Fünftes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark (5.GemGebRefGBbg)
DE - Landesrecht Brandenburg

Fünftes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark (5.GemGebRefGBbg)

Fünftes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark (5.GemGebRefGBbg)
vom 24. März 2003 ( GVBl.I/03, [Nr. 05] , S.82) geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2003 ( GVBl.I/03, [Nr. 10] , S.187)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Kapitel 1 Änderung von Gemeinden und Ämtern

Abschnitt 1 Landkreis Barnim

§ 1 Verwaltungseinheit Amt Ahrensfelde/Blumberg
§ 2 Verwaltungseinheiten Ämter Biesenthal-Barnim, Groß Schönebeck (Schorfheide) und Wandlitz
§ 3 Verwaltungseinheit Amt Panketal § 4 Verwaltungseinheit Amt Werneuchen

Abschnitt 2 Landkreis Märkisch-Oderland

§ 5 Verwaltungseinheit Amt Bad Freienwalde-Insel
§ 6 Verwaltungseinheit Amt Barnim-Oderbruch § 7 Verwaltungseinheit Amt Hoppegarten
§ 8 Verwaltungseinheit Amt Falkenberg-Höhe § 9 Verwaltungseinheit Amt Märkische Schweiz
§ 10 Verwaltungseinheit Amt Neuhardenberg § 11 Verwaltungseinheit Amt Rüdersdorf
§ 12 Verwaltungseinheit Amt Seelow-Land

Abschnitt 3 Landkreis Oberhavel

§ 13 Verwaltungseinheit Amt Fürstenberg § 14 Stadt Oranienburg, Gemeinde Löwenberger Land und
Verwaltungseinheiten Ämter Oranienburg-Land und Liebenwalde
§ 15 Verwaltungseinheit Amt Schildow § 16 Verwaltungseinheit Amt Zehdenick und Gemeinden

Abschnitt 4 Landkreis Ostprignitz-Ruppin

§ 17 Verwaltungseinheit Amt Fehrbellin § 18 Verwaltungseinheit Amt Temnitz
§ 19 Verwaltungseinheit Amt Kyritz § 20 Verwaltungseinheit Amt Lindow (Mark)
§ 21 Verwaltungseinheit Amt Rheinsberg und Gemeinde Flecken
Zechlin des Amtes Wittstock-Land § 22 Verwaltungseinheit Amt Wittstock-Land ohne die Gemeinde
Flecken Zechlin § 23 Verwaltungseinheit Amt Heiligengrabe/Blumenthal

Abschnitt 5 Landkreis Prignitz

§ 24 Verwaltungseinheit Amt Bad Wilsnack/Weisen
§ 25 Verwaltungseinheit Amt Karstädt § 26 Verwaltungseinheit Amt Lenzen-Elbtalaue

Abschnitt 6 Landkreis Uckermark

§ 27 Verwaltungseinheit Amt Angermünde-Land § 28 Verwaltungseinheit Amt Gartz (Oder)
§ 29 Verwaltungseinheit Amt Oder-Welse § 30 Verwaltungseinheit Amt Templin-Land und Gemeinde Temmen
des Amtes Gerswalde § 31 Stadt Schwedt/Oder und Stadt Vierraden des Amtes Gartz
(Oder)
Kapitel 2 Allgemeine Vorschriften zu den Folgen der Gemeindegebietsreform

Abschnitt 1 Rechtsfolgen der Neugliederungen

§ 32 Rechtsnachfolge § 33 Auseinandersetzung von Ämtern
§ 34 Vereinbarung zu den weiteren Folgen des Gemeindezusammenschlusses
§ 35 Gemeindenamen § 36 Ortsrecht § 37 Bildung von Ortsteilen
§ 38 Ortsteilnamen und Namen von bewohnten Gemeindeteilen
§ 39 Rechtsstellung der Bediensteten § 40 Erlass von Haushaltssatzungen und
Haushaltswirtschaft § 41 Stellenbewirtschaftung

Abschnitt 2 Kommunalwahlen im Jahre 2003

§ 42 Anwendungsbereich § 43 Wahlgebiet § 44 Wahlbehörde
§ 45 Wahlleiter und Wahlkreis
Kapitel 3 Gemeindezusammenschlüsse auf vertraglicher Grundlage, In-Kraft-Treten
§ 46 Bestätigung von Gemeindegebietsänderungen
§ 47 Vermögensauseinandersetzung und Personalüberleitung als Folge freiwilliger
Gemeindezusammenschlüsse § 48 In-Kraft-Treten
Kapitel 1 Änderung von Gemeinden und Ämtern

Abschnitt 1 Landkreis Barnim

§ 1 Verwaltungseinheit Amt Ahrensfelde/Blumberg

(1) Aus den Gemeinden Ahrensfelde, Blumberg, Eiche und
Lindenberg wird die neue Gemeinde Ahrensfelde-Blumberg gebildet.
(2) Das Amt Ahrensfelde/Blumberg wird aufgelöst. Die
Gemeinde Ahrensfelde-Blumberg ist amtsfrei.

