Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg
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Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg

Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg
In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2017 ( GVBl.I/17, [Nr. 21] )

§ 1

Rechtsform und Sitz
(1) Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bank) ist ein vom Land Brandenburg errichtetes Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie führt den Namen „Investitionsbank des Landes Brandenburg“.
(2) Das Land Brandenburg stellt sicher, dass die Bank ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).
(3) Die Bank hat ihren Sitz in Potsdam.
Einzelnorm

§ 2

Stammkapital und Haftung
(1) Das Land Brandenburg ist an dem Stammkapital der Bank mit mindestens 25 vom Hundert beteiligt; daneben können sich die NRW.BANK mit bis zu 50 vom Hundert und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts jeweils mit bis zu 25 vom Hundert nach Maßgabe besonderer Verträge am Stammkapital der Bank beteiligen.
(2) Die näheren Bestimmungen über das Stammkapital sowie die Rechte und Pflichten der Anteilseigner trifft die Satzung.
(3) Für Verbindlichkeiten der Bank haftet das Land Brandenburg als Gewährträger; die neben dem Land am Stammkapital Beteiligten haften über ihre Stammeinlagen hinaus mit einem Betrag, der dem Zweifachen ihrer Stammeinlagen entspricht.
(4) Eine Inanspruchnahme der Anteilseigner als Gesamtschuldner ist erst möglich, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der Bank nicht zu erlangen ist.
(5) Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich nach den Anteilen der Anteilseigner am Stammkapital.
(6) Das Land Brandenburg haftet für die von der Bank aufgenommenen Darlehen und die von der Bank begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Bank sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden.
Einzelnorm

§ 3

Satzung
Die Rechtsverhältnisse der Bank werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Satzung geregelt. Der Erlass der Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages. Die Satzung ist öffentlich bekannt zu machen.
Einzelnorm

§ 4

Aufgaben
(1) Die Bank ist das zentrale Förderinstitut des Landes Brandenburg. Sie unterstützt das Land und andere Träger der öffentlichen Verwaltung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze und Ziele der staatlichen Förderpolitik.
(2) Zur Erfüllung ihres öffentlichen Auftrages kann die Bank im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf folgenden Gebieten tätig werden:
Durchführung von öffentlichen Förderaufgaben insbesondere in den Bereichen
Wohnungswirtschaft, Siedlungswesen und Städtebau,
Gewerbliche Wirtschaft, insbesondere Mittelstands-, Risikokapital-, Technologie- und Innovations- sowie Medienfinanzierungen,
Infrastruktur,
Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt- und Naturschutz,
Arbeitsförderung,
Soziales, Gesundheit, Familie,
Bildung, Jugend und Sport,
Wissenschaft, Forschung und Kultur sowie
Verbraucherschutz.
Die öffentlichen Förderaufgaben sind in den einschlägigen Regelwerken konkret zu beschreiben.
Beteiligungen an Projekten im Gemeinschaftsinteresse, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden.
Gewährung von Darlehen und anderen Finanzierungen an Gebietskörperschaften sowie an Gemeindeverbände und kommunale Anstalten.
Maßnahmen rein sozialer Art, insbesondere
Gewährung von Darlehen im Rahmen der staatlichen sozialen Wohnraumförderung für Haushalte, die insbesondere unter Berücksichtigung ihres Einkommens die finanziellen Belastungen für einen angemessenen Wohnraum ohne staatliche Unterstützung nicht tragen können. Die sozialen Kriterien für den begünstigten Personenkreis werden von der Landesregierung präzise definiert;
Finanzierungen von sozialen Einrichtungen, welche Leistungen für Personen erbringen, die die vom Gesetzgeber festgelegten Voraussetzungen erfüllen;
Finanzierungen, die im staatlichen Auftrag an Personen gewährt werden, die die Voraussetzungen nach Maßgabe sozialrechtlicher Vorschriften erfüllen.
Arbeitsmarktpolitische Belange sind dabei zu berücksichtigen.
(3) Die Bank kann im Einvernehmen mit dem jeweils fachlich zuständigen Ministerium und dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen eigene Förderprogramme und -maßnahmen allein oder gemeinsam mit anderen Förderinstituten oder -einrichtungen auflegen und umsetzen.
(4) Das Land kann der Bank weitere Aufgaben mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen übertragen, an deren Erfüllung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, sofern diese den Grundsätzen und Vorgaben der Europäischen Union für die Geschäftstätigkeit eines Förderinstituts nicht widersprechen; die Konkretisierung erfolgt im Einzelfall bei der Beauftragung der Bank.
Einzelnorm

§ 5

Durchführung der Aufgaben
(1) Die Bank darf zur Durchführung ihrer Aufgaben insbesondere Darlehen, Zuschüsse, Bürgschaften, Gewährleistungen und andere Finanzierungen gewähren und verwalten sowie im Auftrag des Ministeriums der Finanzen Bürgschaften zulasten des Landes übernehmen. Sie kann sich hierzu aller ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, insbesondere des Durchleitungsprinzips und der Konsortialfinanzierung bedienen. Sie darf Beratungs- und andere Dienstleistungen erbringen und Geschäfte betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 4 in direktem Zusammenhang stehen. Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der Bank nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.
(2) Die Bank kann Beteiligungen an Unternehmen eingehen, Unternehmensbeteiligungen verwalten und sonstige im Zusammenhang mit diesen Beteiligungen stehende Geschäftsbesorgungen erbringen. Erfüllt ein Unternehmen, an dem sich die Bank beteiligt, keine Aufgaben im Sinne von § 4, sind die Leistungen der Bank an das Unternehmen marktgerecht zu vergüten.
(3) Die erforderlichen Mittel beschafft sich die Bank durch Aufnahme von Darlehen, soweit diese nicht aus dem Landeshaushalt bereitgestellt werden. Sie ist berechtigt, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben. Sie kann Eigenmittel nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen aufnehmen, wenn damit keine Mitwirkungsrechte in ihren Organen verbunden sind.
(4) Zur Umsetzung der zu fördernden Maßnahmen im Rahmen der Vorgaben des Landeshaushaltes ist die Bank befugt, Verwaltungsakte zu erlassen. Die ihr hierbei als Bewilligungsstelle übertragenen hoheitlichen Aufgaben nimmt sie im eigenen Namen wahr. Näheres wird durch Geschäftsbesorgungsverträge geregelt.
(5) Vor Übernahme von öffentlichen Förderaufgaben durch die Bank ist die Deckung der Kosten der Geschäftsbesorgung einvernehmlich zwischen den Beteiligten zu regeln.
Einzelnorm

