Gesetz zur Förderung der agrarstrukturellen Entwicklung im Land Brandenburg (Landwirtschaftsförderungsgesetz - LFG)
Gesetz zur Förderung der agrarstrukturellen Entwicklung im Land Brandenburg (Landwirtschaftsförderungsgesetz - LFG)
vom 14. Februar 1994 (GVBl.I/94, [Nr. 04], S.30) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 ( GVBl.I/14, [Nr. 28] )
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Zweck des Gesetzes, allgemeine Förderungsbestimmungen, Finanzierung
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Ziele der Förderung
§ 3 Grundsätze
§ 4 Finanzierung
Abschnitt 2
Gegenstand und Art der Förderung, Förderungsempfänger,
Berichterstattung
§ 5 Förderungsgegenstand
§ 6 Form der Förderung
§ 7 Förderungsempfänger
§ 8
(aufgehoben)
Abschnitt 3
Standortgerechte agrarwirtschaftliche Nutzung des ländlichen Raumes
§ 9 Grundsatz
§ 10 Förderungstatbestand
§ 11 Nachteilsausgleich
Abschnitt 4
Chancengleichheit für die in Brandenburg ansässigen Unternehmen
§ 12 Grundsatz
§ 13 Zugang zu Grund und Boden
§ 14 Zugang zu Produktions- und Lieferrechten
§ 15 Gleichbehandlung von Rechtsformen und
Betriebsgrößen
Abschnitt 5
Selbsthilfeeinrichtungen der Landwirtschaft
§ 16 Grundsatz
§ 17 Förderungstatbestand
Abschnitt 6
Bildung, Beratung, Agrarforschung
§ 18 Bildung
§ 19 Beratung
§ 20 Agrarforschung
Abschnitt 7
Schlußvorschriften
§ 21 Zuständigkeiten
§ 22 Inkrafttreten
Abschnitt 1
Zweck des Gesetzes, allgemeine Förderungsbestimmungen, Finanzierung
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse einer dauerhaften
Bestandssicherung der Landwirtschaft, des Gartenbaues, der Fischerei und der
Forstwirtschaft, im folgenden Landwirtschaft genannt,
die Verwirklichung einer neuen Agrarverfassung zu fördern,
den in Brandenburg ansässigen Produzenten Chancengleichheit zu
sichern,
die notwendige Umgestaltung der Art und Weise der agrarwirtschaftlichen
Nutzung des ländlichen Raumes zu beschleunigen und
den in der Agrarwirtschaft anhaltend erforderlichen Strukturwandel zu
unterstützen.
§ 2 Ziele der Förderung
Die Förderungsmaßnahmen sind zu richten auf:
die Gestaltung eines sozial verträglichen Privatisierungsprozesses
und Strukturwandels,
die Teilnahme der in der Landwirtschaft Beschäftigten an der
allgemeinen Einkommens- und Wohlstandsentwicklung,
die Unterstützung der Landwirtschaft bei der Erhaltung, Pflege und
Wiederherstellung der Kulturlandschaft durch standortgerechte Nutzung der
natürlichen Ressourcen,
die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des ländlichen Raumes,
die Senkung der Umweltbelastung durch die agrarwirtschaftliche Nutzung des
ländlichen Raumes.
§ 3 Grundsätze
(1) Eine Förderung nach diesem Gesetz soll vor allem Hilfe
zur Selbsthilfe leisten, die Eigeninitiative der Betriebsinhaber anregen, eine
breite Eigentumsstreuung insbesondere an Grund und Boden sichern sowie die
Bereitschaft zum eigenverantwortlichen Handeln für den ländlichen
Raum stärken.
(2) Die Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind
mit den Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union und des
Bundes sowie mit den sonstigen Förderungsmaßnahmen des Landes unter
Berücksichtigung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, des Umwelt-,
Natur- und Tierschutzes abzustimmen.
§ 4 Finanzierung
(1) Förderungsmaßnahmen mit Auswirkungen auf den
Haushaltsplan stehen unter dem Vorbehalt haushaltsgesetzlicher
Ermächtigung.
(2) Eine finanzielle Förderung kann nur aufgrund und nach
Maßgabe gesonderter Förderrichtlinien erfolgen.
(3) Die in Vollzug dieses Gesetzes zu erlassenden
Förderrichtlinien sind bei der Erstellung der mittelfristigen
Finanzplanung angemessen zu berücksichtigen.