§ 2 Verwaltungseinheiten Ämter Biesenthal-Barnim, Groß Schönebeck (Schorfheide) und Wandlitz

(1) Aus den Gemeinden Basdorf, Klosterfelde, Lanke, Prenden,
Schönerlinde, Schönwalde, Stolzenhagen und Wandlitz des Amtes
Wandlitz sowie der Gemeinde Zerpenschleuse des Amtes Groß Schönebeck
(Schorfheide) wird die neue Gemeinde Wandlitz gebildet.
(2) Die dem Amt Groß Schönebeck (Schorfheide) angehörende Gemeinde Marienwerder wird dem Amt Biesenthal-Barnim
zugeordnet.
(3) Die Ämter Groß Schönebeck (Schorfheide) und Wandlitz werden aufgelöst. Die Gemeinde Wandlitz ist amtsfrei.

§ 3 Verwaltungseinheit Amt Panketal

(1) Die Gemeinde Schönow wird in die Stadt Bernau bei
Berlin eingegliedert.
(2) Das Amt Panketal wird aufgelöst. Die Gemeinde Panketal
ist amtsfrei.

§ 4 Verwaltungseinheit Amt Werneuchen

(1) Die Gemeinden Hirschfelde, Krummensee, Schönfeld,
Seefeld, Tiefensee und Willmersdorf werden in die Stadt Werneuchen
eingegliedert.
(2) Das Amt Werneuchen wird aufgelöst. Die Stadt Werneuchen ist amtsfrei.

Abschnitt 2 Landkreis Märkisch-Oderland

§ 5 Verwaltungseinheit Amt Bad Freienwalde-Insel

(1) Die Gemeinden Altglietzen, Bralitz, Hohenwutzen, Neuenhagen
und Schiffmühle werden in die Stadt Bad Freienwalde (Oder) eingegliedert.
(2) Das Amt Bad Freienwalde-Insel wird aufgelöst. Die
Stadt Bad Freienwalde (Oder) ist amtsfrei.

§ 6 Verwaltungseinheit Amt Barnim-Oderbruch

(1) Die Gemeinde Wriezener Höhe wird in die Stadt Wriezen
eingegliedert.
(2) Die Gemeinden Zäckericker Loose und Altreetz werden in
die zum Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahlen gebildete neue
Gemeinde Oderaue eingegliedert.
(3) Die Gemeinde Güstebieser Loose wird in die zum Tag der
nächsten landesweiten Kommunalwahlen gebildete neue Gemeinde Neulewin
eingegliedert.

§ 7 Verwaltungseinheit Amt Hoppegarten

(1) Aus den Gemeinden Dahlwitz-Hoppegarten, Hönow und
Münchehofe wird die neue Gemeinde Hoppegarten gebildet.
(2) Das Amt Hoppegarten wird aufgelöst. Die Gemeinde
Hoppegarten ist amtsfrei.

§ 8 Verwaltungseinheit Amt Falkenberg-Höhe

Die Gemeinde Wölsickendorf-Wollenberg wird in die Gemeinde
Höhenland eingegliedert.

§ 9 Verwaltungseinheit Amt Märkische Schweiz

(1) Die Gemeinde Ihlow wird in die Gemeinde Oberbarnim
eingegliedert.
(2) Die Gemeinden Werder und Zinndorf werden in die Gemeinde
Rehfelde eingegliedert.

§ 10 Verwaltungseinheit Amt Neuhardenberg

Die Gemeinde Quappendorf wird in die Gemeinde Neuhardenberg
eingegliedert.

§ 11 Verwaltungseinheit Amt Rüdersdorf

(1) Die Gemeinden Hennickendorf, Herzfelde und Lichtenow werden
in die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin eingegliedert.
(2) Das Amt Rüdersdorf wird aufgelöst. Die Gemeinde
Rüdersdorf bei Berlin ist amtsfrei.

§ 12 Verwaltungseinheit Amt Seelow-Land

Die Gemeinde Werbig wird in die Stadt Seelow eingegliedert.

