Gesetz zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Gesetz zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
vom 8. Mai 2018 ( GVBl.I/18, [Nr. 9] )
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem am 14. Dezember 2017 vom Land Brandenburg unterzeichneten Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Einzelnorm
§ 2
Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
Einzelnorm
§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 am 25. Mai 2018 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
Einzelnorm
Potsdam, den 8. Mai 2018
Die Präsidentin des Landtages Brandenburg
Britta Stark
zum Staatsvertrag - Rundfunkstaatsvertrag
zum Staatsvertrag - Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
zum Staatsvertrag - ZDF-Staatsvertrag
zum Staatsvertrag - Deutschlandradio-Staatsvertrag
Anlagen
1
Einundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) 305.5 KB
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