Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
vom 28. Juni 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 17], S.226) zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2014 ( GVBl.I/14, [Nr. 22] )
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsatz
§ 2 Nachbar, Erbbauberechtigter
§ 3 Anwendungsbereich
§ 4 Verjährung
Abschnitt 2
Nachbarwand
§ 5 Begriff der Nachbarwand
§ 6 Errichten und Beschaffenheit der Nachbarwand
§ 7 Anbau an die Nachbarwand
§ 8 Anzeige des Anbaus
§ 9 Vergütung im Fall des Anbaus
§ 10 Unterhaltung der Nachbarwand
§ 11 Abriß eines der Bauwerke
§ 12 Nichtbenutzen der Nachbarwand
§ 13 Beseitigen der Nachbarwand
§ 14 Erhöhen und Verstärken der Nachbarwand
§ 15 Schadensersatz bei Erhöhung und Verstärkung
Abschnitt 3
Grenzwand
§ 16 Begriff
§ 17 Errichten einer Grenzwand
§ 18 Errichten einer zweiten Grenzwand
§ 19 Einseitige Grenzwand
§ 19a Überbau durch Wärmedämmung
Abschnitt 4
Fenster- und Lichtrecht
§ 20 Inhalt und Umfang
§ 21 Ausnahmen
§ 22 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs
Abschnitt 5
Hammerschlags- und Leiterrecht
§ 23 Inhalt und Umfang
§ 24 Nutzungsentschädigung
Abschnitt 6
Höherführen von Schornsteinen und Lüftungsleitungen
§ 25
Abschnitt 7
Bodenerhöhungen, Aufschichtungen und sonstige Anlagen
§ 26 Bodenerhöhungen
§ 27 Aufschichtungen und sonstige Anlagen
Abschnitt 8
Einfriedung
§ 28 Einfriedungspflicht
§ 29 Anzeigepflicht
§ 30 Ausnahmen von der Einfriedungspflicht
§ 31 Einfriedungspflicht des Störers
§ 32 Beschaffenheit
§ 33 Standort
§ 34 Kosten der Errichtung
§ 35 Benutzung und Kosten der Unterhaltung
Abschnitt 9
Grenzabstände für Pflanzen
§ 36 Grenzabstände für Wald
§ 37 Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken
§ 38 Ausnahmen von den Abstandsvorschriften
§ 39 Beseitigungsanspruch
§ 40 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs
§ 41 Ersatzanpflanzungen
§ 42 Nachträgliche Grenzänderungen
§ 43 Wild wachsende Pflanzen
Abschnitt 10
Duldung von Leitungen
§ 44 Leitungen in Privatgrundstücken
§ 45 Unterhaltung
§ 46 Schadensersatz und Anzeigepflicht
§ 47 Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigung
§ 48 Anschlußrecht des Duldungspflichtigen
§ 49 Leitungen in öffentlichen Straßen
§ 50 Entschädigung
§ 51 Anschluß an Fernheizungen
Abschnitt 11
Dachtraufe und Abwässer
§ 52 Niederschlagswasser
§ 53 Anbringen von Sammel- und Abflußeinrichtungen
§ 54 Abwässer
Abschnitt 12
Wild abfließendes Wasser
§ 55 Abfluß und Zufluß
§ 56 Wiederherstellung des früheren Zustands
§ 57 Schadensersatz
§ 58 Anzeigepflicht
§ 59 Wegfall der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung und zur Anzeige
§ 60 Veränderung des Grundwasserspiegels
Abschnitt 13
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 61 Übergangsvorschriften
§ 62 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsatz
Die Grundstücksnachbarn haben ihre nachbarlichen
Beziehungen so zu gestalten, daß ihre individuellen und
gemeinschaftlichen Interessen mit den Erfordernissen, die an ein gutes
nachbarschaftliches Verhältnis zu stellen sind, übereinstimmen und
gegenseitig keine Schäden oder vermeidbare Belästigungen aus der
Nutzung der Grundstücke und Gebäude entstehen. Zur Beilegung von
Konflikten haben sie verantwortungsbewußt zusammenzuwirken.
§ 2 Nachbar, Erbbauberechtigter
(1) Nachbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer
des an ein Grundstück angrenzenden Grundstücks.
(2) Im Falle der Belastung des Grundstücks mit einem
Erbbaurecht tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des
Grundstückseigentümers.
§ 3 Anwendungsbereich
(1) Die §§ 5 bis 31 und 33 bis 59 gelten nur, soweit
die Nachbarn keine von diesen Bestimmungen abweichenden Vereinbarungen treffen
oder zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften oder
bestandskräftige Verwaltungsakte nicht entgegenstehen.
(2) Die in diesem Gesetz vorgesehene Schriftform ist nicht
abdingbar.
§ 4 Verjährung
Die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz richtet sich nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Abschnitt 2
Nachbarwand
§ 5 Begriff der Nachbarwand
Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke
errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten Bauwerken als
Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient.
§ 6 Errichten und Beschaffenheit der Nachbarwand
(1) Eine Nachbarwand darf nur errichtet werden, wenn die
Errichtung baurechtlich zulässig ist und beide Nachbarn die Errichtung
schriftlich vereinbart sowie grundbuchrechtlich gesichert haben.
(2) Die Nachbarwand ist in einer solchen Bauart und Bemessung
auszuführen, daß sie den Bauvorhaben beider Nachbarn genügt.
Der Erbauer braucht die Wand nur für einen Anbau herzurichten, der an sie
keine höheren Anforderungen stellt als sein eigenes Bauvorhaben.
