Gewinnausschüttung 2001 der Aventis S.A., Straßburg, an ihre deutschen Aktionäre<br> Berücksichtigung der französischen Steuergutschrift („avoir fiscal“) im Veranlagungszeitraum 2001<br> Fiskalau...
DE - Landesrecht Brandenburg

Gewinnausschüttung 2001 der Aventis S.A., Straßburg, an ihre deutschen Aktionäre Berücksichtigung der französischen Steuergutschrift („avoir fiscal“) im Veranlagungszeitraum 2001 Fiskalausgleichsverfahren gem. Art. 20 Abs. 1 Buchst. b) (bb) DBA/Frankreich

Gewinnausschüttung 2001 der Aventis S.A., Straßburg, an ihre deutschen Aktionäre Berücksichtigung der französischen Steuergutschrift („avoir fiscal“) im Veranlagungszeitraum 2001 Fiskalausgleichsverfahren gem. Art. 20 Abs. 1 Buchst. b) (bb) DBA/Frankreich
vom 12. November 2002
Mit Schreiben vom 16.09.2002 IV B 6 - S 1301 FRA - 91/01 hat das Bundesministerium der Finanzen zum Verfahren im Zusammenhang mit der Gewinnausschüttung 2001 der Aventis S.A., Straßburg, an ihre deutschen Aktionäre Folgendes mitgeteilt:
„Das Verfahren zur Entlastung in Deutschland ansässiger Aktionäre (nur natürliche Personen) der Aventis S.A. von der französischen Kapitalertragsteuer sowie zur Berücksichtigung der französischen Steuergutschrift („
avoir fiscal
") ist für die im Kalenderjahr 2001 gezahlten Dividenden weiter vereinfacht worden. Der wesentliche Unterschied zum „besonderen Verfahren 2000" besteht darin, dass das „vereinfachte Verfahren 2001" ohne den Vordruck RF 1A auskommt.
Die Teilnahme an dem „vereinfachten Verfahren 2001" musste von den Aktionären rechtzeitig vor der Dividendenausschüttung im Juni 2001 bei ihren deutschen Depotbanken beantragt werden. Bei Nichtbeantragung oder zu später Beantragung besteht für die Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Vergünstigungen im allgemeinen Verfahren unter Verwendung des Vordrucks RF 1A geltend zu machen.
Das vereinfachte Verfahren wird mit Unterstützung der deutschen Depotbanken der Aventis-Aktionäre und der Firma
Clearstream Banking
AG
, Frankfurt/Main, als
Clearing
stelle der deutschen Bankwirtschaft durchgeführt. In dem Verfahren haben die Depotbanken aufgrund der ihnen von den Aktionären erteilten Vollmachten zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens die bei ihnen geführten und dividendenberechtigten Aktienbestände mit Namen, Anschriften und weiteren Daten der
Clearstream Banking
AG gemeldet. Diese hat aufgrund der Meldungen der Depotbanken eine so genannte „Sammelliste" erstellt und diese in Form einer CD-ROM (Programm Excel) an die französische Zahlstelle weitergeleitet. Die „Sammelliste" hat die an sich erforderlichen Anträge (RF 1A) an die französische Finanzverwaltung ersetzt.
Aufgrund der „Sammelliste" hat die französische Zahlstelle in Abstimmung mit der französischen Verwaltung für die in der Liste genannten Aktionäre die Dividenden ohne Einbehalt der französischen Kapitalertragsteuer an die
Clearstream Banking
AG ausgezahlt. Von dort wurden die gezahlten Bruttodividenden über die deutschen Depotbanken an die einzelnen Berechtigten weitergeleitet. Im Ergebnis wurden damit die Einzelanträge durch eine Liste mit den Namen und Anschriften der Antragsteller sowie aller weiteren hier relevanten Daten ersetzt. Diese „Sammelliste" ist zweifach erstellt worden (Original an die französische Zahlstelle; Zweitausfertigung an das Bundesamt für Finanzen).
Vom Bundesamt für Finanzen werden die in der Liste enthaltenen Informationen in Form einer CD-ROM oder einer Diskette an die Landesfinanzverwaltungen weitergegeben. Dies ersetzt die Kontrollmöglichkeit, wie sie im allgemeinen Verfahren durch die Ansässigkeitsbestätigung des Wohnsitzfinanzamts auf dem Antragsvordruck RF 1A besteht, dessen 1. Ausfertigung in den Steuerakten des Antragstellers verbleibt.
