Verfahren zur Bestellung und Ernennung von Abteilungsleitern in obersten Landesbehörden und Behördenleitern ab der Besoldungsgruppe A 16 BBesO/BbgBesO oder Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O
DE - Landesrecht Brandenburg

Verfahren zur Bestellung und Ernennung von Abteilungsleitern in obersten Landesbehörden und Behördenleitern ab der Besoldungsgruppe A 16 BBesO/BbgBesO oder Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O

Verfahren zur Bestellung und Ernennung von Abteilungsleitern in obersten Landesbehörden und Behördenleitern ab der Besoldungsgruppe A 16 BBesO/BbgBesO oder Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O
vom 30. September 1997

A Vorbemerkungen

Fach- und Führungsaufgaben richten unterschiedliche Anforderungen an die Stelleninhaber. Der Fachmann in einem bestimmten Bereich ist nicht „zwangsläufig“ befähigt, in diesem Bereich eine Funktion erfolgreich wahrnehmen zu können, bei der der Anteil der Führungsaufgaben im Verhältnis zu den Fachaufgaben im Vordergrund steht.
Die optimale Besetzung von Führungspositionen liegt im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerledigung im vorrangigen öffentlichen Interesse. Dies gilt insbesondere bei den o. g.
Führungspositionen ab der Besoldungsgruppe A 16 BBesO/BbgBesO oder Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O. Für sie gelten die nachstehenden Verfahrensregeln; sie sollen helfen, eine optimale Besetzung zu erreichen.
Wegen der besonderen Anforderungen an die Stelleninhaber sehen die Verfahrensregeln eine grundsätzliche einjährige Erprobungszeit in den Führungspositionen vor der Beförderung bzw.
Eingruppierung vor. Eine Ausnahme soll nur möglich sein, wenn der zukünftige Stelleninhaber bereits adäquate oder aber Aufgaben der betreffenden Stelle erfolgreich wahrgenommen hat.
Für Richter und Staatsanwälte finden die Verfahrensregeln keine Anwendung.
Diese Regeln treten am Tage nach dem Kabinettbeschluß in Kraft.
Die hier verwendeten Funktion Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

B Allgemeines

1. Ist der Dienstposten eines Abteilungsleiters oder Behördenleiters zu besetzen, so ist die Stelle nach den Grundsätzen der Stellenausschreibung auszuschreiben und ein Auswahlverfahren durchzuführen.
2. Das Fachministerium schlägt der Landesregierung einen Bewerber unter Darlegung der maßgebenden Gründe für die Auswahlentscheidung vor.
3. Für den Zeitraum zwischen dem Freiwerden des Dienstpostens und der Übertragung des Dienstpostens zur Erprobung an den ausgewählten Bewerber nimmt der nach der Geschäftsverteilung zuständige Vertreter die Aufgaben wahr. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerer Dauer des vorgesehenen Auswahlverfahrens ( z. B.
erneute Ausschreibung nach dem LGG
) kann auch ein anderer geeigneter Beamter oder Angestellter mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt werden. Er nimmt die Position wie ein Vertreter ein, ihm erwachsen dadurch aber keine Ansprüche auf eine ständige Wahrnehmung des Dienstpostens. Über die Beauftragung mit der Wahrnehmung der Geschäfte entscheiden die jeweiligen obersten Dienstbehörden in eigener Zuständigkeit; das Kabinett ist darüber zu informieren.
Dies gilt entsprechend für die Fälle, in denen aus Gründen der Fürsorge (z. B. längere Krankheit) oder aus haushaltsrechtlichen Gründen (z. B. Stellenbesetzungssperre) zunächst noch keine Stellenausschreibung erfolgen kann oder darf.