(3) Erfordert keines der beiden Bauvorhaben eine stärkere
Wand als das andere, so darf die Nachbarwand höchstens mit der Hälfte
ihrer notwendigen Stärke auf dem Nachbargrundstück errichtet werden.
Erfordert ein Bauvorhaben eine stärkere Wand, so ist die Wand zu einem
entsprechend größeren Teil auf diesem Grundstück zu errichten.
§ 7 Anbau an die Nachbarwand
(1) Der Nachbar ist berechtigt, an die Nachbarwand anzubauen.
Anbau ist die Mitbenutzung der Wand als Abschlußwand oder zur
Unterstützung oder Aussteifung des neuen Bauwerks.
(2) Setzt der Anbau eine tiefere Gründung der Nachbarwand
voraus, so darf die Nachbarwand unterfangen oder der Boden im Bereich der
Gründung der Nachbarwand verfestigt werden, wenn
es nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst unumgänglich
ist oder nur mit unzumutbar hohen Kosten vermieden werden könnte,
nur geringfügige Beeinträchtigungen des zuerst errichteten
Bauwerks zu besorgen sind und
das Bauvorhaben öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen
worden ist.
§ 8 Anzeige des Anbaus
(1) Die Einzelheiten des geplanten Anbaus sind dem
Eigentümer und dem in seinem Besitz berührten unmittelbaren Besitzer
des zuerst bebauten Grundstücks zwei Monate vor Beginn der Bauarbeiten
schriftlich anzuzeigen. Mit den Arbeiten darf erst nach Fristablauf begonnen
werden, sofern sich der Nachbar nicht mit einem früheren Termin
schriftlich einverstanden erklärt hat.
(2) Die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer des
Grundstücks genügt, wenn die Person oder der Aufenthalt des
Grundstückseigentümers nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten feststellbar ist oder die Anzeige an ihn im Ausland erfolgen
müßte.
§ 9 Vergütung im Fall des Anbaus
(1) Der anbauende Nachbar hat dem Eigentümer des zuerst
bebauten Grundstücks den halben Wert der Nachbarwand zu vergüten,
soweit sie durch den Anbau genutzt wird.
(2) Die Vergütung ermäßigt sich angemessen,
wenn die besondere Bauart oder Bemessung der Nachbarwand nicht erforderlich
oder nur für das zuerst errichtete Bauwerk erforderlich war. Sie
erhöht sich angemessen, wenn die besondere Bauart oder Bemessung der
Nachbarwand nur für das später errichtete Bauwerk erforderlich war.
(3) Steht die Nachbarwand mehr auf dem Nachbargrundstück,
als in § 6 vorgesehen oder davon abweichend vereinbart ist, so
ermäßigt sich die Vergütung um den Wert des zusätzlich
überbauten Bodens, wenn nicht die in § 912 Abs. 2 oder § 915 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Rechte ausgeübt werden. Steht die
Nachbarwand weniger auf dem Nachbargrundstück, als in § 6 vorgesehen
oder davon abweichend vereinbart ist, so erhöht sich die Vergütung um
den Wert des Bodens, den die Nachbarwand anderenfalls auf dem
Nachbargrundstück zusätzlich benötigt hätte.
(4) Die Vergütung wird mit der Fertigstellung des Anbaus
im Rohbau fällig. Bei der Berechnung des Wertes der Nachbarwand ist von
den zu diesem Zeitpunkt üblichen Baukosten auszugehen. Das Alter sowie der
bauliche Zustand der Nachbarwand sind zu berücksichtigen. Auf Verlangen
ist Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Vergütung zu leisten;
der Anbau darf dann erst nach Leistung der Sicherheit begonnen oder fortgesetzt
werden.
§ 10 Unterhaltung der Nachbarwand
(1) Bis zum Anbau fallen die Unterhaltungskosten der
Nachbarwand dem Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks allein zur
Last.
(2) Nach dem Anbau sind die Unterhaltungskosten für den
gemeinsam genutzten Teil der Nachbarwand von beiden Nachbarn entsprechend dem
Verhältnis ihrer Beteiligung gemäß § 6 Abs. 3 zu tragen.
§ 11 Abriß eines der Bauwerke
Wird nach erfolgtem Anbau eines der beiden Bauwerke abgerissen
und nicht neu errichtet, so hat der Eigentümer des Grundstücks, auf
dem das abgerissene Bauwerk stand, die durch den Abriß an der Nachbarwand
entstandenen Schäden zu beseitigen und die Außenfläche des
bisher gemeinsam genutzten Teils der Nachbarwand in einen für eine
Außenwand geeigneten Zustand zu versetzen. Für den Teil der
Nachbarwand, welcher auf dem nunmehr unbebauten Grundstück steht, ist eine
Vergütung an den Eigentümer des unbebauten Grundstücks zu
zahlen. § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 12 Nichtbenutzen der Nachbarwand
(1) Wird das spätere Bauwerk nicht an die Nachbarwand
angebaut, obwohl das möglich wäre, hat der anbauberechtigte Nachbar
für die durch die Errichtung der Nachbarwand entstandenen Mehraufwendungen
gegenüber den Kosten der Herstellung einer Grenzwand Ersatz zu leisten.
Hat die Nachbarwand von dem Grundstück des zuerst Bauenden weniger
Baugrund benötigt als eine Grenzwand, so ermäßigt sich der
Ersatzanspruch um den Wert des eingesparten Baugrunds. Höchstens ist der
Betrag zu erstatten, den der Eigentümer des Nachbargrundstücks im
Falle des Anbaus zu zahlen hätte. Der Anspruch wird mit der Fertigstellung
des späteren Bauwerks im Rohbau fällig.
