Auskehrung nach § 7 Abs. 7 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) als steuerpflichtige Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG)
DE - Landesrecht Brandenburg

Auskehrung nach § 7 Abs. 7 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) als steuerpflichtige Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG)

Auskehrung nach § 7 Abs. 7 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) als steuerpflichtige Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG)
vom 29. Oktober 2003
OFD
Cottbus, Verfügung vom 08. Januar 1997, S 2258 - 1 - St 111
Mit BFH
-Beschluss vom 26.2.2003, IX B 110/02, führt der BFH aus, dass es zweifelhaft sei, ob die nach § 7 Abs.
7 Satz 2 VermG heraus zu gebenden Nutzungsentgelte an den Restitutionsberechtigten die Voraussetzungen einer Entschädigung i. S. d.
§ 24 Nr.
1 a EStG erfüllen, da ein Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht zwingend sei. Ebenso könne der Anspruch nach § 7 Abs. 7 VermG als Ersatz für nicht steuerbare Vermögenswerte gewertet werden.
Es bestehen keine Bedenken, aufgrund des o. g.
BFH-Beschlusses in gleichgelagerten Fällen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.
Absatz 4 der Bezugsverfügung vom 8. Januar 1997 wird neu gefasst:
Die Entschädigung für Vermögensschäden ist bei Grundstücken im Privatvermögen entsprechend der Entscheidung des BFH, Urteil v.
9.3.1962, BStBl III
1962, 219, grundsätzlich als nicht steuerbarer Vermögenszufluss zu werten. Dementsprechend sind Aufwendungen, die zur Beseitigung dieser Schäden getätigt werden, nicht als Werbungskosten abzugsfähig, soweit die Entschädigung reicht.
Ich bitte, dort einen Hinweis auf diese Verfügung anzubringen.
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