Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg (StiftGBbg)
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Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg (StiftGBbg)

Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg (StiftGBbg)
vom 30. Juni 2022 ( GVBl.I/22, [Nr. 18] ) geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.19)

§ 1

Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts im Sinne des § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die nach ihrer Satzung ihren Sitz im Land Brandenburg haben oder für die ein solcher Antrag auf Anerkennung der Rechtsfähigkeit nach § 80 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gestellt wird.

§ 2

Kirchliche Stiftungen
(1) Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind rechtsfähige Stiftungen, die
überwiegend kirchlichen Aufgaben zu dienen bestimmt sind,
nach dem Willen des Stifters eine kirchliche Stiftung sein sollen und
von dieser Kirche als solche anerkannt worden sind.
Satz 1 gilt entsprechend für Stiftungen, deren Zwecke der Erfüllung von Aufgaben einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft dienen, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt. Diese sind kirchlichen Stiftungen gleichgestellt.
(2) Auf kirchliche Stiftungen finden die §§ 5 bis 8 dieses Gesetzes keine Anwendung. Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen erfolgt nach den jeweiligen Vorschriften der aufsichtführenden Kirche. Sind solche nicht vorhanden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufgaben der Rechtsaufsicht durch die von der Kirche bestimmte kirchliche Behörde wahrgenommen werden.
(4) Die kirchliche Aufsichtsbehörde ist für die ihrer Aufsicht unterliegenden kirchlichen Stiftungen zuständige Behörde für
das Ergreifen von Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern nach § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches,
die Genehmigung oder Vornahme von Satzungsänderungen nach § 85a des Bürgerlichen Gesetzbuches und
die Genehmigung oder Vornahme von Zulegungen und Zusammenlegungen nach § 86b des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die kirchliche Aufsichtsbehörde hat das für Inneres zuständige Ministerium unverzüglich über Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 unter Beifügung einer aktuellen Satzungsfassung zu informieren.

§ 3

Steuerbegünstigte Stiftungen
Steuerbegünstigte Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind Stiftungen im Sinne des § 1 dieses Gesetzes, die nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Abgabenordnung über steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

§ 4

Anerkennung, Zuständige Behörde
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium ist die für die Anerkennung der Stiftung zuständige Behörde im Sinne von § 80 Absatz 2 und § 81 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Die Entscheidung über die Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig erfolgt schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz.
(3) Die Anerkennung einer Stiftung als kirchliche Stiftung bedarf der Zustimmung der von der Kirche bestimmten kirchlichen Behörde.

§ 5

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Grundsätze der Aufsicht
(1) Stiftungen unterstehen hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen der §§ 82 bis 87c des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Regelungen ihrer Stiftungssatzung der Rechtsaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums.
Dies gilt nicht, soweit die Registerbehörde für die Einhaltung der Vorschriften insbesondere zur Anmeldung der erforderlichen Eintragungen in das Stiftungsregister zuständig ist.
Die Rechtsaufsicht ist so zu führen, dass die Entschlusskraft und die Selbstverwaltung der Stiftungsorgane gestärkt werden.
(2) Bei nicht steuerbegünstigten Stiftungen sowie Verbrauchsstiftungen beschränkt sich die Rechtsaufsicht auf Maßnahmen zur Abwehr der Gefährdung des Gemeinwohls sowie auf Maßnahmen zur Sicherung der Handlungsfähigkeit der Stiftungsorgane. Insoweit gelten für die Rechtsaufsichtsbehörde die Befugnisse aus § 8 dieses Gesetzes.
(3) Das für Inneres zuständige Ministerium ist für alle nichtkirchlichen Stiftungen zuständige Behörde für
das Ergreifen von Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern nach § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches,
die Genehmigung und Vornahme von Satzungsänderungen nach § 85a des Bürgerlichen Gesetzbuches und
die Genehmigung und Vornahme von Zulegungen und Zusammenlegungen nach § 86b des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(4) Entscheidungen nach Absatz 3 Nummer 2 und Nummer 3 sind schriftlich oder mit elektronischem Schriftformersatz zu erteilen.
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Am 1. Januar 2026 tritt § 5 Absatz 1 Satz 2 gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 ( GVBl. I Nr. 18 ) in Kraft.

§ 6

Pflicht zur Rechenschaft über die Vermögensverwaltung
(1) Steuerbegünstigte Stiftungen sind verpflichtet, der Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres die Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht sowie einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke einzureichen. Das gilt nicht für Verbrauchsstiftungen. Aus der Jahresabrechnung müssen sich sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Stiftung des jeweiligen Geschäftsjahres sowie das Vermögen der Stiftung einschließlich aller Verbindlichkeiten ergeben. Im Tätigkeitsbericht ist die satzungsgemäße Verwendung der Mittel der Stiftung zu erläutern. Auf Anforderung der Rechtsaufsichtsbehörde sind Belege oder sonstige Nachweise einzureichen.
(2) Wird eine Stiftung durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft, müssen sich der Prüfauftrag und der Bestätigungsvermerk auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. Der Prüfungsbericht ist der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Einer nochmaligen Prüfung der Jahresabrechnung durch die Rechtsaufsichtsbehörde bedarf es nicht.
(3) Die Rechtsaufsichtbehörde kann Informationen aus der Prüfung der Jahresabrechnung an das zuständige Finanzamt weiterleiten, soweit diese aus ihrer Sicht eine vertiefte Prüfung im Rahmen der Steuerveranlagung rechtfertigen.