C Beamte

1. Übertragung des Dienstpostens zur Erprobung
1.1 Die Landesregierung überträgt dem ausgewählten Bewerber die Funktion eines Abteilungsleiters oder Behördenleiters zur Erprobung.
1.2 Mit der Übertragung der Funktion beginnt die nach laufbahnrechtlichen Vorschriften vorgesehene Erprobungszeit für das Beförderungsamt.
1.3 Die Dauer der Erprobung beträgt ein Jahr.
1.3.1 Auf die Erprobung werden Zeiten angerechnet, in denen der Bewerber bereits vor Übertragung der Funktion nach Tz. 1.1 mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Dienstpostens beauftragt worden ist und sich dabei bewährt hat.
Das gleiche gilt, soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verfahrensregeln einem Beamten die Aufgaben des Dienstpostens nur faktisch übertragen wurden und der Beamte diese Aufgaben in vollem Umfang verantwortlich ununterbrochen wahrgenommen hat.
1.3.2 Die Erprobungszeit soll um die Hälfte gekürzt werden, wenn der Beamte sich in den Tätigkeiten eines Dienstpostens gleicher Bewertung oder gleicher Art für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bewährt hat. Das gleiche gilt, wenn sich der Beamte während seiner Beurlaubung in Tätigkeiten bei einer anerkannten öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, bei einem kommunalen Spitzenverband oder als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höherbewerteten Dienstpostens entsprochen haben.
1.4 Aus der Übertragung der Funktion erwächst dem Beamten kein Anspruch auf Beförderung.
1.5 Die Übertragung kann jederzeit rückgängig gemacht werden, wenn sich innerhalb der laufbahnrechtlichen Erprobungsphase herausstellt, daß der Beamte für den höherwertigen Dienstposten nicht geeignet ist.
Da die Funktionsübertragung durch die Landesregierung erfolgt, muß auch deren Widerruf durch die Landesregierung erfolgen. Diese kann mit der Bestellung eines neuen Funktionsinhabers verknüpft werden.
2. Endgültige Übertragung des Dienstpostens
Nach erfolgreicher Erprobung überträgt die Landesregierung dem Beamten die Funktion endgültig und verleiht ihm bei Vorliegen der beamten-, laufbahn- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen das entsprechende statusrechtliche Amt.
3. Übertragung des Dienstpostens an Beamte auf Probe
Wird der Dienstposten einem Bewerber übertragen, der bisher nicht Beamter des Landes Brandenburg war und ins Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wird, gelten die Vorschriften über die Probezeit. Die Erprobung fällt in den Rahmen der Probezeit. Nach erfolgreicher Erprobung wird die Funktion endgültig übertragen.