Abschnitt 3 Landkreis Oberhavel

§ 13 Verwaltungseinheit Amt Fürstenberg

(1) Die Gemeinden Bredereiche und Himmelpfort werden in die
Stadt Fürstenberg/Havel eingegliedert.
(2) Das Amt Fürstenberg wird aufgelöst. Die Stadt Fürstenberg/Havel ist amtsfrei.

§ 14 Stadt Oranienburg, Gemeinde Löwenberger Land und Verwaltungseinheiten Ämter Oranienburg-Land und Liebenwalde

(1) Die Gemeinde Kreuzbruch wird in die zum Tag der
nächsten landesweiten Kommunalwahlen neu gebildete Stadt Liebenwalde
eingegliedert.
(2) Das Amt Liebenwalde wird aufgelöst. Die Stadt Liebenwalde ist amtsfrei.

§ 15 Verwaltungseinheit Amt Schildow

(1) Die Gemeinde Zühlsdorf wird in die zum Tag der
nächsten landesweiten Kommunalwahlen neu gebildete Gemeinde
Mühlenbecker Land eingegliedert.
(2) Das Amt Schildow wird aufgelöst. Die Gemeinde Mühlenbecker Land ist amtsfrei.

§ 16 Verwaltungseinheit Amt Zehdenick und Gemeinden

(1) Die Gemeinden Badingen, Kappe, Klein-Mutz, Kurtschlag,
Marienthal, Mildenberg, Wesendorf und Zabelsdorf werden in die Stadt Zehdenick
eingegliedert.
(2) Das Amt Zehdenick und Gemeinden wird aufgelöst. Die
Stadt Zehdenick ist amtsfrei.

Abschnitt 4 Landkreis Ostprignitz-Ruppin

§ 17 Verwaltungseinheit Amt Fehrbellin

(1) Die Gemeinden Brunne, Dechtow, Langen, Lentzke, Linum,
Protzen, Walchow und Wustrau-Altfriesack werden in die zum Tag der
nächsten landesweiten Kommunalwahlen neu gebildete Gemeinde Fehrbellin
eingegliedert.
(2) Das Amt Fehrbellin wird aufgelöst. Die Gemeinde
Fehrbellin ist amtsfrei.

§ 18 Verwaltungseinheit Amt Temnitz

Die Gemeinde Garz wird in die Gemeinde Temnitztal eingegliedert.

§ 19 Verwaltungseinheit Amt Kyritz

(1) Die Gemeinde Drewen wird in die Stadt Kyritz eingegliedert.
(2) Das Amt Kyritz wird aufgelöst. Die Stadt Kyritz ist
amtsfrei.

§ 20 Verwaltungseinheit Amt Lindow (Mark)

Die Gemeinden Hindenberg und Schönberg (Mark) werden in
die Stadt Lindow (Mark) eingegliedert.

§ 21 Verwaltungseinheit Amt Rheinsberg und Gemeinde Flecken Zechlin des Amtes Wittstock-Land

(1) Die Gemeinden Basdorf, Dierberg, Dorf Zechlin,
Großzerlang, Heinrichsdorf, Kagar, Kleinzerlang, Linow,
Zechlinerhütte und Zechow des Amtes Rheinsberg sowie die dem Amt
Wittstock-Land angehörende Gemeinde Flecken Zechlin werden in die zum Tag
der nächsten landesweiten Kommunalwahlen neu gebildete Stadt Rheinsberg
eingegliedert.
(2) Das Amt Rheinsberg wird aufgelöst. Die Stadt Rheinsberg ist amtsfrei.

§ 22 Verwaltungseinheit Amt Wittstock-Land ohne die Gemeinde Flecken Zechlin

(1) Die Gemeinden Dranse, Fretzdorf, Gadow, Goldbeck,
Herzsprung, Königsberg, Rossow und Schweinrich werden in die Stadt
Wittstock/Dosse eingegliedert.
(2) Das Amt Wittstock-Land wird aufgelöst.

§ 23 Verwaltungseinheit Amt Heiligengrabe/Blumenthal

(1) Die Gemeinde Blumenthal wird in die zum Tag der
nächsten landesweiten Kommunalwahlen neu gebildete Gemeinde Heiligengrabe
eingegliedert.
(2) Das Amt Heiligengrabe/Blumenthal wird aufgelöst. Die
Gemeinde Heiligengrabe ist amtsfrei.

Abschnitt 5 Landkreis Prignitz

§ 24 Verwaltungseinheit Amt Bad Wilsnack/Weisen

Die Gemeinde Groß Breese wird in die Gemeinde Breese
eingegliedert.