(2) Der anbauberechtigte Nachbar ist verpflichtet, die Fuge
zwischen der Nachbarwand und seinem an die Nachbarwand herangebauten Bauwerk
auf seine Kosten auszufüllen und zu verschließen.
§ 13 Beseitigen der Nachbarwand
(1) Solange und soweit noch nicht angebaut worden ist, darf
der Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks die Nachbarwand
beseitigen, wenn der anbauberechtigte Nachbar der Beseitigung nicht
widerspricht.
(2) Die Absicht, die Nachbarwand zu beseitigen, ist
anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend.
(3) Der Widerspruch des anbauberechtigten Nachbarn muß
binnen zwei Monaten nach Zugang der Anzeige schriftlich erhoben werden. Der
Widerspruch wird unbeachtlich, wenn
der anbauberechtigte Nachbar nicht innerhalb von sechs Monaten nach
Empfang der Anzeige einen Antrag auf Genehmigung eines Anbaus bei der
Baugenehmigungsbehörde einreicht oder
die Ablehnung einer beantragten Baugenehmigung nicht mehr angefochten
werden kann oder
von einer Baugenehmigung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung
Gebrauch gemacht wird.
(4) Macht der Eigentümer des zuerst bebauten
Grundstücks von seinem Recht zur Beseitigung Gebrauch, so hat er dem
Nachbarn für die Dauer der Nutzung des Nachbargrundstücks durch die
Nachbarwand eine angemessene Vergütung zu leisten. Beseitigt der
Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks die Nachbarwand ganz oder
teilweise, ohne hierzu nach den Absätzen 1 bis 3 berechtigt zu sein, so
hat er dem Nachbarn Ersatz für den durch die völlige oder teilweise
Beseitigung der Anbaumöglichkeit zugefügten Schaden zu leisten; der
Anspruch wird mit der Fertigstellung des späteren Bauwerks im Rohbau
fällig.
§ 14 Erhöhen und Verstärken der Nachbarwand
(1) Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwand
in voller Stärke auf seine Kosten erhöhen, wenn dadurch keine oder
nur geringfügige Beeinträchtigungen des anderen Grundstücks zu
erwarten sind. Dabei darf der Höherbauende auf das Nachbardach
einschließlich des Dachtragewerkes einwirken, soweit dies erforderlich
ist; er hat auf seine Kosten das Nachbardach mit der erhöhten Wand
ordnungsgemäß zu verbinden. Für den erhöhten Teil der
Nachbarwand gelten § 7 Abs. 1, §§ 8, 9, 11, § 12 Abs. 2,
§ 13 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 entsprechend.
(2) Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwand
auf seinem Grundstück auf seine Kosten verstärken.
(3) Setzt die Erhöhung oder die Verstärkung der
Nachbarwand eine tiefere Gründung der Nachbarwand voraus, so gilt § 7
Abs. 2 entsprechend.
(4) Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3
auszuüben, ist anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend.
§ 15 Schadensersatz bei Erhöhung und Verstärkung
Schaden, der in Ausübung der Rechte nach § 7 Abs. 2
oder § 14 dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des anderen
Grundstücks entsteht, ist auch ohne Verschulden zu ersetzen. Auf Verlangen
ist Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Schadens zu leisten; das
Recht darf dann erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden.
Abschnitt 3
Grenzwand
§ 16 Begriff
Grenzwand ist die unmittelbar an der Grenze zum
Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand.
§ 17 Errichten einer Grenzwand
(1) Der Grundstückseigentümer, auf dessen
Grundstück eine Grenzwand errichtet werden soll, hat dem Nachbarn die
Bauart und Bemessung der beabsichtigten Wand zwei Monate vor Baubeginn
schriftlich anzuzeigen; § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Nachbar kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
der Anzeige verlangen, die Grenzwand so zu gründen, daß bei der
späteren Durchführung seines Bauvorhabens zusätzliche
Baumaßnahmen vermieden werden. Verzichtet er auf dieses Recht, kann mit
den Arbeiten bereits vor Fristablauf begonnen werden. Wird die Anzeige
schuldhaft verspätet abgegeben oder unterlassen, so hat der
Eigentümer des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks dem Nachbarn den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Die durch das Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 entstehenden
Mehrkosten sind zu erstatten. In Höhe der voraussichtlich erwachsenden
Mehrkosten ist auf Verlangen des Erbauers der Grenzwand innerhalb eines Monats
Vorschuß zu leisten. Der Anspruch auf die besondere Gründung
erlischt, wenn der Vorschuß nicht fristgerecht geleistet wird.
(4) Soweit der Erbauer der Grenzwand die besondere
Gründung auch zum Vorteil seines Bauwerks nutzt, beschränkt sich die
Erstattungspflicht des Nachbarn auf den angemessenen Kostenanteil; darüber
hinaus gezahlte Kosten können zurückgefordert werden.
§ 18 Errichten einer zweiten Grenzwand
(1) Wer eine Grenzwand neben einer schon vorhandenen Grenzwand
errichtet, ist verpflichtet, die Fuge zwischen den Grenzwänden auf seine
Kosten auszufüllen und zu verschließen, falls dies den allgemeinen
Regeln der Baukunst entspricht und der Baugestaltung nicht widerspricht.
(2) Der Erbauer der zweiten Grenzwand ist berechtigt, auf
eigene Kosten durch übergreifende Abdeckungen einen Anschluß
herzustellen; er hat den Anschluß auf seine Kosten zu unterhalten.
