BbgKHEG
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Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)

Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
vom 8. Juli 2009 ( GVBl.I/09, [Nr. 13] , S.310) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 30] , S.33)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsätze § 2 Finanzierung § 3 Versorgung von Patientinnen und Patienten § 4 Kind im Krankenhaus § 5 Beschwerdestellen § 6 Sozialer Dienst, Psychologische Betreuung und Seelsorge § 7 Krankenhaushygiene § 8 Einsatz von Arzneimitteln § 9 Zusammenarbeit § 10 Rettungsdienst, Katastrophenschutz § 11 Rechtsaufsicht über Krankenhäuser
Abschnitt 2 Planung
§ 12 Krankenhausplanung § 13 Verfahren § 13a Aufnahme von Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren § 14 Aufnahme in den Krankenhausplan
Abschnitt 3 Krankenhausförderung
§ 15 Grundlagen der Förderung § 16 Investitionspauschale § 17 Einzelförderung § 18 Ausgleichsleistungen § 19 Sonstige Förderungsvoraussetzungen und Nebenbestimmungen § 20 Rückforderung von Fördermitteln § 21 Beteiligung an den Aufwendungen § 22 Überwachung der Verwendung pauschaler Fördermittel
Abschnitt 4 Innere Organisation und Struktur der Krankenhäuser
§ 23 Leitung und medizinische Organisation § 24 Ärztlicher Dienst § 24a Transplantationsbeauftragte § 25 Krankenhäuser von Religionsgemeinschaften
Abschnitt 5 Statistik, Datenschutz und Anzeigepflichten
§ 26 Statistik § 27 Grundsatz, Begriffsbestimmungen im Datenschutz § 28 Verarbeitung von Patientendaten mit Ausnahme der Offenlegung § 29 Offenlegung von Patientendaten § 30 Auskunft und Einsicht § 31 Datenschutz bei Forschungsvorhaben § 32
(weggefallen)
§ 33 Klinisches Krankheitsregister § 34 Anzeichen einer Misshandlung, Vernachlässigung oder eines sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen
Abschnitt 6 Ausbildungsstätten
§ 35 Schulen für Gesundheitsberufe § 36 Rechtsaufsicht über die Schulen für Gesundheitsberufe und Ermächtigungen
Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften
§ 37 Einschränkung von Grundrechten § 38 Zuständigkeit § 39 Nicht öffentlich geförderte Krankenhäuser § 40 Medizinische Universität
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsätze

(1) Ziel dieses Gesetzes ist, die patienten- und bedarfsgerechte, regional ausgeglichene Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sicherzustellen und zu sozial tragbaren Pflegesätzen und Entgelten beizutragen. Es soll die Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander, mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, den an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Einrichtungen sowie den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens fördern. Die Krankenhäuser sollen sich in einem bedarfsgerecht gegliederten, der Vielfalt der Krankenhausträger entsprechenden System ergänzen.
(2) Die Sicherstellung der Krankenversorgung in Krankenhäusern ist eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen ihre Aufgabe nach Absatz 2 als Aufgabe der Selbstverwaltung, indem sie eigene Krankenhäuser errichten und betreiben. Dies gilt nicht, soweit die Krankenhäuser von freigemeinnützigen, privaten oder anderen geeigneten Trägern errichtet und betrieben werden.
(4) Die Krankenhausversorgung wird von öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhäusern getragen. Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist diese Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten.

§ 2 Finanzierung

Die Investitionskosten der Krankenhäuser werden getragen:
vom Land im Wege öffentlicher Förderung,
von den Benutzerinnen und Benutzern des Krankenhauses oder ihren Kostenträgern durch einen Investitionszuschlag nach § 21,
von den Sozialleistungsträgern über die nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 ( BGBl. I
S.
886), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378, 455) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378, 456) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in den Pflegesätzen und Entgelten enthaltenen Investitionskosten.

§ 3 Versorgung von Patientinnen und Patienten

(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, jede Person, die Krankenhausleistungen benötigt, nach Art und Schwere der Erkrankung zu versorgen. Diese Verpflichtung gilt nur für den Versorgungsauftrag, der sich aus dem Feststellungsbescheid nach § 14 ergibt. Die Entscheidung über die Aufnahme einer Patientin oder eines Patienten trifft die aufnehmende Ärztin oder der aufnehmende Arzt. Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht. Notfälle sind vorrangig zu versorgen und bei medizinischer Notwendigkeit aufzunehmen. Die Einrichtung täglicher Besuchszeiten, die Sicherstellung ungestörter Nachtruhe und die soziale Betreuung durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sind als Bestandteil der Patientenversorgung zu gewährleisten.
(2) Das Krankenhaus kann neben den allgemeinen Krankenhausleistungen gegen ein mindestens kostendeckendes Entgelt gesondert berechenbare Wahlleistungen erbringen. Hierdurch darf die Gewährung der allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt werden. Besondere Verpflegung, Unterkunft und der Abschluss eines wahlärztlichen Behandlungsvertrages dürfen nicht voneinander abhängig gemacht werden. Werden im Krankenhaus von hierzu berechtigten Krankenhausärztinnen und -ärzten wahlärztliche Leistungen gesondert berechnet, so sind die anderen Krankenhausärztinnen und -ärzte an den hieraus erzielten Einnahmen zu beteiligen.
(3) Privatstationen werden nicht eingerichtet und betrieben.
(4) Ausbildungsaufgaben des Krankenhauses sind mit der gebotenen Rücksicht auf Patientinnen und Patienten durchzuführen.

§ 4 Kind im Krankenhaus

(1) Das Krankenhaus hat für eine kindgerechte Betreuung Sorge zu tragen. Bei Kindern nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist eine Begleitperson aufzunehmen, wenn dies aus medizinischen Gründen notwendig ist. Dies gilt insbesondere bei Kindern im Vorschulalter oder bei behinderten und seelisch gefährdeten Kindern. Soweit die Mitaufnahme nicht möglich ist, stimmt das Krankenhaus mit den Sorgeberechtigten ab, wie auf andere Weise den Bedürfnissen des kranken Kindes nach besonderer Zuwendung und Betreuung Rechnung getragen werden kann.
(2) Das Krankenhaus unterstützt die schulische Betreuung von ihm versorgter Schulpflichtiger.
(3) Die Besuchszeitenregelung hat auf die Belange kranker Kinder besonders Rücksicht zu nehmen.