§ 25 Verwaltungseinheit Amt Karstädt

(1) Die Gemeinden Boberow und Nebelin werden in die Gemeinde
Karstädt eingegliedert.
(2) Das Amt Karstädt wird aufgelöst. Die Gemeinde Karstädt ist amtsfrei.

§ 26 Verwaltungseinheit Amt Lenzen-Elbtalaue

Die Gemeinde Mellen wird in die Stadt Lenzen (Elbe)
eingegliedert.

Abschnitt 6 Landkreis Uckermark

§ 27 Verwaltungseinheit Amt Angermünde-Land

(1) Die Gemeinde Biesenbrow wird in die Stadt Angermünde
eingegliedert.
(2) Das Amt Angermünde-Land wird aufgelöst.

§ 28 Verwaltungseinheit Amt Gartz (Oder)

(1) Aus den Gemeinden Hohenselchow und Groß Pinnow wird
die neue Gemeinde Hohenselchow-Groß Pinnow gebildet.
(2) Die Gemeinde Biesendahlshof wird in die zum 31. Dezember
2002 neu gebildete Gemeinde Casekow eingegliedert.

§ 29 Verwaltungseinheit Amt Oder-Welse

Die Gemeinde Schönow wird in die Gemeinde Welsebruch
eingegliedert.

§ 30 Verwaltungseinheit Amt Templin-Land und Gemeinde Temmen des Amtes Gerswalde

(1) Die Gemeinden Beutel, Densow, Gandenitz, Gollin, Groß
Dölln, Grunewald, Hammelspring, Herzfelde, Klosterwalde, Petznick,
Röddelin, Storkow und Vietmannsdorf werden in die Stadt Templin
eingegliedert.
(2) Aus der Gemeinde Ringenwalde des Amtes Templin-Land und der
Gemeinde Temmen des Amtes Gerswalde wird die neue Gemeinde Temmen-Ringenwalde
gebildet.
(3) Das Amt Templin-Land wird aufgelöst.

§ 31 Stadt Schwedt/Oder und Stadt Vierraden des Amtes Gartz (Oder)

Die dem Amt Gartz (Oder) angehörende Stadt Vierraden wird
in die Stadt Schwedt/Oder eingegliedert.
Kapitel 2 Allgemeine Vorschriften zu den Folgen der Gemeindegebietsreform

Abschnitt 1 Rechtsfolgen der Neugliederungen

§ 32 Rechtsnachfolge

(1) Die neu gebildete Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der an
der Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden. Die aufnehmende Gemeinde ist
Rechtsnachfolgerin der eingegliederten Gemeinde. In den Fällen, in denen
ein Amt infolge des Zusammenschlusses aller dem Amt bisher angehörenden
Gemeinden aufgelöst wird, ist die neu gebildete oder aufnehmende Gemeinde
auch Rechtsnachfolgerin des bisherigen Amtes. Wird ein Amt durch eine
amtsgrenzenüberschreitende Eingliederung oder Neubildung von Gemeinden
aufgelöst, ist eine Vermögensauseinandersetzung nach § 33
vorzunehmen.
(2) § 1 Abs. 4 der Amtsordnung findet entsprechende
Anwendung.

§ 33 Auseinandersetzung von Ämtern

(1) Wird ein Amt infolge der amtsgrenzenüberschreitenden
Eingliederung oder Gemeindeneubildung der dem Amt bislang angehörenden
Gemeinden aufgelöst oder geändert, ist eine Auseinandersetzung
über das Vermögen des Amtes erforderlich. Die dem Amt
angehörenden Gemeinden haben die Auseinandersetzung durch einen
öffentlich-rechtlichen Vertrag vorzunehmen. Der Vertrag hat Bestimmungen
über die Vertretung der eingegliederten oder an der Gemeindeneubildung
beteiligten Gemeinden bei Streitigkeiten über diesen Vertrag zu enthalten.
Er bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde und muss bis zum 30. Juni 2003 vorliegen.
(2) Liegt der erforderliche Vertrag der zuständigen
Kommunalaufsichtsbehörde bis zum 30. Juni 2003 nicht vor oder enthält
er keine hinreichenden Regelungen, ersucht die Kommunalaufsichtsbehörde
die Beteiligten, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
Kommen die Beteiligten dem Ersuchen nicht nach, setzt die
Kommunalaufsichtsbehörde durch Anordnung die erforderlichen Regelungen
fest.
(3) Die Verteilung der Vermögenswerte und Lasten des Amtes
ist grundsätzlich nach den folgenden Maßgaben vorzunehmen:
Grundstücke im Eigentum des Amtes werden Eigentum derjenigen neuen
oder aufnehmenden Gemeinde, auf deren Gebiet sie gelegen sind.
Das bewegliche Vermögen des Amtes wird in der Weise aufgeteilt, dass
es die Gemeinde erhält, für deren oder auf deren Gebiet es bisher
verwendet worden ist.
Vermögensanteile, die nach den Nummern 1 und 2 nicht zugeordnet
werden können, werden nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen
der dem Amt angehörenden Gemeinden aufgeteilt. Für Rücklagen und
Forderungen des Amtes gilt das Gleiche. Für die Bevölkerungszahlen
gilt die letzte Amtliche Bevölkerungsstatistik vor Verkündung dieses
Gesetzes.
Verbindlichkeiten des Amtes werden nach dem Verhältnis der auf die
einzelnen Rechtsnachfolger übergegangenen Vermögenswerte aufgeteilt.