(3) Ist es zur Ausführung des Bauvorhabens erforderlich,
die zweite Grenzwand tiefer als die zuerst errichtete Grenzwand zu
gründen, so gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.
(4) Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 2 und 3
auszuüben, ist anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend. Für die
Verpflichtung zum Schadensersatz gilt § 15 entsprechend.
§ 19 Einseitige Grenzwand
Der Eigentümer eines Grundstücks hat Bauteile, die
in den Luftraum seines Grundstücks übergreifen, zu dulden, wenn
nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem
Nachbargrundstück nur bis an die Grenze gebaut werden darf,
die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig
oder zugelassen worden sind,
sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich
beeinträchtigen und
sie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche dienen.
§ 19a Überbau durch Wärmedämmung
(1) Der
Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben zu dulden, dass
die auf einer vorhandenen Grenzwand nachträglich aufgebrachte Wärmedämmung und
sonstige mit ihr im Zusammenhang stehende untergeordnete Bauteile auf das
Grundstück übergreifen, soweit
die
übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen worden
sind,
eine
vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise als durch eine Außendämmung mit
vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und
sie die
Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Eine
wesentliche Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die
Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25 m
überschreitet.
(2) Der
duldungsverpflichtete Nachbar kann verlangen, dass der Eigentümer des durch den
Überbau begünstigten Grundstücks die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen
Zustand erhält.
(3) Der
duldungsverpflichtete Nachbar ist berechtigt, die Beseitigung der Wärmedämmung
zu verlangen, soweit dadurch eine zulässige beabsichtigte Benutzung seines
Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird, insbesondere soweit er
selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen will.
(4) Für die
Verpflichtung zur Anzeige und zum Schadensersatz gelten die §§ 8 und 15
entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeige Art und Umfang der Baumaßnahme
umfassen muss.
(5) Dem
Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks ist ein
angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart
wird, gelten § 912 Absatz 2 und die §§ 913, 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend.
(6)
Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Nachbarwände und sonstige Wände, die
nahe an der Grundstücksgrenze stehen oder über diese hinausreichen und zu deren
Duldung der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstücks
verpflichtet sind.
Abschnitt 4
Fenster- und Lichtrecht
§ 20 Inhalt und Umfang
(1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die
parallel oder in einem Winkel bis zu 60 zur Grenze des Nachbargrundstücks
verläuft, dürfen Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte
Bauteile wie Balkone und Terrassen nur mit schriftlicher Zustimmung des
Eigentümers des Nachbargrundstücks angebracht werden, wenn ein
geringerer Abstand als 3 m von dem grenznächsten Punkt der Einrichtung bis
zur Grenze eingehalten werden soll.
(2) Von einem Fenster oder einem zum Betreten bestimmten
Bauteil, dem der Eigentümer des Nachbargrundstücks schriftlich
zugestimmt hat oder das nach dem bisherigen Recht angebracht worden ist,
müssen er und seine Rechtsnachfolger mit einem später errichteten
Bauwerk mindestens 3 m Abstand einhalten. Dies gilt nicht, wenn das später
errichtete Bauwerk den Lichteinfall nicht oder nur geringfügig
beeinträchtigt.
§ 21 Ausnahmen
Eine Zustimmung nach § 20 ist nicht erforderlich
für lichtdurchlässige Wandbauteile, wenn sie undurchsichtig,
schalldämmend und gegen Feuereinwirkung widerstandsfähig sind,
für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen
Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu
oberirdischen Gewässern von jeweils mehr als 2 m Breite,
soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Fenster und
Türen angebracht werden müssen und
wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten
sind.
§ 22 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Beseitigung einer
zustimmungsbedürftigen Einrichtung, die einen geringeren als den in §
20 vorgeschriebenen Abstand hat, ist ausgeschlossen, wenn nicht bis zum Ablauf
des auf die Anbringung der Einrichtung folgenden Kalenderjahres Klage auf
Beseitigung erhoben worden ist.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung einer Einrichtung, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden ist, ist ausgeschlossen, wenn
ihr Abstand dem bisherigen Recht entspricht oder
ihr Abstand nicht dem bisherigen Recht entspricht und nicht bis zum Ablauf
des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres Klage auf
Beseitigung erhoben worden ist.
(3) Wird das Gebäude, an dem sich die Einrichtung befand,
oder das Bauwerk beseitigt, so gelten für einen Neubau die §§ 20
und 21.
Abschnitt 5
Hammerschlags- und Leiterrecht
§ 23 Inhalt und Umfang
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines
Grundstücks müssen dulden, daß ihr Grundstück
einschließlich der Bauwerke von dem Nachbarn oder von ihm Beauftragten
zur Vorbereitung und Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und
Unterhaltungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend
betreten und benutzt wird, wenn und soweit
die Arbeiten anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten durchgeführt werden können,
die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht
außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil
stehen und
das Vorhaben öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen
worden ist.
(2) Das Recht zur Benutzung umfaßt die Befugnis, auf
oder über dem Grundstück Gerüste und Geräte aufzustellen
sowie die zu den Arbeiten erforderlichen Baustoffe über das
Grundstück zu bringen.
(3) Das Recht ist so zügig und schonend wie möglich
auszuüben. Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.
(4) Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 1 und 2
auszuüben, ist anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend. Für die
Verpflichtung zum Schadensersatz gilt § 15 entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Eigentümer
öffentlicher Verkehrsflächen keine Anwendung.
