote, der in der Prüfungsniederschrift zu vermerken ist, wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt in einem solchen Fall als nicht bestanden.

§ 9 Prüfungsergebnis

(1) Die Prüfungsbögen werden anhand einer Musterlösung zur Auswertung und Feststellung der Prüfungsergebnisse vom Prüfungsausschuss bewertet.
(2) Die Prüfung ist mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten.
(3) Der Bewerber hat die Prüfung bestanden, wenn er mindestens 45 der gestellten 60 Fragen richtig beantwortet hat und dabei mindestens die Hälfte der Fragen in jedem der fünf Prüfungsgebiete richtig beantwortet sind.

§ 10 Prüfungszeugnis

(1) Bewerber, die die Prüfung bestanden haben, erhalten von der zuständigen Stelle ein Prüfungszeugnis nach einem von der obersten Fischereibehörde herauszugebenden Muster.
(2) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, ist ihm dies von der zuständigen Stelle durch schriftlichen
oder elektronischen
Bescheid mitzuteilen.

§ 11 Prüfungsniederschrift

Über den wesentlichen Prüfungshergang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen bei der Prüfung Aufsichtsführenden zu unterzeichnen ist. In der Prüfungsniederschrift sind die Namen, die Vornamen, die Geburtsdaten und die Prüfungsergebnisse der Prüflinge aufzulisten. Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt und unterzeichnet werden.

§ 12 Wiederholung der Prüfung

Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Sie muss vom Bewerber neu beantragt werden.

§ 13 Akteneinsicht, Aufbewahrungsfristen

(1) Der Bewerber kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf Antrag bei der zuständigen Stelle Einsicht in die Prüfungs- und Bewertungsunterlagen nehmen.
(2) Die Prüfungsunterlagen für jeden Prüfling sind für die Dauer von zwei Jahren von der zuständigen Stelle aufzubewahren.
(3) Die Prüfungsniederschriften, die von einer nach § 1 Abs. 1 anerkannten Stelle gefertigt wurden, sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.

§ 14 Prüfungsgebühr, Zuständige Stelle

(1) Für die Prüfung einschließlich der Erteilung eines Zeugnisses wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro erhoben.
(2) Die unteren Fischereibehörden und die nach § 1 anerkannten Personen sind zuständige Stellen im Sinne dieser Verordnung.

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anglerprüfung vom 30. Juni 1994 (GVBl. II S. 664), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2001 (GVBl. II S. 291), außer Kraft.
Potsdam, den 16. September 2008
Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Dietmar Woidke
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