§ 34 Vereinbarung zu den weiteren Folgen des Gemeindezusammenschlusses

(1) Die an einer Gemeindeneubildung oder Eingliederung
beteiligten Gemeinden können die Folgen der Neugliederung durch
öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln, soweit sie durch dieses Gesetz
nicht oder nicht abschließend geregelt werden. Gegenstand des Vertrages
können insbesondere sein:
der Erhalt des örtlichen Feuerwehrwesens,
die Fortführung des Aufstellungsverfahrens zu Bebauungsplänen,
Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie Abrundungs- und
Gestaltungssatzungen,
die Erhaltung, Unterhaltung und Schaffung öffentlicher Einrichtungen
sowie die Weiterführung von in der Planung befindlichen oder bereits
begonnenen Maßnahmen zur Schaffung solcher Einrichtungen,
die Fortführung kommunaler Maßnahmen zur Dorferneuerung und zur
Stadtentwicklung,
die Vertretung der neu gebildeten oder aufnehmenden Gemeinden in
Zweckverbänden und Unternehmen,
die Fortgeltung von Satzungen über die Erhebung der Gebühren zur
Umlage der Verbandslasten eines Wasser- und Bodenverbandes bei
Mitgliedschaft der beteiligten Gemeinden in verschiedenen
Gewässerunterhaltungs- und Bodenverbänden,
die Fortgeltung und schrittweise Angleichung von Steuer- und
Steuerhebesätzen, höchstens jedoch für inen Zeitraum von
fünf Jahren ab dem Wirksamwerden der Gemeindeneugliederung, und
die Behandlung der Registraturunterlagen und des Archivgutes.
Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige
Kommunalaufsichtsbehörde und muss mit Ausnahme der Vereinbarungen
über die Bildung von Ortsteilen und über die Wahl eines
Ortsbürgermeisters bis zum 30. Juni 2003 vorliegen. Die Vereinbarungen
über die Bildung von Ortsteilen und über die Wahl eines
Ortsbürgermeisters müssen der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde am 130. Tage vor den nächsten landesweiten
Kommunalwahlen vorliegen.
(2) § 9 Abs. 3 Satz 6 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

§ 35 Gemeindenamen

Die Gemeindevertretung der neu gebildeten Gemeinde kann
abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung den vom Gesetzgeber
bestimmten Gemeindenamen mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder ändern. Der Änderungsbeschluss muss dem Ministerium des
Innern bis zum 30. Juni 2004 zur Genehmigung vorliegen.

§ 36 Ortsrecht

(1) Mit dem Zeitpunkt der Eingliederung gilt das Ortsrecht der
aufnehmenden Gemeinde, soweit nicht in dem Vertrag nach § 34
gesonderte Regelungen getroffen worden sind.
(2) Das zum Zeitpunkt einer Gemeindeneubildung in den
beteiligten Gemeinden geltende Ortsrecht gilt mit Ausnahme der
Bekanntmachungsregeln fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus
anderen Gründen außer Kraft tritt, längstens jedoch für
einen Zeitraum von fünf Jahren. Bekanntmachungen der an der Neubildung
beteiligten Gemeinden haben bis zum In-Kraft-Treten einheitlicher
Bekanntmachungsregeln für die neu gebildete Gemeinde gegen
Kostenerstattung in dem Bekanntmachungsorgan des Landkreises zu erfolgen.
(3) Unterschiedliche Steuer- oder Steuerhebesätze der
eingegliederten oder an der Neubildung beteiligten Gemeinden gelten bis zum 31.
Dezember 2003 fort. Eine abweichende Vereinbarung ist nach Maßgabe des
§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 zulässig.