§ 24 Nutzungsentschädigung
(1) Wer ein Grundstück gemäß § 23
benutzt, hat für die Zeit der Benutzung eine Nutzungsentschädigung in
Höhe der ortsüblichen Miete für die benutzten Bauwerksteile oder
für einen dem benutzten unbebauten Grundstücksteil vergleichbaren
Lagerplatz zu zahlen. Eine Benutzung unbebauter Grundstücksteile bis zur
Dauer von zwei Wochen bleibt außer Betracht. Die
Nutzungsentschädigung ist jeweils zum Ende eines Kalendermonats
fällig.
(2) Nutzungsentschädigung kann nicht verlangt werden,
soweit nach § 23 Abs. 4 Ersatz für entgangene anderweitige Nutzung
gefordert wird.
Abschnitt 6
Höherführen von Schornsteinen und Lüftungsleitungen
§ 25
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines
Grundstücks müssen dulden, daß der Nachbar an ihrem
höheren Gebäude Schornsteine und Lüftungsleitungen seines
angrenzenden niedrigeren Gebäudes befestigt, wenn
die Höherführung der Schornsteine und Lüftungsleitungen
für deren Betriebsfähigkeit erforderlich ist,
Schornsteine und Lüftungsleitungen anders nur mit erheblichen
technischen Nachteilen oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten
höhergeführt werden können,
das betroffene Grundstück nicht erheblich beeinträchtigt wird
und
die Erhöhung und Befestigung öffentlich-rechtlich zulässig
oder zugelassen worden ist.
(2) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des
betroffenen Grundstücks müssen ferner dulden, daß
die höhergeführten Schornsteine und Lüftungsleitungen von
ihrem Grundstück aus unterhalten werden, wenn dies ohne Benutzung ihres
Grundstücks nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen
Kosten möglich ist und
die hierzu erforderlichen Anlagen auf diesem Grundstück angebracht
werden; sie können den Berechtigten statt dessen darauf verweisen, an dem
höheren Gebäude auf eigene Kosten außen eine Steigleiter
anzubringen, wenn dadurch die Unterhaltungsarbeiten ermöglicht werden.
(3) Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 1 und 2
auszuüben, ist anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend. Keiner vorherigen
Anzeige bedürfen kleinere Arbeiten zur Unterhaltung der Anlage; zur Unzeit
brauchen sie nicht geduldet zu werden.
(4) Für die Verpflichtung zum Schadensersatz gilt §
15 entsprechend.
Abschnitt 7
Bodenerhöhungen, Aufschichtungen und sonstige Anlagen
§ 26 Bodenerhöhungen
(1) Der Boden eines Grundstücks darf nicht über die
Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks erhöht werden, es
sei denn, es wird ein solcher Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten
oder es werden solche Vorkehrungen getroffen und unterhalten, daß eine
Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Absturz,
Abschwemmung oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist.
(2) Geländeoberfläche ist die natürliche
Geländeoberfläche, soweit nicht gemäß § 9 Abs. 2 des
Baugesetzbuches oder in der Baugenehmigung eine andere
Geländeoberfläche festgesetzt ist.
§ 27 Aufschichtungen und sonstige Anlagen
(1) Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und
dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen
Anlagen, die nicht über 1,50 m hoch sind, braucht kein Mindestabstand von
der Grenze eingehalten zu werden. Sind sie höher, so muß der Abstand
um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe das Maß von 1,50
m übersteigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht
für Baugerüste,
für Aufschichtungen und Anlagen, die eine Wand oder geschlossene
Einfriedung nicht überragen, und
gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu
öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von
mehr als 0,50 m Breite (Mittelwasserstand).
Abschnitt 8
Einfriedung
§ 28 Einfriedungspflicht
Jeder Grundstückseigentümer kann von dem Nachbarn
die Einfriedung nach folgenden Regeln verlangen:
Wenn Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße
liegen, so hat jeder Grundstückseigentümer an der Grenze zum rechten
Nachbargrundstück einzufrieden.
Rechtes Nachbargrundstück ist das, das von der Straße aus
betrachtet rechts liegt.
Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen, so ist das
Grundstück rechtes Nachbargrundstück, welches von der Straße
aus betrachtet rechts liegt, an der sich der Haupteingang des Grundstücks
befindet. Ist ein Haupteingang nicht feststellbar, so hat der
Grundstückseigentümer auf Verlangen des Nachbarn zu bestimmen, welche
Straße als die Straße gelten soll, an der sich der Haupteingang
befindet; § 264 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
entsprechend. Durch Verlegung des Haupteingangs wird die Einfriedungspflicht
ohne Zustimmung des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks nicht
verändert.
Für Eckgrundstücke gilt Buchstabe a ohne Rücksicht auf die
Lage des Haupteingangs.
Als Straßen gelten auch Wege, wenn solche an Stelle von
Straßen für die Lage von Grundstücken maßgeblich sind.
Wenn an einer Grenze beide Nachbarn einzufrieden haben, so haben sie
gemeinsam einzufrieden.
An Grenzen, für die durch Nummer 1 keine Einfriedungspflicht
begründet wird, insbesondere an beiderseits rückwärtigen
Grenzen, ist gemeinsam einzufrieden.
§ 29 Anzeigepflicht
(1) Die Absicht, eine Einfriedung zu errichten, zu beseitigen,
durch eine andere zu ersetzen oder wesentlich zu verändern, ist dem
Nachbarn mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen; § 8
Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Nachbar
weder die Einfriedung verlangen kann noch zu den Kosten beizutragen hat.
§ 30 Ausnahmen von der Einfriedungspflicht
(1) Eine Einfriedungspflicht besteht nicht, wenn und soweit
die Grenze mit Gebäuden besetzt ist oder Einfriedungen nicht
ortsüblich sind.