§ 5 Beschwerdestellen

(1) Der Krankenhausträger richtet eine unabhängige Stelle ein,
die Beschwerden von Patientinnen und Patienten entgegen
nimmt und bearbeitet. Die Aufgaben dieser Stelle werden durch ehrenamtlich tätige Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher wahrgenommen. Bedienstete des Krankenhausträgers oder Mitglieder seiner Organe können mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Stelle nicht beauftragt werden.
(2) Die unabhängige Beschwerdestelle prüft Anregungen und Beschwerden der Patientinnen und Patienten und vertritt deren Anliegen gegenüber dem Krankenhaus. Eigene Erkenntnisse zur Patientenversorgung können von der unabhängigen Stelle geltend gemacht werden.

§ 6 Sozialer Dienst, Psychologische Betreuung und Seelsorge

(1) Das Krankenhaus hat einen sozialen Dienst in Abstimmung mit anderen sozialen Diensten vorzuhalten. Dieser hat die Aufgabe, die ärztliche und pflegerische Versorgung der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus zu ergänzen, in sozialen Fragen zu beraten sowie bei der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und von Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zu unterstützen. Zu den Aufgaben nach Satz 2 gehört auch die Vermittlung von Hilfen, die sich an die Entlassung aus dem Krankenhaus anschließen, insbesondere im Bereich der häuslichen Krankenpflege.
(2) Die Patientinnen und Patienten haben das Recht auf seelsorgerische Betreuung im Krankenhaus.
(3) Das Krankenhaus hat dafür Sorge zu tragen, dass Patientinnen und Patienten mit schweren und lebensbedrohlichen Krankheiten auf die Möglichkeiten psychologischer Betreuung sowie der Krankenhausseelsorge aufmerksam gemacht werden.
(4) Sozialer Dienst, Psychologische Betreuung und Krankenhausseelsorge werden nicht gegen den Wunsch der Patientin oder des Patienten tätig.
(5)
Die Krankenhäuser fördern die ehrenamtliche Hilfe zuguns
ten von Patientinnen und Patienten. Sie arbeiten mit den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern eng zusammen. Aufgaben, die Beschäftigten des Krankenhauses obliegen, werden ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern nicht übertragen.

§ 7 Krankenhaushygiene

(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.
(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung
Maßnahmen zur Erfassung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und
die Beschäftigung, das Tätigkeitsfeld und die Weiterbildung von Hygienefachkräften
im Einzelnen zu regeln.

§ 8 Einsatz von Arzneimitteln

(1) Das Krankenhaus bildet eine Arzneimittelkommission. Mehrere Krankenhäuser können eine gemeinsame Arzneimittelkommission bilden.
(2) Die Arzneimittelkommission hat folgende Aufgaben:
Erstellung und Fortschreibung einer Arzneimittelliste, in der die für den laufenden Verbrauch im Krankenhaus bestimmten Arzneimittel aufgeführt sind. Dabei sind auch der Stand der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft sowie Gesichtspunkte der Arzneimittelqualität und -sicherheit sowie der Preis der Arzneimittel zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Belange der ambulanten Versorgung;
Information und Beratung der Ärztinnen und Ärzte in Fragen der Arzneimittelversorgung und bei Verdacht auf durch Arzneimittel verursachte Erkrankungen.
(3) Die von der Arzneimittelkommission erstellte Arzneimittelliste ist von den Krankenhausärztinnen und -ärzten bei der Arzneitherapie zu berücksichtigen.
(4) Die Arzneimittelkommission ist über alle im Krankenhaus zur Anwendung kommenden Arzneimittel, die nicht in der Arzneimittelliste enthalten sind, zu informieren. Sie ist vor der Durchführung klinischer Prüfungen mit Arzneimitteln zu unterrichten.

§ 9 Zusammenarbeit

(1) Die Krankenhäuser sollen entsprechend ihrer Aufgabenstellung nach dem jeweils gültigen Feststellungsbescheid untereinander und mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie den an der ambulanten Versorgung beteiligten Gesundheitseinrichtungen zusammenarbeiten. Eine Zusammenarbeit soll mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst, dem Rettungsdienst, den Katastrophenschutzbehörden, den Krankenkassen und den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens erfolgen. Bei Bedarf soll mit Einrichtungen in anderen Bundesländern zusammengearbeitet werden.
(2) Die Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander soll sich insbesondere erstrecken auf:
die rechtzeitige Abstimmung benachbarter Krankenhäuser im Hinblick auf beabsichtigte Änderungen der Zahl oder Art von Abteilungen, die Änderung der Bettenzahl, die Bildung von Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten sowie die Umstellung auf andere Aufgaben, unbeschadet der Vorklärungspflichten nach § 11 Absatz 5 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 17 Absatz 6 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554, 575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
die Wahrnehmung besonderer Aufgaben der Dokumentation
und der Nachsorge im Zusammenwirken mit den nied
ergelassenen Ärztinnen und Ärzten und den an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Gesundheitseinrichtungen,
die Verteilung der Aufnahmen von Patientinnen und Patienten,
die Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen,
die Mitwirkung am Rettungsdienst,
Rationalisierungsmaßnahmen,
die Nutzung medizinisch-technischer Großgeräte,
die Nutzung medizinischer oder wirtschaftlicher Einrichtungen,
die Nutzung von Datenverarbeitungsverfahren,
die Errichtung und den Betrieb von Schulen für Gesundheitsberufe,
die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen, insbesondere Sonderabfällen.
(3) Die Zusammenarbeit mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie den an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Gesundheitseinrichtungen soll sich auch auf die gemeinsame Nutzung medizinisch-technischer Großgeräte erstrecken. Zu diesem Zweck sollen die Krankenhäuser nach Möglichkeit ihre Ausstattung, insbesondere Operationssäle, Großgeräte oder Informationstechnologie den niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten oder sonstigen an der ambulanten Versorgung mitwirkenden Ärztinnen und Ärzten zur Mitnutzung überlassen. Die Zusammenarbeit soll im Sinne der sektorenübergreifenden Versorgung neben den Regelungen nach § 115 Absatz 1 bis 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit dem Ziel einer medizinisch vertretbaren Verkürzung der stationären Verweildauer erfolgen. Sie soll im Einzelfall angemessene medizinische Behandlungen vor und nach einem Krankenhausaufenthalt sicherstellen. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend, soweit Rechtsverordnungen aufgrund des § 115 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erlassen wurden.