§ 37 Bildung von Ortsteilen

(1) Für das Gebiet jeder einzugliedernden oder an einer
Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinde ist nach dem Gemeindezusammenschluss
ein Ortsteil nach § 54 der Gemeindeordnung zu bilden, wenn nicht die
jeweilige Gemeinde gegenüber der Gemeinde, in die sie eingegliedert wird,
oder gegenüber den anderen Gemeinden, mit denen sie zu einer neuen
Gemeinde zusammengeschlossen wird, darauf verzichtet. Die Hauptsatzung der
aufnehmenden Gemeinde ist unverzüglich entsprechend zu ändern. Soweit
die einzugliedernde oder an einer Gemeindeneubildung beteiligte Gemeinde
bereits über Ortsteile nach § 54 der Gemeindeordnung verfügt,
kann abweichend von Satz 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 Abs.
1 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Vereinbarung nach § 34 geregelt
werden, dass die bisherigen Ortsteile zu Ortsteilen der aufnehmenden oder neu
gebildeten Gemeinde werden; die Hauptsatzung der aufnehmenden Gemeinde ist
unverzüglich entsprechend zu ändern.
(2) § 54 d der Gemeindeordnung bleibt unberührt.
(3) Für die neue Kommunalwahlperiode ist in den Ortsteilen
ein Ortsbeirat nach den Vorschriften des § 54 Abs. 2 Satz 2 bis 5 der
Gemeindeordnung zu wählen, wenn nicht die Vereinbarung nach § 34 die
Wahl eines Ortsbürgermeisters vorsieht.

§ 38 Ortsteilnamen und Namen von bewohnten Gemeindeteilen

(1) Der Name der eingegliederten oder an einer Neubildung
beteiligten Gemeinde wird Ortsteilname der aufnehmenden oder neu gebildeten
Gemeinde. Sofern Ortsteile nach § 37 Abs. 1 Satz 3 gebildet werden,
gelten die bisherigen Ortsteilnamen fort. § 54 d der Gemeindeordnung
bleibt unberührt.
(2) Die Namen der bewohnten Gemeindeteile bleiben erhalten.
§ 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.

§ 39 Rechtsstellung der Bediensteten

(1) Für die von der Neugliederung betroffenen Beamten
gelten die Bestimmungen der §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. § 10 a Abs. 4 der Gemeindeordnung findet
entsprechende Anwendung. Einigen sich die beteiligten Körperschaften in
den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
nicht bis zum Ablauf der Frist von sechs Monaten über die Übernahme
von Beamten, entscheidet die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 69 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 16 Abs. 3 Satz 1 der
Amtsordnung finden bis zum Ablauf der Amtszeit der übernommenen Beamten
auf Zeit keine Anwendung. Wird ein Amt infolge der amtsgrenzenüberschreitenden Eingliederung oder Neubildung aller der dem
Amt bislang angehörenden Gemeinden aufgelöst, nimmt bis zur
Entscheidung über die Übernahme der Beamten die einwohnerstärkste aufnehmende Körperschaft die Aufgaben des
Dienstherrn wahr.
(2) Versorgungsleistungen, die unmittelbar von einem
aufzulösenden oder umzubildenden Amt gezahlt werden, werden von den
aufnehmenden oder neu gebildeten Körperschaften anteilig erbracht. Der zu
erbringende Anteil entspricht dem Verhältnis der übernommenen
Einwohnerzahl zu der Gesamteinwohnerzahl des aufgelösten oder umgebildeten
Amtes.
(3) Die Arbeitnehmer werden in den Dienst der aufnehmenden oder
neu entstehenden Körperschaft übernommen. Werden Ämter durch
amtsgrenzenüberschreitende Eingliederungen oder Neubildungen von Gemeinden
aufgelöst oder umgebildet, wird die Personalüberleitung der
Arbeitnehmer wie folgt vorgenommen:
Die beteiligten Ämter und amtsfreien Gemeinden bilden eine oder
mehrere Personalüberleitungskommissionen. Diese müssen sich bis zum
30. Juni 2003 konstituieren; anderenfalls werden die Aufgaben nach Nummer 2 von
der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde wahrgenommen.
Eine Personalüberleitungskommission besteht aus je zwei
stimmberechtigten Vertretern der betroffenen Ämter und
amtsfreien Gemeinden. Der Personalüberleitungskommission gehört
außerdem je ein von den zuständigen Personalvertretungen
bestelltes Mitglied mit beratender Stimme an. Die stimmberechtigten Mitglieder
der Personalüberleitungskommission entscheiden nach Anhörung der
Betroffenen einvernehmlich, welche Arbeitnehmer in welche Körperschaft zu
übernehmen sind. Den betroffenen Personalvertretungen ist vor einer
Entscheidung der Personalüberleitungskommission Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Bestehende Rechte nach dem Landespersonalvertretungsgesetz bleiben unberührt. Bei der Entscheidung
sind insbesondere die sozialen Belange der einzelnen Arbeitnehmer zu
berücksichtigen.
Kommt eine Einigung in der Personalüberleitungskommission bis
spätestens zum 31. August 2003 nicht zustande, entscheidet eine
neutrale Person als Schlichter, die von der Personalüberleitungskommission mehrheitlich zu bestimmen ist.
Kommt eine Entscheidung über die Person des Schlichters nicht zustande, so
benennt die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde eine geeignete
Persönlichkeit.
Soweit es für das Verfahren nach den Nummern 2 oder 3 Satz 1
notwendig ist, sind den Personalüberleitungskommissionen, dem Schlichter
und den betroffenen Personalvertretungen die hierfür erforderlichen
Personaldaten zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Entscheidung nach Absatz 3 Nr. 2 Satz 3 oder Absatz 3
Nr. 3 ist den Arbeitnehmern unverzüglich zuzustellen. Hat ein Arbeitnehmer
innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zustellung der Entscheidung
gegenüber seinem Arbeitgeber dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen, so besteht das Arbeitsverhältnis
mit der bisherigen Anstellungskörperschaft fort. Wird diese
Körperschaft aufgelöst, hat sie das Arbeitsverhältnis unter
Beachtung der tariflichen Kündigungsfrist zu kündigen.
(5) Mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gemeindeneugliederung gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer in
entsprechender Anwendung des § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches
auf die neue oder aufnehmende Körperschaft über.