(2) Eine Einfriedungspflicht besteht ferner nicht für
Grenzen zwischen Grundstücken und den an sie angrenzenden Flächen
für die Land- und Forstwirtschaft, öffentlichen Verkehrsflächen,
öffentlichen Grünflächen und Gewässern.
§ 31 Einfriedungspflicht des Störers
Besteht keine Einfriedungspflicht nach § 30, so hat der
Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks
gleichwohl das Grundstück auf Verlangen des Eigentümers des
Nachbargrundstücks einzufrieden, wenn
von seinem Grundstück unzumutbare Beeinträchtigungen des
Nachbargrundstücks ausgehen, die durch eine Einfriedung verhindert oder
gemildert werden können, und
die Einfriedung zulässig ist.
§ 32 Beschaffenheit
(1) Es kann nur die Errichtung einer ortsüblichen
Einfriedung oder, wenn keine Ortsüblichkeit feststellbar ist, eines etwa
1,25 m hohen Zaunes aus Maschendraht verlangt werden. Können Nachbarn, die
gemeinsam einzufrieden haben, sich nicht auf eine unter mehreren
ortsüblichen Einfriedungen einigen, so ist ein Zaun der in Satz 1
bezeichneten Art zu errichten.
(2) Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine
andere Art der Einfriedung vor, so tritt diese an die Stelle der in Absatz 1
genannten Einfriedungsart.
(3) Bietet die Einfriedung gemäß Absatz 1 keinen
angemessenen Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen, so hat auf
Verlangen des Nachbarn derjenige, von dessen Grundstück die
Beeinträchtigungen ausgehen, die Einfriedung im erforderlichen Umfang zu
verstärken oder höher auszuführen.
§ 33 Standort
Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat die
Einfriedung auf seinem Grundstück zu errichten. Haben Nachbarn gemeinsam
einzufrieden, so ist die Einfriedung auf der gemeinsamen Grenze zu errichten.
§ 34 Kosten der Errichtung
(1) Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat die
Kosten der Einfriedung zu tragen.
(2) Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden, so tragen sie die
Kosten der Einfriedung je zur Hälfte. Ist bei gemeinsamer Einfriedung nur
für eines der beiden Grundstücke eine Einfriedung nach § 32 Abs.
2 vorgeschrieben, so sind die Kosten einer Einfriedung nach § 32 Abs. 1
maßgebend; die Mehrkosten trägt der gemäß § 32 Abs.
2 verpflichtete Grundstückseigentümer. Die bei einer Einfriedung nach
§ 32 Abs. 3 gegenüber einer Einfriedung nach § 32 Abs. 1 oder 2
entstehenden Mehrkosten der Errichtung trägt der Nachbar, von dessen
Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen.
§ 35 Benutzung und Kosten der Unterhaltung
(1) Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, ist zur
ausschließlichen Benutzung der Einfriedung berechtigt und hat die Kosten
der Unterhaltung der Einfriedung zu tragen.
(2) Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden, so gilt für
die gemeinsame Benutzung und Unterhaltung der Einfriedung auch dann die
Regelung des § 922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Einfriedung
ganz auf einem der Grundstücke errichtet ist.
Abschnitt 9
Grenzabstände für Pflanzen
§ 36 Grenzabstände für Wald
Für Wald gelten die Bestimmungen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.
§ 37 Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken
(1) Mit Bäumen außerhalb des Waldes,
Sträuchern und Hecken (Anpflanzungen) von über 2 m
regelmäßiger Wuchshöhe ist ein solcher Abstand zum
Nachbargrundstück einzuhalten, daß
bei Obstbäumen ein Abstand von 2 m,
bei sonstigen Bäumen ein Abstand von 4 m und
im übrigen für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestens
ein Drittel seiner Höhe über dem Erdboden
beträgt. Der Abstand wird waagerecht und rechtwinklig zur
Grenze gemessen.
Bei Bäumen wird der Abstand von der Mitte des Stammes an der Stelle gemessen, an
der dieser aus dem Boden tritt. Im Übrigen wird der Abstand von der äußersten
Stelle der Anpflanzung gemessen, die der Grenze am nächsten ist.
(2) Der doppelte Abstand ist gegenüber Grundstücken
einzuhalten, die landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzt oder
zu diesem Zweck vorübergehend nicht genutzt werden.
§ 38 Ausnahmen von den Abstandsvorschriften
§ 37 gilt nicht für
Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedung vorgenommen
werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt auch eine
Einfriedung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume;
Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen;
Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu
öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von
jeweils mehr als 4 m Breite;
Hecken, die nach § 33 auf der Grenze angepflanzt werden oder die das
öffentliche Recht als Einfriedung vorschreibt.
§ 37 gilt ferner nicht, wenn das öffentliche Recht
andere Grenzabstände vorschreibt.
§ 39 Beseitigungsanspruch
Wird der vorgeschriebene Mindestabstand nicht eingehalten, so
kann der Nachbar die Beseitigung der Anpflanzung verlangen. Der Eigentümer
und der Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind befugt, statt dessen die
Anpflanzung auf ihrem Grundstück zurückzuschneiden, sofern auch auf
diese Weise ein den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechender Zustand
hergestellt werden kann. Eine Beseitigung oder Zurückschneidung kann nur
verlangt werden, soweit pflanzenschützende Vorschriften nicht berührt
werden.
§ 40 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs
Der Anspruch nach diesem Gesetz auf Beseitigung von
Anpflanzungen, die die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhalten,
ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des zweiten auf das
Anpflanzen folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat. Für
Anpflanzungen, die zunächst die vorgeschriebenen Abstände einhalten,
beginnt die Frist, wenn sie über die nach diesem Gesetz zulässige
Höhe hinausgewachsen sind.