§ 10 Rettungsdienst, Katastrophenschutz

Das Krankenhaus ist verpflichtet, im Rahmen des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 24. Mai 2004 ( GVBl. I
S. 197), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 206) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 14. Juli 2008 (GVBl. I S. 186) in der jeweils geltenden Fassung am Katastrophenschutz und Rettungswesen mitzuwirken.

§ 11 Rechtsaufsicht über Krankenhäuser

(1) Die Krankenhäuser unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. Die Vorschriften über die Aufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte bleiben unberührt.
(2) Die Rechtsaufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der
krankenhausrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, der zuständigen
Rechtsaufsichtsbehörde die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und deren Beauftragten Zutritt zu gewähren. Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt jederzeit zu gestatten.
(4) Rechtsaufsichtsbehörde ist das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung. Kommunalaufsichtsrechtliche Maßnahmen erlässt, soweit kommunale Krankenhausträger betroffen sind, das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium.
Abschnitt 2 Planung

§ 12 Krankenhausplanung

(1) Das zuständige Ministerium stellt einen Krankenhausplan nach § 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf (Planaufstellung) und schreibt ihn fort. Die Fortschreibung des Krankenhausplanes kann in genereller Form erfolgen (Planfortschreibung) oder nur für einzelne Krankenhäuser (Einzelfortschreibung). Der Krankenhausplan ist nach Maßgabe von § 6 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mit der Krankenhausplanung des Landes Berlin abzustimmen. Die Empfehlungen der Landeskonferenz nach § 13 Absatz 6 sind zu beachten. Die Planaufstellung und die Planfortschreibung mit Ausnahme der Planfortschreibung nach § 13a werden von der Landesregierung beschlossen und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht. Zuvor wird der zuständige Ausschuss des Landtages gehört.
(2) Der Krankenhausplan weist die für eine bedarfsgerechte regional ausgeglichene, leistungsfähige, qualitativ hochwertige, patientengerechte und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen
Krankenhäuser, insbesondere nach Versorgungsgebiet, Standort und Träger, mit der Gesamtbettenzahl und den Fachabteilungen sowie
Schulen für Gesundheitsberufe nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
aus. Er beschreibt auch die für die künftige Gewährleistung einer bedarfsgerechten regional ausgeglichenen, leistungsfähigen, qualitativ hochwertigen, patientengerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung vorgesehene Entwicklung der Krankenhäuser und Schulen für Gesundheitsberufe. Gegenstand des Krankenhausplanes können auch Qualitätsanforderungen sein. Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden erst nach Maßgabe von § 13a Absatz 1 Bestandteil des Krankenhausplanes. Einzelfestlegungen können inhaltlich und zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Anpassung des gegenwärtigen Leistungsangebots an die Bedarfsentwicklung oder an Qualitätsanforderungen des Krankenhausplanes geboten ist. Die Versorgung durch nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderte Krankenhäuser ist zu berücksichtigen.
(3) Der Krankenhausplan ordnet die bedarfsgerechten Krankenhäuser in ein strukturiertes Versorgungssystem in den Versorgungsgebieten ein. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die Angebote benachbarter Versorgungsgebiete sind zu berücksichtigen; die Vielfalt der Krankenhausträger ist zu beachten.
(4) Krankenhäusern können im Einvernehmen mit deren Trägern besondere Aufgaben zugeordnet werden. Soweit den Krankenhäusern Ausbildungsaufgaben zugeordnet werden, muss deren Finanzierung gewährleistet sein.
(5) Ein Sicherstellungszuschlag nach § 17b Absatz 1 Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes kann nur Krankenhäusern gewährt werden, bei denen aufgrund der Vorhaltung von Leistungen, die für die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung bei einem Krankenhaus notwendig sind, eine nachgewiesene Betriebsgefährdung vorliegt. Der Nachweis der Betriebsgefährdung ist durch ein entsprechendes Testat einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu erbringen.
(6) Die Hochschulklinikplanung und die Krankenhausplanung sind aufeinander abzustimmen. Der Versorgungsauftrag der Medizinischen Universität gemäß der nach § 6 des Brandenburgischen Universitätsmedizingesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 30) in der jeweils geltenden Fassung festgestellten Hochschulklinikplanung ist als vorgegeben mit insoweit bedarfsdeckender Wirkung in der Krankenhausplanung zu berücksichtigen. Die koordinierende Rolle der Medizinischen Universität für die Versorgung im Versorgungsgebiet Lausitz-Spreewald ist zu berücksichtigen.

