Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.09 an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg Anrechnung von Aufenthaltszeiten nach Artikel 6 und Artikel 7 ARB 1/80 auf die Dauer des rechtmäßig gewöhnlichen Inlandsaufenthalts (AW-StAG 2014.09)
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.09 an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg Anrechnung von Aufenthaltszeiten nach Artikel 6 und Artikel 7 ARB 1/80 auf die Dauer des rechtmäßig gewöhnlichen Inlandsaufenthalts (AW-StAG 2014.09)
vom 16. Dezember 2013 geändert durch Allgemeine Weisung vom 31. Juli 2024
Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.09
an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Anrechnung von Aufenthaltszeiten nach Artikel 6 und Artikel 7 ARB 1/80 auf die Dauer des rechtmäßig gewöhnlichen Inlandsaufenthalts
Vom 31. Juli 2024 ¹ Gz.: 03-21-813-41/2010-001/004
1 Aufenthaltszeiten nach Artikel 6 oder Artikel 7 ARB 1/80 werden auf die gemäß §
4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StAG
für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt und auf die nach den §§
8 bis 10 StAG für eine Einbürgerung erforderliche Dauer des rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalts im Inland angerechnet; vgl.
Nummer 2.10 Absatz 2 der Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr.
1/80 des Assoziationsrats EWG
/Türkei und zu Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen (AAH - ARB 1/80) ²
.
2 Der Anwendung des § 4 Absatz 3 und des § 10 Absatz 1 StAG wird folgende Rechtsauffassung Grunde gelegt:
2.1 Unter Berücksichtigung der für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit jeweils erforderlichen Voraufenthaltszeit bei Berechtigung nach Artikel 6 ARB 1/80 besteht ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StAG (Nummer 4.3.1.3 VAH-StAG; vgl. Nummer 2.10 Absatz 2 und Nummer 3.8.5 AAH - ARB 1/80) ³
.
2.2 Bei Berechtigung nach Artikel 7 ARB 1/80 besteht ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StAG, vgl. Nummer 2.10 Absatz 2 und Nummer 4.6 AAH - ARB 1/80.
3.2 Türkische Ehegatten, die als Arbeitnehmerin beziehungsweise als Arbeitnehmer beide die Voraussetzungen des Artikels 6 ARB 1/80 erfüllen, vermitteln sich nach dem Günstigkeitsprinzip wechselseitig die Berechtigung nach Artikel 7 ARB 1/80; vgl. Nummer 3.8.5 Absatz 2 AAH - ARB 1/80.
¹ 1. Aktualisierung. Redaktionelle Neufassung und Ersetzung der Fassung vom 16. Dezember 2013.
² Fassung 2013 vom 26. November 2013.
³ Vgl. dagegen OVG
Bremen,
Urteil vom 08. Dezember 2015 - 1 LC 18/14,
juris
(a. A.).
Feedback