Verordnung über die Übertragung des Rechts zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg
    DE - Landesrecht Brandenburg

    Verordnung über die Übertragung des Rechts zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg

    Verordnung über die Übertragung des Rechts zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg
    vom 10. November 2016 ( GVBl.II/16, [Nr. 62] )
    Auf Grund des § 40 Absatz 5 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

    § 1

    Übertragung des Berufungsrechts
    Der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg wird das Recht zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer übertragen.
    Einzelnorm

    § 2

    Übergangsvorschrift
    (1) Für laufende Berufungsverfahren wird das Berufungsrecht übertragen, soweit vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung kein Berufungsvorschlag eingereicht worden ist.
    (2) Soweit ein Berufungsvorschlag vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung eingereicht worden ist, kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung das Berufungsrecht im Einzelfall übertragen.
    Einzelnorm

    § 3

    Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    Einzelnorm
    Potsdam, den 10. November 2016
    Die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur
    Dr. Martina Münch
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren