Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen
vom 14. Dezember 2017 ( GVBl.I/17, [Nr. 32] , S., Bek. Inkrafttreten StV GVBl.I/19, [Nr. 54] )
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem in Berlin am 1. Juni 2017 vom Land Brandenburg unterzeichneten Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Einzelnorm
§ 2
Die Rechtsverordnungen nach Artikel 4 und Artikel 16 Absatz 2 des Staatsvertrages erlässt das für Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung.
Einzelnorm
§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
Einzelnorm
Potsdam, den 14. Dezember 2017
Die Präsidentin des Landtages Brandenburg
Britta Stark
zum Staatsvertrag
Anlagen
1
Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) 779.2 KB
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