§ 13 Verfahren

(1) An der Planaufstellung und Planfortschreibung mit Ausnahme der Planfortschreibung nach § 13a wirken in den Versorgungsgebieten zu bildende Konferenzen (Gebietskonferenzen) und die Landeskonferenz für Krankenhausplanung (Landeskonferenz) mit. Die Mitglieder der Landeskonferenz sind unmittelbar Beteiligte nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Weitere Beteiligte werden bei der Planaufstellung und der Planfortschreibung von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium berufen. Für die Einzelfortschreibung gilt Absatz 8.
(2) Den Gebietskonferenzen gehören an:
die Landkreise und kreisfreien Städte der jeweiligen Versorgungsgebiete, auch soweit sie nicht zugleich Krankenhausträger sind,
die freigemeinnützigen, privaten und anderen Träger der Krankenhäuser in den Versorgungsgebieten sowie die Medizinische Universität im Versorgungsgebiet Lausitz-Spreewald,
die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen einschließlich des Landesausschusses der privaten Krankenversicherung und
das für die Hochschulen zuständige Ministerium im Versorgungsgebiet Lausitz-Spreewald.
Die unter Satz 1 Nummer 3 Genannten haben dieselbe Stimmenzahl wie die unter Satz 1 Nummer 1 und 2 Genannten zusammen. Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden der Krankenhausträger und der kommunalen Spitzenverbände im Land können beratend an den Sitzungen der Gebietskonferenzen teilnehmen.
(3) Die Gebietskonferenzen haben die Aufgabe, dem für die Aufstellung des Krankenhausplanes zuständigen Ministerium projektbezogene Vorschläge für die Krankenhausplanung im Versorgungsgebiet vorzulegen. Dabei sind die maßgebenden Rahmendaten und Vorgaben der Landeskonferenz nach Absatz 6 Nummer 1 zu berücksichtigen. Die Gebietskonferenzen kön
nen Vorschläge für das Krankenhausinvestitionsprogramm
unterbreiten.
(4) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium beruft die Gebietskonferenzen bei der Aufstellung oder Fortschreibung der Krankenhausplanung ein und führt den Vorsitz. Abweichend von Satz 1 wird die Gebietskonferenz auch auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder nach Absatz 2 einberufen.
(5) Der Landeskonferenz gehören als Mitglieder an:
das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium,
die Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e. V.
,
die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen,
der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung,
die kommunalen Spitzenverbände im Land Brandenburg.
Das für die Hochschulen zuständige Ministerium kann beratend an den Sitzungen der Landeskonferenz teilnehmen. Die Medizinische Universität kann an den Sitzungen der Landeskonferenz zu Tagesordnungspunkten beratend teilnehmen, welche die Forschung zum Gesundheitssystem betreffen. Den Vorsitz in der Landeskonferenz und die Geschäfte der Landeskonferenz führt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium. Die Landeskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Landeskonferenz hat die Aufgabe,
Vorgaben für die Planungsziele und -kriterien des Krankenhausplanes,
Empfehlungen zur Umsetzung der Planungsziele und -kriterien unter Berücksichtigung der Vorschläge der Gebietskonferenzen nach Absatz 3 Satz 1,
Empfehlungen zur Fortschreibung des Krankenhausplanes und
Empfehlungen zur Abstimmung mit der Krankenhausplanung des Landes Berlin
zu erarbeiten.
(7) Die weiteren Beteiligten nach Absatz 1 Satz 3 und die betroffenen Krankenhäuser werden von dem für das Gesundheits- wesen zuständigen Ministerium zu den Empfehlungen der Landeskonferenz gehört.
(8) Bei einer Einzelfortschreibung sind die unmittelbar Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 und der Krankenhausträger zu hören. § 28 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gilt entsprechend.

§ 13a Aufnahme von Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren

(1) Die Aufnahme von Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in den Krankenhausplan nach § 12 Absatz 2 Satz 4 stellt eine Planfortschreibung dar. An dieser Planfortschreibung wirkt die Landeskonferenz für Krankenhausplanung mit. Der für Gesundheit zuständige Ausschuss und mit Blick auf die Notfallversorgung auch der für das Rettungswesen zuständige Ausschuss des Landtages sind vorab zu hören, die Aufnahme oder Ablehnung von planungsrelevanten Qualitätsindikatoren sind gegenüber den vorgenannten Ausschüssen fachlich zu begründen. Die Planfortschreibung wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht.
(2) Für die Krankenhäuser maßgebliche Wirkung im Sinne von § 8 Absatz 1a und 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entfalten die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ab dem Beginn des Quartals, das auf die Umsetzung der Planfortschreibung nach Absatz 1 durch Verwaltungsakt an die Träger der in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser folgt. Datenauswertungen zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren, die sich auf einen vor diesem Zeitpunkt liegenden Erhebungszeitraum beziehen, dürfen in die Bewertung nach § 8 Absatz 1a und 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht einbezogen werden.

§ 14 Aufnahme in den Krankenhausplan

(1) Nach Aufstellung des Krankenhausplanes wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan durch einen schriftlichen Bescheid festgestellt (Feststellungsbescheid). Der Feststellungsbescheid legt in Verbindung mit den Festlegungen des Krankenhausplanes nach § 12 den Versorgungsauftrag des Krankenhauses fest. Er muss insbesondere enthalten:
den Namen und den Standort des Krankenhauses,
die Bezeichnung, Rechtsform und den Sitz des Krankenhausträgers sowie die Einordnung der Trägerschaft nach § 1 Absatz 3 Satz 2,
das Datum der Aufnahme in den Krankenhausplan,
das Versorgungsgebiet,
die Gesamtzahl der im Krankenhausplan im Ist-Bestand gemeldeten und als Soll-Zahlen anerkannten Betten und teilstationären Plätze,
die Zahl und Art der Abteilungen,
die Schulen für Gesundheitsberufe nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
besondere Schwerpunktaufgaben,
inhaltliche und zeitliche Beschränkungen nach § 12 Absatz 2 Satz 5 und die dafür maßgebenden Gründe,
nach Maßgabe des Krankenhausplanes die für das Krankenhaus maßgeblichen Qualitätsvorgaben.
Die nach Satz 3 Nummer 5 als Soll-Zahlen ausgewiesenen Betten sind Planbetten.
(2) Der zuständigen Behörde sind Abweichungen von den Festsetzungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 5 und 6 unverzüglich anzuzeigen. Gleiches gilt für den Fall der Nichterfüllung von Qualitätsvorgaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 10, es sei denn, es handelt sich um planungsrelevante Qualitätsindikatoren nach § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Abweichungen werden bei der Förderung nur nach Änderung des Feststellungsbescheides berücksichtigt. Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung sind über die angezeigten Abweichungen zu unterrichten.
(3) Gegen den Feststellungsbescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Anfechtungsklage eines Dritten hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Für Krankenhäuser in privater Trägerschaft gilt mit der Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes die Konzession als Privatkrankenanstalt nach § 30 der Gewerbeordnung als erteilt.
(5) Die Festlegungen nach Absatz 1 können ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn und soweit deren Voraussetzungen nicht nur vorübergehend nicht mehr vorliegen. Der teilweise Widerruf kann auch darin bestehen, dass einzelne Leistungen innerhalb einer Fachrichtung vom Versorgungsauftrag und damit von der Aufnahme in den Krankenhausplan ausgenommen werden. Die Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten nach den §§ 48 bis 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg bleiben unberührt.
Abschnitt 3 Krankenhausförderung