Abschnitt 2
Gegenstand und Art der Förderung, Förderungsempfänger,
Berichterstattung
§ 5 Förderungsgegenstand
(1) Förderungswürdig nach Maßgabe dieses
Gesetzes sowie im Rahmen von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und
des Bundes sind:
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und der Marktstruktur,
Maßnahmen zur Absatzförderung einschließlich der
Direktvermarktung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirtschaft,
Maßnahmen zum Ausgleich natürlicher Benachteiligungen der
Landwirtschaft,
Maßnahmen zum Ausgleich von Einkommenseinbußen, die aufgrund
von Beschlüssen der Europäischen Union eintreten (nur EU- und
Bundesfinanzmittel),
Maßnahmen zur Förderung einer standortgerechten und an den
Zielen des Umwelt- und Naturschutzes ausgerichteten Landwirtschaft,
Maßnahmen zur Entwicklung neuer Tätigkeitsfelder für die
in der Landwirtschaft beschäftigten Menschen,
Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur des ländlichen
Raumes,
Maßnahmen zur Verbesserung der Produktionsverfahren und zur
Produktinnovation,
Maßnahmen, die die unter den Nummern 1 bis 8 genannten
Maßnahmen unter Berücksichtigung landesspezifischer Besonderheiten
ergänzen und ausschließlich aus Landesmitteln finanziert werden.
(2) Zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1
erlassen die jeweils zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem
Minister der Finanzen Richtlinien für Förderungsprogramme.
§ 6 Form der Förderung
Die Förderung kann durch Gewährung von
Zuschüssen, öffentlichen Darlehen, zinsverbilligten
Kapitalmarktdarlehen und Bürgschaftsgarantien erfolgen.
§ 7 Förderungsempfänger
Gefördert werden können alle Unternehmen oder
Unternehmensteile natürlicher und juristischer Personen der
Landwirtschaft, des Gartenbaues, der Fischerei und der Forstwirtschaft,
unabhängig von ihrem Erwerbscharakter, sowie Unternehmen der ersten
Verarbeitungsstufe landwirtschaftlicher Erzeugnisse, im folgenden
landwirtschaftliche Unternehmen genannt.
§ 8
(aufgehoben)
Abschnitt 3
Standortgerechte agrarwirtschaftliche Nutzung des ländlichen Raumes
§ 9 Grundsatz
Landwirtschaft soll standortgerecht betrieben werden.
Standortgerecht im Sinne dieses Gesetzes ist eine agrarwirtschaftliche Nutzung
des ländlichen Raumes, die unter Berücksichtigung der
natürlichen Bedingungen einer Region in Übereinstimmung mit den
Anforderungen nach § 11 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der
speziellen Betriebsverhältnisse und der gegebenen soziokulturellen
Bedingungen erfolgt und dadurch zu ökologisch und langfristig auch zu
ökonomisch stabilen Systemen führt.
§ 10 Förderungstatbestand
Standortgerechte agrarwirtschaftliche Nutzungsformen des
ländlichen Raumes sind förderungswürdig, wenn die
Förderungsempfänger dabei Leistungen erbringen, für die
gegenwärtig keine marktmäßige Gegenleistung zu erzielen
ist, so daß die Förderung die Funktion eines Entgelts dieser
Leistungen hat, oder wenn
zwar eine marktmäßige Gegenleistung zu erzielen ist, die jedoch
durch ihre Höhe auf absehbare Zeit gegenüber anderen Nutzungsformen
zu Wettbewerbsnachteilen führt, so daß die Förderung die
Funktion hat, zeitweilige Wettbewerbsnachteile zu verringern.
§ 11 Nachteilsausgleich
Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen
durch Rechtsverordnung festzulegen, daß Eigentümern oder
Nutzungsberechtigten auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Haushaltes
gewährt werden kann, wenn die landwirtschaftliche Nutzung einer
Fläche oder eines Gewässers im Sinne des § 9 durch Gesetz oder
aufgrund eines Gesetzes wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird, ohne
daß nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf
Entschädigung besteht. Die Höhe des Ausgleichs muß die
Stärke der Nutzungseinschränkung angemessen berücksichtigen.
Abschnitt 4
Chancengleichheit für die in Brandenburg ansässigen Unternehmen
§ 12 Grundsatz
Unternehmen im Sinne des § 7, die in Brandenburg
ansässig sind, sollen im Wettbewerb mit anderen landwirtschaftlichen
Unternehmen um landwirtschaftlich nutzbaren Boden, Kapital sowie Produktions-
und Lieferrechte gleiche Chancen haben.
