Wohnungsbauprämiengesetz<br> 1) Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2002,<br> a) für Bausparbeiträge (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG)<br> b) für andere prämienbegünstigte Aufwendungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4...
DE - Landesrecht Brandenburg

Wohnungsbauprämiengesetz 1) Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2002, a) für Bausparbeiträge (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG) b) für andere prämienbegünstigte Aufwendungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 WoPG) 2) Rechtsänderungen in den Wohnungsbau-Prämienrichtlinien 2002

Wohnungsbauprämiengesetz 1) Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2002, a) für Bausparbeiträge (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG) b) für andere prämienbegünstigte Aufwendungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 WoPG) 2) Rechtsänderungen in den Wohnungsbau-Prämienrichtlinien 2002
vom 30. Januar 2003
1) Das Muster des Wohnungsbauprämienantrags 2002
im automatisierten Prämienverfahren für Beiträge an Bausparkassen und
im bisherigen Prämienverfahren für alle anderen Aufwendungen im Sinne des WoPG
ist mit BMF
-Schreiben vom 12.11.2002 IV C 5 - S 1961 - 55/02 bekannt gemacht und im BStBl. I
S.
1370 veröffentlicht worden. b) im bisherigen Prämienverfahren für alle anderen Aufwendungen im Sinne des WoPG ist mit BMF-Schreiben vom 12.11.2002 IV C 5 - S 1961 - 55/02 bekannt gemacht und im BStBl. I S. 1370 veröffentlicht worden.
Der Antrag auf Wohnungsbauprämie 2002 für Bausparbeiträge wird von den Bausparkassen maschinell hergestellt. Demzufolge werden diese Antragsvordrucke nicht aufgelegt.
Es wird davon ausgegangen, dass auch die anderen Unternehmen die Prämienanträge - wie bisher - selbst herstellen. Sollten im Einzelfall Antragsvordrucke angefordert werden, so bitte ich, die Unternehmen an die OFD
Cottbus - Frau Müllers - (Apparat 5706) zu verweisen.
Folgende Änderungen wurden in den Antrag auf Wohnungsbauprämie 2002 eingearbeitet:
die Anpassung der Jahreszahlen
die Umstellung auf den Euro
die Anpassung der Ausführungen zu den Kinder-/Betreuungsfreibeträgen an die Rechtslage für das Sparjahr 2002 und
die neuen Bruttoarbeitslohntabellen für 2002.
2) Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Wohnungsbauprämiengesetzes (Wohnungsbau-Prämienrichtlinien 2002 - WoPR 2002) vom 22.10.2002 ist im BStBl. I 2002, 1044 bekannt gemacht worden.
Neben der Anpassung an den Euro und die neue Rechtschreibung wurden folgende Änderungen vorgenommen:
Begünstigter Personenkreis
Es wurde eine klarstellende Regelung aufgenommen, nach der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft prämienrechtlich als Alleinstehende zu behandeln sind ( Abschn.
1 Abs.
2 Satz 1 WoPR 2002).
Für die Zuordnung der aufgrund eines Vertrages zur Förderung des Wohnungsbaus geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen auf die einzelnen Beteiligten ist auf das bei Vertragsabschluss im Innenverhältnis festgelegte Verhältnis abzustellen (Abschn. 1 Abs. 2 Satz 3 WoPR 2002).
Bei Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - von einer hälftigen Zurechnung ausgegangen werden (Abschn. 1 Abs. 2 Satz 4 WoPR 2002).
Einkommensgrenzen
Anpassung an § 2 Abs. 5 und 5 a EStG (Abschn. 2 WoPR 2002)
Prämienbegünstigte Aufwendungen
Eine aus Anlass der Umstellung auf den Euro vorgenommene Aufrundung der Bausparsumme auf den nächsten glatten durch 1.000 Euro teilbaren Betrag stellt keine Vertragserhöhung dar, die als selbständiger Vertrag zu behandeln ist Abschn. 3 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz WoPR 2002).
Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung eines Baudarlehens
Maßnahmen zur Wärmedämmung und zur Nutzung erneuerbarer Energien wurden in den Förderkatalog aufgenommen, um Anreize für umweltverträgliches Bauen zu schaffen. Gleichzeitig wurde die Förderung von Maßnahmen, durch die kein neuer Wohnraum geschaffen wird ( z. B.
Einrichtung bzw.
Einbau von Schwimmanlagen und Saunen sowie Errichtung von Zweitgaragen) gestrichen (Abschn. 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WoPR 2002).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Das Wohnsitzfinanzamt des Prämienberechtigten hat über einen vom Prämienberechtigten gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO
) zu entscheiden, wenn der Prämienberechtigte den Antrag auf Wohnungsbauprämie verspätet gestellt hat. Die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist der Bausparkasse mitzuteilen (Abschn. 12 Abs. 7 letzter Teilstrich WoPR 2002).
Festsetzungsverjährung, Unanfechtbarkeit
Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird nach § 171 Abs. 3 AO gehemmt, wenn der Prämienberechtigte in den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr.
1 WoPDV
(Unterschreitung der Einkommensgrenzen durch geänderten Einkommensteuerbescheid) und § 19 Abs. 2 Nr. 1 (Feststellung, das für vermögenswirksame Leistungen kein Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage besteht) erstmalig oder erneut einen Prämienantrag stellt (Abschn. 15 Abs. 1 WoPR 2002).
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