D Angestellte

1. Übertragung des Dienstpostens zur Erprobung
1.1 Die Landesregierung überträgt dem ausgewählten Bewerber die Funktion eines Abteilungsleiters oder Behördenleiters zur Erprobung.
1.2 Mit der Übertragung der Funktion beginnt die nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen mögliche Erprobungsphase in der höherwertigen Tätigkeit.
1.3 Die Dauer der Erprobungsphase beträgt ein Jahr.
1.3.1 Auf die Erprobungsphase werden Zeiten angerechnet, in denen der Bewerber bereits vor Übertragung der Funktion nach Tz. 1.1 mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Dienstpostens beauftragt worden ist und sich dabei bewährt hat.
Das gleiche gilt, soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verfahrensregeln einem Angestellten die Aufgaben des Dienstpostens nur faktisch übertragen wurden und der Angestellte diese Aufgaben in vollem Umfang verantwortlich ununterbrochen wahrgenommen hat.
1.3.2 Die Erprobungsphase soll um die Hälfte gekürzt werden, wenn der Angestellte sich in den Tätigkeiten eines Dienstpostens gleicher Bewertung oder gleicher Art im öffentlichen Dienst für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bewährt hat. Das gleiche gilt, wenn sich der Angestellte während seiner Beurlaubung in Tätigkeiten bei einer anerkannten öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, bei einem kommunalen Spitzenverband oder als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höherbewerteten Dienstpostens entsprochen haben.
1.4 Aus der Übertragung der Funktion zur Erprobung erwächst dem Angestellten kein Anspruch auf Höhergruppierung.
1.5.1 Bereits im Landesdienst stehenden zu erprobenden Angestellten wird schriftlich mitgeteilt, daß die Übertragung aus Gründen der Erprobung für die sich aus Tz. 1.3 ergebende Zeit vorübergehend erfolgt und eine endgültige Übertragung unter dem Vorbehalt der Bewährung in der Funktion steht. Der Arbeitsvertrag bleibt unverändert bestehen.
1.5.2 Noch nicht im Landesdienst stehende (externe, verwaltungsfremde) zu erprobende Bewerber erhalten einen auf die sich aus Tz. 1.3 ergebende Dauer befristeten Arbeitsvertrag unter Angabe des Befristungsgrundes „zur Erprobung“ (Probearbeitverhältnis).
Anstelle eines befristeten Arbeitsvertrages kann ein unbefristeter Arbeitsvertrag unter Bezugnahme auf den BAT-O abgeschlossen werden, in dem
eine Arbeitsaufgabe unterhalb der vorgesehenen Leitungsfunktion als Grundlage für die Vergütung und
die zu übertragende Leitungsfunktion
zu vereinbaren und der ausdrückliche Hinweis aufzunehmen ist, daß die Übertragung der Leitungsfunktion aus Gründen der Erprobung für die sich aus Tz. 1.3 ergebende Zeit vorübergehend erfolgt und eine endgültige Übertragung unter dem Vorbehalt der Bewährung in der Funktion steht.
2. Vergütung in der Erprobungsphase
2.1 Angestellte nach Tz. 1.5.1 erhalten ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Funktion die Zulage nach § 24 BAT-O, d. h.
den Differenzbetrag zwischen der bisherigen Vergütung und der Vergütung, die der tariflichen Bewertung der übertragenen Funktion entspricht. Ist die übertragene Funktion höher als nach Vergütungsgruppe I zu bewerten, wird die Zulage nicht gewährt.
2.2 Mit Angestellten nach Tz. 1.5.2, deren Funktion der Vergütungsgruppe I entspricht, ist im Arbeitsvertrag nur eine Vergütung aus Vergütungsgruppe Ia zu vereinbaren; sie erhalten die Zulage nach § 24 BAT-O, d. h. den Differenzbetrag zwischen beiden Vergütungsgruppen.
Ist die dem Angestellten übertragene Funktion höher als nach Vergütungsgruppe I zu bewerten, ist im Arbeitsvertrag nur eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe I zu vereinbaren, die Zulage analog § 24 BAT-O wird nicht gewährt.
2.3 Von der Zahlung der Zulage ist abzusehen, wenn der Angestellte die neue Funktion noch nicht in vollem Umfang wahrnehmen kann, insbesondere wenn die neue Funktion mehrere Wertebenen über der bisher ausgeübten liegt.
3. Feststellung der erfolgreichen Erprobung
Nach erfolgreicher Erprobung überträgt die Landesregierung die Funktion endgültig mit der Folge, daß die Eingruppierung in die der Funktion entsprechende Vergütungsgruppe erfolgt; bei oberhalb der Vergütungsgruppen liegenden Funktionen ist die der besoldungsrechtlichen Bewertung entsprechende Vergütung zu zahlen.
4. Feststellung der erfolglosen Erprobung
4.1 Die Funktionsübertragung kann im Fall der erfolglosen Erprobung jederzeit rückgängig gemacht werden, wenn sich innerhalb der Erprobungsphase herausstellt, daß der Angestellte für den höherwertigen Dienstposten nicht geeignet ist.
Da die Funktionsübertragung durch die Landesregierung erfolgt, muß auch deren Widerruf durch die Landesregierung erfolgen. Diese kann mit der Bestellung eines neuen Funktionsinhabers verknüpft werden.
4.2.1 Angestellte der Tz. 1.5.1 sind nach dem Widerruf auf der Grundlage ihrer weiterbestehenden arbeitsvertraglichen Ansprüche mit ihrer früheren oder mit einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit weiterzubeschäftigen.
4.2.2 Bei Angestellten der Tz. 1.5.2 mit unbefristetem Arbeitsvertrag ist der Arbeitsvertrag bei erkennbarer Nichteignung möglichst innerhalb der sechsmonatigen tariflichen Probezeit (§ 5 BAT-O) durch ordentliche Kündigung aufzulösen (§ 53 Abs. 1 BAT-O).
Wird der Widerruf erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam, werden diese Angestellten auf der Grundlage ihrer arbeitsvertraglichen Ansprüche (Tz. 2.2) mit einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit weiterbeschäftigt. Die Zulage nach § 24 BAT-O entfällt. Die Vorschriften für eine ordentliche Kündigung bleiben unberührt.
4.2.3 Bei Angestellten der Tz. 1.5.2 mit befristet abgeschlossenem Arbeitsvertrag zur Erprobung endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Frist.
Dieses Probearbeitsverhältnis ist vorzeitig nur aus wichtigem Grund im Sinne von § 54 Abs. 1 BAT-O außerordentlich kündbar.

E Schulleiter

Nach Abschluß des nach § 73 Schulgesetz durchgeführten Verfahrens ist der Landesregierung der Bestellungsvorschlag vorzulegen. Die Bestellung des Schulleiters erfolgt nach Zustimmung durch die Landesregierung. Die Abschnitte C. und D. finden mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die dort aufgeführten Maßnahmen dem für Bildung zuständigen Ministerium obliegen. Das Ernennungsrecht der Landesregierung bleibt davon unberührt; entsprechendes gilt für die der Landesregierung vorbehaltenen Begründung von Arbeitsverhältnissen und Höhergruppierungen.
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