§ 13 Zugang zu Grund und Boden
(1) Die Ergebnisse der Bodenreform sollen nicht angetastet
werden.
(2) Bei der Verwertung der ehemaligen volkseigenen
landwirtschaftlichen Flächen sind in Brandenburg ansässige
Unternehmen chancengleich zu berücksichtigen und spekulativem Bodenerwerb
entgegenzuwirken.
(3) Das Land nutzt die Möglichkeiten, die das
Grundstückverkehrs- und das Landpachtverkehrsgesetz bieten, sowie das nach
dem Reichssiedlungsgesetz bestehende Vorkaufsrecht zur Erfüllung der Ziele
dieses Gesetzes.
§ 14 Zugang zu Produktions- und Lieferrechten
Die Landwirtschaft soll in einer Weise mit Produktions- und
Lieferrechten ausgestattet und deren Zuordnung auf die Unternehmen so
vorgenommen werden, daß der Umstrukturierungsprozeß gefördert,
eine standortgerechte agrarwirtschaftliche Nutzung ländlicher Regionen
möglich und der weitere Strukturwandel nicht behindert werden.
§ 15 Gleichbehandlung von Rechtsformen und Betriebsgrößen
Die landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des § 7
sollen unabhängig von ihrer Größe und Rechtsform
gleichbehandelt werden. Das gilt insbesondere für den Zugang zu
Fördermitteln und für die Bewertung des sozialen Status der
Landwirte. Alle Bestrebungen sind darauf zu richten, insoweit bestehende
Benachteiligungen abzubauen.
Abschnitt 5
Selbsthilfeeinrichtungen der Landwirtschaft
§ 16 Grundsatz
Selbsthilfe gehört zu den Grundprinzipien der
Tätigkeit landwirtschaftlicher Unternehmen. Selbsthilfeeinrichtungen im
Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse von landwirtschaftlichen
Unternehmen und Vereinigungen solcher Zusammenschlüsse zur Verbesserung
der wirtschaftlichen Situation der Unternehmen und der sozialen Lage der in der
Landwirtschaft Beschäftigten.
§ 17 Förderungstatbestand
Gefördert werden können Selbsthilfeeinrichtungen, die
den rationellen Einsatz von Betriebsmitteln gewährleisten,
helfen, die Produktion von Erzeugnissen nach Qualität, Menge und
Zeitpunkt besser dem Markt anzupassen,
Leistungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Kulturlandschaft
erbringen,
der Entwicklung neuartiger Formen der Verbesserung des Einkommens und der
sozialen Lage der Landwirte dienen und
den Zugang der Landwirte und landwirtschaftlichen Unternehmen zu dem
zersplitterten Angebot an Boden erleichtern.
Abschnitt 6
Bildung, Beratung, Agrarforschung
§ 18 Bildung
Das Land fördert eine an den Erfordernissen der
Entwicklung des ländlichen Raumes orientierte Aus- und Weiterbildung.
Gefördert werden können:
Landwirtschaftsschulen und Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft,
soweit diese entsprechende Aufgaben wahrnehmen,
Modellprojekte sowie
betriebliche Qualifizierungsmaßnahmen durch anerkannte
Bildungsträger.
§ 19 Beratung
(1) Die landwirtschaftlichen Unternehmen wählen die
Beratungsträger und bestimmen die Inhalte der Unternehmensberatung in
eigener Verantwortung.
(2) Das Land unterstützt die Unternehmen finanziell bei
der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen.
(3) Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung hat die Aufgabe, die Wirkungen der Beratung zu bewerten, eine
begleitende Nachfrageanalyse für Beratungsleistungen zu organisieren sowie
die Beraterfortbildung im Zusammenwirken mit der Agrarforschung mitzugestalten.
(4) Das Land fördert die sozioökonomische Beratung.
§ 20 Agrarforschung
Das Land fördert die Agrarforschung zur Unterstützung
der inhaltlichen Ausgestaltung und der Umsetzung seines agrarpolitischen
Programms der integrierten Entwicklung ländlicher Räume.
Abschnitt 7
Schlußvorschriften
§ 21 Zuständigkeiten
Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern
die Zuständigkeit für den Vollzug einzelner Maßnahmen sowie von
Förderungsprogrammen nach § 5 Abs. 2 auf nachgeordnete Behörden,
Landkreise und kreisfreie Städte übertragen.
§ 22 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 14. Februar 1994
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich
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