§ 15 Grundlagen der Förderung

(1) Krankenhäuser und Schulen für Gesundheitsberufe, deren Aufnahme im Krankenhausplan festgestellt ist, werden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und den Vorschriften dieses Abschnitts gefördert. Die Förderung erfolgt auf Antrag des Krankenhauses oder der Schule für Gesundheitsberufe durch schriftlichen Bescheid der Bewilligungsbehörde.
(2) Die Fördermittel dürfen nur zur Erfüllung des im Krankenhausplan festgelegten Versorgungsauftrages des Krankenhauses und der Schule für Gesundheitsberufe sowie der im Fördermittelbescheid bestimmten Zweckbindung verwendet werden. Bei der Verwendung der Fördermittel sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit einzuhalten.
(3) Die Fördermittel werden den Krankenhäusern und Schulen für Gesundheitsberufe durch Investitionspauschalen im Wege jährlich zu bestimmender Festbeträge gewährt. Mit diesen Investitionspauschalen können die Krankenhäuser und Schulen für Gesundheitsberufe im Rahmen ihres Versorgungsauftrages sowie der mit Bescheid vorgegebenen Zweckbindung frei wirtschaften. Die Investitionspauschale kann für alle Fördertatbestände des § 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mit Ausnahme des § 9 Absatz 2 Nummer 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes verwendet werden.
(4) Träger von Krankenhäusern und Schulen für Gesundheitsberufe können die bewilligten Fördermittel nach Absatz 3 abtreten, wenn hierdurch im begünstigten Krankenhaus oder in der begünstigten Schule für Gesundheitsberufe eine wirtschaftliche und bedarfsnotwendige Investition realisiert werden kann und der Versorgungsauftrag der abtretenden Einrichtung keine Einschränkung erfährt. Die Abtretung der Fördermittel setzt die vorhergehende Zustimmung der Bewilligungsbehörde voraus.
(5) In Einzelfällen kann auf Antrag eine Investitionsmaßnahme nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert werden, wenn dies für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit und die Sicherstellung einer bedarfsgerechten stationären Versorgung unabweisbar ist. Hierzu hat das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium auf der Grundlage des Krankenhausplanes ein Investitionsprogramm aufzustellen. Ein Einvernehmen mit den in § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten ist anzustreben. Satz 3 gilt nicht für Vorhaben, deren förderfähige Kosten 3 Millionen Euro unterschreiten. Eine Förderung setzt die Aufnahme in das Investitionsprogramm voraus. Die Feststellung der Aufnahme des Vorhabens in das Investitionsprogramm ist mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel zu verbinden.

§ 16 Investitionspauschale

(1) Die Investitionspauschale nach § 15 Absatz 3 stellt den Regelfall der Krankenhausförderung dar.
(2) In die Berechnung der Investitionspauschale nach § 15 Absatz 3 sind für jedes Krankenhaus folgende Bemessungsgrundlagen einzubeziehen:
Förderhistorische Gesichtspunkte zum Ausgleich des unterschiedlichen Fördergeschehens bis zum 31. Dezember 2012 im Umfang von 20 Prozent der für die Belange der Investitionspauschale nach § 15 Absatz 3 jährlich zur Verfügung stehenden Finanzmittel.
Alle vollstationären, stationsäquivalenten, teilstationären sowie vor- und nachstationären Leistungen des Krankenhauses in einem Umfang von 80 Prozent der für die Belange der Investitionspauschale nach § 15 Absatz 3 zur Verfügung stehenden Finanzmittel.
(3) Die Mindesthöhe der Investitionspauschale bei Krankenhäusern der Grundversorgung beträgt 250 000 Euro.
(4) Bei Investitionsmaßnahmen, die mit Mitteln der Investitionspauschale finanziert werden, ist das Erfordernis der staatlichen baufachlichen Prüfung nicht gegeben.
(5) Die Fördermittel sind bis zur zweckentsprechenden Verwendung auf einem besonderen Bankkonto zinsgünstig und mündelsicher anzulegen. Zinserträge, Erträge aus der Veräußerung geförderter Anlagegüter und Versicherungsleistungen für geförderte Anlagegüter sind den Fördermitteln zuzuführen.
(6) Für geförderte Anlagegüter, die zu mehr als 15 Prozent ihrer tatsächlichen Nutzungszeiten für die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten genutzt werden, ist dem besonderen Bankkonto nach Absatz 5 Satz 1 regelmäßig, mindestens viermal im Kalenderjahr, ein Betrag zuzuführen, der bei der Erhebung eines kostendeckenden Entgeltes für diese Nutzungszeiten der Anlagegüter zu berechnen wäre. Dies gilt nicht für eine Nutzung im Sinne der §§ 75, 76, 115a, 116a und 116b Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder wenn das Krankenhaus nachweist, dass die Nutzungen im Rahmen der Teilnahme des Krankenhauses an Verträgen zur Integrierten Versorgung nach den §§ 140a bis 140d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen werden.
(7) Wird im Rahmen der Überwachung der Fördermittelverwendung festgestellt, dass Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden, so sind diese in entsprechender Höhe dem besonderen Bankkonto nach Absatz 5 Satz 1 wieder zuzuführen. § 49a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gilt entsprechend.
(8) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Bemessungsgrundlagen der Investitionspauschale nach Absatz 2 und zu der Bemessung der Investitionspauschale zugunsten der Schulen für Gesundheitsberufe gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu bestimmen und Einzelheiten zu der Berechnungsweise, den Zahlungsmodalitäten sowie dem Verfahren zur Nachweisführung über die Verwendung der Investitionspauschale zu regeln.

