Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Bestimmung der Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamten für die Ausschüsse zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Bestimmung der Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamten für die Ausschüsse zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Bestimmung der Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamten für die Ausschüsse zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen
vom 19. November 2021 ( GVBl.II/21, [Nr. 95] )
Auf Grund des § 40 Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 ( BGBl. I
S.
1077), der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. S. 3599) angefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständig für die Bestimmung der Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamten für den Ausschuss zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 40 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ist das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung.
Einzelnorm

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Einzelnorm
Potsdam, den 19. November 2021
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Dietmar Woidke
Die Ministerin der Justiz
Susanne Hoffmann
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