Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts
vom 4. Dezember 2017 ( GVBl.I/17, [Nr. 29] , S., Bek. Inkrafttreten StV GVBl.I/20, [Nr. 13] )
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem in Leipzig am 19. Juli 2017 vom Land Brandenburg unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Einzelnorm
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 20 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
Einzelnorm
Potsdam, den 4. Dezember 2017
Die Präsidentin des Landtages Brandenburg
Britta Stark
zum Staatsvertrag
Anlagen
1
Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums ... (GKDZ-StV) 806.3 KB
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