§ 17 Einzelförderung

(1) Unter der Voraussetzung des § 15 Absatz 5 werden den Krankenhäusern Finanzierungsmittel zur Förderung gewährt. Anstelle dieser Mittel kann auf Antrag
der Schuldendienst von Darlehen (Verzinsung, Tilgung und Verwaltungskosten), die für die Investitionskosten aufgenommen worden sind, nach Maßgabe der im jeweiligen Haushaltsjahr für die Übernahme des Schuldendienstes zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übernommen werden oder
ein Ausgleich für Kapitalkosten des Krankenhausträgers nach Maßgabe der im Landeshaushalt verfügbaren Mittel oder
die Förderung in Höhe der Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern bewilligt werden.
Die Förderung nach Satz 2 Nummer 1 und 2 setzt voraus, dass Darlehen oder Eigenmittel mit vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde eingesetzt worden sind. Die Bewilligungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung das Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium herzustellen. Eine Förderung nach Satz 2 Nummer 3 darf nur erfolgen, wenn eine wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel zu erwarten ist.
(2) Die Bewilligungsbehörde und der Krankenhausträger können nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eine nur teilweise Förderung mit einer Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren. Die Investitionsmittel können im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger ganz oder teilweise als Festbetrag gewährt werden, wenn sich der Krankenhausträger grundsätzlich in Höhe von mindestens 10 Prozent der nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderfähigen Kosten beteiligt. Die förderfähigen Kosten sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln sowie an einer ausreichenden und medizinisch zweckmäßigen Versorgung der Bevölkerung auszurichten. Sie können auf der Grundlage geeigneter Planungsunterlagen pauschaliert bewilligt werden.
(3) Fördermittel nach den Absätzen 1 und 2 werden entsprechend den Baufortschritten, spätestens bei Vorlage des Verwendungsnachweises vollständig ausgezahlt. Ein abweichender Auszahlungsmodus kann mit der Folge vereinbart werden, dass sich die Bereitstellung der Fördermittel über mehrere Haushaltsjahre erstreckt.

§ 18 Ausgleichsleistungen

(1) Zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern oder ihrer Umstellung auf andere Aufgaben werden auf Antrag des Krankenhausträgers Ausgleichsleistungen bewilligt, soweit diese erforderlich sind, um bei der Umstellung des Krankenhauses auf andere Aufgaben oder bei der Einstellung des Krankenhaus
betriebes unzumutbare Härten zu vermeiden. Ausgleichs
leistungen sind insbesondere zu bewilligen für:
unvermeidbare Kosten für die Abwicklung von Verträgen,
angemessene Aufwendungen für den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den im Krankenhaus Beschäftigten infolge der Umstellung oder Einstellung entstehen, und
Investitionen zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere, vor allem soziale Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umstellung in Pflegeeinrichtungen oder selbstständige organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen, soweit diese nicht anderweitig öffentlich gefördert werden.
Die Ausgleichsleistungen können mit Zustimmung des Krankenhauses auch pauschal geleistet werden.
(2) Bei einer Absenkung der Gesamtbettenzahl können dem Krankenhausträger bis zur Dauer von zwei Jahren Fördermittel nach § 16 in der bisherigen Höhe weitergewährt werden, insbesondere wenn die Verminderung der Gesamtbettenzahl zur Anpassung an den Bedarf geboten ist.

§ 19 Sonstige Förderungsvoraussetzungen und Nebenbestimmungen

(1) Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, von den Krankenhausträgern die Unterlagen anzufordern, die für eine Prüfung der Erforderlichkeit und des Umfangs der beantragten Fördermaßnahme notwendig sind. Die Krankenhausträger haben auf Verlangen die Folgekosten darzulegen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen.
(2) Die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erreichung des Gesetzeszwecks, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplanes erforderlich ist.
(3) Soweit den durch oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegten Anzeige- und Mitteilungspflichten nicht nachgekommen wird, kann der Bewilligungsbescheid auch für die Vergangenheit widerrufen werden.

§ 20 Rückforderung von Fördermitteln

(1) Die Fördermittel sind zu erstatten, wenn das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan ausscheidet. Soweit aus den Fördermitteln Anlagegüter beschafft worden sind, beschränkt sich die Erstattungspflicht wertmäßig auf den verbleibenden Teil der regelmäßigen Nutzungsdauer je Anlagegut. Von einer Rückforderung soll abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium ganz oder zum Teil aus dem Krankenhausplan ausscheidet.
(2) Die Fördermittel sind zu erstatten, wenn das Krankenhaus ohne Zustimmung des zuständigen Ministeriums vom Feststellungsbescheid abweicht.

§ 21 Beteiligung an den Aufwendungen

Zur Verbesserung der stationären Versorgung beteiligen sich die Benutzerinnen und Benutzer der Krankenhäuser oder ihre Kostenträger an den Kosten für die Errichtung nach § 2 Nummer 2
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch einen Investitions
zuschlag nach Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), das zuletzt durch Artikel 205 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2330) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 22 Überwachung der Verwendung pauschaler Fördermittel

(1) Die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel wird von der Bewilligungsbehörde überwacht. Für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel nach § 16 ist die Vorlage eines durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellten Jahresabschlussberichtes (Abschlussprüfung) erforderlich, in dem die zweckentsprechende Fördermittelverwendung bestätigt wird. Weitere Auskünfte sind zu erteilen, soweit die Bewilligungsbehörde die Vorlage eines besonderen Verwendungsnachweises verlangt.
(2) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die zu erbringenden Nachweise sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel an Ort und Stelle zu prüfen, Unterlagen einzusehen und Auskünfte einzuholen.
Abschnitt 4 Innere Organisation und Struktur der Krankenhäuser

§ 23 Leitung und medizinische Organisation

(1) In jedem Krankenhaus wird eine kollegiale Betriebsleitung gebildet. An der Betriebsleitung sind eine leitende Ärztin oder ein leitender Arzt, die Leitung des Pflegedienstes und die Leitung des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes gleichberechtigt zu beteiligen. Der Krankenhausträger regelt die Aufgaben der Betriebsleitung und die Zuständigkeit ihrer Mitglieder.
(2) Andere Formen der kollegialen Betriebsleitung sind zulässig, wenn die in Absatz 1 genannten Funktionsbereiche angemessen vertreten sind.
(3) Das Krankenhaus ist nach ärztlich überschaubaren Verantwortungsbereichen und medizinischen Gesichtspunkten gemäß den Vorgaben des Feststellungsbescheides in Abteilungen zu gliedern.