§ 40 Erlass von Haushaltssatzungen und Haushaltswirtschaft

(1) Die Haushaltssatzungen der eingegliederten oder an einer
Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden gelten bis zum In-Kraft-Treten einer
Haushaltssatzung der erweiterten oder neu gebildeten Gemeinde fort,
längstens jedoch bis zum Ende des Haushaltsjahres.
(2) Die Rechtsnachfolgerin der eingegliederten oder an einer
Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinde erstellt die Rechnungsabschlüsse
für den Haushalt ihrer Rechtsvorgängerin. § 93 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(3) Maßnahmen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen
zur Folge haben oder langfristig finanzwirksam sind oder das Vermögen der
einzugliedernden oder an einer Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinde sowie
des von der gesetzlichen Neugliederungsmaßnahme betroffenen Amtes
erheblich schmälern, dürfen von den betroffenen Körperschaften
nur einvernehmlich durchgeführt werden. In dringenden Fällen kann die
zuständige Kommunalaufsichtsbehörde eine von der Mehrheit der
betroffenen Gemeinden beschlossene Maßnahme zulassen. Ein Amt ist
betroffen im Sinne des Satzes 1, wenn es selbst Gegenstand der gesetzlichen
Neugliederungsregelung ist oder wenn eine amtsangehörige Gemeinde
über die Grenzen des Amtes hinweg einer anderen Körperschaft
zugeordnet wird.

§ 41 Stellenbewirtschaftung

(1) Die einzugliedernde oder an einer Gemeindeneubildung
beteiligte Gemeinde sowie das von der gesetzlichen Neugliederungsmaßnahme
betroffene Amt dürfen
freie oder frei werdende Stellen nicht besetzen; ausgenommen sind Stellen,
für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben
wurde,
Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines
entsprechenden rechtlichen Anspruchs durchführen. Ein Amt ist betroffen im
Sinne des Satzes 1, wenn es selbst Gegenstand der gesetzlichen
Neugliederungsregelung ist oder wenn eine dem Amt angehörende Gemeinde
über die Grenzen des Amtes hinweg einer anderen Körperschaft
zugeordnet wird.
(2) Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde kann in
dringenden Fällen Ausnahmen von der Regelung des Absatzes 1 zulassen.

Abschnitt 2 Kommunalwahlen im Jahre 2003

§ 42 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die nächsten allgemeinen landesweiten Kommunalwahlen im Jahre 2003.

§ 43 Wahlgebiet

Wahlgebiet im Sinne des § 3 Abs. 3 des Brandenburgischen
Kommunalwahlgesetzes ist für die neu gebildete oder durch Eingliederung
erweiterte Gemeinde das am Tage der landesweiten Kommunalwahlen 2003
entstandene Gebiet.

