Monitoring Gesetzessammlung

Gesetz zu dem Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

DE - Landesrecht Brandenburg

Gesetz zu dem Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Gesetz zu dem Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Gesetz zu dem Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
vom 16. Februar 2010 ( GVBl.I/10, [Nr. 8] )
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem am 4. November 2009 vom Land Brandenburg unterzeichneten Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
Potsdam, den 16. Februar 2010
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Gunter Fritsch
zum Staatsvertrag - Rundfunkstaatsvertrag
zum Staatsvertrag - Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
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