§ 24 Ärztlicher Dienst

(1) Der Krankenhausträger hat für jede Abteilung im Sinne des Feststellungsbescheides mindestens eine Abteilungsärztin oder einen Abteilungsarzt zu bestellen. Diese sind in medizinischer Hinsicht nicht an Weisungen gebunden und für die Untersuchung sowie Behandlung der Patientinnen und Patienten der Abteilung verantwortlich.
(2) Die Leitung einer Abteilung kann auch Belegärztinnen oder Belegärzten übertragen werden, soweit nach § 14 Belegleistungen zugelassen sind.

§ 24a Transplantationsbeauftragte

(1) Krankenhäuser, die menschliche Organe oder Gewebe zum Zwecke der Übertragung entnehmen, haben mindestens eine Transplantationsbeauftragte oder einen Transplantationsbeauftragten zu bestellen.
(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen der Befugnisse des § 9b des Transplantationsgesetzes das Nähere zu regeln.

§ 25 Krankenhäuser von Religionsgemeinschaften

(1) Die §§ 5, 6, 23 Absatz 1 und die Regelungen zum Datenschutz in Abschnitt 5 sowie die Rechtsverordnungen aufgrund von § 7 Absatz 2 gelten nicht für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen betrieben werden. Für diese sind in eigener Zuständigkeit Regelungen zu schaffen.
(2) Die Regelungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 müssen sicherstellen, dass diese Standards des Patienten- und Datenschutzes sowie der Krankenhaushygiene nicht hinter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen zurückbleiben.
Abschnitt 5 Statistik, Datenschutz und Anzeigepflichten

§ 26 Statistik

Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium sowie den von diesem bestimmten Behörden Auskünfte zu erteilen, die für die Aufstellung eines bedarfsgerecht gegliederten Systems leistungsfähiger Krankenhäuser oder als Grundlage für eine Förderung nach § 16 benötigt werden. Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die unter die Auskunftspflicht fallenden Daten und das Verfahren im Einzelnen zu regeln.

§ 27 Grundsatz, Begriffsbestimmungen im Datenschutz

(1) Ergänzend zu der Verordnung ( EU
) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates von 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG
(Datenschutz-Grundverordnung) ( ABl.
L
119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) gilt das Brandenburgische Datenschutzgesetz, soweit in diesem Gesetz oder anderen Spezialgesetzen, die Regelungen über die Datenverarbeitung von Patientendaten durch Krankenhäuser treffen, nichts anderes bestimmt ist.
(2) Patientendaten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
bestimmter oder bestimmbarer Patientinnen oder Patienten aus dem Bereich der Krankenhäuser,
von deren Angehörigen und anderen Bezugspersonen und
sonstiger Dritter,
die dem Krankenhaus im Zusammenhang mit einer stationären, teilstationären oder ambulanten Behandlung bekannt werden.

§ 28 Verarbeitung von Patientendaten mit Ausnahme der Offenlegung

(1) Patientendaten dürfen mit Ausnahme der Offenlegung verarbeitet werden, soweit dies
zur Behandlung der Patientin oder des Patienten einschließlich der notwendigen Dokumentation,
zur verwaltungsmäßigen Abwicklung des Behandlungsverhält
nisses, insbesondere zur Abrechnung der erbrachten Leis
tungen, einschließlich belegärztlicher und wahlärztlicher Leistungen oder
für Zwecke der Betreuung durch den Sozialen oder Psychologischen Dienst des Krankenhauses, die in einem notwendigen Zusammenhang mit der Behandlung der Patientin oder des Patienten stehen,
erforderlich ist.
(2) Patientendaten dürfen auch mit Ausnahme der Offenlegung verarbeitet werden
zur Qualitätssicherung der Behandlung durch das Krankenhaus,
zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen im Krankenhaus,
zur Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten und von Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens im Krankenhaus oder in einer vom Krankenhaus genutzten Ausbildungsstätte oder
zur Verteidigung von Beschäftigten im Falle von Strafverfolgungsmaßnahmen oder der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
soweit diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen. § 24 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften vorgehen.
(3) Für Zwecke der Krankenhausseelsorge darf die Religionszugehörigkeit mit Einwilligung der Patientinnen und Patienten erhoben und gespeichert werden. Vor der Einwilligung sind die Patientinnen und Patienten deutlich darauf hinzuweisen, dass die Angaben freiwillig erfolgen und ausschließlich den Zwecken der Krankenhausseelsorge dienen. Soweit die Patientinnen und Patienten eingewilligt haben, dürfen den Krankenhausseelsorgern neben der Religionszugehörigkeit auch die Patientendaten mitgeteilt werden, die erforderlich sind, um die Krankenhausseelsorge aufzunehmen und durchzuführen.

§ 29 Offenlegung von Patientendaten

Eine Offenlegung von Patientendaten an Personen oder Stellen außerhalb des Krankenhauses ist zulässig, soweit dies
zur Durchführung des Behandlungsvertrages, der weiteren Behandlung, der Nachbehandlung, der Rehabilitation oder Pflege der Patientin oder des Patienten erforderlich ist, soweit nicht die Patientin oder der Patient nach Hinweis auf die beabsichtigte Offenlegung etwas anderes bestimmt hat oder
zur Qualitätssicherung in der stationären Versorgung erforderlich ist und der Empfänger eine Ärztin, ein Arzt oder eine ärztlich geleitete Stelle ist; das Recht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt.
Eine Offenlegung der Daten nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn die Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Betroffenen entgegenstehen. § 24 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften vorgehen.

§ 30 Auskunft und Einsicht

Soweit Auskunfts- und Einsichtsansprüche der Patientinnen und Patienten medizinische Daten der Patientinnen oder Patienten betreffen, sollen diese durch eine Ärztin oder einen Arzt des Krankenhauses erfüllt werden. Die Auskunfts- und Einsichtsansprüche können im Interesse der Gesundheit der Patientinnen oder Patienten begrenzt werden. In diesen Fällen ist einer Vertrauensperson der Patientin oder des Patienten Auskunft zu erteilen und Einsicht zu gewähren. Die Gründe für eine Hinzuziehung der Vertrauensperson sind in der Krankenakte zu dokumentieren.