Im vereinfachten Verfahren sind auf den von den deutschen Banken erstellten Dividendengutschriftsanzeigen in der Regel Hinweise angebracht, dass die gutgeschriebenen Dividenden zur Gewährung des „
avoir fiscal
" berechtigen. Für Bankinstitute, die ihr Abrechnungssystem insoweit nicht kurzfristig umstellen konnten, sind andere geeignete Nachweise anzuerkennen. Dies kann auch die Kopie eines Zertifikats mit Bestätigung der Gutschriftsberechtigung sein, das die französische Verwaltung deutschen Depotbanken übermittelt hat. Der Steuerpflichtige legt die vorgenannte Gutschriftsanzeige oder einen anderen geeigneten Beleg seiner Bank zusammen mit der Steuererklärung für das Jahr 2001 vor. Daraufhin kann das Finanzamt den „
avoir fiscal
" auf die deutsche Steuer anrechnen bzw. erstatten (entspricht der 4. Ausfertigung des Vordrucks RF 1A). In Zweifelsfällen sind Kontrollen anhand der vorerwähnten Informationen aus der Sammelliste möglich.
Nach Festsetzung der Einkommensteuer fordert das Bundesamt für Finanzen - wie bisher - die angerechneten bzw.
erstatteten Beträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich zusteht, im Fiskalausgleichsverfahren nach Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe b) (bb) DBA/Frankreich vom französischen Fiskus zurück. Dies soll ausschließlich mit Hilfe von in den Rechenzentren der Länder maschinell erstellten Unterlagen geschehen. Der „
avoir fiscal
" ist in der „Anlage AUS" (Kennziffern 48 und 49) zur Einkommensteuererklärung besonders ausgewiesen. Alle relevanten Fälle sind im Rahmen von Auswertungen der Festsetzungsspeicher dem Bundesamt für Finanzen auf maschinell lesbaren Datenträgern zu übermitteln. Die Einzelheiten dazu sollen von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „ESt" erarbeitet werden.
Auch bei den Aventis-Aktionären, bei denen das allgemeine Verfahren (Vordruck RF 1A) angewandt wird, läuft die Rückforderung der angerechneten bzw. erstatteten Beträge über das Bundesamt für Finanzen nach dem oben dargestellten Verfahren. In diesen Fällen verbleiben die 4. Ausfertigung und die 5. Ausfertigung des Vordrucks RF 1A beim Finanzamt und sind in den Steuerakten abzulegen.“
Aus der Sammelliste wird in Kürze für jeden Steuerpflichtigen ein Blatt mit den relevanten Daten als Kontrolle für das Festsetzungsfinanzamt ausgedruckt. Das Finanzamt kann anhand dieses Kontrollmaterials prüfen, ob es sich bei den Steuerpflichtigen, die die Steuergutschrift geltend machen, um abkommensberechtigte Personen i. S.
des DBA/Frankreich handelt ( s.
vorstehendes BMF
-Schreiben vom 16.09.2002 IV B 6 - S 1301 FRA - 91/01).
Die auf den Ausdrucken enthaltenen Angaben zur Finanzamtsnummer und zur Steuernummer beruhen auf Angaben der Steuerpflichtigen gegenüber der Depotbank. Ich bitte die Ausdrucke, die aufgrund dieser Angaben oder aufgrund späterer Adressänderungen bei einem unzuständigen Finanzamt angeliefert werden, an das für die Besteuerung zuständige Finanzamt weiterzuleiten.
Materiell-rechtlich bitte ich zu beachten, dass bei in Deutschland ansässigen natürlichen Personen für aus Frankreich stammende Dividenden zzgl.
der französischen Steuergutschrift ab 2001 das Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Buchst.
d EStG anzuwenden ist. Gleichwohl ist die volle Steuergutschrift auf die deutsche Einkommensteuer des Dividendenempfängers anzurechnen (Verfügung vom 12. November 2002 S 1301 - 69 - St 211 / O 2252 - 03 - St 151).
Bezüglich des vereinfachten Verfahrens für den Veranlagungszeitraum 2002 ergeht eine gesonderte Verfügung, da ab dem 01.01.2002 die französische Steuergutschrift nicht mehr gewährt wird, sondern lediglich nur noch die Teilreduktion der französischen Kapitalertragsteuer von 25 % auf 15 % durchzuführen ist.
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