§ 44 Wahlbehörde

(1) Wahlbehörde ist im Falle der Gemeindeneubildung der
Hauptverwaltungsbeamte der von der Neubildung betroffenen Gemeinden und
Ämter. In den Fällen, in denen die durch die Regelung zur Neubildung
von Gemeinden oder zum Zusammenschluss von Ämtern betroffenen Gemeinden
und Ämter über mehrere Hauptverwaltungsbeamte verfügen, ist eine
Einigung über die Wahlbehörde zwischen den beteiligten
Körperschaften unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
herbeizuführen und der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde
anzuzeigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die zuständige
Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Im Falle der Eingliederung von Gemeinden ist Wahlbehörde der hauptamtliche Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde
oder der Amtsdirektor des Amtes, dem die aufnehmende Gemeinde angehört.
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 als Wahlbehörde zuständige Hauptverwaltungsbeamte nimmt diese Funktion bis zum Amtsantritt
des neu gewählten Hauptverwaltungsbeamten wahr.

§ 45 Wahlleiter und Wahlkreis

(1) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden spätestens am 130. Tage vor der landesweiten Kommunalwahl im Jahre 2003
berufen. Die Berufung erfolgt im Falle eines Zusammenschlusses sämtlicher
dem Amt angehörenden Gemeinden zu einer amtsfreien Gemeinde unter
Auflösung des bisherigen Amtes durch den Amtsausschuss, in allen
übrigen Fällen durch übereinstimmende Beschlüsse der
bisherigen Gemeindevertretungen. Ist mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl
noch kein Wahlleiter oder kein Stellvertreter des Wahlleiters berufen worden,
so hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Berufung
vorzunehmen.
(2) Im Falle einer Gemeindeeingliederung nimmt der Vorsitzende
der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die Aufgabe nach § 2 Abs.
5 Satz 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung wahr. Im Falle einer
Gemeindeneubildung wird diese Aufgabe vom Hauptverwaltungsbeamten oder
Dienstvorgesetzten wahrgenommen.
(3) Für die Bestimmung der Wahlkreise gilt die Regelung
des Absatzes 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Regelungen der
§§ 20 und 21 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bleiben
unberührt. Für den Fall, dass die Zahl und die Abgrenzung der
Wahlkreise mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl noch nicht feststehen, trifft
die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen
Festlegungen.
Kapitel 3 Gemeindezusammenschlüsse auf vertraglicher Grundlage, In-Kraft-Treten

§ 46 Bestätigung von Gemeindegebietsänderungen

(1) Die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften bei der
Neubildung und Erweiterung von Gemeinden aufgrund freiwilliger
Gebietsänderungsverträge, die in der Zeit zwischen dem 3. Oktober
1990 und dem 20. Februar 2003 geschlossen worden sind, ist unbeachtlich, sofern
die Verträge von den beteiligten Gemeinden hinsichtlich des gebietlichen
Umfanges vollzogen worden sind oder die Gebietsänderungen nach
Maßgabe der Genehmigungen des Ministeriums des Innern zwischen dem 20.
Februar 2003 bis zu dem Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen
wirksam werden. Form- und Verfahrensvorschriften im Sinne des Satzes 1 sind
insbesondere Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung des
Gebietsänderungsvertrages und seiner Genehmigung. Die zwischen dem 3.
Oktober 1990 und dem 20. Februar 2003 zwischen Gemeinden des Landes Brandenburg
geschlossenen Gebietsänderungsverträge werden im Umfang der
Genehmigungen des Ministeriums des Innern bestätigt.
(2) Absatz 1 gilt für die Bildung, Änderung oder Auflösung von Ämtern entsprechend.
(3) Die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel,
Ostprignitz-Ruppin, Prignitz und Uckermark des Landes Brandenburg bestehen zum
Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen vor dem Wirksamwerden der
gesetzlichen Neugliederungsregelungen aus den in der Anlage zu diesem Gesetz
aufgeführten Gemeinden und Ämtern.

§ 47 Vermögensauseinandersetzung und Personalüberleitung als Folge freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse

Die Vorschriften der §§ 32, 33 und 39 gelten für Eingliederungen und Neubildungen von Gemeinden auf vertraglicher Grundlage
entsprechend, soweit eine Regelung nach §§ 10, 10 a der
Gemeindeordnung unterblieben oder fehlerhaft ist.

§ 48 In-Kraft-Treten

Die §§ 1 bis 31 treten am Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 22 Abs.1 teilweise für nichtig erklärt durch Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 27.05.2004
(GVBl.I/04 S.256)
Anm.:
Die Anlagen wurden nicht aufgenommen!
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