§ 31 Datenschutz bei Forschungsvorhaben

Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes bedarf die Offenlegung von Patientendaten an andere Stellen oder Personen für Forschungszwecke ohne Einwilligung der betroffenen Person der vorherigen Bestätigung der nach § 11 zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, dass die Voraussetzungen für eine zulässige Datenübermittlung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes vorliegen. Vor Erteilung der Bestätigung nach Satz 1 hört die nach § 11 zuständige Rechtsaufsichtsbehörde die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht an. Im Übrigen gilt § 25 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes uneingeschränkt.

§ 32

(aufgehoben)

§ 33 Klinisches Krankheitsregister

(1) Im Krankenhaus dürfen personenbezogene Daten in einem Krankheitsregister, das neben Behandlungszwecken regelmäßig auch nicht behandlungsbezogenen Aufgaben der wissenschaftlichen Erforschung einer bestimmten Krankheit dient (Klinisches Krankheitsregister), nur mit Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums und nach Anhörung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht verarbeitet werden. Die Genehmigung muss die Zweckbestimmung des Krankheitsregisters, die Art der zu speichernden Daten sowie den Kreis der betroffenen Patientinnen und Patienten enthalten. § 24 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften vorgehen.
(2) Eine Offenlegung von personenbezogenen Daten von der behandelnden Stelle an die Register führende Stelle ist nur zulässig, soweit die betroffene Person der Offenlegung innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Hinweis auf die beabsichtigte Weitergabe der Daten nicht widersprochen hat. Die behandelnde Stelle hat die betroffene Person bei der Unterrichtung über die Verarbeitungsabsicht über ihr Widerspruchsrecht und den Zweck des Registers aufzuklären.
(3) Die Registerdaten dürfen nur im Rahmen der Zweckbestimmung verarbeitet werden. Die behandelnde Stelle im Register führenden Krankenhaus darf nur die von ihr übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten; neben der Register führenden Stelle ist sie für die Führung der Krankheitsregister verantwortlich.

§ 34 Anzeichen einer Misshandlung, Vernachlässigung oder eines sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen

Alle Ärztinnen und Ärzte, die an der Behandlung von Kindern oder Jugendlichen beteiligt sind, sind verpflichtet, bei Anhaltspunkten einer Misshandlung, einer Vernachlässigung, eines sexuellen Missbrauchs oder einer sonstigen erkennbaren Gefährdung des Kindeswohls dieser Patientinnen und Patienten den § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234, 3333) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur Beratung und Übermittlung von Informationen bei Kindeswohlgefährdung zu beachten und zu befolgen.
Abschnitt 6 Ausbildungsstätten

§ 35 Schulen für Gesundheitsberufe

(1) Schulen für Gesundheitsberufe sind
Ausbildungsstätten an Krankenhäusern zur Ausbildung für die in § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Berufe, wenn ein Krankenhaus Träger dieser Einrichtung ist,
juristische Personen, an denen Krankenhäuser beteiligt sind und die auf vertraglicher Grundlage für mehrere Krankenhäuser in den in Nummer 1 genannten Berufen ausbilden oder
andere Ausbildungsstätten für die in Nummer 1 genannten Berufe oder Ausbildungsstätten für andere bundesgesetzlich geregelte Fachberufe des Gesundheitswesens.
(2) Die Schulen für Gesundheitsberufe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind als Ausbildungsstätten in den Krankenhausplan aufzunehmen. Sie werden nach Abschnitt 3 gefördert.
(3) Die Schulen für die Gesundheitsberufe bedürfen der staatlichen Anerkennung. Die staatliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn die Schulen für Gesundheitsberufe die Gewähr für eine dauerhaft ordnungsgemäße Ausbildung nach den Vorgaben der einschlägigen Berufsgesetze und hierzu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen bieten sowie die personellen, baulichen, sachlichen und fachlichen Mindestvoraussetzungen erfüllen.

§ 36 Rechtsaufsicht über die Schulen für Gesundheitsberufe und Ermächtigungen

(1) Die Schulen für Gesundheitsberufe unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. Die Rechtsaufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der ausbildungsrechtlichen Vorschriften. § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die personellen, baulichen, sachlichen und fachlichen Mindestvoraussetzungen, das Verfahren der staatlichen Anerkennung der Schulen für Gesundheitsberufe und die Aufsicht über die Schulen für Gesundheitsberufe zu regeln sowie die für die staatliche Anerkennung zuständige Behörde zu bestimmen.
(3) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Übergangsfrist festzulegen, in der die vor Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 2 staatlich anerkannten Schulen für Gesundheitsberufe die personellen, baulichen, sachlichen und fachlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt haben müssen.
Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften

§ 37 Einschränkung von Grundrechten

Durch § 11 Absatz 3 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und durch § 28 Absatz 1 und 2, §§ 29, 30 Satz 3, §§ 31, 33 Absatz 1 und § 34 wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

§ 38 Zuständigkeit

Soweit nicht anders bestimmt, ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Behörde. Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Aufgaben nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung auf andere Behörden oder im Wege der Beleihung auf Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.

§ 39 Nicht öffentlich geförderte Krankenhäuser

(1) § 3 Absatz 1 Satz 2, die §§ 4, 7 und 9 Absatz 1 und die §§ 10, 11, 26 bis 34 einschließlich der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gelten auch für nicht öffentlich geförderte Krankenhäuser.
(2) Auf Krankenhäuser des Straf- oder Maßregelvollzuges findet nur § 7 einschließlich der darauf gestützten Rechtsverordnungen Anwendung.

§ 40 Medizinische Universität

(1) Für die Medizinische Universität gelten neben den Vorschriften, die sich ausdrücklich auf diese beziehen, die §§ 3 bis 10, 11 Absatz 1 bis 3, die §§ 24a, 26, 34, 35 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 36 und 37. Dabei gelten die §§ 3 bis 10, 11 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 24a, 26, 34 und 37 mit der Maßgabe, dass die Rechtsaufsichtsbehörde das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung ist.
(2) Bis zum 31. Dezember 2024 gelten für die Medizinische Universität auch Abschnitt 3 sowie § 35 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Feststellungsbescheid nach § 6 Absatz 3 des Brandenburgischen Universitätsmedizingesetzes mit seinem Erlass an die Stelle des Feststellungsbescheids nach § 14 Absatz 1 Satz 1 tritt.
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