§ 7

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Pflicht zur Anzeige der Zusammensetzung der Stiftungsorgane
(1) Das Vertretungsorgan der Stiftung ist verpflichtet, der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich die Namen und Anschriften
der Mitglieder des Vertretungsorgans der Stiftung,
der übrigen Mitglieder der mit Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Organe der Stiftung
einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe mitzuteilen. Der Bestellungsakt ist nachzuweisen. Dies gilt auch für die Mitglieder des Vertretungsorgans nicht steuerbegünstigter Stiftungen und Verbrauchsstiftungen.
(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde bescheinigt den Stiftungen auf Antrag schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz unter Wiedergabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen, welche Personen nach den von der Stiftung gemachten Angaben dem Vertretungsorgan der Stiftung angehören (Vertretungsbescheinigung).
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Mit Ablauf des 31. März 2027 tritt § 7 Absatz 2 gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 ( GVBl. I Nr. 18 ) außer Kraft.

§ 8

Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde
(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Sie kann mündliche, schriftliche oder elektronische Berichte und Niederschriften der Stiftungsorgane sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Stiftung auf eigene Kosten einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer mit der Durchführung einer Prüfung eines oder mehrerer Jahresabschlüsse beauftragt.
(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Stiftungsorgane, die Rechtsvorschriften oder der Stiftungssatzung widersprechen, beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht durchgeführt werden.
(3) Wird eine rechtlich vorgeschriebene oder sonst gebotene Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt, kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen ist.
(4) Erlangt die Rechtsaufsichtsbehörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche der Stiftung gegen Mitglieder der Stiftungsorgane begründen könnte, so kann sie für die Stiftung auf deren Kosten eine vertretungsberechtigte Person zur Klärung und Durchsetzung ihrer Ansprüche bestellen. Dies gilt nur für steuerbegünstigte Stiftungen.
(5) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Mitglieder eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grunde abberufen oder ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit einstweilen untersagen. Ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ein Rechtsbehelf, der sich gegen die Abberufung oder die einstweilige Untersagung der Tätigkeit richtet, hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) Kommen Mitglieder eines Stiftungsorgans ihren gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Pflichten nicht nach oder setzen sie Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber der Stiftung nicht um, kann die Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber einzelnen oder allen Mitgliedern des Stiftungsorgans Zwangsmittel nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung ergreifen. Bei Gefahr im Verzug bedarf es keiner Fristsetzung und Androhung.

§ 9

Auflösung und Aufhebung
Für alle Stiftungen im Sinne von § 1 dieses Gesetzes ist das für Inneres zuständige Ministerium Genehmigungsbehörde nach § 87 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches für eine Auflösung und zuständige Behörde nach § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Aufhebung der Stiftung. Bei kirchlichen Stiftungen ist deren Aufsichtsbehörde vor Ergreifen dieser Maßnahmen anzuhören. Entscheidungen sind schriftlich oder mit elektronischem Schriftformersatz zu erteilen.

§ 10

Vermögensanfall
Abweichend von § 87c Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches fällt das Vermögen für den Fall, dass es an einer Bestimmung des Anfallberechtigten durch oder aufgrund der Satzung fehlt, bei einer Auflösung oder Aufhebung einer kirchlichen Stiftung der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zu, die die Stiftung beaufsichtigt hat.

§ 11

Entscheidung über die Rechtsnatur einer Stiftung
(1) Bei Ungewissheit über die Rechtsnatur einer Stiftung entscheidet auf Antrag das für Inneres zuständige Ministerium. Kommt eine kirchliche Stiftung in Betracht, so ist vor der Entscheidung die kirchliche Behörde zu hören, die die Aufsicht über die kirchliche Stiftung führen würde.
(2) Der Antrag auf Entscheidung nach Absatz 1 kann von jedem gestellt werden, der ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht.

§ 12

Stiftungsakte
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium führt für jede Stiftung eine Akte. Zu dieser Akte gehören alle Unterlagen des Anerkennungsverfahrens, der Satzungsänderungsverfahren sowie der Aufsichtsführung einschließlich der behördlichen Beratung. Die Stiftungsakte ist bis zehn Jahre nach Erlöschen der Stiftung aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Abschluss des Liquidationsverfahrens.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 sind die Unterlagen der Jahresabrechnungsprüfung sowie zur Zusammensetzung der Stiftungsorgane 30 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Abschluss der Prüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Soweit die Stiftung während dieser Frist erlischt, gilt für die Aufbewahrung der Unterlagen die Frist nach Absatz 1 Satz 3.

§ 13

Einschränkung eines Grundrechts
Durch die §§ 6, 7, 8 und 12 dieses Gesetzes wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

§ 14

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Stiftungsverzeichnis
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen.
(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
Name, Sitz und Anschrift der Stiftung,
die Stiftungszwecke,
die Aufsichtsbehörde.
Die Eintragungen in das Stiftungsverzeichnis nach Satz 1 begründen keine Vermutung der Richtigkeit.
(3) Die Stiftung ist verpflichtet, dem für Inneres zuständigen Ministerium unverzüglich die Anschrift der Stiftung zu übermitteln sowie diesbezügliche Änderungen anzuzeigen.
(4) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis sowie die Stiftungssatzung ist jedem zu Informationszwecken gestattet. Das Stiftungsverzeichnis kann im Internet veröffentlicht werden.
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Mit Ablauf des 31. März 2027 tritt § 14 gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 ( GVBl. I Nr. 18 ) außer Kraft.

§ 15

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Bekanntmachung
Die Anerkennung, das Erlöschen oder die Feststellung der Rechtsnatur einer Stiftung sind durch das für Inneres zuständige Ministerium im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen.
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Mit Ablauf des 31. März 2027 tritt § 15 gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 ( GVBl. I Nr. 18 ) außer Kraft.
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