Brandenburgische Verordnung über das Instrument zur Bedarfsermittlung nach § 118 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (BbgBedarfV)
DE - Landesrecht Brandenburg

Brandenburgische Verordnung über das Instrument zur Bedarfsermittlung nach § 118 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (BbgBedarfV)

Brandenburgische Verordnung über das Instrument zur Bedarfsermittlung nach § 118 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (BbgBedarfV)
vom 7. Mai 2020 ( GVBl.II/20, [Nr. 37] )
Auf Grund des § 118 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung - vom 23. Dezember 2016 ( BGBl. I
S.
3234) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Integrierter Teilhabeplan Brandenburg als Instrument zur Bedarfsermittlung für Kinder ab Schuleintritt, Jugendliche und Erwachsene
Als Instrument zur Bedarfsermittlung im Gesamtplanverfahren und im Teilhabeplanverfahren für leistungsberechtigte Kinder, Jugendliche und Erwachsene in der Eingliederungshilfe ab Schuleintritt wird für die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe der Integrierte Teilhabeplan Brandenburg bestimmt, der aus der Anlage ersichtlich ist.
Einzelnorm

§ 2

Evaluation
(1) Das Instrument zur Bedarfsermittlung nach § 1 wird ab dem Jahr 2021 begleitend wissenschaftlich evaluiert.
(2) Das Instrument ist in seiner Anwendung im Gesamtplanverfahren zu betrachten, wenn der örtliche Träger der Eingliederungshilfe der einzige zuständige Rehabilitationsträger ist und aus einer Leistungsgruppe Leistungen der Eingliederungshilfe bewilligt werden.
(3) Das Instrument ist in seiner Anwendung im Teilhabeplanverfahren zu betrachten, wenn
neben dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe weitere Rehabilitationsträger Leistungen bewilligen und der örtliche Träger der Eingliederungshilfe der leistende Rehabilitationsträger ist oder
der örtliche Träger der Eingliederungshilfe der einzige zuständige Rehabilitationsträger ist und aus mehreren Leistungsgruppen gemäß § 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden.
(4) Der Abschlussbericht ist im Jahr 2023 vorzulegen.
Einzelnorm

§ 3

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
Einzelnorm
Potsdam, den 7. Mai 2020
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Dietmar Woidke
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Ursula Nonnemacher
Anlagen
1
Anlage (zu § 1) - Integrierter Teilhabeplan Brandenburg als Instrument zur Bedarfsermittlung für Kinder ab Schuleintritt, Jugendliche und Erwachsene 2.5 MB
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