§ 6

Verwaltung von Treuhandvermögen
Die Bank kann im Rahmen ihrer Aufgaben im Auftrag und für Rechnung öffentlicher Stellen Vermögenswerte treuhänderisch verwalten und verwerten.
Einzelnorm

§ 7

Wettbewerbsneutralität
Die Bank ist zu strikter Wettbewerbsneutralität verpflichtet. Bei der Zusammenarbeit mit Kreditinstituten hat die Bank das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot zu beachten. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen wird durch die Aufsichtsbehörde überwacht.
Einzelnorm

§ 8

Bildung von Sondervermögen
(1) Für besondere Zwecke können Sondervermögen gebildet werden. Die Bildung von Sondervermögen bedarf der Zustimmung des Landtages.
(2) Die Bank stellt ein Sondervermögen nach Absatz 1 in eine Sonderrücklage ein. Die Sonderrücklage ist getrennt vom sonstigen Vermögen der Bank zu verwalten.
Einzelnorm

§ 9

Organe
(1) Organe der Bank sind
die Hauptversammlung,
der Verwaltungsrat,
der Vorstand.
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Satzung geregelt.
Einzelnorm

§ 10

Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung wird von den am Stammkapital Beteiligten gebildet. Das Land Brandenburg hat unabhängig von der Höhe seines Kapitalanteils in der Hauptversammlung die Stimmenmehrheit.
(2) Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über
den Erlass der Satzung und deren Änderung,
Maßnahmen der Kapitalerhöhung und der Kapitalherabsetzung sowie der Kapitalaufnahme gegen Gewährung von Genussrechten und Aufnahme nachrangigen Haftkapitals,
die Feststellung des Jahresabschlusses und - soweit geboten - des Konzernabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinnes und die Deckung eines Bilanzverlustes,
die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrats.
Weitere Aufgaben können ihr durch die Satzung übertragen werden.
(3) Beschlüsse über Maßnahmen gemäß Absatz 2 Satz 1 bedürfen der Einstimmigkeit.
Einzelnorm

§ 11

Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes der Bank.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über die Vorschläge, die der Beschlussfassung der Hauptversammlung unterliegen. Darüber hinaus bedürfen die Auflegung von Förderprogrammen gemäß § 4 Absatz 3 sowie der Erwerb, die Veränderung und die Veräußerung von Beteiligungen der Zustimmung des Verwaltungsrats. Weitere Aufgaben können ihm durch Satzung übertragen werden.
(3) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte Ausschüsse, die ihn bei seinen Aufgaben beraten und unterstützen.
(4) Die Zusammensetzung und die Tätigkeit des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse werden im Einzelnen in der Satzung geregelt.
Einzelnorm

§ 12

Vorstand
(1) Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen.
(2) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte der Bank, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die stellvertretenden Vorstandsmitglieder entsprechend.
Einzelnorm

§ 13

Beirat
Zur sachverständigen Beratung der Bank bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte und zur Förderung der Kontakte mit dem Parlament, der Wirtschaft, der öffentlichen Verwaltung und der Kreditwirtschaft wird ein Beirat gebildet. Das Nähere regelt die Satzung.
Einzelnorm

§ 14

Geschäftszweck
Die Geschäfte der Bank sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Gemeinwohles zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.
Einzelnorm

§ 15

Jahresabschluss und Gewinnverwendung
(1) Das Geschäftsjahr der Bank ist das Kalenderjahr.
(2) Auf die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses sind die für Kreditinstitute in der Rechtsform der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen für die Aufstellung des Jahresabschlusses erlassen.
(4) Über die Verwendung des Bilanzgewinns entscheidet die Hauptversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrats.
Einzelnorm

§ 16

Aufsicht
(1) Die staatliche Aufsicht über die Bank führt das Ministerium der Finanzen (Aufsichtsbehörde).
(2) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen
die in § 10 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a und b bezeichneten Maßnahmen,
die in § 11 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Vorhaben und
die Übernahme von Aufgaben für andere Träger der öffentlichen Verwaltung gemäß § 4 Absatz 1.
Einzelnorm

§ 17

Auflösung
(1) Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
(2) Im Falle der Auflösung der Bank ist zur Abwicklung aller noch schwebenden Geschäfte das Liquidationsverfahren einzuleiten. Das Vermögen der Bank ist nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten auf die Anteilseigner entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis zu übertragen; davon ausgenommen sind die Sonderrücklagen, die ausschließlich auf das Land Brandenburg übertragen werden. Das Land Brandenburg tritt in etwa noch fortdauernde Verpflichtungen der Bank aus der Abwicklung von Förderprogrammen ein.
(3) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank ist unzulässig.
Einzelnorm

§ 18

(Inkrafttreten)
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