§ 41 Ersatzanpflanzungen
Werden für Anpflanzungen, bei denen der Anspruch auf
Beseitigung nach § 40 ausgeschlossen ist, Ersatzanpflanzungen oder
Nachpflanzungen vorgenommen, so sind die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen
Abstände einzuhalten. Dies gilt nicht für die Ersetzung einzelner
abgestorbener Heckenpflanzen einer geschlossenen Hecke.
§ 42 Nachträgliche Grenzänderungen
Die Rechtmäßigkeit des Abstandes wird durch
nachträgliche Grenzänderungen nicht berührt; § 41 gilt
entsprechend.
§ 43 Wild wachsende Pflanzen
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für wild
wachsende Pflanzen entsprechend. Als Anpflanzen im Sinne des § 40 Satz 1
gilt die Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem
Nachbarn, daß er die wild wachsende Pflanze nicht beseitigen wolle.
Abschnitt 10
Duldung von Leitungen
§ 44 Leitungen in Privatgrundstücken
(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines
Grundstücks müssen dulden, daß durch ihr Grundstück der
Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks auf
eigene Kosten Versorgungs- und Abwasserleitungen hindurchführen, wenn
das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig,
der Anschluß an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz anders
nicht möglich und
die damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich
ist.
(2) Ist das betroffene Grundstück an das Versorgungs- und
Entwässerungsnetz bereits angeschlossen und reichen die vorhandenen
Leitungen aus, um die Versorgung oder Entwässerung der beiden
Grundstücke durchzuführen, so beschränkt sich die Verpflichtung
nach Absatz 1 auf das Dulden des Anschlusses. Im Falle des Anschlusses ist zu
den Herstellungskosten des Teils der Leitungen, der nach dem Anschluß
mitbenutzt werden soll, ein angemessener Beitrag und auf Verlangen Sicherheit
in Höhe des voraussichtlichen Beitrags zu leisten. In diesem Falle darf
der Anschluß erst nach Leistung der Sicherheit vorgenommen werden.
(3) Bestehen mehrere Möglichkeiten der Durchführung,
so ist die für das betroffene Grundstück schonendste zu wählen.
§ 45 Unterhaltung
(1) Der Berechtigte hat die nach § 44 Abs. 1 verlegten
Leitungen oder die nach § 44 Abs. 2 hergestellten Anschlußleitungen
auf seine Kosten zu unterhalten. Zu den Unterhaltungskosten der Teile der
Leitungen, die von ihm mitbenutzt werden, hat er einen angemessenen Beitrag zu
leisten.
(2) Zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 darf der Berechtigte oder der von ihm Beauftragte das
betroffene Grundstück betreten.
§ 46 Schadensersatz und Anzeigepflicht
Für die Verpflichtungen zur Anzeige und zum
Schadensersatz gelten § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 15 entsprechend.
§ 47 Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigung
(1) Führen die nach § 44 Abs. 1 verlegten Leitungen
oder die nach § 44 Abs. 2 hergestellten Anschlußleitungen
nachträglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung, so können
der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des betroffenen
Grundstücks von dem Berechtigten verlangen, daß er seine Leitungen
beseitigt und die Beseitigung der Teile der Leitungen, die gemeinschaftlich
genutzt werden, duldet. Dieses Recht entfällt, wenn der Berechtigte die
Beeinträchtigung so herabmindert, daß sie nicht mehr erheblich ist.
(2) Der Schaden, der durch die Maßnahmen nach Absatz 1
auf dem betroffenen Grundstück entsteht, ist zu ersetzen.
§ 48 Anschlußrecht des Duldungspflichtigen
(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines
Grundstücks, das gemäß § 44 Abs. 1 in Anspruch genommen
ist, sind berechtigt, ihrerseits an die verlegten Leitungen
anzuschließen, wenn diese ausreichen, um die Versorgung oder
Entwässerung der beiden Grundstücke durchzuführen. § 44
Abs. 2 Satz 2 und § 45 Abs. 1 gelten entsprechend.
(2) Soll ein auf dem betroffenen Grundstück errichtetes
oder noch zu erstellendes Gebäude an die Leitungen angeschlossen werden,
die der Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten des
Nachbargrundstücks nach § 44 Abs. 1 durch das Grundstück
hindurchführen wollen, so können der Eigentümer und die
Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks verlangen, daß die
Leitungen in einer ihrem Vorhaben Rechnung tragenden und technisch vertretbaren
Weise verlegt werden. Die durch dieses Verlangen entstehenden Mehrkosten sind
zu erstatten. In Höhe der voraussichtlich erwachsenden Mehrkosten ist auf
Verlangen binnen zwei Wochen Vorschuß zu leisten; der Anspruch nach Satz
1 erlischt, wenn der Vorschuß nicht fristgerecht geleistet wird.
§ 49 Leitungen in öffentlichen Straßen
Die §§ 44 bis 48 gelten nicht für die Verlegung
von Leitungen in öffentlichen Straßen und in öffentlichen
Grünflächen.
§ 50 Entschädigung
(1) Für die Duldung der Rechtsausübung nach §
44 ist der Nachbar durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Rente ist
jährlich im voraus zu entrichten.
(2) Die Höhe der Rente ist nach Billigkeit zu bemessen.
Dabei sind die dem Berechtigten durch die Ausübung des Rechts zugute
kommenden Einsparungen und der Umfang der Belästigung des Nachbarn
angemessen zu berücksichtigen.
§ 51 Anschluß an Fernheizungen
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend
für den Anschluß eines Grundstücks an eine Fernheizung, sofern
derjenige, der sein Grundstück anschließen will, einem
Anschlußzwang unterliegt.
Abschnitt 11
Dachtraufe und Abwässer
§ 52 Niederschlagswasser
(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines
Grundstücks müssen ihre baulichen Anlagen so einrichten, daß
Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder auf
dieses abgeleitet wird und
Niederschlagswasser, das auf das eigene Grundstück tropft oder
abgeleitet ist, nicht auf das Nachbargrundstück übertritt.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf freistehende Mauern
entlang öffentlicher Straßen und öffentlicher
Grünflächen.
§ 53 Anbringen von Sammel- und Abflußeinrichtungen
(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines
Grundstücks, die aus besonderem Rechtsgrund verpflichtet sind, das von den
baulichen Anlagen eines Nachbargrundstücks tropfende oder abgeleitete oder
von dem Nachbargrundstück übertretende Niederschlagswasser
aufzunehmen, sind berechtigt, auf eigene Kosten besondere Sammel- und
Abflußeinrichtungen an der baulichen Anlage des traufberechtigten
Nachbarn anzubringen, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung nicht
erheblich ist. Sie haben diese Einrichtungen zu unterhalten.
(2) Für die Verpflichtungen zur Anzeige und zum
Schadensersatz gelten die §§ 8 und 15 entsprechend.
§ 54 Abwässer
Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines
Grundstücks dürfen ihre baulichen Anlagen nicht so einrichten,
daß Abwässer und andere Flüssigkeiten auf das
Nachbargrundstück übertreten.
Abschnitt 12
Wild abfließendes Wasser
§ 55 Abfluß und Zufluß
(1) Wild abfließendes Wasser ist oberirdisch
außerhalb eines Bettes abfließendes Quell- oder
Niederschlagswasser.
(2) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines
Grundstücks dürfen nicht
den Abfluß wild abfließenden Wassers auf
Nachbargrundstücke verstärken und
den Zufluß wild abfließenden Wassers von
Nachbargrundstücken auf ihr Grundstück hindern,
wenn dadurch die Nachbargrundstücke erheblich
beeinträchtigt werden.
(3) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines
Grundstücks dürfen den Abfluß von Niederschlagswasser von ihrem
Grundstück auf Nachbargrundstücke mindern oder unterbinden.
§ 56 Wiederherstellung des früheren Zustands
(1) Haben Naturereignisse den Abfluß wild
abfließenden Wassers von einem Grundstück auf ein
Nachbargrundstück verstärkt oder den Zufluß wild
abfließenden Wassers von einem Nachbargrundstück auf ein
Grundstück gemindert oder unterbunden und wird dadurch das
Nachbargrundstück erheblich beeinträchtigt, so müssen der
Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des Grundstücks die
Wiederherstellung des früheren Zustands durch den Eigentümer und die
Nutzungsberechtigten des beeinträchtigten Nachbargrundstücks dulden.
(2) Die Wiederherstellung muß binnen drei Jahren vom
Ende des Jahres ab, in dem die Veränderung eingetreten ist,
durchgeführt werden. Während der Dauer eines Rechtsstreits über
die Verpflichtung zur Duldung der Wiederherstellung ist der Lauf der Frist
für die Prozeßbeteiligten gehemmt.
§ 57 Schadensersatz
Schaden, der bei Ausübung des Rechts nach § 56 Abs.
1 auf dem betroffenen Grundstück entsteht, ist zu ersetzen; § 15 gilt
entsprechend.
§ 58 Anzeigepflicht
Die Absicht, das Recht nach § 56 Abs. 1 auszuüben,
ist zwei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten anzuzeigen; § 8 gilt
entsprechend.
§ 59 Wegfall der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung und zur Anzeige
Ist die Ausübung des Rechts nach § 56 Abs. 1 zur
Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich, so
entfällt die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung und zur Anzeige.
§ 60 Veränderung des Grundwasserspiegels
(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines
Grundstücks dürfen auf dessen Untergrund mit physikalischen oder
chemischen Mitteln nicht in einer Weise einwirken, daß der
Grundwasserspiegel steigt oder sinkt und dadurch auf einem
Nachbargrundstück erhebliche Beeinträchtigungen hervorgerufen werden.
(2) Erlaubnisse nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
bleiben hiervon unberührt.
Abschnitt 13
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 61 Übergangsvorschriften
(1) Der Umfang von Rechten, die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes bestehen, richtet sich unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 2 nach
diesem Gesetz.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Pflanzen, die bei
Inkrafttreten des Gesetzes vorhanden sind und deren Grenzabstände den
Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, ist ausgeschlossen, wenn
der Nachbar nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes Klage auf Beseitigung erhoben hat oder
die Pflanzen dem bisherigen Recht entsprechen.
(3) Ansprüche auf Zahlung aufgrund dieses Gesetzes
bestehen nur, wenn das den Anspruch begründende Ereignis nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist; anderenfalls behält es bei
dem bisherigen Recht sein Bewenden.
§ 62 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten, soweit sie als Landesrecht
fortgelten,
die §§ 316 bis 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465),
Erster Teil, Achter Titel §§ 125 bis 131, 133, 137 bis 140, 142
bis 144, 146 bis 148, 152, 153, 155, 156, 162 bis 167, 169 bis 174, 185, 186,
Zweiundzwanzigster Titel §§ 55 bis 62 des Allgemeinen Landrechts
für die Preußischen Staaten vom 5. Februar 1794,
außer Kraft.
Potsdam, den 28. Juni 1996
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich
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